Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtun­ gen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden : ex B. andere : — ausgenommen Teile 84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektri­ scher oder anderer Ausrüstung : C. andere : ex I. Kühlschränke mit einem Inhalt von mehr als 340 Litern — mit einem Stückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile ex II . andere : — Kühlschränke und Gefrier- und Tiefkühltruhen bzw. Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Stückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile ex 84.20 Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art : — elektronische Absackwaagen, Abfüllwaagen und andere elektronische Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen, programmierbar, ausgenommen Teile 376 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs ex 84.20 — elektronische Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren, ausge­ (Fortsetzung) nommen Teile — elektronische Brückenwaagen mit einer Höchstlast von mehr als 5 000 kg, aus­ genommen Teile — elektronische Ladenwaagen mit Digitalanzeige, ausgenommen Teile — Waagen und Plattformwaagen, elektronisch, mit Digitalanzeige, ausgenom­ men Personenwaagen und Teile 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), ein­ schließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ; Nähmaschinennadeln : A. Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen : ex III. Teile ; Möbel zum Einbau von Nähmaschinen : — Teile für Nähmaschinen, durch Sintern hergestellt ex 84.42 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen der Tarifnr. 84.41 : — Preß-Schneidemaschinen für Häute, Felle oder Leder, ausgenommen Teile 84.53 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten ; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen ex B. andere : — digitale Kompakteinheiten, die sich aus mindestens einer Zentraleinheit sowie einer Ein- und Ausgabevorrichtung zusammensetzen, die in arbeitsfähiger Form in einem Gehäuse zusammengefaßt sind, zur Ver­ wendung in industriellen Systemen zur Erzeugung, Verteilung und Nutzung elektrischer Energie — Modulatoren/Demodulatoren (MODEM) für die Datenübertragung 84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen E : andere : ex II. andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte : — Spritzgießmaschinen, Extruder, Zerfaserer und Blasformmaschinen für die Be- und Verarbeitung von Kautschuk oder Kunststoff ex 84.62 Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art): — Wälzlagerringe, durch Sintern hergestellt, für Fahrräder 84.63 Wellen und Kurbeln ; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen ; Zahnräder, Reib­ räder und Getriebe (einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seil­ rollen für Flaschenzüge) ; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen B. andere : ex II . andere : — Lagerschalen, durch Sintern hergestellt — mit einem Stückgewicht von höchstens 500 g — für Zahnradgetriebe, selbstschmierend, aus Bronze oder Eisen 85.04 Elektrische Akkumulatoren : B. andere : ex II . andere Akkumulatoren : — Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, nicht gasdicht 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 377 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 85.17 Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder) : ex B. andere : — ausgenommen Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und dergleichen sowie Teile davon 87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse) : A. zum Befördern von Personen, einschließlich Kombinationskraftwagen : I. mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb : ex b) andere : — mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder mehr und weniger als 3 600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzün­ dung und einem Hubraum von mehr als 1 560 cm5 und weniger als 2 900 cm3 oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von mehr als 1 980 cm5 und weniger als 2 500 cm 3 B. zum Befördern von Gütern : II . andere : a) mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb : 1 . Lastkraftwagen mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder mehr oder mit Verbrennungs­ motor mit Selbstzündung und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder mehr : ex bb) andere : [— mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder mehr und weniger als 3 600 kg, mit Verbrennungs­ motor mit Fremdzündung und einem Hubraum von weniger als 2 900 cm3] 2 . andere : ex bb) andere : — mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder mehr und weniger als 3 600 kg, mit Verbrennungs­ motor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 1 560 cm3 und weniger als 2 900 cm3 oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hub­ raum von mehr als 1 980 cm3 und weniger als 2 500 cm3 87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01 , 87.02 oder 87.03 : B. andere : ex II. andere : — Kolben und Führungen für Stoßdämpfer, durch Sintern hergestellt — Teile, durch Sintern hergestellt, ausgenommen Karosserieteile, voll­ ständige Schaltgetriebe, vollständige Hinterachsaggregate mit Antriebswellen und Ausgleichsgetriebe, Räder, Radteile und Zube­ hör von Rädern, Tragachsen und auf Trägerplatte befestigte Schei­ benbremsbeläge — Auswuchtgewichte für Räder 87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.1 1 : ex B. andere : — Zahnräder, durch Sintern hergestellt ex 90.17 Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie — Kunststoffspritzen 378 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 ANHANG XXXII Liste zu Artikel 378 der Beitrittsakte I. ZOLLRECHT — Porcelanas de Vigo SA — POVISA 1 . Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4 . März 1969 Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 2 . März 1974 für das Herstellen von Porzellan (ABl. Nr. L 58 vom 8 . 3 . 1969, S. 1 ), geändert durch : und von Abziehbildern für Keramiken. — Beitrittsakte von 1972 (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3 . 1972, S. 14), Freizone von Barcelona — Richtlinie 72/242/EWG des Rates vom 27. Juni 1972 (ABl. Nr. L 151 vom 5. 7. 1972, S. 16), — Sociedad Española de Automóviles de Turismo — SEAT — Richtlinie 76/ 119/EWG des Rates vom 18 . De­ Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom zember 1975 (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1 . 1976, 16. April 1952 für das Herstellen von Perso­ S. 58), nenkraftwagen sowie Einzel- und Ersatzteilen. — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19 . 11 . — Motor Ibérica SA — MISA 1979, S. 17), Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom — Richtlinie 83 / 89 /EWG des Rates vom 7 . Februar 13. Januar 1959 für das Herstellen von Last­ 1983 (ABl. Nr. L 59 vom 5 . 3 . 1983 , S. 1 ), kraftwagen, Traktoren, landwirtschaftlichen — Richtlinie 83 /307/EWG des Rates vom 13. Juni und industriellen Maschinen, Motoren sowie Einzel- und Ersatzteilen. 1983 (ABl. Nr. L 162 vom 22 . 6. 1983, S. 20), be­ richtigt in ABl. Nr. L 272 vom 5. 10. 1983, S. 22, — Fabricación de Envases Metálicos SA — FEMSA — Richtlinie 84 / 444 / EWG der Kommission vom Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 26 . Juli 1984 (ABl. Nr. L 245 vom 14. 9. 1984 , 14. Januar 1963 für das Zuschneiden von end­ S. 28). losen Bändern zur Herstellung von Böden und Wänden von Behältern . a) Das Königreich Spanien kann die vor dem Beitritt im aktiven Veredelungsverkehr erteilten Genehmi­ Freizone von Cädix gungen bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, je­ doch längstens bis zum 31 . Dezember 1987, zu — Factorías Oleícolas Industriales SA — FOISA den Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden, aufrechterhalten . Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 23 . März 1961 für das Raffinieren und Mi­ Im aktiven Veredelungsverkehr in den Freizonen schen tierischer und pflanzlicher Öle und Fette. gilt diese Ausnahme nur für die in der nachstehen­ den Liste aufgeführten Unternehmen. — Dragados y Construcciones SA Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom Beeinträchtigungen die in den vorstehenden Unter­ 27 . März 1979 für das Instandsetzen eigener, absätzen bezeichneten Ausnahmen die Wett­ im Ausland eingesetzter Maschinen. bewerbsbedingungen, so werden nach dem Verfah­ ren der vorgenannten Richtlinie geeignete Maß­ — José Belmonte Sánchez — Industria auxiliar del nahmen getroffen . mueble Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom Freizone von Vigo 30 . Juli 1981 für das Herstellen von PVC-be­ — Citroen Hispania, SA schichteten Profilen aus Spanholz zur Herstel­ Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom lung von Schubladen. 31 . Juli 1957 für das Herstellen von Kraftfahr­ zeugen, Motoren sowie Einzel- und Ersatztei­ b) Abweichend von den Artikeln 24 und 25 kann das len . Königreich Spanien die Gemeinschaftsregeln für — Industrias Mecánicas de Galicia SA — INDU­ den Veredelungsverkehr durch Ersatz durch äqui­ GASA valente Waren schrittweise, d. h. entsprechend dem Einzelfall, einführen. Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 29 . Oktober 1973 für das Herstellen von homo­ kinetischen Gelenken für Kraftfahrzeuge. Genehmigungen, die eine Ausnahme von den Arti­ keln 24 und 25 der vorgenannten Richtlinie enthal­ — Ferroplast SA ten, können bis zum 31 . Dezember 1987 erteilt Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom werden . Jeder Vorgang im Rahmen dieser Geneh­ 8 . März 1967 für das Herstellen von Schlosse­ migungen muß vor dem 1 . Januar 1990 vollständig reiwaren und von Fertigwaren aus Kunststoff. abgeschlossen sein . 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 379 Beeinträchtigen die in den vorstehenden Unterab­ — Porcelanas de Vigo SA — POVISA sätzen bezeichneten Ausnahmen die Wettbewerbs­ Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom bedingungen, so werden nach dem Verfahren der 2 . März 1974 für das Herstellen von Porzellan vorgenannten Richtlinie geeignete Maßnahmen ge­ und von Abziehbildern für Keramiken . troffen . Freizone von Barcelona c) Die Portugiesische Republik kann — Sociedad Española de Automóviles de Turismo — — die vor dem Beitritt im aktiven Veredelungsver­ SEAT kehr erteilten Genehmigungen zu den Bedin­ gungen, unter denen sie erteilt wurden, auf­ Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom rechterhalten ; 16. April 1952 für das Herstellen von Personen­ kraftwagen sowie Einzel- und Ersatzteilen. — Genehmigungen im aktiven Veredelungsver­ — Motor Ibérica SA — MISA kehr nach dem Beitritt zu den Bedingungen der Vorschriften liefern, die am 31 . Dezember Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 1985 in Portugal galten. 13 . Januar 1959 für das Herstellen von Lastkraft­ wagen, Traktoren, landwirtschaftlichen und indu­ Die Geltungsdauer der genannten Genehmigungen striellen Maschinen, Motoren sowie Einzel- und darf in keinem Fall über den 31 . Dezember 1987 Ersatzteilen . hinausgehen. — Fabricación de Envases Metálicos SA — FEMSA Beeinträchtigen die in den vorstehenden Unterab­ sätzen bezeichneten Ausnahmen die Wettbewerbs­ Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom bedingungen, so werden nach dem Verfahren der 14. Januar 1963 für das Zuschneiden von endlosen Bändern zur Herstellung von Böden und Wänden vorgenannten Richtlinie geeignete Maßnahmen ge­ von Behältern . troffen . Freizone von Cadix 2 . Richtlinie 69 / 75 / EWG des Rates vom 4 . März 1969 (ABl. Nr. L 58 vom 8 . 3 . 1969, S. 11 ), geändert durch : — Factorías Oleícolas Industriales SA — FOISA — Beitrittsakte von 1972 (ABl . Nr. L 73 vom 27 . 3 . Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 1972 , S. 14 und ABl . Nr. L 2 vom 1 . 1 . 1973 , 23 . März 1961 für das Raffinieren und Mischen S. 1 ), tierischer und pflanzlicher Öle und Fette. — Richtlinie 76/634/EWG des Rates vom 22 . Juli — Dragados y Construcciones SA 1976 (ABl. Nr. L 223 vom 16 . 8 . 1976, S. 17), Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 27 . März 1979 für das Instandsetzen eigener, im — Beitrittsakte von 1979 (ABl . Nr. L 291 vom 19 . 11 . Ausland eingesetzer Maschinen. 1979, S. 17). — José Belmonte Sdncbez — Industria auxiliar del Die Ausrüstungsgegenstände, die durch die in der mueble nachstehenden Liste aufgeführten Unternehmen vor dem Beitritt in den spanischen Freizonen angebracht Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom wurden und zur Verwendung in diesen Zonen be­ 30 . Juli 1981 für das Herstellen von PVC-be­ stimmt sind, brauchen den Bedingungen der Richtlinie schichteten Profilen aus Spanholz zur Herstellung von Schubladen . nicht zu entsprechen . Werden die im vorstehenden Unterabsatz bezeichne­ 3 . Richtlinie 71 /235 / EWG des Rates vom 11 . Juni 1971 ten Ausrüstungsgegenstände nicht mehr in diesen (ABl . Nr. L 143 vom 29 . 6 . 1971 , S. 28), geändert Freizonen verwendet, sondern endgültig in das Gebiet durch Richtlinie 76/634 /EWG des Rates vom 22 . Juli der erweiterten Gemeinschaft eingeführt, so finden 1976 (ABl . Nr. L 223 vom 16 . 8 . 1976, S. 17). die für sie geltenden Zölle Anwendung . Das Königreich Spanien kann bis zum 31 . Dezember 1987 für die nicht unter diese Richtlinie fallenden Freizone von Vigo Vorgänge weiterhin seine innerstaatlichen Rechtsvor­ — Citroen Hispania SA schriften über „übliche Behandlungen" anwenden . Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom 31 . Juli 1957 für das Herstellen von Kraftfahrzeu­ 4 . Verordnung (EWG) Nr. 754 / 76 des Rates vom gen, Motoren sowie Einzel- und Ersatzteilen. 25 . März 1976 (ABl . Nr. L 89 vom 2 . 4 . 1976, S. 1 ). — Industrias Mecânicas de Galicia SA — INDUGASA Abweichend von Artikel 16 gilt diese Verordnung je­ doch bis zum 31 . Dezember 1992 für die Waren, bei Genehmigt durch ministerielle Verfügung vom denen die Dauer der Anwendung der Übergangsmaß­ 29 . Oktobe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.