Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Anwendung der Ziffer 1 jedoch zu einem Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf äußerst geringen Betrag, so wird kein Ausgleichsbe­ Vorschlag der Kommission und nach Anhörung trag festgesetzt. der Versammlung insbesondere den Zeitraum für die Preisannäherung bis zur Höchstdauer der An­ wendung von Übergangsmaßnahmen verlängern 3 . a) Im Handel zwischen Spanien und der Gemein­ und andere Verfahren zur rascheren Preisannähe­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung wer­ rung beschließen. den die Ausgleichsbeträge vom einführenden Staat erhoben oder vom ausführenden Staat gewährt. (4) Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Inte­ gration kann beschlossen werden, daß der Preis eines b) Im Handel zwischen Spanien und dritten Ländern oder mehrerer Erzeugnisse in Spanien abweichend von werden die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpo­ Absatz 2 während eines Wirtschaftsjahres von den sich litik angewandten Abschöpfungen oder sonstigen aus der Anwendung des Absatzes 2 ergebenden Preisen Einfuhrabgaben und — falls nicht ausdrücklich an­ abweicht. ders bestimmt — die Ausfuhrerstattungen um die im Handel mit der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ gen Zusammensetzung anwendbaren Ausgleichsbe­ Diese Abweichung darf höchstens 10 v. H. des Ausmaßes träge verringert oder erhöht. der durchzuführenden Preisbewegung betragen. Die Zölle dürfen jedoch nicht um den Ausgleichs­ In diesem Fall gilt, für das folgende Wirtschaftsjahr das Preisniveau, das sich aus der Anwendung des Absatzes 2 betrag verringert werden. ergeben hätte, wenn die Abweichung nicht beschlossen worden wäre. Für dieses Wirtschaftsjahr kann jedoch nach den Unterabsätzen 1 und 2 eine weitere Abwei­ 4. Bei den Erzeugnissen, für die der Zollsatz des Ge­ meinsamen Zolltarifs im Rahmen des Allgemeinen chung von diesem Niveau beschlossen werden. Zoll- und Handelsabkommens konsolidiert ist, wird die Konsolidierung berücksichtigt. Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für die letzte in Absatz 2 vorgesehene Annäherung. 5 . Der Ausgleichsbetrag, der von einem Mitgliedstaat nach Ziffer 1 erhoben oder gewährt wird, darf den Artikel 71 Gesamtbetrag nicht überschreiten, den dieser Mit­ gliedstaat bei der Einfuhr aus dritten Ländern erhebt, Der gemeinsame Preis kann in Spanien für ein Erzeugnis welche die Meistbegünstigung erhalten . angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts oder während des Zeitraums der Anwendung von Uber­ gangsmaßnahmen der Weltmarktpreis dieses Erzeugnis­ Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ ses über dem gemeinsamen Preis liegt; dies gilt nicht, schlag der Kommission Abweichungen von Unterab­ wenn der in Spanien angewandte Preis über dem ge­ satz 1 beschließen, insbesondere um Verkehrsverlage­ meinsamen Preis liegt. rungen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern . 6 . Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ Artikel 72 schlag der Kommission bei den Erzeugnissen, für die Die Unterschiede in den Preisen, bei denen in Abschnitt Ausgleichsbeträge gelten, von Artikel 53 Absatz 1 ab­ II auf diesen Artikel verwiesen wird, werden wie folgt weichen , soweit dies für das reibungslose Funktionie­ ausgeglichen : ren der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich ist. 1 . Bei den Erzeugnissen, deren Preise nach den Artikeln 68 und 70 festgesetzt werden, sind die im Handel Artikel 73 zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ sammensetzung und Spanien sowie zwischen Spanien Liegt bei einem Erzeugnis der Weltmarktpreis über dem und dritten Ländern anwendbaren Ausgleichsbeträge für die Berechnung der Einfuhrbelastung im Rahmen der gleich dem Unterschied zwischen den für Spanien gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Preis abzüglich festgesetzten Preisen und den gemeinsamen Preisen . des Ausgleichsbetrags, der nach Artikel 72 von der Ein­ 40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 fuhrbelastung abgezogen wird, oder ist die Erstattung — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 bei der Ausfuhr nach dritten Ländern niedriger als der v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Ausgleichsbetrag oder wird eine Erstattung nicht ge­ währt, so können Maßnahmen getroffen werden, die ge­ — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. eignet sind, das reibungslose Funktionieren der gemein­ des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; samen Marktorganisation zu gewährleisten. — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Artikel 74 — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; ( 1 ) Die gewährten Ausgleichsbeträge werden von der Gemeinschaft aus dem Europäischen Ausrichtungs- und — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garan­ v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; tie, finanziert. — am 1 . Januar 1993 entfällt jeder Zoll. (2) Die Ausgaben des Königreichs Spanien für Inter­ Jedoch gilt folgendes : ventionsmaßnahmen auf seinem Binnenmarkt und für die a) Bei den Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. Gewährung von Erstattungen oder Beihilfen bei der Aus­ 1035/72 erfolgt der Zollabbau während einer fuhr nach dritten Ländern oder nach anderen Mitglied­ Ubergangszeit von zehn Jahren wie folgt : staaten bleiben für Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für — Bei den Erzeugnissen, für die ein Referenzpreis Obst und Gemüse bis zum 31 . Dezember 1989 einzel­ festgelegt wird, werden die Zölle in elf jährli­ staatliche Ausgaben. chen Raten wie folgt stufenweise abgebaut : — am 1 . März 1986 um 10 v. H. , Die Gemeinschaft beteiligt sich jedoch nach Maßgabe — am 1 . Januar 1987 um 10 v. H., des Artikels 133 an der Finanzierung von Interventions­ — am 1 . Januar 1988 um 10 v. H., maßnahmen, die das Königreich Spanien während der Stufe der Uberprüfung der Konvergenz für diese Er­ — am 1 . Januar 1989 um 10 v. H., zeugnisse trifft. — am 1 . Januar 1990 um 25 v. H., — am 1 . Januar 1991 um 15 v. H., Ab der zweiten Stufe werden die Ausgaben für Interven­ — am 1 . Januar 1992 um 4 v. H. , tionsmaßnahmen auf dem spanischen Inlandsmarkt und — am 1 . Januar 1993 um 4 v. H. , für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern von der Gemeinschaft aus dem — am 1 . Januar 1994 um 4 v. H. , Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die — am 1 . Januar 1995 um 4 v. H., Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. — am 1 . Januar 1996 um 4 v. H. ; — bei den anderen Erzeugnissen werden die Zölle schrittweise wie folgt abgebaut : — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf Unterabschnitt 2 90,9 v. H. des Ausgangszollsatzes herabge­ setzt ; Freier Warenverkehr und Zollunion — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v. H. des Ausgangszollsatzes herabge­ setzt ; Artikel 75 — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v. H. des Ausgangszollsatzes herabge­ Auf Erzeugnisse, bei deren Einfuhr aus dritten Ländern setzt ; in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ zung Zölle erhoben werden, finden folgende Bestimmun­ — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf gen Anwendung : 63,6 v. H. des Ausgangszollsatzes herabge­ setzt ; 1 . Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf derzeitigen Zusammensetzung und Spanien werden 54,5 v. H. des Ausgangszollsatzes herabge­ unbeschadet der Ziffern 4 und 5 stufenweise wie folgt setzt ; abgebaut : — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 45,4 v. H. des Ausgangszollsatzes herabge^- setzt ; v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. 36,3 v. H. des Ausgangszollsatzes herabge­ des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; setzt ; 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4 — am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf kung unverändert an, solange in Spanien be­ 27,2 v. H. des Ausgangszollsatzes herabge­ stimmte Kontrollregelungen nach Artikel 94 ange­ setzt ; wandt werden . — am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf Nach Ablauf dieser Zeit werden die Abgaben zoll­ 18,1 Y . H. des Ausgangszollsatzes herabge­ gleicher Wirkung vollständig abgeschafft und die setzt ; Zollsätze schrittweise wie folgt abgebaut : — am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. des Ausgangszollsatzes herabge­ — Am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 83,3 setzt ; v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1996 entfällt jeder Zoll. — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 66,6 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; b) Bei den Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation — am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 49,9 für Rindfleisch werden die Zölle schrittweise in v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; acht Stufen von je 12,5 v. H. zu Beginn jedes der — am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 33,2 dem Beitritt folgenden acht Wirtschaftsjahre abge­ v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; baut. — am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 16,5 c) Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten der Tarif­ v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; stelle 12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie — am 1 . Januar 1996 entfällt jeder Zoll. bei Erzeugnissen der Tarifnummer 12.02 und der Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs werden die Einfuhrzölle zwischen der Gemein­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und 2 . Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zoll­ Spanien stufenweise wie folgt abgebaut : tarifs durch das Königreich Spanien gilt unbeschadet der Ziffern 4 und 5 folgendes : — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; a) Das Königreich Spanien wendet bei — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 805 /68 , — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 — Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; 1035 /72, bei denen für das gesamte Wirt­ — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 schaftsjahr oder einen Teil desselben ein Refe­ v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; renzpreis festgesetzt wird, — Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisa­ v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; tion für Wein, für die ein Referenzpreis festge­ — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 setzt wird, v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs ab 1 . März — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 1986 in vollem Umfang an . v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; b) Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten der Tarif­ — am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 stelle 12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; bei allen Erzeugnissen der Tarifnummer 12.02 und der Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs — am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18,1 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; ändert das Königreich Spanien zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs seine ge­ — am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 genüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; folgt : — am 1 . Januar 1996 entfällt jeder Zoll. aa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangs­ zollsätze um höchstens 15 v. H. nach oben d) Bei Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buch­ oder unten von den Sätzen des Gemeinsamen stabe b) der Verordnung Nr. 136 /66/EWG mit Zolltarifs abweichen, werden letztere Sätze Ausnahme der Erzeugnisse der Tarifnummer 12.02 angewandt. und der Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zoll­ tarifs wenden die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen bb) In den anderen Fällen wendet das Königreich Zusammensetzung und das Königreich Spanien Spanien einen Zollsatz an, durch den der Ab­ ihre Ausgangszollsätze und Abgaben gleicher Wir­ stand zwischen dem Ausgangszollsatz und 42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs wie gangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen folgt verringert wird : Zolltarifs wie folgt : — Am 1 . März 1986 wird der Abstand auf — Am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 90,9 v. H. des Anfangsabstands verringert; 83,3 v. H. des Anfangsabstands verringert; — am 1 . Januar 1987 wird der Abstand auf — am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 81,8 v. H. des Anfangsabstands verringert; 66,6 v. H. des Anfangsabstands verringert; — am 1 . Januar 1988 wird der Abstand auf — am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf 72,7 v. H. des Anfangsabstands verringert; 49,9 v. H. des Anfangsabstands verringert; — am 1 . Januar 1989 wird der Abstand auf — am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 63,6 v. H. des Anfangsabstands verringert; 33,2 v. H. des Anfangsabstands verringert; — am 1 . Januar 1990 wird der Abstand auf — am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 54,5 v. H. des Anfangsabstands verringert; 16,5 v. H. des Anfangsabstands verringert. — am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 45,4 v. H. des Anfangsabstands verringert; Ab 1 . Januar 1996 wendet das Königreich Spanien den Gemeinsamen Zolltarif in vollem — am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf Umfang an. 36,3 v. H. des Anfangsabstands verringert; — am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf d) Für die anderen Erzeugnisse gilt folgendes : 27,2 v. H. des Anfangsabstands verringert; — am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf aa) Ab 1 . März 1986 wendet das Königreich Spa­ 18,1 v. H. des Anfangsabstands verringert; nien den Satz des Gemeinsamen Zolltarifs in vollem Umfang an, wenn seine Ausgangszoll­ — am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 9 sätze nicht höher liegen als die Sätze des Ge­ v. H. des Anfangsabstands verringert. meinsamen Zolltarifs ; ausgenommen sind Ab 1 . Januar 1996 wendet das Königreich — natürlicher Honig der Tarifnummer 04.06 des Gemeinsamen Zolltarifs und unverar­ Spanien den Gemeinsamen Zolltarif in vollem beiteter Tabak und Tabakabfälle der Tarif­ Umfang an. nummer 24.01 des Gemeinsamen Zollta­ rifs ; bei diesen Erzeugnissen verringert das Königreich Spanien den Abstand zwischen c) Bei Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buch­ dem Ausgangszollsatz und dem Satz des stabe b) der Verordnung Nr. 136/66/EWG mit Gemeinsamen Zolltarifs in acht Stufen um Ausnahme der Erzeugnisse der Tarifnummer 12.02 jeweils 12,5 v. H. zum 1 . März 1986 und und der Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zoll­ zum 1 . Januar der Jahre 1987 bis 1993 ; tarifs wendet das Königreich Spanien seine Aus­ gangszollsätze und Abgaben gleicher Wirkung un­ verändert an, solange in Spanien bestimmte Kon­ — Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder gerö­ stet, der Tarifnummer 18.01 des Gemein­ trollregelungen nach Artikel 94 angewandt wer­ den . samen Zolltarifs und Kaffee, nicht geröstet und nicht entkoffeiniert, der Tarifstelle 09.01 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs ; Nach Ablauf dieser Zeit schafft das Königreich bei diesen Erzeugnissen verringert das Kö­ Spanien seine Abgaben zollgleicher Wirkung voll­ nigreich Spanien den Abstand zwischen ständig ab und ändert seine gegenüber dritten Län­ dem Ausgangszollsatz und dem Satz des dern geltenden Zollsätze wie folgt : Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt : — Am 1 . März 1986 wird der Abstand auf aa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangs­ zollsätze um höchstens 15 v. H. von den Sät­ 83,3 v. H. des Anfangsabstands verrin­ zen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, gert ; werden letztere Sätze angewandt. — am 1 . Januar 1987 wird der Abstand bb) In den anderen Fällen verringert das König­ auf 66,6 v. H. des Anfangsabstands ver­ reich Spanien den Abstand zwischen dem Aus­ ringert ; 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 43 — am 1 . Januar 1988 wird der Abstand 4. Bei den einer gemeinsam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.