Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

21 . DÄNEMARK—VEREINIGTES KÖNIG­ REICH 4 . BELGIEN—FRANKREICH . . . (unverändert) . . . (unverändert) 22 . DEUTSCHLAND—SPANIEN 5 . BELGIEN—GRIECHENLAND Keine . . . (unverändert) 23 . DEUTSCHLAND—FRANKREICH 6 . BELGIEN—IRLAND . . . (unverändert) . . . (unverändert) 24 . DEUTSCHLAND—GRIECHENLAND 7 . BELGIEN—ITALIEN . . . (unverändert) . . . (unverändert) 25 . DEUTSCHLAND—IRLAND 8 . BELGIEN—LUXEMBURG . . . (unverändert) . . . (unverändert) 26 . DEUTSCHLAND—ITALIEN 9 . BELGIEN—NIEDERLANDE . . . (unverändert) . . . (unverändert) 27 . DEUTSCHLAND—LUXEMBURG 10. BELGIEN—PORTUGAL . . . (unverändert) Keine 28 . DEUTSCHLAND—NIEDERLANDE . . . (unverändert) 11 . BELGIEN—VEREINIGTES KÖNIGREICH 29 . DEUTSCHLAND—PORTUGAL . . . (unverändert) Keine 12 . DÄNEMARK—DEUTSCHLAND 30 . DEUTSCHLAND—VEREINIGTES KÖNIG­ . . . (unverändert) REICH 13 . DÄNEMARK—SPANIEN . . . (unverändert) Gegenstandslos 31 . SPANIEN—FRANKREICH Keine 14 . DÄNEMARK—FRANKREICH 32 . SPANIEN—GRIECHENLAND . . . (unverändert) Gegenstandslos 15 . DÄNEMARK—GRIECHENLAND 33 . SPANIEN—IRLAND . . . (unverändert) Gegenstandslos 16 . DÄNEMARK—IRLAND 34 . SPANIEN—ITALIEN . . . (unverändert) Keine 17. DÄNEMARK—ITALIEN 35 . SPANIEN—LUXEMBURG . . . (unverändert) Keine 198 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 36. SPANIEN—NIEDERLANDE 52 . IRLAND—ITALIEN Keine . . . (unverändert) 37 . SPANIEN—PORTUGAL 53 . IRLAND—LUXEMBURG Die Artikel 42, 43 und 44 der Verwaltungsverein­ . . . (unverändert) barung vom 22. Mai 1970 54 . IRLAND—NIEDERLANDE 38 . SPANIEN—VEREINIGTES KÖNIGREICH . . . (unverändert) Keine 55 . IRLAND—PORTUGAL 39. FRANKREICH—GRIECHENLAND Gegenstandslos . . . (unverändert) 56. IRLAND—VEREINIGTES KÖNIGREICH 40 . FRANKREICH—IRLAND . . . (unverändert) . . . (unverändert) 57 . ITALIEN—LUXEMBURG 41 . FRANKREICH—ITALIEN . . . (unverändert) . . . (unverändert) 58 . ITALIEN—NIEDERLANDE 42 . FRANKREICH—LUXEMBURG . . . (unverändert) . . . (unverändert) 59 . ITALIEN—PORTUGAL 43 . FRANKREICH—NIEDERLANDE Gegenstandslos . . . (unverändert) 60. ITALIEN—VEREINIGTES KÖNIGREICH 44 . FRANKREICH—PORTUGAL . . . (unverändert) Keine 61 . LUXEMBURG—NIEDERLANDE 45 . FRANKREICH—VEREINIGTES KÖNIG­ . . . (unverändert) REICH . . . (unverändert) 62 . LUXEMBURG—PORTUGAL Keine 46 . GRIECHENLAND—IRLAND . . . (unverändert) 63 . LUXEMBURG—VEREINIGTES KÖNIG­ REICH 47 . GRIECHENLAND—ITALIEN . . . (unverändert) . . . (unverändert) 64 . NIEDERLANDE—PORTUGAL 48 . GRIECHENLAND—LUXEMBURG . . . (unverändert) Artikel 33 und 34 der Verwaltungsvereinbarung vom 9 . Mai 1980 49 . GRIECHENLAND—NIEDERLANDE 65 . NIEDERLANDE—VEREINIGTES KÖNIG­ . . . (unverändert) REICH 50 . GRIECHENLAND—PORTUGAL ... (unverändert) Gegenstandslos 66 . PORTUGAL—VEREINIGTES KÖNIGREICH 51 . GRIECHENLAND—VEREINIGTES KÖNIG­ Artikel 3 und 4 des Anhangs der Verwaltungsver­ REICH einbarung vom 31 . Dezember 1981 zur Anwen­ dung des Protokolls vom 15 . November 1978 . . . (unverändert) über die ärztliche Behandlung" 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 199 Anhang 6 erhält folgende Fassung : „ANHANG 6 LEISTUNGSZAHLUNGSVERFAHREN (Artikel 4 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung) Allgemeine Bemerkungen Die Nachzahlungen und sonstigen einmaligen Zahlungen werden grundsätzlich über die Ver­ bindungsstellen geleistet. Die laufenden und andere Zahlungen werden nach den in diesem Anhang jeweils bezeichneten Verfahren vorgenommen. A. BELGIEN Unmittelbare Zahlung B. DÄNEMARK Unmittelbare Zahlung C. DEUTSCHLAND 1 . Rentenversicherung der Arbeiter (Invali­ dität, Alter, Tod): a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, Portugal und dem Vereinigten Königreich : unmittelbare Zahlung b) im Verhältnis zu Italien : Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverord­ nung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen), sofern der Emp­ fänger nicht die unmittelbare Zahlung der Leistungen beantragt. c) im Verhältnis zu den Niederlanden : Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverord­ nung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen) 2 . Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftliche Rentenversicherung (In­ validität, Alter, Tod): a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal und dem Vereinigten Königreich : unmittelbare Zahlung b) im Verhältnis zu den Niederlanden : Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverord­ nung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen) 3 . Altershilfe für Landwirte : unmittelbare Zahlung 4. Unfallversicherung : im Verhältnis zu allen Mitgliedstaaten : Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverord­ nung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen. 200 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 D. SPANIEN Unmittelbare Zahlung E. FRANKREICH 1 . Alle Systeme, außer dem System der See­ leute : unmittelbare Zahlung 2. System der Seeleute : Zahlung durch die hierzu bestimmte Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Berech­ tigte wohnt F. GRIECHENLAND Rentenversicherung der Arbeitnehmer (Inva­ lidität, Alter, Tod): a) im Verhältnis zu Frankreich : Zahlung über die Verbindungsstellen b) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich : unmittelbare Zahlung G. IRLAND Unmittelbare Zahlung H. ITALIEN a) ARBEITNEHMER 1 . Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebe­ nenrenten : a) im Verhältnis zu Belgien, Däne­ mark, Spanien, Frankreich (ausge­ nommen die französischen Berg­ arbeiterkassen), Griechenland, Ir­ land, Luxemburg, den Niederlan­ den, Portugal und dem Vereinig­ ten Königreich : unmittelbare Zahlung b) im Verhältnis zu Deutschland und den französischen Bergarbeiterkas­ sen : Zahlung über die Verbindungsstellen 2 . Renten bei Arbeitsunfall und Berufs­ krankheit : unmittelbare Zahlung b) SELBSTÄNDIGE : unmittelbare Zahlung I. LUXEMBURG Unmittelbare Zahlung J. NIEDERLANDE 1 . Im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Ir­ land, Italien, Luxemburg, Portugal und dem Vereinigten Königreich : unmittelbare Zahlung 2 . Im Verhältnis zu Deutschland : Zahlung über die Verbindungsstellen (An­ wendung der in Anhang 5 genannten Be­ stimmungen) 15 . 11, 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 201 K. PORTUGAL Unmittelbare Zahlung L. VEREINIGTES KÖNIGREICH Unmittelbare Zahlung" Anhang 7 erhält folgende Fassung : „ANHANG 7 BANKEN (Artikel 4 Absatz 7, Artikel 55 Absatz 3 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung) A. BELGIEN : Keine B. DÄNEMARK : Danmarks Nationalbank (Dänische Nationalbank), K0­ benhavn C. DEUTSCHLAND : Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main D. SPANIEN : Banco Exterior de Espana (Außenbank von Spanien), Madrid E. FRANKREICH : Banque de France (Bank von Frankreich), Paris F. GRIECHENLAND : xr\q EXXtöuq, A$f]va (Bank von Griechenland), Athen G. IRLAND : Central Bank of Ireland (Irische Zentralbank), Dublin H. ITALIEN : Banca Nazionale del Lavoro (Staatliche Bank der Ar­ beit), Roma I. LUXEMBURG : Caisse d'Epargne (Sparkasse), Luxembourg J. NIEDERLANDE : Keine K. PORTUGAL : Banco de Portugal (Bank von Portugal), Lisboa L. VEREINIGTES KÖNIG­ Großbritannien : REICH : Bank of England (Bank von England), London Nordirland: Northern Bank Limited (Nordbank Ltd .), Belfast Gibraltar: Barclays Bank, Gibraltar". Anhang 8 erhält folgende Fassung : „ANHANG 8 GEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN (Artikel 4 Absatz 8 , Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 122 der Durchführungsver­ ordnung) Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung gilt : 1 . Arbeitnehmer und Selbständige : a) Mit einem Kalendermonat als Bezugs­ zeitraum in den Beziehungen zwi­ schen — Deutschland und Spanien — Deutschland und Frankreich 202 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 — Deutschland und Griechenland — Deutschland und Irland — Deutschland und Luxemburg — Deutschland und Portugal — Deutschland und dem Vereinigten Kö­ nigreich — Frankreich und Luxemburg — Portugal und Frankreich — Portugal und Irland — Portugal und Luxemburg — Portugal und dem Vereinigten König­ reich b) mit einem Kalendervierteljahr als Be­ zugszeitraum in den Beziehungen zwischen — Dänemark und Deutschland — den Niederlanden und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal 2 . Selbständige : mit drei Kalendermonaten als Bezugs­ — Belgien und den Niederlanden". zeitraum in den Beziehungen zwischen Anhang 9 wird wie folgt geändert und ergänzt : L LUXEMBURG „A. BELGIEN . . . (unverändert) . . . (unverändert) J. NIEDERLANDE B. DÄNEMARK . . . (unverändert) . . . (unverändert) K. PORTUGAL C. DEUTSCHLAND Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen . . . (unverändert) werden unter Berücksichtigung der vom öffentli­ chen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen D. SPANIEN berechnet. Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen L. VEREINIGTES KÖNIGREICH Systems der sozialen Sicherheit berechnet. . . . (unverändert)". E. FRANKREICH . . . (unverändert) Anhang 10 wird wie folgt geändert und ergänzt : F. GRIECHENLAND „A. BELGIEN . . . (unverändert) . . . (unverändert) G. IRLAND B. DÄNEMARK . . . (unverändert) . . . (unverändert) H. ITALIEN C. DEUTSCHLAND . . . (unverändert) . . . (unverändert) D. SPANIEN 1 . Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 , des Artikels 13 Absätze 2 und 3 , des Ar­ tikels 14 Absätze 1 , 2 und 3 , des Artikels 102 Absatz 2 , des Artikels 110 und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchfüh­ rungsverordnung : Instituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Ma­ drid 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 203 2 . Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 , der Artikel IIa und 12a, des Artikels 38 Absatz 1 , des Artikels 70 Absatz 1 , des Artikels 80 Absatz 2 , des Artikels 81 , des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 85 Ab­ satz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung : a) alle Systeme, außer dem System der Seeleute : Direcciones Provinciales del Instituto Na­ tional de la Seguridad Social (Provinzial­ direktionen der staatlichen Sozialversiche­ rungsanstalt) b) System der Seeleute : Instituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid E. FRANREICH . . . (unverändert) F. GRIECHENLAND . . . (unverändert) G. IRLAND . . . (unverändert) H. ITALIEN . . . (unverändert) I. LUXEMBURG . . . (unverändert) J. NIEDERLANDE . . . (unverändert) K. PORTUGAL I. Mutterland 1 . Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung : Departamento de Relaföes Internacionais e Convenföes de Seguran^a Social (Abteilung für internationale Beziehungen und Ver­ einbarungen der Sozialversicherung), Lisboa 2 . Bei Anwendung des Artikels 1 1 Ab­ satz 1 und des Artikels IIa der Durchführungsverordnung : Centro Regional de Seguranfa Social (Re­ gionalstelle der Sozialversicherung), bei dem der entsandte Arbeitnehmer versichert ist 3 . Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung : Centro Regional de Seguran9a Social (Re­ gion

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.