Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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f die hö­ here Dezimalstelle aufgerundet. Artikel 43 ( 1 ) Abweichend von Artikel 42 kann das Königreich Artikel 40 Spanien Bei der Angleichung seines Zolltarifs an den Gemeinsa­ — bis zum 31 . Dezember 1988 für die in Anhang III men Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif aufgeführten Waren, steht es dem Königreich Spanien frei, seine Zollsätze schneller als in Artikel 37 vorgesehen zu ändern. Es gibt — bis zum 31 . Dezember 1989 für die in Anhang IV den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission davon aufgeführten Waren Kenntnis . mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen beibehalten. (2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen beste­ Artikel 41 hen in Kontingenten. Während des Abbaus der Zölle zwischen der Gemein­ (3) Die Kontingente für das Jahr 1986 sind in den schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem Anhängen III und IV aufgeführt. Königreich Spanien und während der Angleichung der Sätze des spanischen Zolltarifs an die Sätze des Gemein­ Die schrittweise Erhöhung der Kontingente des Anhangs samen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs III sowie der Kontingente 1 bis 5 und 10 bis 14 des An­ kann das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern hangs IV muß bei den in ECU ausgedrückten Kontin­ die Zollkontingente eröffnen, die am 1 . Januar 1985 tat­ genten zu Beginn jedes Jahres mindestens 25 v. H. und sächlich angewandt wurden . bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Be­ ginn jedes Jahres mindestens 20 v. H. betragen. Die Er­ Im Falle der Eröffnung derartiger Kontingente wird höhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die während des Bestehens der Kontingente Artikel 37 ange­ folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus wandt, um die Zollsätze für Einfuhren aus den dritten ergebenden Höhe berechnet. Ländern zu bestimmen, wobei die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte auf die Beträge der tat­ Die in Anhang IV aufgeführten Kontingente 6 bis 9 wer­ sächlichen Einfuhren im Rahmen derselben, am 1 . Januar den jährlich schrittweise wie folgt erhöht : 1985 eröffneten Kontingente begrenzt sind . Während — 1 . Jahr : 13 v. H. , des Bestehens dieser Kontingente gelten für Einfuhren — 2 . Jahr : 18 v. H. , aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ zung die nach Artikel 31 herabgesetzten Zollsätze ohne — 3 . Jahr : 20 v. H., Mengen- oder Wertbegrenzung . — 4. Jahr : 20 v. H. Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet (4) Stellt die Kommission durch Entscheidung fest, das Königreich Spanien auf die Einfuhren aus der Ge­ daß die Einfuhren einer in den Anhängen III und IV ge­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung die im nannten Ware nach Spanien während zweier aufeinan­ Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zoll­ derfolgender Jahre weniger als 90 v. H. der Kontingen­ 32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 tierung betrugen, so wird die Einfuhr der Ware aus den (4) Betrugen die Einfuhren der Gemeinschaft bei einer derzeitigen Mitgliedstaaten mit dem Beginn des auf den der in Absatz 1 genannten Waren in den Jahren 1986 Zweijahreszeitraum folgenden Jahres liberalisiert. und 1987 weniger als 90 v. H. des eröffneten Kontin­ gents, so werden die betreffenden Beschränkungen zum (5) In Protokoll Nr. 7 sind die Grundsätze festgelegt, 1 . Januar 1988 beseitigt. die das Königreich Spanien bei der Verwaltung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Kontin­ (5) Die Regelung, welche die Gemeinschaft nach den gente anwendet. Absätzen 1 bis 4 gegenüber Spanien anwendet, darf nicht weniger günstig sein als die Regelung gegenüber dritten Ländern. Artikel 44 Artikel 46 ( 1 ) Abweichend von Artikel 42 kann das Königreich Spanien bis zum 31 . Dezember 1989 einen Satz von Abweichend von Artikel 42 können die derzeitigen Mit­ höchstens 60 v. H. für den Einbau inländischer Teile und gliedstaaten bis zum Ende des in Artikel 52 genannten inländischen Zubehörs beibehalten, die beim Herstellen Zeitraums diejenigen mengenmäßigen Ausfuhrbeschrän­ von Kraftwagen zum Befördern von Personen, mit Ver­ kungen für Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Eisen brennungsmotor als Fahrantrieb , ausgenommen Reise­ oder Stahl, der Tarifnummer 73.03 des Gemeinsamen busse und andere Omnibusse, der Tarifstelle ex 87.02 A I Zolltarifs beibehalten, die sie vor dem Beitritt gegenüber b) des Gemeinsamen Zolltarifs verwendet werden. dem Königreich Spanien angewandt haben, sofern diese Regelung nicht restriktiver ist als die Regelung für die (2) Der Satz für den Einbau inländischer Waren nach Ausfuhr nach dritten Ländern . Absatz 1 ist für in Spanien niedergelassene Hersteller, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, und für alle Hersteller, die Staatsangehörige des Königreichs Artikel 47 Spanien sind, gleich. Die in Satz 1 genannten Hersteller werden nicht weniger günstig behandelt als Hersteller (1) Abweichend von Artikel 42 kann der Inhaber eines aus dritten Ländern . Patentes für ein chemisches oder pharmazeutisches Er­ zeugnis oder ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mit­ gliedstaat zum Patent angemeldet wurde, als dafür in Spanien Erzeugnispatente nicht erhalten werden konn­ Artikel 45 ten, oder sein Rechtsnachfolger das Recht aus diesem ( 1 ) Abweichend von Artikel 42 kann die Gemeinschaft Patent geltend machen, um die Einfuhr oder das Inver­ bis zum 31 . Dezember 1988 für folgende Waren men­ kehrbringen des Erzeugnisses oder Pflanzenschutzmittels genmäßige Beschränkungen für die Ausfuhr nach Spa­ in dem oder den derzeitigen Mitgliedstaaten, in dem nien beibehalten : oder denen es durch ein Patent geschützt ist, zu verhin­ dern, und zwar auch dann, wenn es von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erstmals in Nummer des Spanien in den Verkehr gebracht wurde. Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs (2) Dieses Recht kann für die in Absatz 1 genannten ex 26.03 Aschen und Rückstände, aus Kupfer und Erzeugnisse und Pflanzenschutzmittel bis zum Ende des Kupferlegierungen dritten Jahres, nachdem für sie in Spanien die Patentier­ ex 74.01 Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer barkeit eingeführt wurde, geltend gemacht werden. und Kupferlegierungen Artikel 48 (2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen beste­ ( 1 ) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des vorliegen­ hen in jährlichen Mengenkontingenten. den Artikels formt das Königreich Spanien vom 1 . Ja­ nuar 1986 an seine staatlichen Handelsmonopole im (3) Im Jahr 1986 betragen die Kontingente für Aschen Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Rückstände, aus Kupfer und Kupferlegierungen, der schrittweise derart um, daß spätestens am 31 . Dezember Tarifnummer ex 26.03 des Gemeinsamen Zolltarifs 5 000 1991 jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Ab­ Tonnen und für Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus satzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mit­ Kupfer und Kupferlegierungen, der Tarifnummer ex gliedstaaten ausgeschlossen ist ; dabei berücksichtigt es 74.01 des Gemeinsamen Zolltarifs 14 000 Tonnen . gegebenenfalls Artikel 90 Absatz 2 . Die jährliche schrittweise Erhöhung der Ausgangskontin­ Die derzeitigen Mitgliedstaaten übernehmen gegenüber gente ab Beginn des zweiten Jahres beträgt 10 v. H. zu dem Königreich Spanien gleichwertige Verpflichtungen. Beginn jedes Jahres. Die Erhöhung wird zu jedem Kon­ tingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Die Kommission spricht Empfehlungen über die Art und Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet. Weise und den Zeitplan der Umformung aus, wobei 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 33 diese Art und Weise und dieser Zeitplan für das König­ jenigen für das gemeinschaftliche Versandverfahren, die reich Spanien und für die derzeitigen Mitgliedstaaten Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, gleich sein müssen. durch welche die in dieser Akte vorgesehene Abschaf­ fung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung sowie (2) Das Königreich Spanien beseitigt zum 1 . Januar der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnah­ 1986 alle ausschließlichen Ausfuhrrechte. men gleicher Wirkung bei den Waren, welche die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, gewährleistet werden soll . (3) Für die in der Liste des Anhangs V aufgeführten Waren werden die ausschließlichen Einfuhrrechte späte­ stens am 31 . Dezember 1991 abgeschafft. Zu diesem (2) Die Zollbestimmungen des Abkommens von 1970 Zweck werden vom 1 . Januar 1986 an schrittweise Ein­ zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und fuhrkontingente für Waren aus den derzeitigen Mitglied­ Spanien bleiben im Warenverkehr zwischen der Gemein­ staaten eröffnet. Die Höhe der Kontingente für 1986 ist schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spa­ in der genannten Liste angegeben. nien bis zum 28 . Februar 1986 anwendbar. Das Königreich Spanien erhöht die Kontingente nach Maßgabe des in Unterabsatz 1 genannten Anhangs. (3) Die Kommission erläßt für die Zeit ab 1 . März 1986 Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Han­ del mit in der Gemeinschaft hergestellten Waren aus Die in Prozentsätzen ausgedrückten Erhöhungen werden zu jedem Kontingent hinzugezählt, und die folgende Er­ höhung wird auf der Grundlage der sich daraus ergeben­ — Erzeugnissen, für welche die in der Gemeinschaft in den Höhe berechnet. ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder in Spanien anwendbaren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben oder vollständig oder teilweise rück­ Die Kontingente nach Unterabsatz 1 stehen allen Markt­ vergütet worden sind ; teilnehmern ohne Beschränkung offen, und die im Rah­ men dieser Kontingente eingeführten Waren dürfen in Spanien auf der Großhandelsstufe keinen ausschließli­ — landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche die Vor­ chen Vertriebsrechten unterliegen ; auf der Einzelhan­ aussetzungen für die Zulassung zum freien Waren­ delsstufe ist bei bestimmten im Rahmen der Kontingente verkehr in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ eingeführten Waren sicherzustellen, daß der Absatz an sammensetzung oder in Spanien nicht erfüllen. den Verbraucher ohne Diskriminierung erfolgt. Bei Erlaß dieser Vorschriften berücksichtigt die Kommis­ (4) Die Umformung des Monopols für die in der Liste sion die Bestimmungen dieser Akte über die Abschaffung des Anhangs VI aufgeführten Waren braucht das Funk­ der Zölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen tionieren des spanischen Erdölmonopols gegenüber drit­ Zusammensetzung und Spanien und über die schrittweise ten Ländern nicht zu berühren. Durch dieses Monopol Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und der Bestim­ können weiterhin der Ursprung und die Erwerbsbedin­ mungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik durch gungen einer Quote der Rohöleinfuhren aus dritten Län­ das Königreich Spanien. dern geregelt werden, die für die gesicherte Versorgung des spanischen Marktes erforderlich sind ; dabei ist der EWG-Vertrag einzuhalten, insbesondere die Bestimmun­ Artikel 51 gen über den freien Warenverkehr nach seinen Artikeln 30 und 37 . (1) Solange im innergemeinschaftlichen Handel Zölle erhoben werden, finden, soweit in dieser Akte nicht et­ was anderes bestimmt ist, die für den Handel mit dritten Artikel 49 Ländern geltenden Zollbestimmungen in gleicher Weise auf den innergemeinschaftlichen Handel Anwendung. Abweichend von Artikel 42 gilt für den Handel mit be­ stimmten Textilwaren zwischen der Gemeinschaft in ih­ rer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien die in Für die Ermittlung des Zollwertes im innergemeinschaft­ lichen Handel sowie im Handel mit dritten Ländern ist Protokoll Nr. 9 festgelegte Regelung. bis zum — 31 . Dezember 1992 für industrielle Waren und Abschnitt III — 31 . Dezember 1995 für landwirtschaftliche Erzeug­ Sonstige Bestimmungen nisse Artikel 50 als Zollgebiet das Zollgebiet zugrunde zu legen, das in den am 31 . Dezember 1985 in der Gemeinschaft und im ( 1 ) Die Kommission regelt unter gebührender Berück­ Königreich Spanien geltenden Bestimmungen festgelegt sichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere der­ ist. 34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 (2) Das Königreich Spanien wendet ab 1 . März 1986 — Bei der Einfuhr von Waren der Verordnung (EWG) im innergemeinschaftlichen Handel das Schema des Ge­ Nr. 3033/ 80 aus dritten Ländern nach Spanien er­ meinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS­ höht oder verringert sich der durch diese Verord­ Tarifs an. nung festgelegte bewegliche Teilbetrag um den unter dem ersten Gedankenstrich genannten Ausgleichsbe­ trag . Das Königreich Spanien kann in diese Schemata die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen Un­ — Bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung (EWG) terteilungen übernehmen, die für den nach Maßgabe die­ Nr. 3035 / 80 des Rates vom 11 . November 1980 zur ser Akte vorzunehmenden schrittweisen Abbau seiner Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewäh­ Zölle innerhalb der Gemeinschaft unerläßlich sind. rung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren Artikel 52 aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ Innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt führt das mensetzung nach Spanien ausgeführt werden, wird ein Ausgleichsbetrag angewandt, der auf der Grund­ Königreich Spanien die Umstrukturierung seiner Eisen­ lage der für die Grunderzeugnisse festgesetzten Aus­ und Stahlindustrie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 10 durch . gleichsbeträge nach den Regeln bestimmt wird, die in der vorgenannten Verordnung für die Berechnung der Erstattungen vorgesehen sind. Die Kommission kann nach Zustimmung des Rates den — Bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung (EWG) genannten Zeitraum verkürzen und die Bedingungen des Nr. 3035 /80 aus Spanien nach dritten Ländern wird genannten Protokolls ändern, und zwar nach Maßgabe der unter dem dritten Gedankenstrich genannte Aus­ gleichsbetrag angewandt. — der Fortschritte bei der Durchführung der spanischen Umstrukturierungspläne unter Berücksichtigung der Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Le­ (2) Der Zoll, der den festen Teilbetrag der Abgabe bensfähigkeit der Unternehmen ; darstellt, die zum Zeitpunkt des Beitritts bei der Einfuhr von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/ 80 nach Spanien erhoben wird, entspricht dem Ausgangszollsatz, — der in der Gemeinschaft nach dem Beitritt geltenden den das Königreich Spanien auf Waren mit Ursprung in Maßnahmen im Eisen- und Stahlsektor; in diesem der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Fall dürfte die nach dem Beitritt anwendbare Rege­ erhebt, vermindert um einen beweglichen Teilbetrag, der lung für die spanischen Lieferungen nach der Ge­ dem in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung 3033 /80 festgesetzten beweglichen Teilbetrag zuzüglich nicht zu einer zwischen Spanien und den anderen bzw. abzüglich des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 er­ Mitgliedstaaten grundlegend unterschiedlichen Be­ ster und dritter Gedankenstrich entspricht. handlung führen. Bei den Waren der in Anhang VII genannten Nummern des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht der feste Teilbe­ trag den in diesem Anhang aufgeführten Ausgangszoll­ Artikel 53 sätzen . ( 1 ) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft in Das Königreich Spanien kann die in Anhang VII aufge­ ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich führten Waren sowie die Spirituosen der Tarifstelle Spanien Ausgleichsbeträge im Sinne des Artikels 72 auf 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs während einer ein oder mehrere Grunderzeugnisse angewandt, bei de­ Übergangszeit von sieben Jahren zu ausschließlich stati­ nen davon ausgegangen wird, daß sie bei der Herstel­ stischen Zwecken einer gemeinschaftlichen Überwachung lung von Waren verwendet wurden, welche unter die unterstellen . Die Einfuhr dieser Waren darf jedoch durch Verordnung (EWG) Nr. 3033 / 80 des Rates vom 11 . No­ diese statistische Überwachung in keiner Weise verzögert vember 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für be­ werden . stimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen herge­ stellte Waren fallen, so gelten folgende Übergangsmaß­ (3) Der Zoll, der den festen Teilbetrag der Abgabe nahmen : darstellt, die zum Zeitpunkt des Beitritts bei der Einfuhr von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033 / 80 aus dritten Ländern nach Spanien erhoben wird, entspricht — Bei der Einfuhr dieser Waren aus Spanien in die Ge­ dem höheren von zwei Beträgen, die wie folgt ermittelt meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung werden : wird ein Ausgleichsbetrag angewandt, der auf der Grundlage der in Artikel 72 genannten Ausgleichsbe­ — Von dem Ausgangszollsatz, den das Königreich Spa­ träge nach den Regeln berechnet wird, die in der nien bei Einfuhren aus dritten Ländern anwendet, Verordnung (EWG) Nr. 3033/ 80 für die Berechnung wird ein beweglicher Teilbetrag abgezogen, der dem des bei den Waren dieser Verordnung geltenden be­ in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3033 / 80 weglichen Teilbetrags vorgesehen sind. festgesetzten beweglichen Teilbetrag entspricht und 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 35 je nach Fall um den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 KAPITEL 2 erster und dritter Gedankenstrich erhöht oder verrin­ gert wird. Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr — Der feste Teilbetrag, der auf Einfuhren aus der Ge­ meinschaft in ihrer derzeiti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.