Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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— klebend ex 2 . andere : — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Qua­ dratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Auf­ druck — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — klebend II . Zellulosenitrate : b) weichgemacht : 1 . mit Kampfer oder anders weichgemacht (z. B. Zelluloid): ex aa) Filmunterlagen in Rollen oder Streifen : — aus Zelluloid — andere, starr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck ex bb) andere : — Platten, Folien, Bänder oder Rohre, aus Zelluloid — andere starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — Platten, Folien , Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, mit oder ohne Aurdruck — klebend III . Zelluloseacetate : b) weichgemacht : ex 2. Filmunterlagen in Rollen oder Streifen : — mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck — starr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck ex 3 . Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch aufgerollt, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm : — mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck — klebend 4 . andere : ex bb) andere : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 349 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 39.03 B. III. b) 4 . ex bb) — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem (Fortsetzung) Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck — klebend IV. andere Zelluloseester : b) weichgemacht : ex 2. Filmunterlagen in Rollen oder Streifen : — starr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck ex 3 . Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch aufgerollt, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm : — mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck — klebend 4 . andere : ex bb) andere : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck — klebend V. Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate : b) weichgemacht : 2 . andere : ex aa) Äthylzellulose : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck — klebend ex bb) andere : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck — klebend ex VI . Vulkanfiber : ' — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck, aus Kunststoff 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 : B. andere : ex I. aus regenerierter Zellulose : — ausgenommen : Kunstdärme ; Bodenbelag; Klappfächer und starre Fächer, mit Blättern aus Kunststoff una Gestellen aus beliebigem anderem Material als Edelmetallen ; Miederstäbe und dergleichen für Korsette und für andere Kleider oder für Bekleidungszubehör ex II. aus Vulkanfiber : — ausgenommen : Klappfächer und starre Fächer, mit Blättern aus Kunststoff und Gestellen aus beliebigem anderem Material als Edelmetallen ; Miederstäbe und dergleichen für Korsette und für andere Kleider oder für Bekleidungszubehör ex III. aus gehärteten Eiweißstoffen : — ausgenommen Kunstdärme ; Klappfächer und starre Fächer, mit Blättern aus Kunststoff und Gestellen aus beliebigem anderem Material als Edelmetallen 350 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 39.07 ex IV. aus chemischen Kautschukderivaten : (Fortsetzung) — ausgenommen : Bodenbelag; Klappfächer und starre Fächer, mit Blät­ tern aus Kunststoff und Gestellen aus beliebigem anderem Material als Edelmetallen ; Miederstäbe und dergleichen für Korsette und für ande­ re Kleider oder für Bekleidungszubehör V. aus anderen Stoffen : a) Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinema­ tographische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12 ex d) andere : — ausgenommen Kunstdärme und Bodenbelag 40.02 Latex von synthetischem Kautschuk, vorvulkanisierter Latex von synthetischem Kautschuk, synthetischer Kautschuk; Faktis 40.08 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk : A. Platten, Blätter, Streifen : ex II . andere : — nicht klebend ex 40.10 Förderbänder und Treibriemen, aus Weichkautschuk : — ausgenommen Keilriemen 40.11 Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Felgenbänder, aus Weich­ kautschuk, für Räder aller Art : ex A. Vollreifen, Hohlkammerreifen und . auswechselbare Überreifen : — auswechselbare Überreifen mit einem Stückgewicht bis zu 20 kg B. andere : ex I. Luftreifen für zivile Luftfahrzeuge : — mit einem Stückgewicht bis zu 20 kg ex II . andere : — mit einem Stückgewicht bis zu 20 kg 40.12 Weichkautschukwaren zu hygienischen und medizinischen Zwecken (einschließ­ lich Sauger), auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen 40.13 Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu allen Zwecken : A. Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe ex B. Bekleidung und Bekleidungszubehör : — ausgenommen Korsette, Gürtel und dergleichen sowie Taucherbeklei­ dung 40.14 Andere Weichkautschukwaren : B. andere : ex I. aus Schaum-, Schwamm - oder Zellkautschuk : — ausgenommen Tabaksbeutel ex II . andere : — ausgenommen Tabaksbeutel 42.02 Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke usw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kra­ gen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vul­ kanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 351 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 44.14 Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessen oder geschält, aber nicht weiterbe­ arbeitet, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger; Furnierblätter und Holz für Sperrholz, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger 44.18 Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepreßt, in Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen 48.01 Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen : B. Zigarettenpapier C. Kraftpapier und Kraftpappe D. Papier mit einem Quadratmetergewicht von 15 g oder weniger, zur Ver­ wendung als Schichtträger beim Herstellen von Dauerschablonen E. Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) ex F. andere : — ausgenommen Druckpapier jeglicher Färbung, mit einem Anteil an Holzschliff von 60 Hundertteilen oder mehr und einem Quadratmeter­ gewicht von 40 bis 80 g, für den Druck von regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen oder von Büchern, in Rollen ; Papier und Pappe für elektrische Isolierungen ; Papier und Pappe mit einem Quadratmeterge­ wicht von 300 g oder weniger, mechanisch gefertigt, für die Herstellung von Schmirgelpapier; Zellstoffwatte 48.03 Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschließlich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen 48.04 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen 48.05 Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen 48.07 Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen 48.08 Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff 48.10 Zigarettenpapier, zugeschnitten, auch in Päckchen oder Hülsen 48.11 Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier 48.12 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch mit Linoleumschicht, auch zugeschnitten 48.13 Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen (Kohlepapier, vollständige Dauerschablonen und dergleichen) 48.14 Schreibwaren : Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bil­ der) und Briefkarten ; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren 48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten 48.16 Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe ; Papp­ waren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art 352 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 48.18 Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen, Merkbücher, Notizblöcke, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium (z. B. Terminkalender), Schreib­ unterlagen, Ordner, Einbände (für Lose-Blatt-Systeme oder andere) und andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe ; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe 48.19 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder, auch gummiert 48.20 Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet 48.21 Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte ex 49.01 Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern : — Bücher, kartoniert oder gebunden, ausgenommen : meteorologische oder naturwissenschaftliche Atlanten ; Fachschriften, Dissertationen und Berichte, über Themen aus Wissenschaft, Literatur und Kunst, herausgegeben von amt­ lichen Stellen oder kulturellen Einrichtungen, in jeglicher Sprache ; zwei- oder mehrsprachige Wörterbücher mit Portugiesisch als Ausgangs- oder Ziel­ sprache ; Bücher, die im portugiesischen Hoheitsgebiet gedruckt wurden und dorthin zurückgebracht werden ; Bücher, kartoniert oder mit Leineneinband ohne Leder, ausschließlich in fremder Sprache oder mit Ursprung in portugie­ sischsprachigen Ländern und ausschließlich in portugiesischer Sprache oder mit Ursprung in Macau und ausschließlich in portugiesischer oder chinesischer Sprache oder in beiden Sprachen 49.03 Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder 49.07 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf vorgesehen ; Papier mit Stempel, Bank­ noten, Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, einschließlich Scheckhefte und dergleichen : C. andere : ex II . andere : — Scheckhefte und dergleichen ; Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, wecler unterzeichnet noch numeriert 49.09 Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art 49.10 Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalen­ dern 49.11 Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt : A. ungefalzte Druckbogen, nur mit Bilddrucken oder Illustrationen, jedoch ohne Text oder Beschriftung, für gemeinschaftliche Verlagsausgaben ex B. andere : — Bilder, Bilddrucke und Photographien ; Bücher mit Handels- oder Fremdenverkehrswerbung, kartoniert oder gebunden, ausgenommen solche, die im portugiesischen Hoheitsgebiet gedruckt wurden und dorthin zurückgebracht werden, und solche, kartoniert oder mit Lei­ neneinband ohne Leder, ausschließlich in fremder Sprache oder mit Ursprung in portugiesischsprachigen Ländern und ausschließlich in por­ tugiesischer Sprache oder mit Ursprung in Macau und ausschließlich in portugiesischer oder chinesischer Sprache oder in beiden Sprachen ; andere, ausgenommen : meteorologische und naturwissenschaftliche Karten ; Fachschriften, Dissertationen und Berichte, über Themen aus Wissenschaft, Literatur und Kunst, in Tarifnr. 49.01 nicht enthalten, herausgegeben von amtlichen Stellen oder kulturellen Einrichtungen, in jeglicher Sprache ; Bücher in Broschüren- oder Loseblattform, mit Han­ dels- oder Fremdenverkehrswerbung 51.01 Synthetische und künstliche Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzel­ verkauf 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 353 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 51.04 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr. 51.01 oder 51.02) 53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 53.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 53.10 Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Auf­ machungen für den Einzelverkauf 53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren 55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 55.06 Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf 55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle 56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt : ex A. synthetische Spinnfasern :

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.