Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r 1973 für das Herstellen von nahmen nach der Akte über die Bedingungen des Bei­ homokinetischen Gelenken für Kraftfahrzeuge . tritts von Spanien und Portugal zu den Gemeinschaf­ — Ferroplast SA ten zu diesem Zeitpunkt endet, und bis zum 31 . De­ zember 1995 für die anderen Waren nur dann Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 8 . März 1967 für das Herstellen von Schlosserei­ a) in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ waren und von Fertigwaren aus Kunststoff. mensetzung, wenn die Rückwaren anfangs aus 380 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 einem ihrer Mitgliedstaaten ausgeführt worden sellschaft oder Zweigstelle, die vor dem Beitritt sind ; in Spanien errichtet wurde oder deren Errich­ tung nach dem Beitritt genehmigt wird, dürfen b) in Spanien und Portugal, wenn die Rückwaren an­ unabhängig vom Zeitpunkt dieser Genehmi­ fangs aus dem Mitgliedstaat ausgeführt worden gung folgende Zweigstellen errichten : sind, in den sie wiedereingeführt werden. Wurde für diese Waren eine Ausfuhrrückvergütung ge­ — ab 1 . Januar 1990 eine zusätzliche Zweig­ währt, so wird die Regelung für Rückwaren erst stelle, nach Rückzahlung der Rückvergütung auf sie an­ — ab 1 . Januar 1991 zwei zusätzliche Zweig­ gewandt. stellen, — ab 1 . Januar 1992 zwei zusätzliche Zweig­ 5 . Verordnung (EWG) Nr. 2102/77 des Rates vom stellen, 20. September 1977 (ABl. Nr. L 246 vom 27. 9. 1977, S. 1 ). — ab 1 . Januar 1993 beliebig viele Zweigstel­ len, ebenso wie die spanischen Kreditinsti­ Das Königreich Spanien und die Portugiesische Repu­ tute, unter Beachtung . des Diskriminie­ blik können ihre nationalen Ausfuhranmeldungen bis rungsverbots. zum Beginn der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 678 / 85 und Nr. 679/ 85 des Rates vom 18 . Februar 1985 (ABl. Nr. L 79 vom 21 . 3 . 1985) ver­ — Die von den vorstehend genannten Kreditinsti­ wenden, sofern die Anmeldungen die gleichen Anga­ tuten auf dem spanischen Binnenmarkt außer­ ben liefern wie die Formulare im Anhang zur Verord­ halb des Bankensystems aufgenommenen Mit­ nung (EWG) Nr. 2102 /77 . tel dürfen folgende Anteile an den auf diesem Markt insgesamt aufgebrachten Mitteln nicht 6. Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates vom überschreiten : 21 . Dezember 1982 (ABl. Nr. L 376 vom 31 . 12 . 1982, — ab dem Beitritt : 40 v. H. , S. 1 ). — ab dem 1 . Januar 1988 : 50 v. H., Das Königreich Spanien kann die vor dem Beitritt er­ — ab dem 1 . Januar 1989 : 60 v. H. , teilten Bewilligungen der vorübergehenden Verwen­ dung bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, jedoch — ab dem 1 . Januar 1990 : 70 v. H., längstens bis zum 31 . Dezember 1987 zu den Bedin­ — ab dem 1 . Januar 1991 : 80 v. H., gungen, unter denen sie erteilt wurden, aufrechterhal­ — ab dem 1 . Januar 1992 : 90 v. H., ten . — ab dem 1 . Januar 1993 : 100 v. H. ohne jeg­ liche Diskriminierung zwischen spanischen Kreditinstituten und in Spanien errichteten Tochtergesellschaften oder Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem II . NIEDERLASSUNGSRECHT UND FREIER anderen Mitgliedstaat haben. DIENSTLEISTUNGSVERKEHR 1 . Richtlinie 77 / 780 / EWG des Rates vom 12 . Dezember — Während der Geltungsdauer der obengenann­ 1977 (ABl . Nr. L 322 vom 17 . 12 . 1977 , S. 30), geän­ ten befristeten Ausnahmeregelungen bleiben die dert durch die Beitrittsakte von 1979 (ABl . Nr. L 291 allgemeinen oder besonderen Erleichterungen, vom 19 . 11 . 1979, S. 17). die sich aus spanischen Rechtsvorschriften oder aus bereits vor dem Beitritt bestehenden Über­ a) Bis zum 31 . Dezember 1992 können die neuen einkünften zwischen Spanien und einem oder Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und unter mehreren anderen Mitgliedstaaten ergeben, in Beachtung des Diskriminierungsverbots weiterhin Kraft und werden gegenüber allen anderen das in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) genannte Mitgliedstaaten nichtdiskriminierend angewen­ Kriterium der wirtschaftlichen Bedürfnisse anwen­ den . det. Spanien darf Kreditinstitute von dritten Ländern nicht günstiger behandeln als Kredit­ b) Bis zum 31 . Dezember 1992 trifft das Königreich institute der anderen Mitgliedstaaten . Spanien schrittweise die erforderlichen Maßnah­ men, um den Artikeln 3 und 4 dieser Richtlinie in folgender Weise nachzukommen : c) Bis zum 31 . Dezember 1992 trifft die Portugie­ — Die derzeitige Regelung, derzufolge aufgrund sische Republik schrittweise die erforderlichen Maßnahmen, um den Artikeln 3 und 4 dieser wirtschaftlicher Bedürfnisse eine Tochtergesell­ schaft sowie zwei weitere Betriebsstellen oder Richtlinie in folgender Weise nachzukommen : eine Zweigstelle sowie zwei weitere Betriebs­ stellen zugelassen werden, wird beibehalten. — Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mit­ — Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mit­ gliedstaat und mit mindestens einer Tochterge­ gliedstaat und mit mindestens einer Tochterge sellschaft oder Zweigstelle, die vor dem Beitritt 15 . 1 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 381 in Portugal errichtet wurde oder deren Errich­ b) Während der Geltungsdauer der obengenannten tung nach dem Beitritt genehmigt wird, dürfen befristeten Ausnahmeregelungen bleiben die allge­ unabhängig vom Zeitpunkt dieser Genehmi­ meinen oder besonderen Erleichterungen, die sich gung folgende Zweigstellen errichten : aus spanischen Rechtsvorschriften oder aus bereits — ab 1 . Januar 1988 eine zusätzliche Zweig­ vor dem Beitritt bestehenden Übereinkünften zwi­ stelle, schen Spanien und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ergeben, in Kraft und werden ge­ — ab 1 . Januar 1990 zwei zusätzliche Zweig­ genüber allen anderen Mitgliedstaaten nichtdiskri­ stellen, minierend angewendet. Spanien darf Versicherer — ab 1 . Januar 1993 beliebig viele Zweigstel­ aus dritten Ländern nicht günstiger behandeln als len, ebenso wie die portugiesischen Kredit­ Versicherer der derzeitigen Mitgliedstaaten. institute, unter Beachtung des Diskriminie­ rungsverbots. 3 . Richtlinie 78 /686/EWG des Rates vom 25 . Juli 1978 — Die von den vorstehend genannten Kreditinsti­ (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8 . 1978 , S. 1 ). tuten auf dem protugiesischen Binnenmarkt außerhalb des Bankensystems aufgenommenen Die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstlei­ Mittel dürfen folgende Anteile an den auf die­ stungsverkehr werden in Spanien für die in den ande­ sem Markt insgesamt aufgebrachten Mitteln ren Mitgliedstaaten diplomierten Zahnärzte und in nicht überschreiten : den anderen Mitgliedstaaten für die in Zahnheilkunde — ab dem Beitritt : 40 v. H. , praktizierenden diplomierten spanischen Arzte so lange aufgeschoben, bis die Regelung der Zahnarzt­ — ab dem 1 . Januar 1990 : 70 v. H., ausbildung in Spanien nach den gemäß der Richtlinie — ab dem 1 . Januar 1991 : 80 v. H., 78 /687/EWG festgelegten Bedingungen abgeschlos­ — ab dem 1 . Januar 1993 : 100 v. H. ohne jeg­ sen ist, längstens aber bis zum 31 . Dezember 1990. liche Diskriminierung zwischen portugie­ sischen Kreditinstituten und in Portugal er­ Während der Dauer dieser vorübergehenden Ausnah­ richteten Tochtergesellschaften oder meregelung werden die allgemeinen oder besonderen Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Erleichterungen hinsichtlich des Niederlassungsrechts Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. und des freien Dienstleistungsverkehrs, die aufgrund spanischer Vorschriften oder aufgrund von Abkom­ d) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe men über die Beziehungen zwischen dem Königreich a) dieser Richtlinie auf Portugal können die „Cai­ Spanien und einem Mitgliedstaat bestehen, beibehal­ xas de Credito Agricola Mütuo" von den in die­ ten und ohne Diskriminierung gegenüber allen ande­ sem Artikel genannten Bedingungen befreit wer­ ren Mitgliedstaaten angewandt. den, sofern sie spätestens ab 1 . Januar 1993 ständig einer Zentralorganisation angeschlossen sind, die sie überwacht, und die portugiesischen Behörden vor diesem Zeitpunkt in den innerstaatlichen III . VERKEHR Rechtsvorschriften ihres Landes die Änderungen vorgenommen haben, die erforderlich sind, damit 1 . Verordnung Nr. 11 des Rates vom 27 . Juni 1960 (ABl . die Zentralorganisation die in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 52 vom 18 . 6 . 1960 , S. 1121 /60), geändert durch Buchstabe a) genannten Merkmale aufweist. Verordnung (EWG) Nr. 3626/ 84 des Rates vom e) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 dieser 19 . Dezember 1984 (ABl. Nr. L 335 vom 22 . 12 . 1984 , Richtlinie kann die Portugiesische Republik binnen S. 4). sechs Monaten ab dem Beitritt mitteilen, welche Kreditinstitute vorübergehend von der Anwendung Binnen sechs Monaten nach ihrem Beitritt treffen die dieser Richtlinie ausgenommen werden können . neuen Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommis­ Diese befristete Ausnahmeregelung gilt längstens sion die in Artikel 14 Absatz 2 letzter Unterabsatz bis zum 1 . Januar 1993 . vorgeschriebenen Maßnahmen. 2 . Richtlinie 78 / 473 / EWG des Rates vom 30 . Mai 1978 (ABl. Nr. L 151 vom 7 . 6 . 1978 , S. 25). 2 . Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19 . Juli 1968 (ABl. Nr. L 175 vom 23 . 7 . 1968 , S. 1 ), a) Das Königreich Spanien kann den in Spanien geändert durch : niedergelassenen Versicherern bis zum 31 . Dezem­ ber 1991 für die in seinem Hoheitsgebiet gelege­ — Beitrittsakte von 1972 (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3 . nen Risiken einen Teil der von dieser Richtlinie 1972 , S. 14), betroffenen Mitversicherungsverträge vorbehalten, wobei folgender Zeitplan und folgende degressive — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19 . 11 . Prozentsätze gelten : 1979, S. 17). — bis 31 . Dezember 1988 : 100 v. H. , Binnen sechs Monate nach ihrem Beitritt treffen die — ab dem 1 . Januar 1989 : 75 v. H., neuen Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommis­ — ab dem 1 . Januar 1990 : 40 v. H., sion die in Artikel 21 Absatz 6 letzter Satz vorge­ — ab dem 1 . Januar 1991 : 20 v. H. schriebenen Maßnahmen . 382 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 3 . Verordnung (EWG) Nr. 1191 /69 des Rates vom — 1 . Januar 1991 im Falle der in den autonomen 26. Juni 1969 (ABl. Nr. L 156 vom 28 . 6. 1969, S. 1 ), Regionen Azoren und Madeira zugelassenen geändert durch : und nur dort verkehrenden Fahrzeuge. — Beitrittsakte von 1972 (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3 . 5 . Richtlinie 77/ 143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1972, S. 14), 1976 (ABl. Nr. L 47 vom 18 . 2. 1977, S. 47). — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11 . Die Portugiesische Republik kann die vollständige 1979, S. 17). Anwendung dieser Richtlinie für Fahrzeuge, die im Der in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Arti­ internationalen Verkehr zwischen Portugal und den kel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Anspruch übrigen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, bis zum auf Ausgleich gilt in den neuen Mitgliedstaaten ab 1 . Januar 1988 und für Fahrzeuge, die im innerstaat­ 1 . Januar 1987. lichen Verkehr Portugals eingesetzt werden, bis zum 1 . Januar 1990 zurückstellen. 4. Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 (ABl. Nr. L 164 vom 27. 7. 1970, S. 1 ), Die Portugiesische Republik bemüht sich darum, daß geändert durch : diese Richtlinie ab dem Beitritt schrittweise ange­ wandt und dabei mit den ältesten Fahrzeugen begon­ — Beitrittsakte von 1972 (ABl. Nr. L 73 vom 27 . 3 . nen wird . 1972, S. 14), Ab dem 1 . Januar 1988 bietet die Portugiesische Re­ — Verordnung (EWG) Nr. 1787/73 des Rates vom publik volle Gewähr dafür, daß für die unter diese 25 . Juni 1973 (ABl . Nr. L 181 vom 4 . 7 . 1973 , Richtlinie fallenden Kraftfahrzeuge und Kraftfahr­ S. 1 ), zeuganhänger, die in Portugal zugelassen sind und im — Verordnung (EWG) Nr. 2828 /77 des Rates vom Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzt wer­ 12 . Dezember 1977 (ABl. Nr. L 334 vom 24 . 12 . den, tatsächlich eine technische Überwachung durch­ 1977, S. 5), geführt wurde, und macht zu diesem Zweck insbeson­ — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11 . dere die Erteilung der Genehmigungen von einer sol­ 1979, S. 17). chen Überwachung abhängig. 6 . Richtlinie 77 / 796 / EWG des Rates vom 12 . Dezember a) Bei den Fahrzeugen, deren Erstzulassung in Spa­ nien vor dem Beitritt erfolgte und die im inner­ 1977 (ABl . Nr. L 334 vom 24 . 12 . 1977, S. 37). staatlichen Verkehr, außer zur Beförderung ge­ Für die neuen Mitgliedstaaten ist der in Artikel 5 Ab­ fährlicher Stoffe, eingesetzt werden, wird der satz 2 genannte Zeitpunkt der 1 . Januar 1983. Einbau des Kontrollgeräts schrittweise nach Maß­ gabe folgender Bedingungen vollzogen : — Im Falle von Fahrzeugen zur Personenbeförde­ IV. STEUERRECHT rung ist das Kontrollgerät bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1 . Januar 1972 im Laufe 1 . Richtlinie 72 / 464 /EWG des Rates vom 19 . Dezember des Jahres 1986, bei Fahrzeugen mit Erstzulas­ 1972 (ABl . Nr. L 303 vom 31 . 12 . 1972 , S. 1 ), zuletzt sung vor dem 1 . Januar 1977 im Laufe des Jah­ geändert durch Richtlinie 84 /217/ EWG des Rates res 1987 und bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vom 10 . April 1984 (ABl. Nr. L 104 vom 17 . 4 . 1984, in der Zeit zwischen dem 1 . Januar 1977 und S. 18 ). dem 1 . Januar 1986 im Laufe des Jahres 1988 einzubauen und zum Einsatz zu bringen . Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 — Im Falle von Fahrzeugen zur Beförderung von Gütern mit Ausnahme von gefährlichen Stoffen a) kann das Königreich Spanien als Übergangsmaß­ ist das Kontrollgerät bei Fahrzeugen mit einem nahme den Satz der proportionalen Verbrauch­ zulässigen Höchstgewicht von 25 Tonnen und steuer auf Zigaretten aus dunklem Tabak fol­ mehr im Laufe des Jahres 1986, bei Fahrzeugen gendermaßen schrittweise an den Satz für Zigaret­ mit einem zulässigen Höchstgewicht von 14 ten aus hellem Tabak angleichen : Tonnen und mehr im Laufe des Jahres 1987, bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchst­ — Die Geltungsdauer dieser Übergangsmaßnahme gewicht von 6 Tonnen und mehr im Laufe des beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt des Bei­ Jahres 1988 und bei Fahrzeugen mit einem zu­ tritts : lässigen Höchstgewicht zwischen 3,5 und 6 Tonnen im Laufe des Jahres 1989 einzubauen — die Beseitigung des zum Zeitpunkt des Beitritts und zum Einsatz zu bringen. bestehenden Unterschieds zwischen den beiden Sätzen der proportionalen Verbrauchsteuer er­ b) Die Anwendung dieser Verordnung wird in Portu­ folgt zum 1 . Januar jedes Jahres in fünf glei­ gal zurückgestellt bis zum chen Jahrestranchen ; — 1 . Januar 1989 im Falle von Fahrzeugen, deren Erstzulassung vor dem Beitritt erfolgte und die b) kann die Portugiesische Republik bis zum 31 . De­ im innerstaatlichen Verkehr, außer zur Beför­ zember 1992 bezüglich der Verbrauchsteuer auf derung gefährlicher Stoffe, eingesetzt werden ; Tabakwaren, die in den autonomen Regionen 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 383 Azoren und Madeira hergestellt und verbraucht — Elfte Richtlinie 80/ 368 /EWG des Rates vom werden, folgendermaßen von den Gemeinschafts­ 26 . März 1980 (ABl. Nr. L 90 vom 3 . 4. 1980, bestimmungen abweichen : S- 41 ), — Zehnte Richtlinie 84/ 386/EWG des Rates vom — Die Verbrauchsteuerbelastung von Zigaretten der auf dem portugiesischen Festland und der 31 . Juli 1984 (ABl. Nr. L 208 vom 3 . 8 . 1984, S. 58). in den autonomen Regionen Azoren und Ma­ deira am meisten verkauften Preisklasse wird a) Für die Anwendung des Artikels 24 Absätze 2 bis 6 zum Zeitpunkt des Beitritts berechnet und der — kann das Königreich Spanien Steuerpflichtigen, Kommission mitgeteilt; deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 ECU — die in den autonomen Regionen geltenden nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs Steuersätze werden drei Jahre nach dem Bei­ am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist, tritt um ein Drittel des Unterschieds zwischen eine Steuerbefreiung gewähren ; den nach dem ersten Gedankenstrich berechne­ ten Steuerbelastungen und fünf Jahre nach dem — kann die Portugiesische Republik während der Beitritt um ein weiteres Drittel erhöht; ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des ge­ meinsamen Mehrwertsteuersystems Steuer­ — bei einer Erhöhung der Verbrauchsteuer auf pflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landes­ dem portugiesischen Festland während der Gel­ währung ausgedrückten Gegenwert von 15 000 tungsdauer dieser Ausnahmeregelung werden ECU nicht ü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.