Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 b) LISTE DER AUSGANGSKONTINGENTE FÜR WAREN, DIE BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1991 GEGENÜBER STAATSHANDELSLÄNDERN MENGENBESCHRÄNKUNGEN BEI DER EINFUHR NACH SPANIEN UNTERLIEGEN : Gesamtkontingente für Staatshanaels­ Nummer des länder nach der Gemeinsamen Warenbezeichnung Verordnung Zolltarifs (EWG) Nr. 3420/ 83 ( 1986) 36.01 Schießpulver 8 Tonnen 36.02 Zubereitete Sprengstoffe 150 Tonnen ex 36.04 Zündschnüre ; Sprengzündschnüre ; Zündhütchen ; Sprengkapseln ; Zünder; Sprengzün­ 4 Tonnen der : — ausgenommen elektrische Sprengzünder 36.05 Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen, Raketen zum 169 Tonnen Wetterschießen und dergleichen) 36.06 Zündhölzer 10 Millionen Einheiten 39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahalo­ 25 Tonnen äthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchlora­ cetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron Inden-Harze) : C. andere : I. Polyäthyleen : ex b) in anderen Formen : — Abfälle und Bruch ex II. Polytetrahaloäthylene : — Abfälle und Bruch ex III. Polysulfohaloäthylene : — Abfälle und Bruch ex IV. Polypropylen : — Abfälle und Bruch ex V. Polyisobutylen : Mischpolymerisate : — Abfälle und Bruch VI. Polystyrol und seine Mischpolymerisate : ex b) in anderen Formen : — Abfälle und Bruch VII. Polyvinylchlorid : ex b) in anderen Formen : — Abfälle und Bruch ex VIII. Polyvinylidenchlorid ; Vinylidenchlorid-Vinylchlorid-Mischpolymerisate : — Abfälle und Bruch ex IX. Polyvinylacetat : — Abfälle und Bruch ex X. Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate : — Abfälle und Bruch ex XI. Polyvinylalkohole, -acetale und -äther : — Abfälle und Bruch 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 299 Gesamtkontingente für Staatshandels­ Nummer des länder nach der Gemeinsamen Warenbezeichnung Verordnung Zolltarifs (EWG) Nr. 3420/ 83 ( 1986) 39.02 C. ex XII. Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, (Fortsetzung) Acryl-Methacryl-Mischpolymerisate : — Abfälle und Bruch ex XIII. Cumaron-Harze, Inden-Harze und Cumaron-Inden-Harze : — Abfälle und Bruch 93.02 Revolver und Pistolen 160 Einheiten 93.07 Geschosse und Munition, einschließlich Minen ; Teile davon, einschließlich Rehposten, 26 Tonnen Jagdschrot und Patronenpfropfen 300 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 ANHANG XVII Liste zu Artikel 178 der Beitrittsakte Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 28.10 Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (Meta-, Ortho- und Pyrophosphor­ säure) 28.16 Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist) 29.01 Kohlenwasserstoffe 29.02 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe 29.04 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate 31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel 31.05 Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähn­ lichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger 39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Poly­ tetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacryl­ derivate, Cumaron-Inden-Harze) 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 51.04 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr. 51.01 oder 51.02) 55.06 Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle 56.05 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern 58.01 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert 58.02 Andere Teppiche, auch konfektioniert ; Kelim, Sumak, Karamanie und derglei­ chen, auch konfektioniert 58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnrn . 55.08 und 58.05 60.01 Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert 60.02 Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert 60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder 61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten 62.01 Decken 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushalts­ wäsche ; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung 69.08 Fliesen, gebrannte Pflastersteine,' Boden- und Wandplatten, glasiert 69.11 Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan 73.36 Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zentralhei­ zung verwendbare Küchenherde), Kochgeräte, Kesselöfen, Warmhalteplatten und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, nicht elek­ trisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl 82.14 Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuk­ kerzangen und ähnliche Tischgeräte : B. andere 84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektri­ scher oder anderer Ausrüstung 84.20 Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art 84.40 Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen ; Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druck­ platten und Druckformzylinder für diese Maschinen) 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), ein­ schließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ; Nähmaschinennadeln 84.52 Rechenmaschinen, Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit Rechen­ werk 84.53 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten ; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen 84.55 Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.51 , 84.52 , 84.53 oder 84.54 bestimmt 85.12 Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken ; Elektrowärmegeräte zur Haar­ pflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennsche­ renwärmer); elektrische Bügeleisen ; Elektrowärmegeräte für den Haushalt ; elek­ trische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24 85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher ; Tonfrequenzverstärker 302 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteue­ rung 85.17 Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren öder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder) 85.20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infra­ rot* oder Ultraviolettstrahlung) ; Bogenlampen 85.21 Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren, andere als solche der Tarifnr. 85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder Gas­ füllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Fern­ sehbildaufnahmeröhren ; Photozellen ; gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle, Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden ; elektroni­ sche Mikroschaltungen 87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden 89.01 Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch inbegriffen : B. andere 89.02 Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben anderer Wasserfahrzeuge gebaut (Schlepper und Schubschiffe) 90.17 Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie 90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren 90.29 Teile und Zubehör, ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente, Apparate und Geräte der Tarifnrn. 90.23, 90.24, 90.26, 90.27 oder 90.28 bestimmt, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate oder Geräte verwendet werden können 92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Ton­ wiedergabegeräte, für das Fernsehen : B. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 303 ANHANG XVIII Liste zu Artikel 200 der Beitrittsakte Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 : ex B. andere : — Teile zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53 40.14 Andere Weichkautschukwaren : ex B. andere : — Teile zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53 44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessen oder geschält, aber nicht weiterbe­ arbeitet, mit einer Dicke von mehr als 5 mm : B. Nadelholz, mit einer Länge von 125 cm oder weniger und einer Dicke von weniger als 12,5 mm 56.02 Spinnkabel : B. aus künstlichen Spinnfäden 69.03 Andere feuerfeste- Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stop­ fen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe): ex A. auf der Grundlage von Graphit oder von Kohlenstoff in anderer Form : — aus Siliciumkarbid oder Zirkoniumverbindungen, zum Brennen kerami­ scher Erzeugnisse ex C. andere : — aus künstlichem Korund oder Zirkoniumverbindungen, zum Brennen keramischer Erzeugnisse 73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder derglei­ chen, auch in formlosen Stücken 73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl ; Stahl, nur vor­ geschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug) : A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel : ex I. gewalzt (EGKS): — Knüppel 73.08 Warmbreitband aus Stahl , in Rollen 73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt : A. Elektrobleche : ex I. mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS): — nur warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr ex II. andere (EGKS): — nur warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr B. andere Bleche : I. nur warm gewalzt, mit einer Dicke : ex a) von 2 mm oder mehr (EGKS): — mit einer Dicke von 3 mm oder mehr ex III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EGKS): — warm gewälzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr V. anders bearbeitet : a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten : ex 2 . andere (EGKS): — warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr 304 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 73 . 5 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen : A. Qualitätskohlenstoffstahl : V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile : b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt: 1 . Walzdraht (EGKS) ex VIII. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elek­ trotechnik : — nicht überzogen, zum Herstellen von Stahlseilen — verzinkt, zum Herstellen von Stahlseilen B. legierter Stahl : ex VIII. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elek­ totechnik : — korrosionsbeständig, zum Herstellen von Stahlseilen 73.32 Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ring­ schrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl ; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl : ex B. mit Gewinde : — Schrauben und Unterlegscheiben, zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53 ex 73.35 Federn und Federblätter, aus Stahl : — Federn, zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53 76.01 Rohaluminium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium : A. Rohaluminium 81.04 Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet ; Cermets, roh oder verarbeitet : K. Titan : ex II. verarbeitet : — Rohre 84.06 Kolbenverbrennungsmotoren : C. andere Motoren : I. Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum : b) von mehr als 250 cm3 : 1 . für die industrielle Montage von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kom­ binationskraftwagen), mit weniger als 15 Sitzplätzen, von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm5, von Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03 (a) 2 . andere : bb) andere II. Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung : a) Antrieb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.