Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kontingente Zolltarifs ( 1986) 73.18 ex A. — nahtlose oder geschweißte Rohre, mit kreisrundem Querschnitt, mit einem (Fortsetzung) äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (a) — nahtlose oder geschweißte Rohre, mit kreisrundem Querschnitt, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger: — Erdölrohre und Gashochdruckrohre (line pipes) (a) — nahtlose Muffen- und Flanschenrohre (a) B. andere : I. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, roh, nahtlos, mit kreisrundem Querschnitt, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt oder anderer Wanddicke bestimmt II. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, andere als die des Absatzes B I, mit einer Länge von höchstens 4,50 m, aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundertteilen und an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundertteilen oder weniger ex III. andere : — Rohre des Absatzes B II, jedoch mit einer Länge von mehr als 4,50 m — Elektrorohre — nahtlose oder geschweißte Rohre, mit kreisrundem Querschnitt, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm — nahtlose oder geschweißte Rohre, mit kreisrundem Querschnitt, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger : — Erdölrohre und Gashochdruckrohre (line pipes) — nahtlose Muffen- und Flanschenrohre 7 3.25 Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht, ausgenommen 25 Tonnen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik 74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer 709 Tonnen 82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem 60 Tonnen oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschnei­ den, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben), ein­ schließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil : ex A. aus unedlen Metallen : — Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge — Werkzeuge für die Bearbeitung von Metall : — Bohrer aus Schnellarbeitsstahl — Schnitt-, Stanz- und Formwerkzeuge — anderer Werkzeuge : — Bohrer — Fräser und Fräsköpfe B. aus Hartmetallen C. aus Diamant oder Preßdiamant D. aus anderen Stoffen 82.06 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte 90 Tonnen 82.07 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefaßt, aus 5 Tonnen gesinterten Hartmetallen (z. B. aus Wolfram-, Molybdän-, Vanadin-Carbiden) (a) Die Mengenbeschränkungen werden mit Inkrafttreten des Abkommens über den Handel mit zivilen Luftfahrzeugen in Spanien aufgehoben. 286 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 82.08 Kaffeemühlen, Fleischhackmaschinen, Püreepressen und andere mechanische Geräte, wie 5 Tonnen sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, zum Vorbereiten, Zubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger 82.11 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Klingenrohlinge im Band) 4 Tonnen ex 82.13 Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate, Hackmesser 22 Tonnen für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser); Instrumente und Zusam­ menstellungen für die Hand- und Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) : — ausgenommen Handscherapparate, nicht elektrisch, Messerschmiedewaren zur Hand­ und Fußpflege und dergleichen und Zusammenstellungen solcher Waren 82.15 Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn. 82.09, 82.13 und 82.14 1 Tonne 83.01 Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel 6 Tonnen und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen Metallen ; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen ex 84.24 Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbe­ 136 Tonnen reiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze : — ausgenommen Pflüge, Grubber (Kultivatoren), Eggen, Sämaschinen, Pflanz- und Pikiermaschinen, Düngerstreuer oder -Verteiler sowie Teile ex 84.25 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen 102 Tonnen Erzeugnissen ; Stroh- und Futterpressen; Rasenmäher; Maschinen zum Sichten und Rei­ nigen von Samen, Getreide oder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen derartige Müllereimaschinen, -apparate oder -geräte der Tarifnr. 84.29 : — Rasenmäher 84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen 183 Tonnen Maschinen der Tarifnrn. 84.49 und 84.50 : B. Werkzeugmaschinen, deren Arbeitsweise auf Elektro-Erosion oder einer anderen Wirkung der Elektrizität beruht; Ultraschall-Werkzeugmaschinen : I. durch Code-Angaben gesteuert C. andere Werkzeugmaschinen : I. Drehmaschinen : a) durch Code-Angaben gesteuert II. Ausbohrmaschinen; Waagerecht-Bohr- und -Fräswerke : a) durch Code-Angaben gesteuert III. Hobelmaschinen : a) durch Code-Angaben gesteuert IV. Waagerechtstoßmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen, Räummaschinen, Senkrechtstoßmaschinen : a) durch Code-Angaben gesteuert V. Fräsmaschinen und Bohrmaschinen : a) durch Code-Angaben gesteuert 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 287 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 84.45 C. VI. Schleifmaschinen, Scharfschleifmaschinen, Honmaschinen, Läppmaschinen und (Fortsetzung) Poliermaschinen, mit Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Polierwerkzeugen arbeitend : a) mit mikrometrischer Feineinstellung im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift 2 zu Kapitel 84 VII. Koordinatenmaschinen : a) durch Code-Angaben gesteuert VIII. Verzahnmaschinen, ausgenommen Maschinen zum Fertigbearbeiten der Zähne : a) für zylindrische Verzahnungen : 1 . durch Code-Angaben gesteuert b) für andere Verzahnungen : 1 . durch Code-Angaben gesteuert IX. Pressen, ausgenommen Pressen der Tarifstellen 84.45 C X und C XI : a) durch Code-Angaben gesteuert X. Rundbiegemaschinen und andere Biegemaschinen, Abkantmaschinen, Blech­ und Bandrichtmaschinen, Scheren, Locnstanzen und Ausklinkmaschinen : a) durch Code-Angaben gesteuert XI. Freiformschmiedehämmer, Gesenkschmiedehämmer und Schmiedemaschinen : a) durch Code-Angaben gesteuert 84.51 Schreibmaschinen ohne Rechenwerk, Schriftschutzmaschinen : 182 Tonnen ex A. Schreibmaschinen : — tragbare Schreibautomaten, durch Aufzeichnungsträger gesteuert — elektrische, tragbar — nichtelektrische 84.52 Rechenmaschinen, Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahr­ 3 Tonnen karten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit Rechenwerk : ex B. andere : — Rechenmaschinen — nichtelektronische Abrechnungsmaschinen — nichtelektronische Registrierkassen mit Rechenwerk 85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende­ 99 Tonnen und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme­ oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung : A. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sen­ de* und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Ton­ aufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernseh­ kameras : I. Sendegeräte : a) für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, für zivile Luftfahrzeuge (a) II. Sende-Empfangsgeräte : a) für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, für zivile Luftfahrzeuge (a) III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombi­ niert : b) andere : ex 2 . andere : — für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr (a) Die Mengenbeschränkungen werden mit Inkrafttreten den Abkommens über den Handel mit zivilen Luftfahrzeugen in Spanien aufgehoben. 288 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 85.15 B. andere Geräte (Fortsetzung) C. Teile : II. andere : a) Möbel und Gehäuse ex c) andere : — Teleskop- und Stabantennen für Taschen- und Koffergeräte, ausgenom­ men solche für Kraftfahrzeugempfangsgeräte (a) 85.20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infrarot- oder 43 Tonnen Ultraviolettstrahlung); Bogenlampen 85.22 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder genannt 98 Tonnen noch inbegriffen : C. andere : II. andere Maschinen, Apparate und Geräte III . Teile 87.07 Kraftkarren von einer Bauart, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf Flug­ 1 201 Tonnen plätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird (z.B. Lastkraftkarren, Stapelkraftkarren, Portalkraftkarren); Zugkraftkarren von einer Bauart, wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird ; Teile davon ex 87.09 Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen ; Beiwagen für Krafträder 528 Tonnen oder Fahrräder aller Art : — Krafträder min Verbrennungsmotor, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 380 cm3 — Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art 87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnrn. 87.09, 87.10 oder 87.11 : 18 Tonnen B. andere 89.05 Schwimmende Vorrichtungen (ausgenommen Wasserfahrzeuge), z. B. Schwimmtanks, 8 Tonnen Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken 90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instru­ 34 Tonnen mente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet) ex 90.03 Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren ; Teile davon : 1 Tonne — Fassungen aus unedlen Metallen, auch mit Edelmetallplattierungen ex 90.17 Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, 48 Tonnen einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie : — Nadeln, Kanülen und Katheter (a) Vorbehaltlich der Notifizierung durch Spanien im GATT. 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 289 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 98.02 Reißverschlüsse ; Teile davon (z. B. Schieber) 57 Tonnen 98.03 Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte ; Bleistifthalter und dergleichen ; Teile 34 Tonnen davon und Zubehör (z. B. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der Tarifnr. 98.04 oder 98.05 : ex A. Füllhalter, Kugelschreiber, Filzschreiber und Faserschreiber — Kugelschreiber, ausgenommen solche mit Tinte oder mit auswechselbarer Mine oder mit Schaft oder Kappe aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierun­ gen — Filzschreiber und Faserschreiber c) ZEITWEILIGE ABWEICHUNGEN VON DEN VERORDNUNGEN (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 UND Nr. 3419/83, IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 453/84 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 25.03 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider 3 218 Tonnen Schwefel ex 28.08 Schwefelsäure ; Oleum : 1 000 Tonnen — Schwefelsäure 28.38 Sulfate und Alaune ; Persulfate : 26 Tonnen A. Sulfate : ex II. des Kaliums, des Kupfers : — des Kupfers 28.42 Carbonate und Percarbonate , einschließlich des handelsüblichen Ammoniumcarbonats : 1 876 Tonnen A. Carbonate : II. des Natriums 29.03 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe : 500 Tonnen B. Nitro- und Nitrosoderivate : I. Trinitrotoluole, Dinitronaphthaline 29.15 Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren ; ihre 30 Tonnen Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate : A. Acyclische mehrbasische Carbonsäuren : I. Oxalsäure, ihre Salze und Ester 29.16 Carbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-, Aldehyd- oder Ketonfunktion und andere Carbon­ 100 Tonnen säuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate : A. Carbonsäuren mit Alkoholfunktion : IV. Citronensäure, ihre Salze und Ester : b) andere 290 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 29.23 Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen : 15 Tonnen D. Aminosäuren : III. Glutaminsäure und ihre Salze ex 29.30 Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen : 75 Tonnen — Toluol-diisocyanat 29.31 Organische Thioverbindungen : 57 Tonnen ex B. andere : — Diäthyldithiozinkcarbonat 29.35 Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren : 600 Tonnen ex Q. andere : — Kaprolaktam 31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel : 1 000 Tonnen A. des Absatzes A der Vorschrift 2 zu Kapitel 31 : I. Superphosphate ex II . andere : — ausgenommen Dephosphorationsschlacken B. der Absätze B und C der Vorschrift 2 zu Kapitel 31 31.04 Mineralische oder chemische Kalidüngemittel : 3 000 Tonnen A. des Absatzes A der Vorschrift 3 zu Kapitel 31 35.05 Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke 1 Tonne 38.11 Desinfektionsmittel, Insektizide, Fungizide, Mittel gegen Nagetiere, Herbizide, Keim­ 222 Tonnen hemmungsmittel, Pflanzenwuchsregulatoren und ähnliche Erzeugnisse, in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren (z. B. Schwe­ felbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger): D. andere 39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, 160 Tonnen auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone) : C. andere : II. Aminoplaste : ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 : — ausgenommen Harnstoffharze und andere Aminoplaste für Formmassen 39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahalo­ 10 Tonnen äthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchlor­ acetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron­ Inden-Harze) : C. andere : XIV. andere Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse : ex b) in anderen Formen : — Abfälle und Bruch 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 : 337 541 ECU B. andere : I. aus regenerierter Zellulose III. aus gehärteten Eiweißstoffen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.