Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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smotoren für Wasserfahrzeuge (a) b) andere : 1 . für die industrielle Montage von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A, von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kom­ binationskrartwagen, mit weniger als 1 5 Sitzplätzen, von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 500 cm5, von Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03 (a) 2 . andere (a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Vor­ aussetzungen . 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 305 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trock­ nen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen : F. andere : ex I. Warmwasserbereiter und Badeöfen, nicht elektrisch : — Teile für Umlauf- oder Speicherwarmwasserbereiter für den Haushalt 84.37 Web-, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netzknüpfma­ schinen ; Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strik­ kerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen): ex B. Wirk- und Strickmaschinen : — Rundwirkmaschinen und -Strickmaschinen 84.40 Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von Garnen oder anderen Spinnstoffwaren (ein­ schließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen ; Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druck­ platten und Druckformzylinder für diese Maschinen) : B. Maschinen und Apparate zum Waschen von Wäsche, mit einem Fassungsver­ mögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 6 kg ; Wringmaschinen für den Haushalt : ex I. elektrisch betriebene : — Teile von Maschinen und Apparaten zum Waschen von Wäsche ex II. andere : — Teile von Maschinen und Apparaten zum Waschen von Wäsche 84.55 Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.51 , 84.52, 84.53 oder 84.54 bestimmt : ex C. andere : — Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.53 bestimmt (automatische Datenverar­ beitungsmaschinen usw.) 85.01 Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Umformer sowie Stromrich­ ter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduk­ tionsspulen : B. andere Maschinen und Geräte : I. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradge­ triebe, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotie­ rende Umformer : ex b) andere — Einphasenelektromotoren zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53 ex II. Stromrichter (z.B. Gleichrichter); Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen : — Transformatoren und Drosselspulen, zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53 ex C. Teile : — für Drosselspulen zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53 85.04 Elektrische Akkumulatoren : ex A. für zivile Luftfahrzeuge : — Teile aus anderen Stoffen als Metallen und Glas, ausgenommen Zellen­ Scheider (Separatoren) 306 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 85.04 B. andere : (Fortsetzung) III . Teile : ex b) andere : — Teile aus anderen Stoffen als Metallen und Glas, ausgenom­ men Zellen-Scheider (Separatoren) 85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker: ex B. andere : — Lautsprecher und Teile davon 85.18 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kon­ densatoren : ex A. Festkondensatoren, ausgenommen Elektrolytkondensatoren : — mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 kg ex B. andere : — elektrische Festkondensatoren mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 kg 85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektri­ schen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsabieiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbin­ dungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausge­ nommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen ; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke : ex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Stromkreisen : — Schalter, ausgenommen Selbstschalter, Relais, Sicherungen, Steckvor­ richtungen und Klemmen, zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53 ex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände) : — Widerstände, ausgenommen Heizwiderstände, aus anderen Stoffen als Keramik oder Glas C. gedruckte Schaltungen 85.21 Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren, andere als solche der Tarifnr. 85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder Gas­ füllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Fern­ sehbildaufnahmeröhren ; Photozellen ; gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle ; Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden ; elektroni­ sche Mikroschaltungen : A. Röhren : III. Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfänger B. Photozellen, einschließlich Phototransistoren C. gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle D. Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter ; Leuchtdioden ; elektronische Mikroschaltungen ex E. Teile : — Teile von Waren der Tarifstellen 85.21 B, 85.21 C und 85.21 D 85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotech­ nik, auch mit Anschlußstücken : ex B. andere : — Drähte zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53 5.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 307 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 85.24 Waren aus Kohle oder Graphit, auch in Verbindung mit Metall zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken, z. B. Kohlebürsten für elektrische Maschinen, Kohle für Lampen, Primärelemente oder Mikrophone, Elektroden für elektrische Öfen, Schweißgeräte oder Elektrolyseanlagen : ex C. andere : — Kohleelektroden für Öfen 90.01 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet) ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten : A. Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente 90.07 Photoapparate ; Blitzlichtgeräte und -Vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen (andere als Entladungslampen derTarifnr. 85.20): ex A. Photoapparate : — Teile B. Blitzlichtgeräte und -Vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen : I. Photoblitzlampen, Blitzwürfel und ähnliche Waren, mit elektrischer Zündung ex 91.05 Kontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Regi­ strieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren, Stechuhren, Minutenzähler, Sekun­ denzähler) : — Zeitmesser zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53 308 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 ANHANG XIX Liste zu Artikel 213 der Beitrittsakte 1 . WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG 35 v. H. BETRAGEN : Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt : B. Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) C. sogenannte „weiße Schokolade" D. andere 19.03 Teigwaren 19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen : G. andere : I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weni­ ger als 1,5 Gewichtshundertteilen : f) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac­ charose berechnet) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr II. mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen III. mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen IV. mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen V. mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen VI. mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen VII. mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen VIII. mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen IX . mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr 2 . WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSATZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG 14 v. H. BETRAGEN : Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen : A. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuk­ keraustauschstoffen : I. keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein­ schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 309 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 18.06 C. II . andere : (Fortsetzung) a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weni­ ger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) : 2 . von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr b) mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr D. andere : I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen II . mit einem Gehalt an Milchfett : a) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen b) von mehr als 6,5, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen 3 . WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG 12 v. H. BETRAGEN : Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : B. andere 35.05 Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke : ex B. Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke : — Klebstoffe aus Stärke 4 . WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSATZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG 11 v. H. BETRAGEN : Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : A. Malzextrakt 21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen ; geröstete Zichorienwurzeln und ande­ re geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus : C. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel : II . andere 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen : A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet : II . Reis B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt : I. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht : ex a) getrocknet : — mit Zusatz von Zucker ex b) andere : — mit Zusatz von Zucker 310 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 21.07 B. II. Teigwaren, gefüllt : (Fortsetzung) ex b) andere : — mit Zusatz von Zucker C. Speiseeis : I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 Gewichtshundertteilen G. andere : I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein­ schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : 2 . mit einem Gehalt an Stärke : cc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccha­ rose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshun­ dertteilen : 2 . mit einem Gehalt an Stärke : bb) von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen cc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccha­ rose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshun­ dertteilen : 2 . mit einem Gehalt an Stärke : bb) von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen cc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccha­ rose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshun­ dertteilen e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccha­ rose berechnet) von 50 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshun­ dertteilen 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 311 ANHANG XX Liste zu Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a) der Beitrittsakte Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet: A. Aprikosen B. Orangen ex E. andere : — ausgenommen schwarze Johannisbeeren, Erdbeeren und Himbeeren 09.01 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutchen ; Kaffee­ mittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee : A. Kaffee :

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.