Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Buchstabe a) für Spanien festgelegten Grund­ genden Text ergänzt : menge B auf die betreffenden Unternehmen ,,c) Im Falle Spaniens ergibt sich die A-Quote unter Berücksichtigung von deren Produk­ durch die Aufteilung der in Absatz 2 Num­ tionsrechten vor dem 1 . Januar 1986. mer I Buchstabe a) für Spanien festgelegten b) Im Falle Portugals entspricht die B-Quote des Grundmenge A unter die Unternehmen ge­ betreffenden zuckererzeugenden Unterneh­ mäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedan­ mens der in Absatz 2 Nummer II Buchst? be a) kenstrich unter Berücksichtigung von deren für dieses Gebiet festgelegten Grundmenge B. " Produktionsrechten vor dem 1 . Januar 1986. d) Im Falle Portugals entspricht die A-Quote des Artikel 24 Absatz 5 wird durch folgenden Unter­ zuckererzeugenden Unternehmens in der absatz ergänzt : autonomen Region Azoren der in Absatz 2 „Für die in Spanien bzw. Portugal ansässigen iso­ Nummer I Buchstabe a) für dieses Gebiet glukoseerzeugenden Unternehmen gilt folgendes : festgelegten Grundmenge." a) In Spanien ergibt sich die B-Qüote durch Aufteilung der in Absatz 2 Nummer II Buch­ Artikel 24 Absatz 3 wird durch folgenden Unter­ stabe b) für Spanien festgelegten Grundmenge absätz ergänzt : B unter die betreffenden Unternehmen auf der „Für die in Spanien bzw. Portugal ansässigen iso­ Grundlage ihrer jeweiligen Produktion im Ka­ glukoseerzeugenden Unternehmen gilt folgendes : lenderjahr 1983 . a) In Spanien ergibt sich die A-Quote durch b) In Portugal entspricht die B-Quote des betref­ Aufteilung der in Absatz 2 Nummer I Buch­ fenden, in seinem festländischen Gebiet ansäs­ stabe b) für Spanien festgelegten Grundmenge sigen isoglukoseerzeugenden Unternehmens A unter die betreffenden Unternehmen auf der der in Absatz 2 Nummer II Buchstabe b) für Grundlage ihrer jeweiligen Produktion im Ka­ dieses Gebiet festgelegten Grundmenge." lenderjahr 1983 . b) In Portugal entspricht die A-Quote des betref­ d) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse fenden in seinem festländischen Gebiet ansässi­ gen isoglukoseerzeugenden Unternehmens der Verordnung (EWG) Nr. 516 /77 des Rates vom 14 . in Absatz 2 Nummer I Buchstabe b) für dieses März 1977 (ABl. Nr. L 73 vom 21 . 3 . 1977, S. 1 ), Gebiet festgelegten Grundmenge A." zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 988 / 84 des Rates vom 31 . März 1984 (ABl. Nr. L 103 Artikel 24 Absatz 4 wird durch folgenden Unter­ vom 16 . 4 . 1984 , S. 11 ). absatz ergänzt : In Artikel 3b Absatz 2, Artikel 3d Absatz 2 und Arti­ „Für die in Spanien bzw. Portugal ansässigen zuk­ kel 4 Absatz 1 sowie in Anhang Ia Buchstabe a) wer­ kererzeugenden Unternehmen gilt folgendes : den die Worte „getrocknete Weintrauben" ersetzt durch die Worte : a) Im Falle Spaniens ergibt sich die B-Quote durch Aufteilung der in Absatz 2 Nummer II „Sultaninen und Korinthen ". 234 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 1.85 Artikel 4 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz durch den Zusatz folgender Erzeugnisse ergänzt : während oder nach der Gärung : „Die spanischen und portugiesischen Einlagerungs­ i) neutralen, aus Erzeugnissen der Wein­ stellen kaufen nur Erzeugnisse, die vom Wirtschafts­ rebe gewonnenen Alkohols einschließlich jahr 1986/87 an erzeugt worden sind." Alkohol aus der Destillation von Rosinen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol ; e) Wein ii) eines nicht rektifizierten, aus der Destil­ 1 . Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5 . lation von Wein hervorgegangenen Er­ Februar 1979 (ABl. Nr. L 54 vom 5 . 3 . 1979, S. 1 ), zeugnisses mit einem vorhandenen Alko­ zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. holgehalt von mindestens 52 % vol und 775/ 85 des Rates vom 26. März 1985 (ABl. Nr. L höchstens 80 % vol ; 88 vom 28.3 . 1985, S. 1 ). iii) konzentrierten Traubenmosts oder im Fall bestimmter Qualitätslikörweine be­ In Artikel 1 Absatz 4 Buchstäbe b) erster Gedan­ stimmter Anbaugebiete einer noch festzu­ kenstrich wird nach den Worten „teilweise gego­ legenden Liste, bei denen ein solches rener Traubenmost" eingefügt : „teilweise gegore­ Verfahren von jeher angewendet wird, ner Traubenmost aus eingetrockneten Trauben". eines Traubenmosts, der durch unmittel­ In Artikel 48 Absatz 3 wird folgender Buchstabe bare Einwirkung von Feuerwärme kon­ eingefügt : zentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von kon­ ,,c) Teilweise gegorener Traubenmost aus einge­ zentriertem Traubenmost entspricht; trockneten Trauben, auch „Vino dulce natu­ ral" genannt, darf nur für die Herstellung von iv) der Mischung dieser Erzeugnisse. Likörweinen und allein in den Weinbauregio­ Bestimmte Qualitätslikörweine einer noch nen in Verkehr gebracht werden, wo diese festzulegenden Liste, die aus bestimmten An­ Verwendung am 1 . Januar 1985 herkömm­ baugebieten stammen, können jedoch aus fri­ licherweise gebräuchlich ist." schem ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, auch ohne daß dieser einen natürli­ In Artikel 49 Absatz 1 wird als letzter Gedanken­ chen Mindestalkoholgehalt von 12 % vol strich folgender Text eingefügt : aufweisen muß . „— teilweise gegorener Traubenmost aus einge­ Weiterhin dürfen bestimmte Qualitätslikör­ trockneten Trauben ." weine einer noch festzulegenden Liste, die In Anhang II wird folgende Nummer eingefügt : aus bestimmten Anbaugebieten stammen und „ 3a Teilweise gegorener Traubenmost aus einge­ entsprechend dem vorangehenden Absatz trockneten Trauben, auch „Vino dulce natu­ hergestellt wurden, einen Gesamtalkoholge­ halt von mindestens 15 % vol aufweisen, so­ ral" genannt : das aus eingetrockneten Trau­ ben durch teilweise Gärung eines Trauben­ fern eine derartige Bestimmung in der am 1 . mosts gewonnene Erzeugnis mit einem Ge­ Januar 1985 in Kraft befindlichen nationalen samtzuckergehalt vor der Gärung von minde­ Gesetzgebung vorgesehen war. stens 272 Gramm pro Liter, dessen natürli­ Zu den Likörweinen gehören auch die fol­ cher und vorhandener Alkoholgehalt nicht genden Erzeugnisse : geringer als 8 % vol sein darf." In Anhang II erhält Nummer 12 folgende Fassung : a) Durch Aufzucht unter Netztuch gewon­ nene Qualitätslikörweine aus bestimmten „ 12 . Likörwein : das Erzeugnis, das Anbaugebieten, auch „vino generoso" ge­ nannt, in der Gemeinschaft hergestellt wird, — mit einem Gesamtalkoholgehalt von einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens mindestens 15 % vol und einem vor­ 17,5 % vol sowie einen vorhandenen Alko­ handenen Alkoholgehalt von höch­ holgehalt von mindestens 15 % vol und stens 22 % vol und einem Zuckerge­ höchstens 22 % vol aufweist halt unter 5 Gramm pro Liter; und — aus weißem Traubenmost gewonnen, aus Traubenmost oder Wein, die von be­ der von Rebsorten stammt, die unter den in Artikel 49 bezeichneten Reb­ stimmten, unter den in Artikel 49 genannten Rebsorten ausgewählten Rebsorten stammen sorten ausgewählt wurden, sofern die­ ser Traubenmost einen natürlichen Al­ und einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweisen, wie folgt ge­ koholgehalt von mindestens 10,5 % wonnen wird : vol aufweist ; — unter Zusatz von Weinalkohol mit durch Gefrieren einem vorhandenen Alkoholgehalt von oder mindestens 95 % vol hergestellt. 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 235 b) Qualitätslikörweine aus bestimmten An­ g) Getreide baugebieten, auch „vino generoso de li­ cor" genannt, Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 ), — mit einem Gesamtalkoholgehalt von zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) mindestens 17,5 % vol und einem vor­ Nr. 1018 /84 vom 31 . März 1984 (ABl. Nr. L 107 handenen Alkoholgehalt von minde­ vom 19. 4. 1984, S. 1 ). stens 15 % vol und höchstens 22 % vol ; In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 werden die — aus „vino generoso" unter Zusatz von Worte „in Spanien" vor den Worten „in Griechen­ teilweise gegorenem Traubenmost aus land" eingefügt. getrockneten Trauben, auch „vino dulce natural" genannt, oder aus kon­ h) Rechtsvorschriften über Zusatzstoffe in der Tierer­ zentriertem Traubenmost gewonnen. nährung c) Rote Qualitätslikörweine aus bestimmten Richtlinie 70/ 524/EWG des Rates vom 23 . Novem­ Anbaugebieten ber 1970 (ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1 ), — mit einem Gesamtalkoholgehalt von zuletzt geändert durch Richtlinie 84/587/EWG des mindestens 17,5 % vol und einem vor­ Rates vom 29 . November 1984 (ABl. Nr. L 319 vom handenen Alkoholgehalt von minde­ 8 . 12 . 1984, S. 13). stens 15 % vol und höchstens 22 % vol ; Artikel 4 Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz — aus Traubenmost gewonnen, der von ergänzt : Rebsorten stammt, die unter den in Artikel 49 bezeichneten Rebsorten „Im Falle von Spanien und Portugal wird ausgewählt wurden, sofern dieser — das obengenannte Datum 3 . Januar 1985 durch Traubenmost einen natürlichen Alko­ das Datum 1 . April 1986 ersetzt, holgehalt von mindestens 11 % vol aufweist ; — das obengenannte Datum 3 . Dezember 1985 durch das Datum 1 . Dezember 1986 ersetzt." — hergestellt unter Zusatz während oder nach der Gärung : i) entweder von neutralem, aus Er­ i) Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführung zeugnissen der Weinrebe gewonne­ nem Alkohol mit einem vorhande­ Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni nen Alkoholgehalt von mindestens 1965 (ABl. Nr. 109 vom 23 . 6. 1965 , S. 1859/65), zu­ 95 % vol ; letzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. ii) oder aus einem nicht rektifizierten 2143 / 81 vom 27 . Juli 1981 (ABl . Nr. L 210 vom 30 . Erzeugnis aus der Weindestillation 7. 1981 , S. 1 ). mit einem Alkoholgehalt von 70 % Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung : vol " „(3) Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe f) Schaf- und Ziegenfleisch beträgt 75 000 für die Gemeinschaft. Verordnung (EWG) Nr. 1837/ 80 des Rates vom Am 1 . März 1986 beträgt die Anzahl der Buchfüh­ 27 . Juni 1980 (ABl. Nr. L 183 vom 16. 7 . 1980, S. 1 ), rungsbetriebe zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) — 12 000 für Spanien ; diese Zahl wird im Laufe der Nr. 871 / 84 vom 31 . März 1984 (ABl. Nr. L 90 vom nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um 1.4. 1984, S. 35). schließlich 15 000 zu erreichen ; Artikel 3 Absatz 5 wird durch folgenden Gedanken­ — 1 800 für Portugal ; diese Zahl wird im Laufe der strich ergänzt : nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um „— Gebiet 7 : Spanien, Portugal." schließlich 3 000 zu erreichen ." XV. FISCHEREI 1 . In den nachstehenden Rechtsakten wird in den ge­ b) Verordnung (EWG) Nr. 170/ 83 des Rates vom nannten Artikeln die Zahlenangabe „fünfundvierzig" 25 . Januar 1983 (ABl. Nr. L 24 vom 27 . 1 . 1983 , durch „vierundfünfzig" ersetzt. S. 1 ), berichtigt in ABl. Nr. L 73 vom 19 . 3 . 1983, S. 42 : a) Verordnung (EWG) Nr. 3796/ 81 des Rates vom Artikel 14 Absatz 2 29 . Dezember 1981 (ABl. Nr. L 379 vom 31 . 12 . 1981 , S. 1 ), geändert durch : Verordnung (EWG) c) Verordnung (EWG) Nr. 2908 / 83 des Rates vom Nr. 3655 / 84 des Rates vom 19 . Dezember 1984 4 . Oktober 1983 (ABl . Nr. L 290 vom 22 . 10 . (ABl . Nr. L 340 vom 28 . 12 . 1984, ­ S. O. 1983, S. 1 ): Artikel 33 Absatz 2 Artikel 21 Absatz 2 236 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 d) Verordnung (EWG) Nr. 2909/83 des Rates vom b) Artikel 12 erhält folgende Fassung: 4. Oktober 1983 (ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 9): „Artikel 12 Artikel 16 Absatz 2 ( 1 ) Für jedes in Anhang I e) Richtlinie 83/515/EWG des Rates vom 4. Oktober — Abschnitte A und D aufgeführte Erzeugnis 1983 (ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15): wird ein gemeinschaftlicher Rücknahmepreis Artikel 13 Absatz 2 . — Abschnitt E aufgeführte Erzeugnis wird ein ge­ meinschaftlicher Verkaufspreis 2. Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom nach Maßgabe von Frische, Größe oder Gewicht 19. Januar 1976 (ABl. Nr. L 20 vom 28 . 1 . 1976, S. und Aufmachung dieses Erzeugnisses, nachstehend 29), geändert durch : „Erzeugnisklasse" genannt, in der Weise festge­ setzt, daß ein Betrag von mindestens 70 v. H. und — Verordnung (EWG) Nr. 3049/79 der Kommission höchstens 90 v. H. des Orientierungspreises mit vom 21 . Dezember 1979 (ABl. Nr. L 343 vom dem Anpassungskoeffizienten der betreffenden Er­ 31 . 12 . 1979, S. 22), zeugnisklasse multipliziert wird. Diese Koeffizien­ — Verordnung (EWG) Nr. 273/81 der Kommission ten spiegeln das Preisverhältnis zwischen der be­ treffenden Erzeugnisklasse und der zur Festset­ vom 30 . Januar 1981 (ABl. Nr. L 30 vom 2 . 2 . 1981 , S. 1 ), zung des Orientierungspreises dienenden Erzeug­ nisklasse wider. Dieser gemeinschaftliche Rück­ — Verordnung (EWG) Nr. 3166/ 82 des Rates vom nahmepreis und dieser gemeinschaftliche Ver­ 22 . November 1982 (ABl. Nr. L 332 vom 27. 11 . kaufspreis dürfen jedoch auf keinen Fall über 90 1982, S. 4), v. H. des Orientierungspreises liegen. — Verordnung (EWG) Nr. 3250/83 der Kommission (2) Um den Erzeugern in den Anlandegebieten, vom 17. November 1983 (ABl. Nr. L 321 vom die von den wichtigsten Verbrauchszentren der 18 . 11 . 1983, S. 20). Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen, zufrieden­ stellende Bedingungen für den Zugang zu den In Anhang B werden die Angaben für Seehechte Märkten zu gewährleisten, können für diese Ge­ durch folgende Angaben ersetzt : biete auf die in Absatz 1 genannten Preise Anpas­ sungskoeffizienten angewandt werden. „kg/Fisch (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Größe 1 2,5 und mehr Artikel, insbesondere die Festsetzung des Hundert­ Größe 2 1,2 bis weniger als 2,5 Größe 3 0,6 bis weniger als 1,2 satzes des Orientierungspreises, der bei der Be­ Größe 4 a) 0,2 bis weniger als 0,6 rechnung des gemeinschaftlichen Rücknahmeprei­ b) 0,15 bis weniger als 0,2 für Seehechte des ses oder Verkaufspreises als Grundlage dient, und Mittelmeers" die Festlegung der in Absatz 2 erwähnten Anlan­ degebiete sowie die Preise, werden nach dem Ver­ fahren des Artikels 33 festgelegt." 3 . Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom c) Folgender Artikel wird eingefügt : 19. Januar 1976 (ABl. Nr. L 20 vom 28 . 1 . 1976, S. 35), geändert durch : „Artikel 14a — Beitrittsakte von 1979 (ABl . Nr. L 291 vom 19 . 11 . ( 1 ) Die Mitgliedstaaten gewähren Erzeugeror­ 1979, S. 17), ganisationen, die während des gesamten Fischwirt­ schaftsjahres die Erzeugnisse des Anhangs I Buch­ — Verordnung (EWG) Nr. 3575/ 83 des Rates vom stabe E nicht unter dem nach Artikel 12 festgesetz­ 14. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 356 vom 20 . 12 . ten gemeinschaftlichen Verkaufspreis verkaufen, 1983 , S. 6). eine Lagerprämie ; dabei ist jedoch eine Abwei­ In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) wird im zweiten chung von diesem Preis von 10 v. H. nach oben oder nach unten zulässig, um insbesondere den Gedankenstrich folgendes hinzugefügt : jahreszeitlich bedingten Schwankungen der Markt­ „quisquilla" preise Rechnung zu tragen . „camarão negro . (2) Die Lagerprämie wird nur für Mengen ge­ währt, die 4 . Verordnung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.