Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

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9 . von Seehechten (Merluccius spp.) 03.02 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake ; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart : A. getrocknet, gesalzen oder in Salzlake : I. ganz, ohne Kopf oder zerteilt : ex b) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac): — nicht getrocknet, gesalzen oder in Salzlake 03.03 Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake ; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht : A. Krebstiere : III . Krabben und Süßwasserkrebse : ex b) andere : — Seespinnen (Maia squinado), frisch (lebend) B. Weichtiere : IV. andere : b) andere : ex 2 . andere : — Teppichmuscheln (Venus gallina), frisch oder gekühlt 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 279 ANHANG XV Liste zu Artikel 177 Absatz 3 der Beitrittsakte a) ZEITWEILIGE ABWEICHUNGEN VON VERORDNUNG (EWG) Nr. 288/82 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 25.03 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider 19 309 Tonnen Schwefel 29.03 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe : 33 Tonnen B. Nitro- und Nitrosoderivate : ex I. Trinitrotoluole, Dimitronaphthaline : — Trinitrotoluole 35.05 Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke 4 Tonnen 36.01 Schießpulver 2 Tonnen 36.02 Zubereitete Sprengstoffe 1 500 Tonnen ex 36.04 Zündschnüre ; Sprengzündschnüre ; Zündhütchen, Sprengkapseln ; Zünder; Sprengzün­ 4 Tonnen der : — ausgenommen elektrische Sprengzünder 36.05 Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen, Raketen zum 9,3 Tonnen Wetterschießen und dergleichen) 36.06 Zündhölzer 1 050 Mio. Einheiten 39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahalo­ 1 042 Tonnen äthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchlor­ acetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron­ Inden-Harze): C. andere : I. Polyäthylen : ex b) in anderen Formen : — Abfälle und Bruch ex II. Polytetrahaloäthylene : — Abfälle und Bruch ex III. Polysulfohaloäthylene : — Abfälle und Bruch ex IV. Polypropylen : — Abfälle und Bruch ex V. Polyisobutylen : — Abfälle und Bruch VI. Polystyrol und seine Mischpolymerisate : ex b) in anderen Formen : — Abfälle und Bruch 280 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 39.02 C. VII. Polyvinylchlorid (Fortsetzung) ex VIII. Polyvinylidenchlorid ; Vinylidenchlorid-Vinylchlorid-Mischpolymerisate : — Abfälle und Bruch ex IX. Polyvinylacetat : — Abfälle und Bruch ex X. Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate : — Abfälle und Bruch ex XI. Plyvinylalkohole, -acetale und -äther : — Abfälle und Bruch ex XII. Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryl-Methacryl­ Miscnpolymerisate : — Abfälle und Bruch ex XIII. Cumaron-Harze, Inden-Harze und Cumaron-Inden-Harze : — Abfälle und Bruch XIV. andere Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse : ex b) in anderen Formen : — Abfälle und Bruch 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 : 2 025 244 ECU B. andere : I. aus regenerierter Zellulose III. aus gehärteten Eiweißstoffen V. aus anderen Stoffen : a) Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographi­ sche Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12 c) Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider und Bekleidungszube­ hör ex d) andere : — ausgenommen Schutzanzüge gegen Bestrahlung oder radioaktive Ver­ seuchung, nicht in Verbindung mit Atemgeräten 42.02 Reiseartikei (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke usw.), 331 Tonnen Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waf­ fen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben 66.03 Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnrn. 66.01 und 66.02 : 30,6 Tonnen B. Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock 69.14 Andere Waren aus keramischen Stoffen 7,3 Tonnen 71.12 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 5 329 591 ECU 71.15 Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituier­ 5 862 550 ECU ten Steinen 71.16 Phantasieschmuck 1 687 704 ECU 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 281 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 73.32 Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrau­ 205 Tonnen ben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegschei­ ben und Federringscheiben) aus Stahl 73.38 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, 239 Tonnen aus Eisen oder Stahl ; Stahlwolle ; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen, oder Stahl : B. andere 82.02 Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht 99 Tonnen gezahnte Sägeblätter) 82.03 Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden, Pinzetten ; Schrauben­ 98 Tonnen und Spannschlüssel ; Locheisen und Lochzangen, Rohrschneider, Bolzenschneider und dergleichen, Scheren zum Schneiden von Metallen, Feilen und Raspeln, zum Handge­ brauch 82.04 Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels 143 Tonnen erfaßten Waren ; Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden, Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten 82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem 51 Tonnen oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschnei­ den, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben), ein­ schließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil : ex A. aus unedlen Metallen : — ausgenommen : — Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge — Bohrspitzen aus Schnellarbeitsstahl für die Bearbeitung von Metall — Schnitt-, Stanz- und Formwerkzeuge — Bohrer, Fräser und Fräsköpfe, nicht für die Bearbeitung von Metall 82.09 Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge 1 Tonne (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür : B. Klingen ex 85.02 Elektromagnete ; vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete ; Spannplat­ 173 Tonnen ten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetisierte oder elektromagnetisierte Aufspannvor­ richtungen ; elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen ; elektromagnetische Hebelköpfe : — vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete 85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker : 18 014 016 ECU ex B. andere : — Lautsprecher und Verstärker sowie Teile davon 85.18 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Konden­ 240 Tonnen satoren 282 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen 953 Tonnen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsabieiter; Wanderwellen­ ausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke 85.21 Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren, andere 46 Tonnen als solche der Tarifnr. 85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder Gasfüllung, Queck­ silberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren ; Photozellen; gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle ; Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden ; elektrische Mikroschaltungen : B. Photozellen, einschließlich Phototransistoren 89.01 Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch inbegrif­ 26 647 963 ECU fen : B. andere : II. andere : ex a) mit einem Stückgewicht von 100 kg oder weniger : — ausgenommen Sportboote und Vergnügungsboote ex b) andere : — ausgenommen Sportboote und Vergnügungsboote 89.02 Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben anderer Wasserfahrzeuge gebaut (Schlepper und Schubschiffe) : B. Schubschiffe 89.03 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasser­ fahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von unter­ geordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks ; schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen 90.01 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Axt, nicht 1 225 806 ECU gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet); polarisieren­ de Stoffe in Form von Folien oder Platten 90.04 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen und 808 321 ECU ähnliche Waren 92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- oder Ton­ 88 826 512 ECU wiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder ohne Tonab­ nehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen : A. Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte : ex I. Tonaufnahmegeräte : — Tonbandgeräte, nur für die Tonaufnahme II. Tonwiedergabegeräte III. kombinierte Geräte B. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen 92.13 Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 283 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 93.01 Blanke Waffen (z. B. Säbel, Degen, Bajonette), Teile davon und Scheiden für diese 2 Tonnen Waren 93.02 Revolver und Pistolen 1 600 Einheiten 93.04 Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnrn. 93.02 und 93.03), einschließlich ähn­ 8 000 Einheiten licher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt wird, wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen, Wetterkanonen, Leinenschieß­ geräte 93.05 Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre, -büchsen und -pistolen) 12 Tonnen 93.06 Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01 ), einschließlich Rohr- und Lauf­ 1,5 Tonnen rohlinge für Feuerwaffen 93.07 Geschosse und Munition, einschließlich Minen ; Teile davon, einschließlich Rehposten, 126 Tonnen Jagdschrot und Patronenpfropfen 97.02 Puppen 355 306 ECU b) ZEITWEILIGE ABWEICHUNGEN VON VERORDNUNG (EWG) Nr. 288/82 GEGENÜBER JAPAN (Zusatzliste zur Liste unter Buchstabe a) dieses Anhangs) Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 48.07 Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt 150 Tonnen (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen : ex D. andere : — präpariertes Durchschreibepapier ex 48.13 Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen (Kohle­ 25 Tonnen papier, vollständige Dauerschablonen und dergleichen) : — ausgenommen vollständige Dauerschablonen sowie Kohlepapier und ähnliches Ver­ vielfältigungspapier ex 68.06 Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, 3 Tonnen Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt : — nur auf Gewebe aufgebracht 70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum 176 Tonnen Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19 284 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamtkontingente Zolltarifs ( 1986) 73.02 Ferrolegierungen : 780 Tonnen B. Ferroaluminium, Ferrosiliciumaluminium und Ferrosiliciummanganaluminium C. Ferrosilicium D. Ferrosiliciummangan E. Ferrochrom und Ferrosiliciumchrom ex G. andere : — Ferrovanadin 73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorge­ 765 Tonnen schmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug) : A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel : II. geschmiedet B. Brammen und Platinen : II. geschmiedet 73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt : 830 Tonnen B. nur kalt gewalzt : II. anderer C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : I. versilbert, vergoldet oder platiniert II. emailliert III . verzinnt : b) anderer IV. verzinkt oder verbleit V. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) : a) nur plattiert : 2 . kalt gewalzt b) anderer D. anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt : 52 Tonnen B. andere Bleche : IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : a) versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert V. anders bearbeitet : a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten : 1 . versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert b) andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche 73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik 1 250 Tonnen 73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19 : 2 622 Tonnen ex A. Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluß- oder Verbin­ dungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge : — gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, andere als die des Absatzes B I, aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichts­ hundertteilen und an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundertteilen oder weniger (a) (a) Die Mengenbeschränkungen werden mit Inkrafttreten des Abkommens über den Handel mit zivilen Luftfahrzeugen in Spanien aufgehoben. 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 285 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gesamt

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