Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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B. Perchlorate : II . des Natriums 28.42 Carbonate und Percarbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammonium­ carbonats : A. Carbonate : II . des Natriums 28.45 Silicate, einschließlich der handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilicate : ex B. andere : — des Natriums 28.54 Wasserstoffperoxid, auch fest 29.01 Kohlenwasserstoffe : A. acyclische : ex I. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe : — ausgenommen Acetylen ex II. zu anderer Verwendung : — ausgenommen Acetylen B. alicyclische, ausgenommen Cycloterpene : I. Azulen und seine Alkylderivate II . andere : ex a) zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe : — ausgenommen Decahydronaphtalin ex b) zu anderer Verwendung : — ausgenommen Decahydronaphtalin C. Cycloterpene D. aromatische : I. Benzol, Toluol, Xylole II. Styrol III. Äthylbenzol IV. Cumol (Isopropylbenzol) ex V. Naphthalin, Anthracen : — Anthracen VI. Biphenyl, Terphenyle ex VII . andere : — ausgenommen Tetrahydronaphtalin 344 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 29.16 Carbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-, Aldehyd- oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Anhydri­ de, Halogenide, Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate : A. Carbonsäuren mit Alkoholfunktion : ex III. Weinsäure, ihre Salze und Ester : — Weinsäure 29.39 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone ; ihre hauptsächlich als Hor­ mone gebrauchten Derivate ; andere hauptsächlich als Hormone gebrauchte Ste­ roide 29.43 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose ; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42 : ex B. andere : — Lävulose — Ester und Salze von Lävulose — Sorbose, ihre Salze und Ester 29.44 Antibiotika : ex A. Penicilline : — ausgenommen solche, zu deren Herstellung je Kilogramm eine Menge von mehr als 15,3 kg Weißzucker erforderlich ist B. Chloramphenicol (INN) C. andere Antibiotika 30.03 Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin : A. nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: II. andere B. in Aufmachungen für den Einzelverkauf : II . andere : a) Penicillin, Streptomycin oder Derivate dieser Erzeugnisse enthaltend ex b) andere : — Antibiotika oder Antibiotikaderivate enthaltend, ausgenommen solche der Tarifstelle Blla); Insulin, Goldsalzpräparate zur Tuberkulosebehandlung, organische Arsenpräparate zur Syphilis­ behandlung und Präparate zur Leprabehandlung 31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel : A. natürlicher Natronsalpeter ex C. andere : — ausgenommen Ammonsalpeter in Verpackungen mit einem Brutto­ gewicht von 45 kg oder mehr und Kaiksalpeter mit einem Gehalt an Stickstoff von 16 Hundertteilen oder weniger sowie Kalksalpeter und Magnesiumnitrat 31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel : A. des Absatzes A der Vorschrift 2 zu Kapitel 31 : I. Superphosphate ex B. der Absätze B und C der Vorschrift 2 zu Kapitel 31 : — einfache, doppelte und dreifache Superphosphate, auch in Mischungen mit anderen Calciumphosphaten oder Erzeugnissen ohne Düngeeigen­ schaft 31.05 Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähn­ lichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger : A. andere Düngemittel 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 345 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 32.09 Lacke ; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten ; andere Anstrichfarben ; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien ; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf; Lösungen im Sinne der Vor­ schrift 4 zu diesem Kapitel : A. Lacke ; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten ; andere Anstrichfarben ; mit Lein­ öl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente ; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel : I. Perlenessenz ex II . andere : — ausgenommen Pasten unedler Metalle zum Herstellen von Anstrichfarben ex B. Prägefolien : — auf der Grundlage von unedlen Metallen C. Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf 32.12 Kitte (einschließlich Harzkitt und Harzzement) ; Spachtelmassen für Anstreicher­ arbeiten ; nichtfeuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Mauerwerk und der­ gleichen 32.13 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen : B. Druckfarben C. andere Tinten und Tuschen 35.06 Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger ex 37.03 Lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht entwickelt : — Lichtpauspapier 38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder ver­ wandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder ver­ wandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen : Q. Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen ex X. andere : — Krackerzeugnisse aus D -Sorbit (Sorbit) — andere 39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifi­ ziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone) : C. andere : I. Phenoplaste : a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 ex b) in anderen Formen : — starre Platten , Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — Platten , Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schäum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmeter­ gewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck II. Aminoplaste : ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 : — ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß 346 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 39.01 C. II. ex b) in anderen Formen : (Fortsetzung) — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmeterge­ wicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck III. Alkyde und andere Polyester : ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d) zu Kapitel 39 : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmeterge­ wicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck ex b) andere : — Alkydharze ex IV. Polyamide : — starre' Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum­ oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck ex V. Polyurethane : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum­ oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck ex VI . Silikone : — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum­ oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck ex VII . andere : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum­ oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck 39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polyte­ trahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymeth­ acrylderivate, Cumaron-Inden-Harze) : C. andere : I. Polyäthylen : ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 : — ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß ex b) in anderen Formen : —- starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend ex II. Polytetrahaloäthylene : — in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend ex III. Polysulfohaloäthylene : — in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 347 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 39.02 C. ex IV. Polypropylen : (Fortsetzung) — in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend ex V. Polyisobutylen : — in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend VI. Polystyrol und seine Mischpolymerisate : ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 : — ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß ex b) in anderen Formen : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend VII. Polyvinylchlorid : a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 ex b) in anderen Formen : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend ex VIII. Polyvinylidenchlorid ; Vinylidenchlorid-Vinylchlorid-Mischpolymeri­ sate : — in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß — starre Platten , Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend ex IX. Polyvinylacetat : — in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 1 60 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend ex X. Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate : — in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend ex XI. Polyvinylalkohole, -acetate und -äther : — in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 1 60 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend ex XII. Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryl-Methacryl-Misch­ polymerisate : — in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß — starre Platten, Folien , Bänder oder Streifen, mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend XIII . Cumaron-Harze, Inden-Harze und Cumaron-Inden-Harze 348 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 39.02 C. XIV. andere Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse : (Fortsetzung) ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 : — ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß ex b) in anderen Formen : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck — durch Harzemulsionen klebend 39.03 Regenerierte Zellulose ; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zellulose­ ester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber : A. Klebebänder (Klebestreifen), mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk bestrichen B. andere : I. regenerierte Zellulose : b) andere : ex 1 . Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch aufgerollt, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm : — mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.