Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Marktorganisation unter­ auf 49,9 v. H. des Anfangsabstands ver­ liegenden Erzeugnissen kann nach dem Verfahren des ringert; Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder — am 1 . Januar 1989 wird der Abstand nach den entsprechenden Artikeln der anderen Ver­ auf 33,2 v. H. des Anfangsabstands ver­ ordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisatio­ ringert; nen beschlossen werden, daß — am 1 . Januar 1990 wird der Abstand a) das Königreich Spanien auf seinen Antrag auf 16,5 v. H. des Anfangsabstands ver­ — die unter Ziffer 1 genannten Zollsätze schneller ringert. abschafft oder die Annäherung der Zollsätze Ab 1 . Januar 1991 wendet das Königreich bei den unter Ziffer 2 Buchstabe a) nicht ge­ Spanien den Gemeinsamen Zolltarif in vol­ nannten Erzeugnissen schneller vornimmt als lem Umfang an. dort vorgesehen ; bb) Liegen die spanischen Ausgangszollsätze über — die unter Ziffer 1 genannten Zölle auf aus den den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, so derzeitigen Mitgliedstaaten eingeführte Er­ ändert das Königreich Spanien seine ge­ zeugnisse ganz oder teilweise aussetzt; genüber dritten Ländern geltenden Zollsätze — die Zölle auf aus dritten Ländern eingeführte wie folgt : Erzeugnisse mit Ausnahme der unter Ziffer 2 i) Auf Zollpositionen, bei denen die Aus­ Buchstabe a) genannten Erzeugnisse ganz oder gangszollsätze um höchstens 15 v. H. von teilweise aussetzt; den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs ab­ b) die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ weichen, werden letztere Sätze angewandt. setzung ii) In den anderen Fällen wendet das König­ — die unter Ziffer 1 genannten Zollsätze schneller reich Spanien einen Zollsatz an, durch den abschafft als dort vorgesehen ; der Abstand zwischen den Ausgangszollsät­ zen und den Sätzen des Gemeinsamen — die unter Ziffer 1 genannten Zölle auf aus Spa­ Zolltarifs in acht gleichen Stufen von je nien eingeführte Erzeugnisse ganz oder teil­ weise aussetzt. 12,5 v. H. zu folgenden Zeitpunkten ver­ ringert wird : Bei den nicht einer gemeinsamen Marktorganisation — am 1 . März 1986, unterliegenden Erzeugnissen — am 1 . Januar 1987 , a) bedarf das Königreich Spanien keiner Ermächti­ — am 1 . Januar 1988 , gung für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) erster — am 1 . Januar 1989 , und zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Maß­ — am 1 . Januar 1990, nahmen ; das Königreich Spanien unterrichtet die — am 1 . Januar 1991 , anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über — am 1 . Januar 1992 . die getroffenen Maßnahmen ; Ab 1 . Januar 1993 wendet das Königreich b) kann die Kommission die Zölle auf aus Spanien Spanien den Gemeinsamen Zolltarif in vol­ eingeführte Erzeugnisse ganz oder teilweise aus­ lem Umfang an. setzen . Die sich aus einer schnelleren Annäherung ergeben­ den oder die ausgesetzten Zollsätze dürfen nicht 3 . Der Ausgangszollsatz nach den Ziffern 1 und 2 ist in niedriger sein als die Zollsätze, die bei der Einfuhr Artikel 30 definiert. der gleichen Erzeugnisse aus den anderen Mitglied­ staaten angewandt werden . Jedoch gilt folgendes : — Für die Erzeugnisse des Anhangs VIII gilt der bei 5 . Treten auf dem Markt der Waren, die unter die Ta­ diesen Erzeugnissen jeweils angegebene Ausgangs­ rifstellen 15.17 B II und 23.04 B fallen, besondere zollsatz ; Schwierigkeiten auf, so kann das Königreich Spanien — für Olstaaten und ölhaltige Früchte der Tarifstelle nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung 12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die Nr. 136/66/EWG ermächtigt werden, Waren der Tarifnummer 12.02 und Tarifstelle a) die nach Ziffer 1 Buchstabe c) vorzunehmende 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs, für die unter Herabsetzung der Zollsätze, die bei der Einfuhr der vorherigen innerstaatlichen Regelung bei der aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ Einfuhr nach Spanien sogenannte Regulierungs­ mensetzung gelten, aufzuschieben ; zölle oder variable Ausgleichszölle erhoben wur­ den, wird der Ausgangszollsatz auf einer nach b) die nach Ziffer 2 Buchstabe b) vorzunehmende Maßgabe des Artikels 91 noch zu bestimmenden, Verringerung des Abstandes zwischen seinen Aus­ für das Wirtschaftsjahr 1984/85 repräsentativen gangszollsätzen und dem Satz des Gemeinsamen Höhe festgesetzt. Zolltarifs aufzuschieben ; 44 Ämtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 c) die unter den vorstehenden Buchstaben a) und b) Diese Bestimmung gilt nur bis zur Anwendung der ge­ genannten Einfuhrzollsätze so lange anzuheben, meinsamen Marktorganisation für diese Erzeugnisse, wie es zur Beseitigung der aufgetretenen Schwie­ längstens aber bis zum 31 . Dezember 1995, und nur in­ rigkeiten unbedingt erforderlich ist. soweit, wie es zur Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation unbedingt erforderlich ist. Artikel 76 (3) Das Königreich Spanien wendet ab 1 . März 1986 ( 1 ) Im Handel zwischen Spanien und den anderen das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an . Mitgliedstaaten sowie zwischen Spanien und dritten Län­ dern findet in Spanien ab 1 . März 1986 die in der Ge­ Soweit sich daraus keine Schwierigkeiten für die Anwen­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für dung der Gemeinschaftsregelung, insbesondere für das Zölle und für Abgaben gleicher Wirkung sowie für men­ Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen genmäßige Beschränkungen und für Maßnahmen glei­ und der in diesem Kapitel vorgesehenen Ubergangs­ cher Wirkung geltende Regelung vorbehaltlich gegentei­ mechanismen, ergeben, kann der Rat mit qualifizierter liger Bestimmungen dieses Kapitels auf die Erzeugnisse Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das Königreich Anwendung, die im Zeitpunkt des Beitritts einer gemein­ Spanien ermächtigen, in dieses Schema die bestehenden samen Marktorganisation unterliegen. innerstaatlichen Unterteilungen zu übernehmen, die für die schrittweise Annäherung an den Gemeinsamen Zoll­ (2) Bei den Erzeugnissen, die am 1 . März 1986 nicht tarif oder für die Abschaffung der Zölle innerhalb der einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, fin­ Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dieser Akte uner­ den die im Vierten Teil Titel II festgelegten Bestimmun­ läßlich sind . gen über die Beseitigung der Abgaben mit gleicher Wir­ kung wie Zölle und über die schrittweise Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen Artikel 77 gleicher Wirkung keine Anwendung auf diese Abgaben, Beschränkungen und Maßnahmen, wenn sie im Zeit­ Unbeschadet des Artikels 94 kann das Königreich Spa­ punkt des Beitritts Bestandteil einer innerstaatlichen nien nach noch festzulegenden Einzelheiten mengenmä­ Marktordnung in Spanien oder in einem anderen Mit­ ßige Beschränkungen bei der Einfuhr aus dritten Län­ gliedstaat sind. dern beibehalten, und zwar a) bis zum 31 . Dezember 1989 für folgende Erzeugnisse : Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt : B. Kohl : I. Blumenkohl G. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln : ex II. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben : — Karotten ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch : — Speisezwiebeln und Knoblauch M.Tomaten 08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet : A. Orangen B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : ex II . andere : — Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas C. Zitronen 08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet : A. frisch : I. Tafeltrauben 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 45 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch : A. Äpfel B. Birnen 08.07 Steinobst, frisch : A. Aprikosen ex B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen : — Pfirsiche b) bis zum 31 . Dezember 1995 für die Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 sowie für folgende Erzeugnisse : Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 02.04 Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch gekühlt oder gefro­ ren : ex A. von Haustauben und Hauskaninchen : — Fleisch von Hauskaninchen 11.01 Mehl von Getreide : A. von Weizen und Mengkorn 11.02 Grobgrieß und Feingrieß ; Getreidekörner, geschält, periförmig, geschliffen, geschrotet, gequetscht oder als Flocken, ausgenommen Reis der Tarifnr. 10.06 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen : A. Grobgrieß oder Feingrieß B. Getreidekörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet C. Getreidekörner, periförmig geschliffen D. Getreidekörner, nur geschrotet ex E. Getreidekörner, gequetscht ; Flocken : — Getreidekörner, gequetscht G. Getreidekörner, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen 11.08 Stärke ; Inulin : A. Stärke III . von Weizen 11.09 Kleber von Weizen, auch getrocknet c) für die Erzeugnisse, die dem ergänzenden Mechanismus für die Einfuhr nach Spanien aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gemäß Artikel 81 unterliegen, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1035 /72 fallen. Artikel 78 in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ zung erhoben. (1) Der Bestandteil zum Schutz der Verarbeitungsin­ dustrie, der bei Erzeugnissen, die unter die gemeinsamen (2) Für Einfuhren nach Spanien wird der Betrag die­ Marktorganisationen für Getreide und Reis fallen, in die ses Bestandteils dadurch bestimmt, daß der Bestandteil Berechnung der Belastung der Einfuhr aus dritten Län­ oder die Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungs­ dern einbezogen wird, wird bei der Einfuhr aus Spanien industrie von dem ab 1 . Januar 1985 geltenden Gesamt­ 46 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 schütz getrennt werden ; dieser Betrag darf jedoch die — die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe in Spanien, Höhe des dem Gemeinschaftsschutz dienenden Bestand­ sofern ein Unterschied besteht, der Höhe der in teils für das gleiche Erzeugnis nicht übersteigen. Ist die der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ Bestimmung des Schutzbestandteils in Spanien wegen setzung für das bevorstehende Wirtschaftsjahr besonderer Schwierigkeiten der Größenermittlung nicht oder den bevorstehenden Zeitraum anwendbaren möglich, so wendet dieser Mitgliedstaat den Schutzbe­ Beihilfe um ein Siebtel des Unterschieds zwischen standteil der Gemeinschaft sofort an. diesen beiden Beihilfen angenähert. Diese Bestandteile werden bei der Einfuhr aus anderen c) Zu Beginn der folgenden Wirtschaftsjahre oder An­ Mitgliedstaaten erhoben und treten, was die Belastung wendungszeiträume wird die Höhe der Gemein­ bei der Einfuhr aus dritten Ländern anbelangt, an die schaftsbeihilfe in Spanien der Höhe der in der Ge­ Stelle des dem Gemeinschaftsschutz dienenden Bestand­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für teils . das bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevorste­ henden Zeitraum anwendbaren Beihilfe nacheinander (3) Artikel 75 findet auf den in den Absätzen 1 und 2 um ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel genannten Bestandteil Anwendung, wobei dieser als Aus­ und die Hälfte des Unterschieds zwischen diesen bei­ gangsbestandteil gilt. Die betreffenden Herabsetzungen den Beihilfen angenähert. oder Annäherungen werden jedoch in acht Stufen von je 12,5 v. H. zu Beginn jedes der acht dem Beitritt folgen­ d) Die Gemeinschaftsbeihilfe findet in Spanien mit Be­ den Wirtschaftsjahre vorgenommen, die für das betref­ ginn des siebten Wirtschaftsjahres oder des siebten fende Grunderzeugnis festgelegt werden. Zeitraums, während dessen nach dem Beitritt die Bei­ hilfe angewandt wird, in voller Höhe Anwendung. Unterabschnitt 3 Artikel 80 Beihilfen ( 1 ) Unbeschadet des Artikels 79 kann das Königreich Spanien innerstaatliche Beihilfen beibehalten, deren Streichung ernste Folgen für die Höhe der Erzeuger­ preise und der Verbraucherpreise hätte. Solche Beihilfen Artikel 79 dürfen jedoch nur übergangsweise längstens bis zum ( 1) Dieser Artikel findet auf die im Rahmen der ge­ Ablauf des Zeitraums der Anwendung von Ubergangs­ meinsamen Agrarpolitik eingeführten Beihilfen, Prämien maßnahmen und grundsätzlich in abnehmendem Umfang beibehalten werden . oder sonstigen gleichartigen Beträge Anwendung, bei de­ nen in Abschnitt II auf diesen Artikel verwiesen wird. (2) Der Rat legt nach Maßgabe des Artikels 91 die (2) Für die Anwendung der Gemeinschaftsbeihilfen in erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu dem vor­ Spanien gilt folgendes : liegenden Artikel fest. Diese Maßnahmen regeln insbe­ sondere die Liste und die genaue Bezeichnung der in Ab­ a) Die Höhe der in Spanien für ein Erzeugnis ab 1 . satz 1 genannten Beihilfen, ihre Höhe, den Zeitplan ih­ März 1986 zu gewährenden Gemeinschaftsbeihilfe res Abbaus, eine etwaige Degressivität und die für das wird auf der Grundlage der Beihilfen bestimmt, die reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Agrarpoli­ vom Königreich Spanien nach der vorherigen inner­ tik erforderlichen Modalitäten ; mit diesen Modalitäten staatlichen Regelung während eines noch festzulegen­ muß ferner ein gleicher Zugang zum spanischen Markt den repräsentativen Zeitraums gewährt wurden. gewährleistet werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als die Beihilfe, die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen (3) Erforderlichenfalls kann während des Zeitraums Zusammensetzung am 1 . März 1986 gewährt wird. der Anwendung von Übergangsmaßnahmen von der in Absatz 2 genannten Degressivität abgewichen werden. Wurde nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung keine gleichartige Beihilfe gewährt, so wird in Spa­ nien ab 1 . März 1986 vorbehaltlich der nachstehen­ den Bestimmungen keine Beihilfe gewährt. Unterabschnitt 4 b) Mit Beginn des ersten Wirtschaftsjahres oder — wenn Ergänzender Handelsmechanismus ein solches nicht besteht — des ersten Zeitraums der - Anwendung der Beihilfe nach dem Beitritt wird Artikel 81 — die Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe eines Siebtels (1) Es wird ein ergänzender Mechanismus für den ihres für das folgende Wirtschaftsjahr oder den Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen folgenden Zeitraum anwendbaren Betrags in Spa­ Zusammensetzung und Spanien geschaffen, im folgenden nien eingeführt oder „ergänzender Handelsmechanismus" genannt. 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 47 Der ergänzende Handelsmechanismus findet vom 1 . a) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ März 1986 bis zum 31 . Dezember 1995 Anwendung; gen Zusammensetzung folgende Erzeugnisse : ausgenommen sind die Erzeugnisse nach Absatz 2 Buch­ — die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse stabe a) erster Gedankenstrich und Buchstabe b) Unter­ nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72, absatz cc), auf die er vom 1 . Januar 1990 bis zum 31 . Dezember 1995 Anwendung findet. — die Erzeugnisse des Weinsektors nach der Ver­ ordnung (EWG) Nr. 337/79, — Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II des Ge­ meinsamen Zolltarifs ; (2) Unter den ergänzenden Handelsmechanismus fal­ len : b) bei der Einfuhr nach Spanien folgende Erzeugnisse : aa) die Erzeugnisse des Weinsektors nach der Verordnung (EWG) Nr. 337/79. bb) Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 01.02 Rinder (einschließlich Büffel), lebend : A. Hausrinder : ex II. andere : — mit Ausnahme von Tieren für Corridas 02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren : A. Fleisch : II. von Rindern B. Schlachtabfall : II. anderer : b) von Rindern 02.06 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügel­

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.