Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ex bb) andere : — ausgenommen Zitronensaft 4 . aus Ananas 6 . aus anderen Früchten und Gemüsen 7 . Gemische b) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : 2 . aus Pampelmusen oder Grapefruits 4 . aus anderen Zitrusfrüchten 5 . aus Ananas 7 . aus anderen Früchten und Gemüsen 8 . Gemische 23.04 Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausge­ nommen Öldrass : ex B. andere : — Ölkuchen 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 317 ANHÄNG XXIII Liste zu Artikel 269 Absatz 2 der Beitrittsakte Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 01.03 Schweine, lebend : A. Hausschweine : 01.05 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend : A. mit einem Stückgewicht von höchstens 185 g, genannt „Küken": ex I. von Truthühnern oder von Gänsen : — von Truthühnern ex II. andere : — von Hühnern 02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren : A. Fleisch : III. von Schweinen : a) von Hausschweinen B. Schlachtabfall : II. anderer : c) von Hausschweinen 04.04 Käse und Quark : D. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform E. andere : I. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 Gewichts­ hundertteilen oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von : b) mehr als 47, jedoch nicht mehr als 72 Gewichtshundertteilen : ex 1 . Cheddar : — der Sorte „Ilha" ex 2 . andere : — der Sorte „ Holanda" 04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, aucn gezuckert : A. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht : I. Eier von Hausgeflügel : a) Bruteier : ex 1 . von Truthühnern oder von Gänsen : — von Truthühnern ex 2 . andere : — von Hühnern II. andere 07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt : B. Kohl : I. Blumenkohl : ex a) vom 15 . April bis 30. November: — vom 1 . bis 30 . November ex b) vom 1 . Dezember bis 14 . April : — vom 1 . Dezember bis 31 . März ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch : — Speisezwiebeln, vom 1 . August bis 30. November — Knoblauch, vom 1 . August bis 31 . Dezember M. Tomaten ex I. vom 1 . November bis 14 . Mai : — vom 1 . Dezember bis 14 . Mai ex II. vom 15 . Mai bis 31 . Oktober : — vom 15 . Mai bis 31 . Mai ' 318 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet : A. Orangen : I. Süßorangen, frisch : a) vom 1 . April bis 30. April b) vom 1 . Mai bis 15 . Mai ex c) vom 16. Mai bis 15 . Oktober : — vom 16. Mai bis 31 . August ex d) vom 16. Oktober bis 31 . März : — vom 1 . Februar bis 31 . März II. andere : ex a) vom 1 . April bis 15 . Oktober : — vom 1 . April bis 31 . August ex b) vom 16. Oktober bis 31 . März : — vom 1 . Februar bis 31 . März B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen, Wil­ kings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : ex II. andere : — Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, vom 1 . November bis 31 . März ex C. Zitronen : — vom 1 . Juni bis 31 . Oktober 08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet : A. frisch : I. Tafeltrauben : ex b) vom 15. Juli bis 31 . Oktober: — vom 15 . August bis 30. September 08.06 Apfel, Birnen und Quitten, frisch : A. Äpfel : II. andere : ex b) vom 1 . Januar bis 31 . März : — vom 1 . bis 31 . März ex c) vom 1 . April bis 31 . Juli : — vom 1 . April bis 30. Juni B. Birnen : II . andere : ex a) vom 1 . Januar bis 31 . März : — vom 1 . Februar bis 31 . März b) vom 1 . April bis 15. Juli c) vom 16. Juli bis 31 . Juli ex d) vom 1 . August bis 31 . Dezember : — vom 1 . bis 31 . August 08.07 Steinobst, frisch : ex A. Aprikosen : — vom 15 . Juni bis 15 . Juli ex B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen : — Pfirsiche, vom 1 . Mai bis 30. September 11.08 Stärke ; Inulin : A. Stärke : I. von Mais 15.01 Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepreßt, ausge­ schmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen : A. Schweineschmalz und anderes Schweinefett : II. anderes 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 319 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 22.05 Wein aus frischen Weintrauben ; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben : ex B. Wein, anderer als der unter A genannte, in Flaschen mit Schaumwein­ stopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind ; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurück­ zuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C : — Wein in anderen Umschließungen als Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Uberdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C C. andere : I. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger II. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15 % vol 320 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 ANHANG XXIV Liste zu Artikel 2 73 Absatz 2 der Beitrittsakte Nummer des Feste Teilbeträge Gemeinsamen Warenbezeichnung für Portugal Zolltarifs (in ECU/t) 10.06 Reis : B. anderer : II. halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis : a) halbgeschliffener Reis : 1 . rundkörniger 28 2 . langkörniger 28 b) vollständig geschliffener Reis : 1 . rundkörniger 30 2 . langkörniger 30 11.01 Mehl von Getreide : ex A. von Weizen und Mengkorn : — von Weichweizen 30 B. von Roggen 30 11.02 Grobgrieß und Feingrieß ; Getreidekörner, geschält, periför­ mig geschliffen, geschrotet, gequetscht oder als Flocken, ausgenommen Reis der Tarifnr. 10.06 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen : A. Grobgrieß und Feingrieß : I. von Weizen : a) von Hartweizen 30 b) von Weichweizen 32 11.07 Malz, auch geröstet : A. ungeröstet : II . anderes : a) in Form von Mehl 22 b) anderes 22 B. geröstet 20 17.02 Andere Zucker, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma­ oder Farbstoffen ; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert : B. Glukose und Glukosesirup ; Maltodextrin und Maltodex­ trinsirup : II. andere . ex a) als weißes kristallines Pulver, auch agglome­ riert : — Glukose und Glukosesirup 103 ex b) andere : — Glukose und Glukosesirup 90 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen : F. Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt : ex II. Glukose- und Maltodextrinsirup : — Glukosesirup 83 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 321 ANHANG XXV Liste zu Artikel 278 Absatz 1 der Beitrittsakte Nummer des Portugiesische Gemeinsamen Warenbezeichnung Ausgangszollsätze Zolltarifs (%) 07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt : l C. Spinat 17 D. Salate, einschließlich Endivie und Chicoree : II. andere 17 E. Mangold und Karde 17 IJ. Porree und andere Allium-Arten (z. B. Schnittlauch) 17 O. Kapern 17 Q. Pilze und Trüffeln : II. Pfifferlinge 17 III. Steinpilze 17 IV. andere 17 R. Fenchel 17 S. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 17 . 08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet : D. Pampelmusen und Grapefruits 16 08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet : A. frisch : \ II. andere : a) vom 1 . November bis 14. Juli 25 b) vom 15 . Juli bis 31 . Oktober 25 08.05 Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnr. 08.01 ), frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schale oder ent­ häutet : A. Mandeln : I. bittere Mandeln 30 II . andere 30 B. Walnüsse 20 G. andere 8 08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch : A. Äpfel : I. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16 . September bis 15 . Dezember 35 322 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 ANHANG XXVI Liste zu Artikel 280 der Beitrittsakte Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 01.03 Schweine, lebend : A. Hausschweine : 01.05 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend : A. mit einem Stückgewicht von höchstens 185 g, genannt „Küken": ex I. von Truthühnern oder von Gänsen : — von Truthühnern ex II . andere : — von Hühnern 02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren : A. Fleisch : III. von Schweinen : a) von Hausschweinen B. Schlachtabfall : II . anderer : c) von Hausschweinen 04.04 Käse und Quark : D. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform E. andere : I. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 Gewichts­ hundertteilen oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von : b) mehr als 47, jedoch nicht mehr als 72 Gewichtshundertteilen : ex 1 . Cheddar : — der Sorte „Ilha" ex 2 . andere : — der Sorte „Holanda" 04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, aucn gezuckert : A. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht : I. Eier von Hausgeflügel : a) Bruteier : ex 1 . von Truthühnern oder von Gänsen : — von Truthühnern ex 2 . andere : — von Hühnern II . andere 07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt : B. Kohl : I. Blumenkohl : ex a) vom 15 . April bis 30. November : — vom 1 . bis 30 . November ex b) vom 1 . Dezember bis 14 . April : — vom 1 . Dezember bis 31 . März ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch : — Speisezwiebeln, vom 1 . August bis 30 . November — Knoblauch, vom 1 . August bis 31 . Dezember M.Tomaten : ex I. vom 1 . November bis 14 . Mai : — vom 1 . Dezember bis 14 . Mai ex II . vom 15 . Mai bis 31 . Oktober : — vom 15 . Mai bis 31 . Mai 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 323 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet : A. Orangen : I. Süßorangen, frisch : a) vom 1 . April bis 30 . April b) vom 1 . Mai bis 15 . Mai ex c) vom 16. Mai bis 15 . Oktober : — vom 16. Mai bis 31 . August ex d) vom 16. Oktober bis 31 . März : — vom 1 . Februar bis 31 . März II. andere : ex a) vom 1 . April bis 15 . Oktober : — vom 1 . April bis 31 . August ex b) vom 16. Oktober bis 31 . März : — vom 1 . Februar bis 31 . März B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen, Wil­ kings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : ex II. andere : — Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, vom 1 . November bis 31 . März ex C. Zitronen : — vom 1 . Juni bis 31 . Oktober 08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet : A. frisch : I. Tafeltrauben : ex b) vom 15 . Juli bis 31 . Oktober : — vom 15 . August bis 30. September 08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch : A. Äpfel : II. andere : ex b) vom 1 . Januar bis 31 . März : — vom 1 . bis 31 . März ex c) vom 1 . April bis 31 . Juli : — vom 1 . April bis 30 . Juni B. Birnen : II. andere : ex a) vom 1 . Januar bis 31 . März : — vom 1 . Februar bis 31 . März b) vom 1 . April bis 15 . Juli c) vom 16. Juli bis 31 . Juli ex d) vom 1 . August bis 31 . Dezember : — vom 1 . bis 31 . August 08.07 Steinobst, frisch : ex A. Aprikosen : — vom 15 . Juni bis 15 . Juli ex B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen : — Pfirsiche, vom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.