Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Galle-, Renold- oder Morseketten mit einer Gelenklänge von nicht mehr als 2 cm 7 Tonnen 74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv 108 Tonnen 74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer 21 Tonnen 76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium 5 Tonnen 82.01 Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Axte, Häpen und 62 Tonnen ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten ; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmes­ ser, Heckenscheren, Keile und anderes Handwerkszeug für die Landwirtschaft, den Gar­ tenbau und die Forstwirtschaft 82.02 Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht 9 Tonnen gezahnte Sägeblätter) 82.04 Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels 11 Tonnen erfaßten Waren ; Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden, Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten ex 82.13 Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate, Hackmesser 1 Tonne für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser); Instrumente und Zusam­ menstellungen für die Hand- und Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen): — Garten, Rosen- und Baumscheren — Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege (einschließlich 1 Tonne Nagelfeilen) — andere, ausgenommen Scherapparate 1 Tonne 15. 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 337 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 83.01 Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel 3 Tonnen und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen Metallen ; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen 83.02 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fen­ 15 Tonnen ster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren (einschließlich automatische Türschließer); Kleiderhaken, Huthaken, Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen 84.22 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. 120 Tonnen Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer, Seilschwebe­ bahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Tarifnr. 84.23 84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen 163 Tonnen Maschinen der Tarifnrn . 84.49 und 84.50 85.13 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, ein­ 8 Tonnen schließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme 90.16 Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Panto­ 22 Tonnen graphen, Reißzeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben) ; Maschinen, Instrumente, Appa­ rate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z. B. Auswuchtmaschinen, Planimeter, Mikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren : ex A : Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -geräte : — ausgenommen Reißwerkzeuge, Verlängerungsschenkel für Zirkel, Zirkel, Reißfedern und dergleichen B. Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrol­ lieren ; Profilprojektoren 91.04 Andere Uhren : 3 Tonnen ex A. elektrische oder elektronische : — zum Aufstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von mehr als 500 g, und unvollständig, von beliebigem Gewicht, ausgenommen Standuhren und Turmuhren ex B. andere : — zum Aufstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von mehr als 500 g, und unvollständig, von beliebigem Gewicht, ausgenommen Standuhren und Turmuhren ex A. elektrische oder elektronische : 1 Tonne — ausgenommen Standuhren und Turmuhren , Pendeluhren zum Aufstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von mehr als 500 g, und unvoll­ ständig, von beliebigem Gewicht, sowie Chronometer ex B. andere : — ausgenommen Standuhren und Turmuhren, Pendeluhren zum Aufstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von mehr als 500 g, und unvoll­ ständig, von beliebigem Gewicht, sowie Chronometer 98.02 Reißverschlüsse ; Teile davon (z. B. Schieber) 11 Tonnen 338 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 c) ZEITWEILIGE ABWEICHUNGEN VON DEN VERORDNUNGEN (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 UND (EWG) Nr. 3419/83, IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 453/84 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 40.08 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk: 11 Tonnen A. Platten, Blätter, Streifen : ex I. aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk : — selbstklebend ex II . andere : — selbstklebend 40.09 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk : 14 Tonnen 40.13 Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu allen Zwek­ 3,5 Tonnen ken : A. Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe ex B. Bekleidung und Bekleidungszubehör : — ausgenommen Korsette, Gürtel und dergleichen sowie Taucherbekleidung 40.14 Andere Weichkautschukwaren : 45 Tonnen A. Waren des technischen Bedarfs, für zivile Luftfahrzeuge B. andere : ex I. aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk : — ausgenommen Tabaksbeutel ex II. andere : — ausgenommen Tabaksbeutel 48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten : 17 Tonnen ex A. Klebebänder, mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk bestrichen : — aus Papier mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ausge­ nommen Papier für elektrische Isolierungen ex B. andere : — selbstklebendes Papier mit einem Quadratmeteranteil von 160 g oder weniger, ausgenommen Papier für elektrische Isolierungen 59.03 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen : 1 Tonne ex B. andere : — selbstklebend 59.05 Netze aus Waren der Tarifnr. 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt ; abgepaß­ 10 Tonnen te Fischernetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen : A. Fischernetze, auch abgepaßt 64.05 Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen aller Art, ausge­ 31 Tonnen nommen Metall : ex A. Zusammensetzungen, bestehend aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohle) verbunden sind : — aus Kautschuk ex B. andere : — aus Kautschuk 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 339 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 70.21 Andere Glaswaren 6 Tonnen ex 84.38 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaftmaschinen, 2 Tonnen Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spin­ deln, Spinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und Webschützen) : — Webschützen und Weblitzen 85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen 400 Einheiten Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsabieiter, Wanderwellen­ ausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen ; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke : ex A. Geräte zum Schließen, Offnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Strom­ kreisen : — Schalter (außer Selbstschaltern) sowie Trennschalter, aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Teile ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heiz­ widerstände) : — Stellwiderstände mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, aus kerami­ schen Stoffen oder aus Glas, ausgenommen Teile ex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Strom­ 44 000 Einheiten kreisen : — Schalter (außer Selbstschaltern) sowie Trennschalter, aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weni­ ger, ausgenommen Teile ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heiz­ widerstände) : — Stellwiderstände aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder \yeniger, ausgenommen Teile ex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Strom­ 8 200 Einheiten kreisen : — Selbstschalter sowie Leistungsschalter und Schützen mit einem Stückgewicht von 3 kg oder weniger, ausgenommen Teile — Sicherungen, ausgenommen Teile 9 000 Einheiten — andere Erzeugnisse aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem Stück­ 10 000 Einheiten gewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Relais für automatische Zentra­ len, Sicherungsschmelzeinsätze, Fernsteuerungsrelais für Musikfrequenzen und Teile ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heiz­ widerstände) : — Festwiderstände und Spannungsteiler, aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Teile ex C. gedruckte Schaltungen : — aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger 340 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 85.19 ex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Strom­ 1 212 000 Einheiten (Fortsetzung) kreisen : — Waren aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Schalter (außer Selbst­ schaltern) und Trennschalter, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, Selbstschalter, Leistungsschalter und Schütze, mit einem Stückgewicht von 3 kg oder weniger, Sicherungen und Teile ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heiz­ widerstände) : — aus anderem Material als aus keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stück­ gewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Teile ex C. gedruckte Schaltungen : — aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stück­ gewicht von 2 kg oder weniger 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 341 ANHANG XXXI Liste zu Artikel 365 der Beitrittsakte Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 09.03 Mate 15.06 Andere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett) 15.08 Tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert 15.10 Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole : C. andere technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination 15.15 Walrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt ; Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt : A. Walrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt 18.03 Kakaomasse, auch entfettet 18.04 Kakaobutter, einschließlich Kakaofett 18.05 Kakaopulver, nicht gezuckert 18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 19.02 Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen 19.03 Teigwaren 19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer) 19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen) 19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zuk­ ker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten ; Hostien, Oblatenkapseln für Arznei­ waren, Siegeloblaten und dergleichen 19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao 21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen ; geröstete Zichorienwurzeln und ande­ re geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus 21.03 Senfmehl und Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 21.04 Würzsoßen ; zusammengesetzte Würzmittel 21.05 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 342 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 21.06 Hefen, lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel : A. Hefen, lebend C. zubereitete künstliche Backtriebmittel 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen : A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt C. Speiseeis D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch E. „Käsefondue" genannte Zubereitungen G. andere 22.01 Wasser, Mineralwasser, Eis und Schnee : A. Mineralwasser, natürlich oder künstlich 22.02 Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nicht­ alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07 22.03 Bier 22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 22.08 Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Äthyl­ alkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt : ex A. Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt : — ausgenommen Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführt sind B. Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt 22.09 Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen ; zusammengesetzte alkoholische Zube­ reitungen zum Herstellen von Getränken : A. Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt : ex I. von 2 Liter oder weniger : — ausgenommen Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführt sind ex II. von mehr als 2 Liter : — ausgenommen Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführt sind B. zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen C. Spirituosen : II . Gin III. Whisky IV. Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger sowie Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein V. andere 24.02 Tabak, verarbeitet ; Tabakauszüge und Tabaksoßen 28.01 Halogene (Fluor, Chlor, Brom, Jod) : B- Chlor ex 28.16 Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist) : — Ammoniak, verflüssigt 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 343 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 28.17 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Natrium- und Kalium­ peroxid : A. Natriumhydroxid (Ätznatron) 28.27 Bleioxide, einschließlich Mennige und Orangemennige 28.31 Hypochlorite ; handelsübliches Calciumhypochlorit ; Chlorite ; Hypobromite : ex C. andere : — Calciumhypochlorit, auch der handelsüblichen Art 28.32 Chlorate und Perchlorate ; Bromate und Perbromate ; Jodate und Perjodate : A. Chlorate : ex I. des Ammoniums, des Natriums, des Kaliums : — des Natriums

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.