Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

830 078 t 997 000 t 9 27.10 C. III. Schmieröle und andere 16 666 t Jährlicher Steigerungssatz : 20 % 34.03 Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder oder anderen Stoffen, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Minera­ lien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr : ex A. Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend : — ausgenommen zubereitete Schmiermit­ tel (oder Schmälzmittel) zum Behan­ deln von Spinnstoffen, Leder, Häuten und Fellen 10 27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser­ 602 945 t Jährlicher Steigerungssatz : 20 % stoffe 11 27.12 Vaselin 3 300 t Jährlicher Steigerungssatz : 20 % 27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften paraffinische Rückstände (z. B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt 12 27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus 97 033 t Jährlicher Steigerungssatz : 20 % Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien 27.15 Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande ; Asphaltgestein 27.16 Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Na­ turasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineral­ teerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) 257 258 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 ANHANG VI Liste zu Artikel 48 Absatz 4 der Beitrittsakte Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 27.09 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh 27.10 Erdöl und Ol aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitun­ gen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Ge­ wichtshundertteilen oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren be­ stimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 27.12 Vaselin 27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montan­ wachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (z. B. Gatsch, slack wax), auch ge­ färbt 27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien 27.15 Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande ; Asphaltgestein 27.16 Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) 34.03 Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder oder anderen Stof­ fen, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr : ex A. Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend : — ausgenommen zubereitete Schmiermittel oder Schmälzmittel zum Be­ handeln von Spinnstoffen, Leder, Häuten und Fellen 5.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 259 ANHANG VII Liste zu Artikel 53 der Beitrittsakte Nummer des Höhe der spanischen Aus­ Gemeinsamen Warenbezeichnung gangszollsätze bei der Einfuhr Zolltarifs aus der Gemeinschaft 19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : A. Malzextrakt 19,5 % B. andere 17,3 % (mindestens 2,87 Ptas/kg) 19.03 Teigwaren 18,1 % 19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark', Kartoffelsago und anderer): — Yucca- und Manioksago 19.2 % — anderer : — Kartoffelsago 11,4% — anderer 14.3 % 19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen) 16,8 % 19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren ohne Zusatz von Zuk­ ker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten ; Hostien, Oblatenkapseln für Arznei­ waren, Siegeloblaten und dergleichen 6,1 % 19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao : A. Honigkuchen 10 % B. andere : I. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) : a) von weniger als 70 Gewichtshundertteilen : — ohne Zucker oder Kakao 8,7 % — andere 10 % b) von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr 10 % II. mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Ge­ wichtshundertteilen : a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein­ schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : — ohne Zucker oder Kakao 8,7 % — andere 10 % b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac­ charose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichts­ hundertteilen 10 % c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac­ charose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichts­ hundertteilen 10 % d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac­ charose berechnet) von 40 Gewichtshundertteilen oder mehr 10 °/o III. mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch weniger als 50 Ge­ wichtshundertteilen : a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein­ schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : 1 . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : — ohne Zucker oder Kakao 8,7 % — andere 10 % 260 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Höhe der spanischen Aus­ Gemeinsamen Warenbezeichnung gangszollsätze bei der Einfuhr Zolltarifs aus der Gemeinschaft 19.08 B. III. a) 2 . andere : (Fortsetzung) — ohne Zucker oder Kakao 8,7 % — andere 10 % b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac­ charose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 20 Gewichts­ hundertteilen 10 % c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac­ charose berechnet) von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr 10 % IV. mit einem Gehalt an Stärke von 50 oder mehr, jedoch weniger als 65 Ge­ wichtshundertteilen : a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein­ schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : 1 . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : — ohne Zucker oder Kakao 8,7 °/o — andere 10 % 2 . andere : — ohne Zucker oder Kakao 8,7 % — andere 10 % b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Sac­ charose berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr 10 % V. mit einem Gehalt an Stärke von 65 Gewichtshundertteilen oder mehr : a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein­ schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : — ohne Zucker oder Kakao 8,7 % — andere 10 % b) andere 10 % 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen : A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet 16,8 % B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht ; Teigwaren, gefüllt 16,8 % C. Speiseeis 16,8 % D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch 16,8 % E. „Käsefondue" genannte Zubereitungen 16,8 % G. andere : I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein­ schließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Ge­ wichtshundertteilen : 1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : — nichtalkoholische zusammengesetzte Zubereitungen zum Herstel­ len von Getränken 9,8 % — Gemische von Pflanzen zum Herstellen von Getränken 1,3 % — Hydrolysate und Konzentrate von Proteinen 0,4 % — gewebsförmige Proteine 0,7 °/o — andere 16,8 % 2 . mit einem Gehalt an Stärke von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr 16,8 % b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccha­ rose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshun­ dertteilen 16 ,8 o/o c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccha­ rose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshun­ dertteilen 16,8 % 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 261 Nummer des Höhe der spanischen Aus­ Gemeinsamen Warenbezeichnung gangszollsätze bei der Einfuhr Zolltarifs aus der Gemeinschaft 21.07 G. I. d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als (Fortsetzung) Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Ge­ wichtshundertteilen 16,8 % e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 oder mehr, jedoch weniger als 85 Ge­ wichtshundertteilen 16,8 % f) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr 16,8 % II. mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen 16,8 % III. mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen 16,8 % IV. mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen 16,8 % V. mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen 16,8 % VI. mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen 16,8 % VII. mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen 16,8 % VIII. mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen 16,8 % IX. mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr 16,8 % 262 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 ANHANG VIII Liste zu Artikel 75 Nummer 3 der Beitrittsakte Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Ausgangszollsätze Zolltarifs (%) 01.06 Andere Tiere, lebend : A. Hauskaninchen 6,5 07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt: B. Kohl : II. Weißkohl und Rotkohl 15 ll mit Mindestabgabe II von 0,50 ECU II für 100 kg Nettogewicht III. anderer 15 C. Spinat 13 D. Salate, einschließlich Endivie und Chicorfee : I. Kopfsalat : a) vom 1 . April bis 30. November 15 mit Mindestabgabe II von 2,50 ECU II für 100 kg Bruttogewicht \ b) vom 1 . Dezember bis 31 . März 13 mit Mindestabgabe \I I von 1,60 ECU II für 100 kg Bruttogewicht II. andere 13 l E. Mangold und Karde 9,1 F. Hülsengemüse, auch ausgelöst : I. Erbsen : a) vom 1 . September bis 31 . Mai 10 b) vom 1 . Juni bis 31 . August 17 II. Bohnen (Phaseolus-Arten) : a) vom 1 . Oktober bis 30. Juni 13 mit Mindestabgabe \II von 2 ECU l für 100 kg Nettogewicht b) vom 1 . Juli bis 30. September 17 mit Mindestabgabe I von 2 ECU I für 100 kg Nettogewicht III. andere : — Puffbohnen (Vici

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.