Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

— ausgenommen Polyesterfasern 56.02 Spinnkabel : A. aus synthetischen Spinnfäden 56.03 Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (einschließlich Garnab­ fälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt : A. von synthetischen Spinnstoffen 56.04 Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vor­ bereitet : A. synthetische Spinnstoffe 56.05 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von syn­ thetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzel­ verkauf 56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern 57.06 Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03 57.07 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen ; Papiergarne : ex D. andere : — Sisalgarne 57.10 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03 58.01 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert 58.02 Andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak, Karamanie und derglei­ chen, auch konfektioniert 58.03 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert 58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnr. 55.08 und 58.05 354 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15. 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 58.05 Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen (bolducs), ausgenommen Waren der Tarifnr. 58.06 58.06 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, nicht bestickt, als Meterware oder zugeschnitten 58.07 Chenillegarne ; Gimpen (andere als umsponnene Garne der Tarifnr. 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar); Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware ; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen 58.08 Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert 58.09 Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert ; Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv 58.10 Stickereien als Meterware oder als Motiv 59.02 Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen : ex A. Filze als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten : — Teppiche, Brücken und Läufer ex B. andere : ; — Teppiche, Brücken und Läufer 59.03 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen : A. Teppiche und andere Fußbodenbeläge ex B. andere : — als Meterware 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten 59.05 Netze aus Waren der Tarifnr. 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt; abgepaßte Fischernetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen 59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen 59.10 Linoleum, auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen, auch zugeschnitten ex 59.12 Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen ; bemalte Gewebe für Theaterdekoratio­ nen, Atelierhintergründe und dergleichen ; — Wachstuch und andere Gewebe, mit Öl getränkt oder bestrichen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 400 g — Gewebe, getränkt oder bestrichen, mit einem Quadratmetergewicht von 1 400 g oder weniger 59.13 Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke 60.01 Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert 60.02 Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert 5 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 355 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder 61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten 61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder 61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher 61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren 61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpf­ bänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, auch gewirkt, auch gummielastisch 62.01 Decken 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushalts­ wäsche ; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung 62.03 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken 64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff 64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01 ) 64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork 64.04 , Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Pappe, Gewebe, Filz, Geflecht) 64.05 Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen aller Art, ausgenommen Metall 66.01 Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen 68.02 Bearbeitete Werksteine und Waren daraus (einschließlich Würfel und Steinchen für Mosaike), ausgenommen Waren der Tarifnr. 68.01 und des Kapitels 69 68.04 Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, Mühlsteine und dergleichen, zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren , Richten , Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschließlich Segmente und andere Tei­ le dieser Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z. B. Achsen, Ker­ nen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen : B. andere : I. aus agglomerierten Schleifstoffen : ex a) aus natürlichen oder synthetischen Diamanten : — aus künstlichen, zu anderer Verwendung als zum Mahlen ex b) andere : — aus künstlichen, zu anderer Verwendung als zum Mahlen ex II . andere : — aus künstlichen, zu anderer Verwendung als zum Mahlen 356 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 68.06 Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewe­ be, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt 69.02 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile 69.08 Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, glasiert 69.10 Ausgüsse, Waschbecken, Bidets, Klosettbecken, Badewannen und ähnliche Instal­ lationsgegenstände zu sanitären oder hygienischen Zwecken 69.11 Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan 69.12 Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen keramischen Stoffen 69.13 Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände : ex A. aus gewöhnlichem Ton : — ausgenommen Schmuckgegenstände ex B. aus Porzellan : — ausgenommen Schmuckgegenstände ex C. aus anderen keramischen Stoffen : — ausgenommen Schmuckgegenstände 69.14 Andere Waren aus keramischen Stoffen 70.04 Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), nicht bearbeitet, in quadrati­ schen oder rechteckigen Platten oder Scheiben : ex B. anderes : — mit einer Dicke von mehr als 5 mm und bis 10 mm ex 70.05 Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas" (auch bei der Her­ stellung bereits überfangen), nicht verarbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben : — mit einer Dicke von 3 mm oder weniger ex 70.06 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben : — nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger 70.08 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas), auch fassoniert ex 70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren derTarifnr. 70.19 : — ausgenommen Glaswaren mit niedrigem Ausdehnungskoeffizienten 70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet ex 70.21 Andere Glaswaren : — aus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irisiertem, feingeschliffenem, marmoriertem Glas, Opakglas, Opalglas oder bemaltem Glas oder aus Preß­ glas mit vertieften oder erhabenen Stellen 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 357 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 71.05 Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch vergoldet oder platiniert : ex B. massive Stäbe, Drähte und Profile ; Platten, Blätter und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm : — Drähte ; andere, getrieben oder gewalzt D. Folien und dünne Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger 71.16 Phantasieschmuck : ex A. aus unedlen Metallen : — Uhrarmbänder; sonstige Schmuckwaren, ganz oder teilweise versilbert, vergoldet, platiniert oder mit Platinbeimetallplattierung 73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl ; Stahl, nur vor­ geschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug) : A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel : II. geschmiedet B. Brammen und Platinen : II. geschmiedet C. Schmiedehalbzeug 73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau : A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt : I. Walzdraht (EGKS) ex II. Stabstahl, massiv (EGKS): — Armierungskabel für Beton, nur warm gewalzt — mit rundem Querschnitt, dessen Durchmesser 170 mm nicht über­ steigt, nur warm gewalzt — mit quadratischem Querschnitt, dessen Seite 170 mm nicht über­ steigt — mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von 300 mm oder weniger und einer Dicke von 60 mm oder weniger, nur warm gewalzt — andere, deren Querschnitt durch einen Kreis mit einem Durchmes­ ser von 170 mm oder weniger beschrieben wird, nur plattiert oder nur warm gewalzt B. nur geschmiedet C. nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen): I. nur plattiert : ex a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS): — mit rundem Querschnitt, dessen Durchmesser 170 mm nicht übersteigt, nur plattiert oder nur warm gewalzt — mit quadratischem Querschnitt, dessen Seite 170 mm nicht über­ steigt — mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von 300 mm oder weniger und einer Dicke von 60 mm oder weniger, nur plattiert oder nur warm gewalzt — andere, deren Querschnitt durch eine Sehne von 170 mm oder weniger beschrieben wird, nur plattiert oder nur warm gewalzt b) kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt II. andere 73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt herge­ stellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammen­ gesetzten Elementen hergestellt : A. Profile : ex I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EGKS): — Winkeleisen mit gleichen oder ungleichen Flanschen, wobei der brei­ tere Flansch eine Breite von 200 mm nicht übersteigt, nur warm gewalzt 358 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 73.11 A. ex I. — T-Profile, mit einer Höhe von 180 mm oder weniger, nur warm (Fortsetzung) gewalzt — I- oder H-Profile, mit einer Höhe von 340 mm oder weniger, nur warm gewalzt — U-Profile, mit einer Höhe von 320 mm oder weniger, nur warm gewalzt II. nur geschmiedet III. nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen) : a) nur plattiert : ex 1 . warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS): — Winkeleisen mit gleichen oder ungleichen Flanschen, wobei der breitere Flansch eine Breite von 200 mm nicht übersteigt, nur plattiert oder nur warm gewalzt — T-Profile, mit einer Höhe von 180 mm oder weniger, nur plattiert oder nur warm gewalzt — I- oder H-Profile, mit einer Höhe von 340 mm oder weniger, nur plattiert oder nur warm gewalzt — U-Profile, mit einer Höhe von 320 mm oder weniger, nur plattiert oder nur warm gewalzt 2 . kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt b) andere 73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt : B. nur kalt gewalzt : II. anderer C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : I. versilbert, vergoldet oder platiniert II . emailliert III . verzinnt : b) anderer IV. verzinkt oder verbleit V. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) : a) nur plattiert : 2. kalt gewalzt b) anderer D. anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt : A. Elektrobleche : ex I. mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS): — kalt gewalzt ex II. andere (EGKS): — kalt gewalzt B. andere Bleche : II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke : b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS) c) von 1 mm oder weniger (EGKS) ex III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EGKS): — kalt gewalzt IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : a) versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert ex d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) (EGKS): — kalt gewalzt V. anders bearbeitet : a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten : 1 . versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert ex 2 . andere (EGKS): — kalt gewalzt b) andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche 15. 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 359 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs ex 73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektro­ technik : — nicht mit Spinnstoffen überzogen 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen : A. Qualitätskohlenstoffstahl : ex VIII. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elek­ trotechnik — nicht mit Spinnstoffen und anderen Metallen überzogen und nicht aus legiertem Stahl, der eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen enthält : 2 v. H. oder mehr Silicium, 2 v. H. oder mehr Mangan, 2 v. H. oder mehr Chrom, 2 v. H. oder mehr Nickel, 0,3 v. H. oder mehr Molybdän, 0,3 v. H. oder mehr Vanadin, 0,5 v. H. oder mehr Wolfram, 0,5 v. H. oder mehr Kobalt, 0,3 v. H. oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.