Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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UXEMBURG Gegenstandslos 49 . GRIECHENLAND—NIEDERLANDE Keine 50 . GRIECHENLAND—PORTUGAL Gegenstandslos 51 . GRIECHENLAND—VEREINIGTES KÖNIGREICH Gegenstandslos 52 . IRLAND—ITALIEN Gegenstandslos 53 . IRLAND—LUXEMBURG Gegenstandslos 54 . IRLAND—NIEDERLANDE Gegenstandslos 55 . IRLAND—PORTUGAL Gegenstandslos 56 . IRLAND—VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 57 . ITALIEN—LUXEMBURG Keine 58 . ITALIEN—NIEDERLANDE Keine 59 . ITALIEN—PORTUGAL Gegenstandslos 60 . ITALIEN—VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 6 1 . LUXEMBURG—NIEDERLANDE Keine 62 . LUXEMBURG—PORTUGAL Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 12 . Februar 1965 63 . LUXEMBURG—VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 64 . NIEDERLANDE—PORTUGAL Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Juli 1979 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 185 65 . NIEDERLANDE—VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 66 . PORTUGAL—VEREINIGTES KÖNIGREICH Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15 . November 1978 betreffend die ärztliche Behand­ lung." Anhang IV erhält folgende Fassung : „ANHANG IV (Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung) Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt A. BELGIEN Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter, über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine und die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfähigkeitsversiche­ rung für Selbständige B. DÄNEMARK Keine C. DEUTSCHLAND Keine D. SPANIEN Die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems und der Sondersysteme über die Versiche­ rung für den Fall der Invalidität E. FRANKREICH 1 . Arbeitnehmer Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, mit Aus­ nahme der Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für Bergarbeiter 2 . Selbständige Die Rechtsvorschriften über die Versicherung der Selbständigen in der Landwirtschaft für den Fall der Invalidität F. GRIECHENLAND Die Rechtsvorschriften des Systems der landwirtschaftlichen Versicherung G. IRLAND Teil II Kapitel 10 des kodifizierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe (Social Weifare (Consolidation) Act, 1981 ) H. ITALIEN Keine I. LUXEMBURG Keine 186 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 J. NIEDERLANDE a) Gesetz vom 18 . Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung b) Gesetz vom 11 . Dezember 1975 über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung K. PORTUGAL Gegenstandslos L. VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Großbritannien Abschnitt 15 des Gesetzes über die soziale Sicherheit 1975 (Social Security Act 1975). Abschnitte 14 bis 16 des Gesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 (Social Security Pensions Act 1975) b) Nordirland Abschnitt 15 des Gesetzes über die soziale Sicherheit (Nordirland) 1975 (Social Security (Northern Ireland) Act 1975) Artikel 16 bis 18 der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit (Nordirland) 1975 (Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975)." Anhang VI wird wie folgt geändert und ergänzt : ! „A. BELGIEN . . . (unverändert) B. DÄNEMARK . . . (unverändert) C. DEUTSCHLAND . . . (unverändert) D. SPANIEN 1 . Die Bedingung des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Verordnung, daß eine Person im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitglied­ staats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war, kann nicht gegenüber Personen geltend gemacht werden, die gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 2805 / 1979 vom 7 . Dezember 1979 als Beamter oder Bediensteter einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation im allgemeinen System der sozialen Sicherheit freiwil­ lig versichert sind. 2 . Die Vorschriften des Königlichen Dekrets Nr. 2805 / 1979 vom 7 . Dezember 1979 wer­ den auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose angewandt, wenn die betreffende Person a) im spanischen Gebiet wohnt oder b) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher im spanischen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert war oder c) im Gebiet eines Drittstaates wohnt, im spanischen System der sozialen Sicherheit für wenigstens 1 800 Tage Beiträge entrichtet hat und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. E. FRANKREICH . . . (unverändert) F. GRIECHENLAND . . . (unverändert) 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 87 G. IRLAND . . . (unverändert) H. ITALIEN . . . (unverändert) I. LUXEMBURG . . . (unverändert) J. NIEDERLANDE . . . (unverändert) K. PORTUGAL 1 . Die beitragsfreien Leistungen nach dem Gesetzesdekret Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980 und dem Gesetzesdekret Nr. 464 / 80 vom 13 . Oktober 1980 werden den in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408 /71 genannten Staatsangehörigen der anderen Mit­ gliedstaaten mit Wohnsitz in Portugal zu den für portugiesische Staatsangehörige vor­ gesehenen Bedingungen gewährt. 2. Dies gilt ebenfalls für Flüchtlinge und Staatenlose. L. VEREINIGTES KÖNIGREICH . . . (unverändert)." Anhang VII erhält folgende Fassung : „ANHANG VII (Durchführung des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b)) Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt 1 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12 . Juli 1968 Anwendung. 2 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn­ oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark. 3 . Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte : Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat. 4 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spa­ nien . 5. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn­ oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. 6. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Be­ schäftigung im Lohn- oder Gehältsverhältnis in Luxemburg. 7. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn­ oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat. 188 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 8. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat. 9. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat." 2. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21 . Artikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung : März 1972, in der geänderten und aktualisierten Fas­ „( 1 ) Eine Person hat für die Inanspruchnahme der sung der Verordnung (EWG) Nr. 2001 /83 des Rates Regelung nach Artikel 72 der Verordnung dem zu­ vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8 . 1983, ständigen Träger eine Bescheinigung über die Ver­ S. 6). sicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder Dem Artikel 15 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt : der selbständigen Tätigkeit vorzulegen, die sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie gal­ ,,c) Handelt es sich bei der betreffenden Person um ten, zurückgelegt hat." einen Arbeitnehmer, für den die Siebentagewoche Artikel 85 Absatz 3 erhält folgende Fassung : galt, „(3) die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, i) so entsprechen einander ein Tag und sechs wenn Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäfti­ Stunden ; gung oder der selbständigen Tätigkeit, die vorher ii) so entsprechen einander sieben Tage und eine nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten Woche ; zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der in iii) so entsprechen einander dreißig Tage und ein den Rechtvorschriften des zuständigen Staates gefor­ Monat ; derten Voraussetzungen berücksichtigt werden müs­ sen . iv) so entsprechen einander drei Monate, drei­ zehn Wochen, neunzig Tage und ein Viertel­ Artikel 120 Absatz 1 erhält folgende Fassung : jahr; „( 1 ) Bei den Ansprüchen nach Artikel 94 Absatz 9 v) so werden für die Umrechnung der Wochen der Verordnung handelt es sich um Ansprüche, die in Monate und umgekehrt die Wochen und Arbeitnehmer für Familienangehörige hatten, die den Monate in Tage umgerechnet; Anspruch auf Familienleistungen zu den Sätzen und vi) so darf die Anwendung der genannten Regeln innerhalb der Grenzen begründeten, die am Tag vor nicht dazu führen, daß als während eines Ka­ dem 1 . Oktober 1972 oder am Tag vor der Anwen­ lenderjahres insgesamt zurückgelegte Ver­ dung der Verordnung im Gebiet des betreffenden sicherungszeiten mehr als dreihundertsechzig Mitgliedstaats entweder aufgrund des Artikels 41 oder Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder des Anhangs D der Verordnung Nr. 3 oder aufgrund zwölf Monate oder vier Vierteljahre berück­ des Artikels 20 oder des Anhangs 1 der Verordnung sichtigt werden. Nr. 36/63 /EWG des Rates vom 2 . April 1963 über die soziale Sicherheit der Grenzgänger (*) oder auf­ Werden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats grund von zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten bestehenden Abkommen gelten. ausgedrückt, so gelten die Tage, die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats entsprechen, als ein ganzer Monat." o ABl . Nr. 62 vom 20 . 4 . 1963, S. 1314 /63 ." Anhang 1 erhält folgende Fassung : „ANHANG 1 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN (Artikel 1 Buchstabe 1) der Verordnung, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchfüh­ rungsverordnung) A. BELGIEN : Ministre de la prévoyance sociale, Bruxelles — Minister van Sociale Voorzorg, Brüssel (Minister für Sozialord­ nung) Ministre des classes moyennes, Bruxelles — Minister van Middenstand, Brüssel (Minister für den Mittelstand) B. DANEMARK : 1 . Socialministeren (Minister für Sozialangelegenheiten), Kebenhavn 2. Arbejdsministeren (Minister für Arbeit), København 3 . Indenrigsministeren (Minister des Innern), København 4. Ministeren for Grønland (Minister für Grönland), København 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 189 C. DEUTSCHLAND : Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn D. SPANIEN : Ministro de Trabajo y Seguridad Social (Minister für Arbeit und soziale Sicherheit), Madrid E. FRANKREICH : 1 . Ministre des affaires sociales et de la solidarité natio­ nale (Minister für Sozialangelegenheiten und natio­ nale Solidarität), Paris 2. Ministre de l'agriculture (Minister für Landwirt­ schaft), Paris F. GRIECHENLAND : 1 . Υπουργός Κοινωνικών Υπηρεσών, Αθήνα (Minister für Sozialdienste), Athen 2. Υπουργός Εργασίας, Αθήνα (Minister für Arbeit), Athen 3 . Υπουργός Εμπορικής Ναυτιλίας, Πειραιάς (Minister für die Handelsmarine), Piräus G. IRLAND : 1 . Minister for Social Weifare (Minister für Sozialord­ nung), Dublin 2 . Minister for Health (Minister für Gesundheitswesen), Dublin H. ITALIEN : Bei Renten : 1 . im allgemeinen : Ministro del lavoro e della previdenza sociale (Minister für Arbeit und Sozialordnung), Roma 2 . für Notare : Ministro di grazia e giustizia (Justizminister), Roma 3 . für Zollbedienstete : Ministro delle finanze (Finanzminister), Roma Bei Sachleistungen : Ministro della sanità (Gesundheitsminister), Roma I. LUXEMBURG : 1 . Ministre du travail et de la sécurité sociale (Minister für Arbeit und soziale Sicherheit), Luxembourg 2 . Ministre de la famille (Minister für Familienfragen), Luxembourg J. NIEDERLANDE : 1 . Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Mi­ nister für Sozialangelegenheiten und Beschäftigungs­ fragen), Den Haag 2 . Minister van Welzijn, Volksgezondheid en Cultuur (Minister für Gemeinwohl, Gesundheit und Kultur), Rijswijk K. PORTUGAL : 1 . Ministro do Trabalho e Segurança Social (Minister für Arbeit und soziale Sicherheit), Lisboa 2 . Ministro da Saüde (Gesundheitsminister), Lisboa 3. Secretário Regional dos Assuntos Sociais da Região Autónoma da Madeira, (Regionalsekretär für Sozial­ fragen der autonomen Region Madera), Funchal 4 . Secretário Regional dos Assuntos Sociais da Região Autónoma dos Açores, (Regionalsekretär für Sozial­ fragen der autonomen Region der Azoren), Angra do Heroísmo 190 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 L. VEREINIGTES 1 . Secretary of State for Social Services (Minister für KÖNIGREICH : soziale Dienste), London 2 . Secretary of State for Scotland (Minister für Schott­ land), Edinburgh 3 . Secretary of State for Wales (Minister für Wales), Cardiff 4. Department of Health and Social Services for Nort­ hern Ireland (Ministerium für Gesundheitswesen und soziale Dienste für Nordirland), Belfast 5 . Director of the Department of Labour and Social Security (Direktor des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit), Gibraltar 6. Director of the Medical and Public Health Depart­ ment (Direktor des Gesundheitsministeriums), Gibral­ tar" Anhang 2 wird wie folgt ergänzt : a) In Teil „C. DEUTSCHLAND" Nummer 2 Buchstabe a) Ziffer i) — erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung : „— falls die betreffende Person in Belgien oder Spanien oder als belgischer oder spanischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt : Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf", — wird folgendes hinzugefügt : „— falls die betreffende Person in Portugal oder als portugiesischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt : Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg". b) In Teil „C. DEUTSCHLAND" Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) — erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung : „— falls der letzte nach den Rechts­ vorschriften eines anderen Mit­ gliedstaats entrichtete Beitrag an einen belgischen oder spanischen Rentenversicherungsträger ent­ richtet worden ist : Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf", — wird folgendes hinzugefügt : „— falls der letzte nach den Rechts­ vorschriften eines anderen Mit­ gliedstaats entrichtete Beitrag an einen portugiesischen Renten­ versicherungsträger entrichtet worden ist : Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg". 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 191 c) Nach Teil „C. DEUTSCHLAND" wird folgender Teil eingefügt : „D. SPANIEN 1 . Alle Systeme, außer dem System für Seeleute : a) alle Versicherungsfälle, ausgenom­ men Arbeitslosigkeit : Direcciones Provinciales del Instituto Na­ tional de la Seguridad Social (Provinzial­ direktionen der staatlichen Sozialversiche­ rungsanstalt) b) Arbeitslosigkeit : Direcciones Provinciales del Instituto Na­ tional de Empieo (Provinzialdirektionen der staatlichen Anstalt für Arbeit) 2 . System für Seeleute : Instit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.