Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen Zusammensetzung nach Spanien angewandt wird, wird mit dem festen Abschnitt I Teilbetrag des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs Arbeitskräfte (oder — gegenüber dritten Ländern, für die das Schema der allgemeinen Zollpräferenzen der Ge­ meinschaft gilt — mit dem festen Präferenzteilbetrag, den die Gemeinschaft gegebenenfalls auf die Einfuh­ Artikel 55 ren aus diesen Ländern anwendet) addiert. Artikel 48 des EWG-Vertrags ist für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen Spanien und den anderen (4) Abweichend von Artikel 30 werden die Zollsätze, Mitgliedstaaten nur vorbehaltlich der Übergangsbestim­ die das Königreich Spanien auf Einfuhren aus der Ge­ mungen der Artikel 56 bis 59 dieser Akte anwendbar. meinschaft und aus dritten Ländern anwendet, zum Zeit­ punkt des Beitritts den Zollsatzarten und den Maßstäben des Gemeinsamen Zolltarifs angepaßt. Die Anpassung er­ Artikel 56 folgt auf der Grundlage des Wertes der Waren, die in den letzten vier Quartalen, für die Angaben vorliegen, ( 1 ) Die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. nach Spanien eingeführt wurden, oder, wenn die betref­ 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer inner­ fenden Waren nicht nach Spanien eingeführt wurden, halb der Gemeinschaft sind in Spanien gegenüber An­ auf der Grundlage des Wertes je Einheit dieser Waren gehörigen der anderen Mitgliedstaaten und in diesen ge­ bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen genüber spanischen Staatsangehörigen erst ab 1 . Januar Zusammensetzung. 1993 anwendbar. (5) Alle festen Teilbeträge, die im Handel zwischen Das Königreich Spanien und die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung können bis zum 31 . Dezember 1992 gegenüber Angehö­ und Spanien angewandt werden, werden gemäß Artikel rigen der anderen Mitgliedstaaten beziehungsweise ge­ 31 aufgehoben. genüber spanischen Staatsangehörigen die innerstaatli­ chen oder auf bilaterale Abkommen zurückgehenden Be­ Alle festen Teilbeträge, die das Königreich Spanien bei stimmungen beibehalten, welche die Einreise zum Zweck der Einfuhr aus dritten Ländern anwendet, werden ge­ einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und/ mäß den Artikeln 37 und 40 an den festen Teilbetrag des oder den Zugang zu einer solchen Tätigkeit von einer Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs (oder gegebenenfalls vorherigen Genehmigung abhängig machen. an den im Schema der allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft vorgesehenen festen Präferenzteilbetrag) Darüber hinaus können das Königreich Spanien und das angeglichen . Großherzogtum Luxemburg die in Unterabsatz 2 ge­ nannten innerstaatlichen Bestimmungen gegenüber lu­ (6) Wird dritten Ländern, für die das Schema der all­ xemburgischen Staatsangehörigen beziehungsweise ge­ gemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft gilt, eine genüber spanischen Staatsangehörigen bis zum 31 . De­ zember 1995 beibehalten . Herabsetzung des beweglichen Teilbetrags des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt, so wendet das Kö­ nigreich Spanien diesen beweglichen Präferenzteilbetrag ab dem Beitritt an . (2) Ab 1 . Januar 1991 prüft der Rat aufgrund eines Berichtes der Kommission das Ergebnis der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten abweichenden Maßnah­ men . Abschnitt IV Nach dieser Prüfung kann der Rat aufgrund neuer Ge­ Warenverkehr zwischen dem Königreich Spanien und der Portu­ gebenheiten einstimmig auf Vorschlag der Kommission giesischen Republik Bestimmungen zur Anpassung der genannten Maßnah­ men erlassen . Artikel 54 Artikel 57 Das Königreich Spanien wendet im Warenverkehr mit der Portugiesischen Republik die Artikel 30 bis 53 vorbe­ ( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1990 ist Artikel 11 der haltlich des Protokolls Nr. 3 an . Verordnung (EWG) Nr. 1612 /68 in Spanien gegenüber 36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und in ande­ an die Entscheidung der Kommission vom 8 . Dezember ren Mitgliedstaaten gegenüber spanischen Staatsangehö­ 1972 betreffend das „SEDOC" genannte einheitliche rigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an­ Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. wendbar : 1612/68 des Rates und die Entscheidung der Kommis­ sion vom 14. Dezember 1972 über das „Gemeinschafts­ a) Familienangehörige des Arbeitnehmers nach Artikel schema" für die Sammlung und Verbreitung der in Arti­ 10 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung, kel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Akte des Rates vorgesehenen Informationen auch auf Spanien vorschriftsgemäß mit ihm im Hoheitsgebiet eines Mit­ angewendet werden können. gliedstaats wohnen, haben ab dem Beitritt das Recht auf Zugang zu jeder Tätigkeit im Lohn- oder Ge­ haltsverhältnis im gesamten Hoheitsgebiet des Mit­ gliedstaats. Artikel 60 Jedoch kann die Zuerkennung des oben bezeichneten ( 1 ) Bis zum Inkrafttreten der für alle Mitgliedstaaten Rechts auf Familienangehörige spanischer Arbeitneh­ einheitlichen Lösung nach Artikel 99 der Verordnung mer beschränkt werden, die ab einem früheren Zeit­ (EWG) Nr. 1408 /71 zur Anwendung der Systeme der punkt, der aufgrund von vor der Unterzeichnung die­ sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige ser Akte geschlossenen besonderen bilateralen Ab­ sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge­ kommen über den Zugang zur Beschäftigung von Fa­ meinschaft zu- und abwandern, spätestens jedoch bis milienangehörigen spanischer Arbeitnehmer nach dem zum 31 . Dezember 1988 , sind Artikel 73 Absätze 1 und Beitritt festgelegt wurde, in einem anderen Mitglied­ 3 , Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1 dieser staat wohnen . Verordnung sowie die Artikel 86 und 88 der Verord­ b) Familienangehörige eines Arbeitnehmers nach Artikel nung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der 10 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung, Verordnung (EWG) Nr. 1408 /71 nicht auf die in einem die mit ihm nach der Unterzeichnung der Beitritts­ anderen Mitgliedstaat als Spanien beschäftigten spani­ akte vorschriftsgemäß im Hoheitsgebiet eines Mit­ schen Arbeitnehmer anwendbar, deren Familienangehö­ gliedstaats wohnen, haben das Recht auf Zugang zu rige in Spanien wohnen. jeder Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, Artikel 73 Absatz 2 , Artikel 74 Absatz 2, Artikel 75 Ab­ wenn sie sich dort seit mindestens drei Jahren aufhal­ satz 2 und Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) ten. Diese Aufenthaltsdauer braucht ab 1 . Januar Nr. 1408 /71 sowie die Artikel 87, 89, 98 und 120 der 1989 nur noch 18 Monate zu betragen. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gelten für die genann­ Dieser Absatz läßt günstigere innerstaatliche oder auf ten Arbeitnehmer entsprechend. bilaterale Abkommen zurückgehende Bestimmungen unberührt. Jedoch bleiben Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unberührt, nach denen der Arbeitnehmer Familienlei­ (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung gilt auch stungen ohne Rücksicht darauf erhält, in welchem Land für Familienangehörige eines selbständig Erwerbstätigen, seine Familienangehörigen wohnen. die mit ihm in einem Mitgliedstaat wohnen. (2) Ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408 / 71 bleiben während des in Absatz 1 bezeichne­ ten Zeitraums folgende Bestimmungen von Abkommen über die soziale Sicherheit auf spanische Arbeitnehmer Artikel 58 anwendbar : Soweit Bestimmungen der Richtlinie 68 / 360 /EWG zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen a) Spanien—Belgien für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familien­ — Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Allgemeinen Ab­ angehörige innerhalb der Gemeinschaft von denjenigen kommens vom 28 . November 1956, Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Artikel 59, 60 und 61 der Verwaltungsvereinba­ nicht zu trennen sind, deren Anwendung durch Artikel rung vom 30 . Juli 1969. 56 aufgeschoben wird, können das Königreich Spanien und die anderen Mitgliedstaaten jeweils von diesen Be­ stimmungen in dem Umfang abweichen, wie es zur An­ b) Spanien—Deutschland wendung der Bestimmungen des Artikels 56 notwendig Artikel 40 Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 des Abkommens ist, die eine Abweichung von der genannten Verordnung vom 4 . Dezember 1973 , in der Fassung des Artikels 2 vorsehen . der Anderungsvereinbarung vom 17 . Dezember 1975 . c) Spanien—Italien Artikel 59 — Artikel 25 und 26 des Abkommens vom 30 . Ok­ Das Königreich Spanien und die anderen Mitgliedstaaten tober 1979, treffen mit Unterstützung der Kommission die erforder­ — Artikel 31 und 32 der Verwaltungsvereinbarung lichen Maßnahmen, damit spätestens vom 1 . Januar 1993 vom 30 . Oktober 1979 . 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 37 d) Spanien—Luxemburg Staaten bis zum 31 . Dezember 1988 aufschieben, die — Artikel 29 des Abkommens vom 8 . Mai 1969, ge­ den Erwerb von und das Eigentum an Wertpapieren ändert durch Artikel 3 des zweiten Ergänzungsab­ zum Gegenstand haben ; kommens vom 29. März 1978 , — Artikel 30 der Verwaltungsvereinbarung vom 25 . b) die Liberalisierung von Direktinvestitionen durch De­ Mai 1971 . viseninländer in Unternehmen der anderen Mitglied­ staaten bis zum 31 . Dezember 1990 aufschieben, die den Erwerb, den Besitz oder die Nutzung von Immo­ e) Spanien—Niederlande bilien zum Gegenstand haben. — Artikel 37 Absätze 2 und 5 des Abkommens vom 5 . Februar 1974 , — Artikel 46 und 47 der Verwaltungsvereinbarung Artikel 63 vom 5 . Februar 1974 . Das Königreich Spanien kann die Liberalisierung des Im­ mobilienerwerbs durch Deviseninländer in den anderen f) Spanien—Portugal Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1990 aufschieben, — Artikel 23 und 24 des Allgemeinen Abkommens sofern dieser Immobilienerwerb nicht mit der Auswande­ vom 11 . Juni 1969 , rung im Rahmen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer — Artikel 45 und 46 der Verwaltungsvereinbarung oder des Niederlassungsrechts in Verbindung steht. vom 22 . Mai 1970 . g) Spanien— Vereinigtes Königreich Artikel 64 — Artikel 22 des Abkommens vom 13 . September 1974 , Das Königreich Spanien kann die Liberalisierung des Er­ werbs ausländischer, an Börsen gehandelter Wertpapiere — Artikel 17 des Abkommens vom 30 . Oktober in den anderen Mitgliedstaaten durch Deviseninländer 1974 . bis zum 31 . Dezember 1988 aufschieben. Mit dem Beitritt erfolgt jedoch die Liberalisierung des Erwerbs Abschnitt II Kapitalverkehr — dieser Wertpapiere durch Versicherungsgesellschaf­ ten, Depositenbanken und Industriebanken bis zu 10 v. H. des Anstiegs ihrer Eigenmittel ; Artikel 61 — dieser Wertpapiere durch Mobiliarinvestitionsfonds (1) Das Königreich Spanien kann die Liberalisierung und -gesellschaften zu den Bedingungen der für diese des in den Listen A und B der Ersten Richtlinie des Ra­ Fonds und Gesellschaften geltenden einzelstaatlichen tes vom 11 . Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 Rechtsvorschriften ; des EWG-Vertrags und der Zweiten Richtlinie des Rates vom 18 . Dezember 1962 zur Ergänzung und Änderung — festverzinslicher Wertpapiere der Europäischen Ge­ der Ersten Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags genannten Kapitalverkehrs im Rah­ meinschaften und der Europäischen Investitionsbank. men der in den Artikeln 62 bis 66 genannten Bedingun­ gen und Fristen aufschieben. (2) Zwischen den spanischen Behörden und der Kom­ Artikel 65 mission finden rechtzeitig geeignete Konsultationen über Wenn die Umstände es erlauben, führt das Königreich die Einzelheiten der Liberalisierungs- oder Lockerungs­ Spanien die in den Artikeln 62, 63 und 64 vorgesehene maßnahmen statt, deren Durchführung gemäß den nach­ Liberalisierung des Kapitalverkehrs schon vor Ablauf der stehenden Bestimmungen aufgeschoben werden kann. dort genannten Fristen durch. Artikel 62 Artikel 66 Das Königreich Spanien kann Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts a) die Liberalisierung von Direktinvestitionen durch De­ kann die Kommission den Währungsausschuß anhören viseninländer in Unternehmen der anderen Mitglied­ und dem Rat zweckdienliche Vorschläge unterbreiten. 38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 KAPITEL 3 Beitritts festgestellt wird, daß der Unterschied zwischen dem Preis des Erzeugnisses in Spanien und dem gemein­ Landwirtschaft samen Preis äußerst gering ist. (2) Der Unterschied nach Absatz 1 gilt als äußerst ge­ Abschnitt I ring, wenn er nicht mehr als 3 v. H. des gemeinsamen Preises beträgt. Allgemeine Bestimmungen Artikel 70 Artikel 67 ( 1 ) Dieses Kapitel betrifft die landwirtschaftlichen Er­ ( 1 ) Führt die Anwendung des Artikels 68 in Spanien zeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Verord­ zu Preisen, die von den gemeinsamen Preisen abweichen, so werden die Preise, bei denen in Abschnitt II auf den nung (EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Markt­ organisation für Fischereierzeugnisse. vorliegenden Artikel verwiesen wird, vorbehaltlich des Absatzes 4 jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres ge­ (2) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt mäß den Absätzen 2 und 3 den gemeinsamen Preisen an­ ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf die landwirt­ genähert. schaftlichen Erzeugnisse nach Absatz 1 Anwendung. (2) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Spanien unter (3) Die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für dem gemeinsamen Preis, so erfolgt die Annäherung in landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Absatz 1 endet mit sieben Stufen ; bei den ersten sechs Annäherungen wird Ablauf des Jahres 1995, soweit in besonderen Bestim­ der Preis in Spanien nacheinander um ein Siebtel, ein mungen dieses Kapitels nicht andere Zeitpunkte oder Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und die kürzere Fristen vorgesehen sind. Hälfte des Unterschieds zwischen dem vor jeder Annä­ herung bestehenden Preisniveau dieses Mitgliedstaats und dem zum gleichen Zeitpunkt bestehenden gemeinsa­ men Preisniveau heraufgesetzt; der sich aus dieser Be­ Unterabschnitt 1 rechnung ergebende Preis wird im Verhältnis einer et­ waigen Anhebung oder Senkung des für das folgende Annäherung und Ausgleich der Preise Wirtschaftsjahr festgesetzten gemeinsamen Preises er­ höht oder verringert ; der gemeinsame Preis wird in Spa­ nien mit der siebten Annäherung angewandt. Artikel 68 (3) a) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Spanien über dem gemeinsamen Preis, so wird der Preis in die­ Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 70 werden sem Mitgliedstaat auf der Höhe beibehalten, die die in Spanien anzuwendenden Preise nach den in der aus der Anwendung des Artikels 68 folgt ; die An­ gemeinsamen Marktorganisation für den betreffenden näherung ergibt sich aus der Entwicklung der ge­ Sektor vorgesehenen Regeln in Höhe der Preise festge­ meinsamen Preise in den sieben Jahren nach dem setzt, die in Spanien nach der vorherigen innerstaatlichen Beitritt. Regelung während eines für jedes Erzeugnis zu bestim­ menden repräsentativen Zeitraums galten . Der Preis in Spanien wird jedoch angepaßt, so­ weit dies erforderlich ist, um eine Vergrößerung Besteht für ein Erzeugnis keine Definition des spani­ des Abstands zwischen diesem Preis und dem ge­ schen Preises, so wird der in Spanien anzuwendende meinsamen Preis zu verhindern . Preis entsprechend den Preisen festgesetzt, die auf den spanischen Märkten während eines noch zu bestimmen­ Gehen die in ECU ausgedrückten spanischen den repräsentativen Zeitraums tatsächlich festgestellt Preise, die nach der vorherigen innerstaatlichen werden . Regelung im Wirtschaftsjahr 1985 / 86 galten, Fehlen jedoch für bestimmte Erzeugnisse auf dem spani­ über den im Wirtschaftsjahr 1984 / 85 bestehenden schen Markt die zur Preisfestsetzung erforderlichen An­ Abstand zwischen den spanischen Preisen und gaben, so wird der in Spanien anzuwendende Preis auf den gemeinsamen Preisen hinaus, so wird der der Grundlage der Preise gleichartiger oder konkurrie­ Preis in Spanien, welcher sich aufgrund der Un­ render Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in der Ge­ terabsätze 1 und 2 ergibt, ferner um einen noch meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung be­ festzusetzenden Betrag in Höhe eines Teils der rechnet. Überschreitung in der Weise vermindert, daß die Überschreitung im Laufe der ersten sieben Wirt­ schaftsjahre nach dem Beitritt vollständig abge­ baut wird . Artikel 69 Der gemeinsame Preis wird unbeschadet des ( 1 ) Der gemeinsame Preis kann in Spanien für ein Er­ Buchstabens b) mit der siebten Annäherung ange­ zeugnis angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt des wandt. 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 39 b) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Spanien er­ Der wie vorstehend berechnete Ausgleichsbetrag wird heblich über dem gemeinsamen Preis, so prüft der jedoch gegebenenfalls berichtigt, um auch die Auswir­ Rat auf der Grundlage einer gegebenenfalls mit kung der innerstaatlichen Beihilfen zu berücksichti­ Vorschlägen versehenen Stellungnahme der Kom­ gen, welche das Königreich Spanien nach Artikel 80 mission zum Ablauf des vierten Jahres nach dem beibehalten kann. Beitritt die Entwicklung der Preisannäherung. 2 . Führt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.