Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

I. nicht geröstet 09.04 Pfeffer der Gattung „Piper"; Früchte der Gattungen „Capsicum" und „Pimenta": A. weder gemahlen noch sonst zerkleinert : I. Pfeffer : b) andere 15.12 Tierische und pflanzliche Öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht verarbeitet : ex B. in anderer Aufmachung : — für die Schokoladenherstellung 20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker : A. mit einer Dichte bei 20 °C von mehr als 1,33 g/cm3 : I. Traubensaft (einschließlich Traubenmost) II. aus Äpfeln oder Birnen ; Gemische aus Apfel- und Birnensaft III . andere : ex a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : — ausgenommen Gemüsesäfte ex b) andere : — ausgenommen Gemüsesäfte B. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g/cm3 oder weniger : I. Saft aus Weintrauben (einschließlich Traubenmost), Äpfeln, Birnen ; Gemi­ sche aus Apfel- und Birnensaft : a) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht : 1 . Traubensaft (einschließlich Traubenmost): aa) konzentriert 2 . Saft aus Äpfeln oder Birnen 3 . Gemische aus Apfel- und Birnensaft b) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : 1 . Traubensaft (einschließlich Traubenmost): aa) konzentriert 2 . aus Äpfeln : aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen 3 . aus Birnen : aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen ' 4 . Gemische aus Apfel- und Birnensaft : aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen 312 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung 20.07 B. II. andere (Fortsetzung) a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : 1 . aus Orangen 2. aus Pampelmusen und Grapefruits 3 . aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten 4 . aus Ananas ex 6. aus anderen Früchten und Gemüsen : — aus Früchten 7 . Gemische : aa) aus Zitrusfrucht- und Ananassaft ex bb) andere : — aus Fruchtsäften b) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : 1 . aus Orangen : aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen 2 . aus Pampelmusen und Grapefruits : aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen 3 . aus Zitronen : aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen 4 . aus anderen Zitrusfrüchten : aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen 5 . aus Ananas : aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen 7 . aus anderen Früchten und Gemüsen : ex aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : — aus Früchten 8 . Gemische : aa) aus Zitrusfrucht- und Ananassaft : 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen bb) andere : ex 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : — aus Fruchtsäften 23.07 Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art : ex C. andere : — einfache und vorgemischte Zusatzstoffe 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 313 ANHANG XXI Liste zu Artikel 245 Absatz 1 der Beitrittsakte Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 02.04 Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren : ex A. von Haustauben oder Hauskaninchen : — von Hauskaninchen 06.02 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser: ex D. andere : — Rosenstöcke — Zierpflanzen 06.03 Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet : A. frisch : l ex I. vom 1 . Juni bis 31 . Oktober : \ — Rosen — Nelken ex II. vom 1 . November bis 31 . Mai : — Rosen — Nelken 06.04 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flech­ ten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprä­ gniert oder anders bearbeitet, ausgenommen Blüten und Blütenknospen der Tarif­ nummer 06.03 : ex B. andere : — Asparagus (asparagus plumosus) 08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet : A. Aprikosen E. andere 12.08 Zichorienwurzeln, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, nicht geröstet; Johan­ nisbrot, frisch oder getrocknet, auch als Pulver oder sonst zerkleinert; Fruchtker­ ne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen : B. Johannisbrot C. Johannisbrotkerne 20.05 Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker 20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol : B. andere : II. ohne Zusatz von Alkohol : a) mit Zusatz von Zucker, in umittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg : 1 . Ingwer 2 . Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementi­ nen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüch­ ten 4 . Weintrauben 6 . Birnen : bb) andere 7 . Pfirsiche und Aprikosen : ex aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundert­ teilen : — Aprikosen bb) andere 314 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung 20.06 B. II. a) ex 8 . andere Früchte : (Fortsetzung) — ausgenommen Kirschen 9 . Gemische von Früchten b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : 1 . Ingwer 2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementi­ nen ; Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüch­ ten 4 . Weintrauben 7. Pfirsiche und Aprikosen : aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundert­ teilen : 22. Aprikosen bb) andere : 22 . Aprikosen ex 8 . andere Früchte : — ausgenommen Kirschen 9 . Gemische von Früchten c) ohne Zusatz von Zucker 20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker : A. mit einer Dichte bei 20 °C von mehr als 1,33 g/cm5 : II. aus Äpfeln oder Birnen ; Gemische aus Apfel- und Birnensaft III. andere : ex a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : — ausgenommen Orangen- und Zitronensaft ex b) andere : — ausgenommen Orangen- und Zitronensaft B. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g/cm3 oder weniger : I. Saft aus Weintrauben (einschließlich Traubenmost), Äpfeln, Birnen ; Gemi­ sche aus Apfel- und Birnensaft : a) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht : 2. Saft aus Äpfeln oder Birnen 3 . Gemische aus Apfel- und Birnensaft b) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : 2. aus Äpfeln 3 . aus Birnen 4. Gemische aus Apfel- und Birnensaft II. andere : a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : 2. aus Pampelmusen und Grapefruits 3 . aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten : ex aa) zugesetzten Zucker enthaltend : — ausgenommen Zitronensaft ex bb) andere : — ausgenommen Zitronensaft 4 . aus Ananas 6 . aus anderen Früchten und Gemüsen 7 . Gemische b) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : 2 . aus Pampelmusen und Grapefruits 4 . aus anderen Zitrusfrüchten 5 . aus Ananas 7 . aus anderen Früchten und Gemüsen 8 . Gemische 23.04 Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausge­ nommen Öldrass : ex B. andere : — Ölkuchen 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 315 ANHANG XXII Liste zu Artikel 249 Absatz 2 der Beitrittsakte Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 06.02 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser : ex D. andere : — Rosenstöcke — Zierpflanzen 06.03 Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet : A. frisch : ex I. vom 1 . Juni bis 31 . Oktober; — Rosen — Nelken ex II. vom 1 . November bis 31 . Mai : — Rosen — Nelken 06.04 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flech­ ten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprä­ gniert oder anders bearbeitet, ausgenommen Blüten und Blütenknospen der Tarif­ nummer 06.03 : ex B. andere : — Asparagus (asparagus plumosus) 08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet : A. Aprikosen E. andere 15.07 Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert : A. Olivenöl 20.05 Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker 20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol : B. andere : II . ohne Zusatz von Alkohol : a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg : 1 . Ingwer 2 . Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 3 . Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementi­ nen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüch­ ten 4 . Weintrauben 6 . Birnen : bb) andere 7. Pfirsiche und Aprikosen : ex aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshun­ dertteilen : — Aprikosen bb) andere ex 8 . andere Früchte : — ausgenommen Kirschen 9 . Gemische von Früchten 316 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 20.06 B. II. b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem (Fortsetzung) Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : 1 . Ingwer 2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementi­ nen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüch­ ten 4 . Weintrauben 7. Pfirsiche und Aprikosen : aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundert­ teilen : 22. Aprikosen bb) andere : 22 . Aprikosen ex 8 . andere Früchte : — ausgenommen Kirschen 9 . Gemische von Früchten c) ohne Zusatz von Zucker 20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker : A. mit einer Dichte bei 20 °C von mehr als 1,33 g/cmJ : II. aus Äpfeln oder Birnen; Gemische aus Apfel- und Birnensaft III . andere : ex a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : — ausgenommen Orangen- und Zitronensaft ex b) andere : — ausgenommen Orangen- und Zitronensaft B. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g/cmJ oder weniger : I. Saft aus Weintrauben (einschließlich Traubenmost), Äpfeln, Birnen; Gemi­ sche aus Apfel- und Birnensaft : a) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht : 2 . Saft aus Äpfeln oder Birnen 3 . Gemische aus Apfel- und Birnensaft b) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : 2. Saft aus Äpfeln 3 . Saft aus Birnen 4. Gemische aus Apfel- und Birnensaft II . andere : a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : 2. aus Pampelmusen und Grapefruits 3 . aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten : ex aa) zugesetzten Zucker enthaltend : — ausgenommen Zitronensaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.