Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Alle Gewässer in dem Teil des nördlichen c) Anhang VII Nummer 1 wird durch folgende An­ Zentralatlantik, der die Abteilungen 34.1.1 , gaben ergänzt : 34.1.2, 34.1.3 und das Untergebiet 34.2.0 der Fischereizone 34 der Ernährungs- und Land­ „Wissenschaftlicher Name Name Kode wirtschafts-Organisation der Vereinten Natio­ nen (FAO) — Gebiet Copace, umfaßt." Pollachius pollachius Pollack POL Nephrops norvegicus Kaisergranat NEP" — wird der unter Region 4, Region 5 und Re­ gion 6 aufgeführte Wortlaut zum Wortlaut unter Region 6, Region 7 und Region 8 . d) In Anhang VIII werden unter Nummer 1 zweiter Gedankenstrich die Worte „das ICES- oder b) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung : NAFO-Gebiet" durch „das ICES-, NAFO- oder „Copace-Gebiet" ersetzt. „(2) Diese Regionen können unterteilt werden in Teilgebiete oder Abteilungen gemäß der Fest­ 11 . Beschluß 79/ 572/EWG der Kommission vom 8 . Juni legung durch den Internationalen Rat für Mee­ 1979 (ABl. Nr. L 156 vom 23 . 6 . 1979 , S. 29). resforschung (ICES), in Teilgebiete, Abteilungen oder Unterabteilungen gemäß der Festlegung Artikel 3 erhält folgende Fassung : durch die Nordwestatlantische Fischereiorganisa­ „Der Ausschuß besteht aus höchstens 28 Mitglie­ tion (NAFO), in Untergebiete oder Abteilungen dern ." XVI . EURATOM 1 . Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (Beschluß (2) Das Kapital wird nach folgendem Schlüssel ver­ des Rates vom 6 . November 1958 ) (ABl . Nr. 27 vom teilt : 6. 12 . 1958 , S. 534/ 58), geändert durch : Belgien 4,8 % Dänemark 2,4 o/o — Beschluß 73 /45 / Euratom des Rates vom 8 . März Deutschland 16,8 % 1973 (ABl. Nr. L 83 vom 30 . 3 . 1973 , S. 20), Griechenland 4,8 % Spanien 10,4 % — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19 . 11 . Frankreich 16,8 % 1979, S. 17). Irland 0,8 % Italien 16,8 % Artikel V Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung : Niederlande 4,8 % „( 1 ) Das Kapital der Agentur beträgt 4 000 000 Portugal 4,8 °/o EWA-Rechnungseinheiten . Vereinigtes Königreich 16,8 % "; 242 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 Artikel X Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung : 2 . Beschluß 71 /57/Euratom der Kommission vom 13 . Januar 1971 (ABl. Nr. L 16 vom 20. 1 . 1971 , S. 14), geändert durch : „( 1 ) Es wird ein aus 44 Mitgliedern bestehender Beirat der Agentur eingesetzt. — Beschluß 74/578 /Euratom der Kommission vom 13. November 1974 (ABl. Nr. L 316 vom 26. 11 . 1974, S. 12), (2) Die Sitze werden wie folgt auf Angehörige der — Beschluß 75 /241 /Euratom der Kommission vom Mitgliedstaaten verteilt : 25 . März 1975 (ABl. Nr. L 98 vom 19. 4. 1975, Belgien 3 Mitglieder S. 40), Dänemark 2 Mitglieder — Beschluß 82 /755 /Euratom der Kommission vom Deutschland 6 Mitglieder 2. Juni 1982 (ABl. Nr. L 319 vom 16. 11 . 1982, Griechenland 3 Mitglieder S. 10), Spanien 5 Mitglieder — Beschluß 84/339/Euratom der Kommission vom Frankreich 6 Mitglieder 24. Mai 1984 (ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 29). Irland 1 Mitglied In Artikel 4 Absatz 1 werden die Zahl „ 11 " und die Italien 6 Mitglieder Zahlenangabe „zehn" durch „dreizehn" bzw. Niederlande 3 Mitglieder „zwölf" ersetzt. Portugal 3 Mitglieder In Artikel 4a Absatz 1 wird die Zahl „ 11 " durch Vereinigtes Königreich 6 Mitglieder". „dreizehn" ersetzt. XVII . VERSCHIEDENES EWG-Rechtsakte EAG-Rechtsakte Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 (ABl. Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 (ABl. Nr. 17 vom 6. 10 . 1958 , S. 385/58), geändert durch : Nr. 17 vom 6 . 10 . 1958 , S. 401 / 58). — Beitrittsakte von 1972 (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3 . 1972, S. 14), Artikel 1 erhält folgende Fassung : — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19 . 11 . 1979, S. 17). „Artikel 1 Artikel 1 erhält folgende Fassung : Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Or­ „Artikel 1 gane der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Eng­ lisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederlän­ Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Or­ disch, Portugiesisch und Spanisch ." gane der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Eng­ lisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederlän­ Artikel 4 erhält folgende Fassung : disch, Portugiesisch und Spanisch." Artikel 4 erhält folgende Fassung : „Artikel 4 „Artikel 4 Verordnungen und andere Schriftstücke von allge­ Verordnungen und andere Schriftstücke von allge­ meiner Geltung werden in den neun Amtssprachen meiner Geltung werden in den neun Amtssprachen abgefaßt." abgefaßt." Artikel 5 erhält folgende Fassung : Artikel 5 erhält folgende Fassung : „Artikel 5 „Artikel 5 Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften er­ Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften er­ scheint in den neun Amtssprachen." scheint in den neun Amtssprachen." 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 243 ANHANG II Liste zu Artikel 27 der Beitrittsakte I. ZOLLRECHT Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission vom den Umschlag der von Fischereifahrzeugen der Gemein­ 19. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 20 vom 27. 1 . 1979, schaft angelandeten Waren und insbesondere der auf den S- 1 } " Kanarischen Inseln auszuschiffenden Waren, aber auch Um den Ausschluß der Kanarischen Inseln sowie Ceutas der Waren, die in die Gemeinschaft verbracht werden und Melillas vom Zollgebiet der Gemeinschaft und von sollen. der Regelung des Protokolls Nr. 2 Rechnung zu tragen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung durch beson­ Es wird ebenfalls eine gegenseitige Amtshilfe der Zoll­ dere Verwaltungsverfahren zu ergänzen, wonach bei­ verwaltungen der Mitgliedstaaten vorgesehen, an der die spielsweise bestimmte Hafenkais reserviert werden für Kommission beteiligt werden kann. II . VERKEHR 1 . Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom 16 . 2 . Richtlinie 74 / 561 /EWG des Rates vom 12 . November Dezember 1976 (ABl. Nr. L 357 vom 29 . 12 . 1976 , 1974 (ABl. Nr. L 308 vom 19. 11 . 1974, S. 18), geän­ S. 1 ), geändert durch : dert durch Richtlinie 80/ 1178 / EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 (ABl. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, — Verordnung (EWG) Nr. 3024/77 des Rates vom S. 41 ). 21 . Dezember 1977 (ABl. Nr. L 358 vom 31 . 12 . 1977, S. 4), In Artikel 5 Absätze 1 und 2 müssen die Zeitpunkte, bis zu denen die den Beruf bereits ausübenden Ver­ — Verordnung (EWG) Nr. 3062/78 des Rates vom 19 . Dezember 1978 (ABl. Nr. L 366 vom 28 . 12 . kehrsunternehmer von bestimmten Voraussetzungen 1978 , S. 5), befreit sind, in den neuen Mitgliedstaaten hinausge­ schoben werden, um die unter vergleichbaren Um­ — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19 . 11 . ständen erworbenen Rechte zu berücksichtigen. 1979, S. 17), 3 . Richtlinie 74 / 562 /EWG des Rates vom 12 . November — Verordnung (EWG) Nr. 2963/79 des Rates vom 20 . Dezember 1979 (ABl. Nr. L 336 vom 29. 12 . 1974 (ABl. Nr. L 308 vom 19. 11 . 1974, S. 23), geän­ dert durch Richtlinie 80 / 1179 /EWG des Rates vom 1979, S. 11 ), 4 . Dezember 1980 (ABl. Nr. L 350 vom 23 . 12 . 1980, — Verordnung (EWG) Nr. 2964/79 des Rates vom S. 42). 20. Dezember 1979 (ABl. Nr. L 336 vom 29 . 12 . 1979, S. 12), In Artikel 4 Absätze 1 und 2 müssen die Zeitpunkte, bis zu denen die den Beruf bereits ausübenden Ver­ — Verordnung (EWG) Nr. 305 / 81 des Rates vom kehrsunternehmer von bestimmten Voraussetzungen 20 . Januar 1981 (ABl. Nr. L 34 vom 6. 2 . 1981 , befreit sind, in den neuen Mitgliedstaaten hinausge­ S. 1 ), schoben werden, um die unter vergleichbaren Um­ — Verordnung (EWG) Nr. 663 / 82 des Rates vom ständen erworbenen Rechte zu berücksichtigen. 22 . März 1982 (ABI . Nr. L 78 vom 24 . 2 . 1982 , 4 . Dritte Richtlinie 84 / 634 / EWG des Rates vom S. 2), 12 . Dezember 1984 (ABl . Nr. L 331 vom 19 . 12 . 1984, — Verordnung (EWG) Nr. 3515 / 82 des Rates vom S. 33). 21 . Dezember 1982 (ABl . Nr. L 369 vom 29 . 12 . 1982, S. 2), Artikel 4 und gegebenenfalls Artikel 3 sind durch An­ gabe der Bedingungen für die Durchführung dieser — Verordnung (EWG) Nr. 3621 / 84 des Rates vom Richtlinie in Portugal anzupassen. 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 333 vom 21 . 12 . 1984, S. 61 ). 5 . Richtlinie 83/416/EWG des Rates vom 25 . Juli 1983 Artikel 3 ist dahin zu ändern, daß die Zahl der Ge­ (ABl. Nr. L 237 vom 26. 8 . 1983, S. 19). meinschaftsgenehmigungen für die neuen Mitglied­ staaten hinzugefügt wird und die Gesamtzahl der Ge­ Diese Richtlinie wird angepaßt, um die Klassifizie­ nehmigungen entsprechend geändert wird. rung der dem internationalen Linienflugverkehr zu­ gänglichen portugiesischen Flughäfen aufzunehmen In den Anhängen sind die entsprechenden Kennzei­ und im Fall einer gegebenenfalls vorgenommenen chen und Angaben für die neuen Mitgliedstaaten hin­ zeitweiligen Befreiung für die Flughäfen auf den Azo­ zuzufügen. ren . 244 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 III. WIRTSCHAFTSPOLITIK Abkommen vom 9. Februar 1970 zur Errichtung eines Zusammenarbeit gefaßt werden, werden die Beträge der Systems des kurzfristigen Währungsbeistands zwischen Schuldneranteile und der Gläubigeranteile durch fol­ den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen gende Angaben ergänzt : Wirtschaftsgemeinschaft und Beschluß Nr. 15/80 vom 9. — Schuldneranteile : Dezember 1980 des Verwaltungsrates des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit. Banco de Espana : 725 Millionen ECU, Banco de Portugal : 145 Millionen ECU. Durch geeignete Beschlüsse, die in Abweichung von Ar­ — Gläubigeranteile : tikel 396 der Beitrittsakte durch die Präsidenten der Zen­ tralbanken der Mitgliedstaaten bzw. durch den Verwal­ Banco de Espana : 1 450 Millionen ECU, tungsrat des Europäischen Fonds für währungspolitische Banco de Portugal : 290 Millionen ECU. IV. HANDELSPOLITIK 1 . Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 3 . Verordnung (EWG) Nr. 1765 / 82 des Rates vom 20 . Dezember 1969 (ABl. Nr. L 324 vom 27. 12 . 30 . Juni 1982 (ABl. Nr. L 195 vom 5 . 7 . 1982 , S. 1 ) 1969, S. 25), geändert durch Verordnung (EWG) berichtigt in ABl. Nr. L 251 vom 27. 8. 1982, S. 34. Nr. 1934/82 des Rates vom 12. Juli 1982 (ABl. Nr. L 211 vom 20. 7. 1982, S. 1 ), berichtigt in ABl. Nr. Im Anhang und in der beigefügten Anmerkung sind L 285 vom 8 . 10 . 1982 , S. 30. in den Titeln, den Verzeichnissen der Drittländer, den Fußnoten und den Warenbezeichnungen die Der Anhang ist gegebenenfalls durch Angabe der entsprechenden spanischen und portugiesischen An­ von den neuen Mitgliedstaaten angewandten Be­ gaben hinzuzufügen. schränkungen anzupassen. 2. Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 4. Verordnung (EWG) Nr. 1766/ 82 des Rates vom 30. 5 . Februar 1982 (ABl. Nr. L 35 vom 9. 2 . 1982, S. 1 ), Juni 1982 (ABl . Nr. L 195 vom 5 . 7. 1982, S. 21 ), geändert durch : geändert durch : — Verordnung (EWG) Nr. 2303/ 82 der Kommis­ sion vom 18 . August 1982 (ABl. Nr. L 246 vom — Verordnung (EWG) Nr. 35 / 83 der Kommission vom 6 . Januar 1983 (ABl. Nr. L 5 vom 7. 1 . 21 . 8 . 1982, S. 7), 1983, S. 12), — Verordnung (EWG) Nr. 2417/ 82 der Kommis­ sion vom 3 . September 1982 (ABl. Nr. L 258 vom — Verordnung (EWG) Nr. 101 / 84 des Rates vom 4. 9. 1982, S. 8), berichtigt in ABl. Nr. L 354 16 . Januar 1984 (ABl. Nr. L 14 vom 17 . 1 . 1984, vom 16 . 12 . 1982, S. 36, S. 7), — Verordnung (EWG) Nr. 899/ 83 des Rates vom berichtigt in ABl. Nr. L 251 vom 27. 8 . 1982, S. 34 . 28 . März 1983 (ABl. Nr. L 103 vom 21 . 4. 1983 , S. 1 ), Im Anhang und in der beigefügten Anmerkung sind in den Titeln, den Fußnoten und den Warenbezeich­ berichtigt in ABl. Nr. L 58 vom 2 . 3 . 1982, S. 31 , nungen die entsprechenden spanischen und portugie­ ABl. Nr. L 189 vom 1 . 7 . 1982, S. 80, ABl. Nr. L 260 sischen Angaben hinzuzufügen. vom 8 . 9. 1982, S. 16 und ABl. Nr. L 351 vom 11 . 12 . 1982, S. 35 . 5 . Verordnung (EWG) Nr. 3587/ 82 des Rates vom Im Anhang sind in die Liste der auf einzelstaatlicher 23 . Dezember 1982 (ABl. Nr. L 374 vom 31 . 12 . Ebene einer mengenmäßigen Beschränkung unterlie­ 1982, S. 1 ), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. genden Waren und in die Liste der der Überwa­ 853 / 83 des Rates vom 28 . März 1983 (ABl. Nr. L 98 chung unterliegenden Waren die entsprechenden vom 16 . 4. 1983 , S. 1 ). Angaben für die neuen Mitgliedstaaten aufzuneh­ men. In der Liste der Drittländer der geographischen Artikel 3 Absatz 2 und die Tabellen in Anhang II Zonen, auf die die mengenmäßigen Beschränkungen sind anzupassen, und zwar durch Angabe neuer Pro­ Anwendung finden, sind Spanien und Portugal zu zentsätze und Höchstmengen für jeden Mitglied­ streichen . staat, die dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 245 Rechnung tragen, und gegebenenfalls durch Angabe mengen für jeden Mitgliedstaat gegenüber den be­ regionaler Grenzen für die neuen Mitgliedstaaten. zeichneten Drittländern, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Anhang III ist 6. Verordnung (EWG) Nr. 3588 /82 des Rates vom gegebenenfalls durch Angabe regionaler Grenzen für 23. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 374 vom 31 . 12. die neuen Mitgliedstaaten anzupassen. 1982, S. 47), geändert durch : 8 . Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom — Verordnung (EWG) Nr. 194/ 84 des Rates vom 14. November 1983 (ABl. Nr. L 346 vom 8 . 12. 4. Januar 1984 (ABl. Nr. L 26 vom 30. 1 . 1984, 1983, S. 6). S. 1 ), In den Anhängen I und III sind in den Titeln, den — Verordnung (EWG) Nr. 1475/ 84 des Rates vom Angaben und der Liste der genannten Länder die 24. Mai 1984 (ABl. Nr. L 143 vom 30. 5 . 1984, S. entsprechenden spanischen und portugiesischen An­ 6). gaben hinzuzufügen und diejenigen Erzeugnisse mit Ursprung in Staatshandelsländern zu nennen, für de­ Artikel 10 Absatz 3 und die Tabellen in Anhang II ren Uberführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind anzupassen, und zwar durch Angabe neuer Pro­ mengenmäßige Beschränkungen in den neuen Mit­ zentsätze und Höchstmengen für jeden Mitglied­ gliedstaaten gelten werden. staat, die dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. In Anhang VII Anlage B ist für 9. Verordnung (EWG) Nr. 3761 / 83 des Rates vom jeden der neuen Mitgliedstaaten eine Spalte hinzuzu­ 22 . Dezember 1983 (ABl. Nr. L 379 vom 31 . 12 . fügen ; Anhang II ist gegebenenfalls durch Angabe 1983 , S. 1 ). regionaler Grenzen für die neuen Mitgliedstaaten Anlage 7 ist durch Angabe der jährlichen Beschrän­ anzupassen . kung der Kaffee-Einfuhren für die neuen Mitglied­ staaten anzupassen . 7. Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates vom 23 . Dezember 1982 (ABl . Nr. L 374 vom 31 . 12 . 10. Verordnung (EWG) Nr. 2072/ 84 des Rates vom 1982, S. 106), geändert durch Verordnung (EWG) 29 . Juni 1984 (ABl. Nr. L 198 vom 27 . 7 . 1984, S. 1 ). Nr. 3762 / 83 des Rates vom 19 . Dezember 1983 (ABl. Nr. L 380 vom 31 . 12 . 1982, S. 1 ). Artikel 12 Absatz 3 und die Tabellen in Anhang III und der dazugehörigen Anlage sind anzupassen, und Artikel 11 Absatz 3 und die Tabellen in Anhang III zwar durch Angabe neuer Prozentsätze und Höchst­ und der dazugehörigen Anlage sind anzupassen, und mengen für jeden Mitgliedstaat, um dem Beitritt der zwar durch Angabe neuer Prozentsätze und Höchst­ neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. V. SOZIALPOLITIK 1 . Beschluß 70 / 532 / EWG des Rates vom 14 . Dezember schen den zuständigen Behörden von derzeitigen Mit­ 1970 (ABl. Nr. L 273 vom 17 . 12 . 1970, S. 25), geän­ gliedstaaten und von neuen Mitgliedstaaten oder zwi­ dert durch Beschluß 75 /62/EWG des Rates vom 20 . schen letzteren über die Beibehaltung gewisser Be­ Januar 1975 (ABl. Nr. L 21 vom 28 . 1 . 1975 , S. 17). stimmungen zweiseitiger Übereinkünfte andererseits dies erforderlich machen . Der Anhang ist gegebenenfalls in dem erforderlichen Maße zu ändern, um im Ausschuß eine angemessene 3 . Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21 . Beteiligung der spanischen und portugiesischen Ar­ März 1972 in der geänderten und aktualisierten Fas­ beitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu ge­ sung der Verordnung (EWG) Nr. 2001 / 83 des Rates währleisten .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.