Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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oder anderen Boaenteilen (ausgenommen Laufsohle) verbunden sind : — aus Kautschuk ex B. andere : — aus Kautschuk ex 70.10 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Industriekonservengläser, Töpfe, Tablet­ 7 500 Tonnen tengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas ; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas : — Flaschen, Glasballons, Korbflaschen — andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, ausgenommen Behält­ 19 Tonnen nisse aus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irisiertem, feingeschliffenem, marmoriertem Glas, Opakglas, Opalglas oder bemaltem Glas und Tablettengläser 70.21 Andere Glaswaren 18 Tonnen 73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19 : 2 290 Tonnen ex A. Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluß- oder Verbin­ dungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge : — unbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders vorbearbeitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmiedete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere Bearbeitung, nahtlos, mit einer Wanddicke von 2,2 mm oder weniger B. andere : ex I. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, roh, nahtlos, mit kreisrundem Querschnitt, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt oder anderer Wanddicke bestimmt : — mit einer Wanddicke von 2,2 mm oder weniger ex III . andere : — unbearbeitet oder angestrichen , lackiert, emailliert oder anders vorbe­ arbeitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmiedete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere Bearbeitung, naht­ los, mit einer Wanddicke von 2,2 mm oder weniger ex A. Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluß- oder Verbin­ 100 Tonnen dungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge : — unbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders vorbearbeitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmiedete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere Bearbeitung, geschweißt, mit einer Wand­ dicke von 4,5 mm oder weniger B. andere : ex II. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, andere als die des Absatzes B I, mit einer Länge von höchstens 4,50 m, aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundertteilen und an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundertteilen oder weniger: — unbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders vorbe­ arbeitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmiedete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere Bearbeitung, geschweißt, mit einer Wanddicke von 4,5 mm oder weniger ex III. andere : — unbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders vorbe­ arbeitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmiedete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere Bearbeitung, geschweißt, mit einer Wanddicke von 4,5 mm oder weniger 332 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) ex 84.38 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaftmaschinen, 15 Tonnen Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spin­ deln, Spinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und Webschützen) : — Webschützen und Weblitzen 85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen 1 200 Einheiten Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsabieiter, Wanderwellen­ ausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und Steüwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen ; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke : ex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Strom­ kreisen : — Schalter (außer Selbstschaltern) sowie Trennschalter, aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Teile ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heiz­ widerstände) : — Stellwiderstände mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, aus kerami­ schen Stoffen oder aus Glas, ausgenommen Teile ex A. Geräte zum Schließen, öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Strom­ 1 32 000 Einheiten kreisen : — Schalter (außer Selbstschaltern) sowie Trennschalter, aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weni­ ger, ausgenommen Teile ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heiz­ widerstände) : — Stellwiderstände aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Teile ex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen, von elektrischen Strom­ 24 600 Einheiten kreisen : — Selbstschalter sowie Leistungsschalter und Schützen mit einem Stückgewicht von 3 kg oder weniger, ausgenommen Teile — Sicherungen, ausgenommen Teile 27 000 Einheiten — andere Erzeugnisse aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem Stück­ 30 000 Einheiten gewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Relais für automatische Zentra­ len, Sicherungsschmelzeinsätze, Fernsteuerungsrelais für Musikfrequenzen und Teile ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heiz­ widerstände) : — Festwiderstände und Spannungsteiler, aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Teile ex C. gedruckte Schaltungen : — aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger ex A. Geräte zum Schließen, öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Strom­ 3 636 000 Einheiten kreisen : 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 333 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 85.19 ex A. — Waren aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem (Fortsetzung) Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Schalter (außer Selbst­ schaltern) und Trennschalter, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, Selbstschalter, Leistungsschalter und Schütze, mit einem Stückgewicht von 3 kg oder weniger, Sicherungen und Teile ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heiz­ widerstände) : — aus anderem Material als aus keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stück­ gewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Teile ex C. gedruckte Schaltungen : — aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stückge­ wicht von 2 kg oder weniger b) ZEITWEILIGE ABWEICHUNGEN VON VERORDNUNG (EWG) Nr. 288/82 GEGENUBER JAPAN (Zusatzliste zur Liste unter Buchstabe a) dieses Anhangs) Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 28.17 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Atzkali); Natrium- und Kaliumperoxid : 614 Tonnen A. Natriumhydroxid (Ätznatron) 39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, 3 Tonnen auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allyl­ polyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone) : C. andere : I. Phenoplaste : ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 : — „Novolak", ausgenommen Formmassen C. andere : 35 Tonnen I. Phenoplaste : ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 : — andere als „Novolak", ausgenommen Formmassen und schaum- oder schwammförmige Blöcke C. andere : 40 Tonnen II. Aminoplaste : ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 : — ausgenommen Formmassen und schaum- oder schwammförmige Blöcke C. andere : 20 Tonnen III. Alkyde und andere Polyester : ex b) andere : — Alkyde in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Formmassen und schaum- oder schwammförmige Blöcke 334 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 39.01 C. andere : 22 Tonnen (Fortsetzung) I. Phenoplaste : ex b) in anderen Formen : — starre Platten,, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck, ausge­ nommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag II. Aminoplaste : ex b) in anderen Formen : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck, ausge­ nommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag III. Alkyde und andere Polyester : ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d) zu Kapitel 39 : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadrat­ metergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck, ausge­ nommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag ex IV. Polyamide : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadratmeterge­ wicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck, ausgenommen selbst­ klebend oder Fußbodenbelag ex V. Polyurethane : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadratmeterge­ wicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck, ausgenommen selbst­ klebend oder für Fußbodenbelag ex VII . andere : — starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadratmeterge­ wicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck, ausgenommen selbst­ klebend oder für Fußbodenbelag C. andere : 8 Tonnen I. Phenoplaste : ex b) in anderen Formen : — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum­ oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag II. Aminoplaste : ex b) in anderen Formen : — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum­ oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag III. Alkyde und andere Polyester : ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d) zu Kapitel 39 : — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum­ oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Auraruck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag ex IV. Polyamide : — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag ex V. Polyurethane : — Platten , Folien, Bänder oder Streifen , weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag ex VI. Silikone : — Platten, Folien, Bänder oder Streifen , weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag ex VII . andere : — Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag 15. 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 335 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 145 Tonnen 56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt 1 380 Tonnen 56.02 Spinnkabel 708 Tonnen 56.04 Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen 36 Tonnen Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet 56.05 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von syntheti­ 4 Tonnen schen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 56.06 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von syntheti­ 1 Tonne schen oder künstlichen Spinnstoffen), in Aufmachungen für den Einzelverkauf ex 70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum 20 Tonnen Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19 : — aus anderem Glas als solchem mit niedrigem Ausdehnungsquotienten : — aus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irirsiertem, feingeschliffenem, mar­ moriertem Glas, Opakglas, Opalglas oder bemaltem Glas — andere 6 Tonnen 73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz­ 75 Tonnen draht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau : B. nur geschmiedet C. nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen) : I. nur plattiert : b) kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt II. andere 73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder 21 Tonnen kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt : A. Profile : II. nur geschmiedet III. nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen) : a) nur plattiert : 2 . kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt b) andere 336 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt : 7 570 Tonnen B. andere Bleche : IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : a) versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert V. anders bearbeitet : a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten : 1 . versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert b) andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche 73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik 180 Tonnen ex 73.29 Ketten jeder Größe und Teile davon, aus Eisen oder Stahl : 5 Tonnen •— mit nicht zerlegbaren Gelenken mit einer Querschnittsabmessung des Materials von 6 mm oder weniger, ausgenommen Ketten für Schlüssel —

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.