Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1982, „ in Spanien : S. 36), El Ministro de Economía y Hacienda oder sein Be­ — Richtlinie 84/217/EWG des Rates vom 10. April auftragter 1984 (ABl . Nr. L 104 vom 17 . 4 . 1984, S. 18). in Portugal: In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Satz hinzuge­ O Ministro das Finanças e do Plano oder sein Beauf­ fügt : tragter". „Das Königreich Spanien darf die Bestimmungen die­ ser Richtlinie nicht auf den Kanarischen Inseln in 6 . Achte Richtlinie 79/ 1072 /EWG des Rates vom 6 . De­ Kraft setzen ." zember 1979 (ABl. Nr. L 331 vom 27. 12 . 1979, S. 11 ). 4 . Zweite Richtlinie 79 / 32 / EWG des Rates vom 18 . De­ Anhang C wird wie folgt ergänzt : zember 1978 (ABl. Nr. L 10 vom 16 . 1 . 1979, S. 8), geändert durch : — Unter Buchstabe D wird folgendes hinzugefügt : Richtlinie 80 / 369 / EWG des Rates vom 26 . März „— Spanien . . . 1980 (ABl . Nr. L 90 vom 3 . 4 . 1980, S. 42). — Portugal . . .". In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Satz hinzuge­ — Unter Buchstabe I wird in beiden Absätzen hinzu­ fügt : gefügt : „Das Königreich Spanien darf die Bestimmungen die­ ,,. . . Pta, ser Richtlinie nicht auf den Kanarischen Inseln in . . . Esc". Kraft setzen." 7 . Richtlinie 83 / 182 /EWG des Rates vom 28 . März 5 . Richtlinie 77 / 799 / EWG des Rates vom 19 . Dezember 1983 (ABl . Nr. L 105 vom 23 . 4 . 1983 , S. 59). 1977 (ABl . Nr. L 336 vom 27 . 12 . 1977 , S. 15), geän­ dert durch : Der Anhang wird wie folgt ergänzt : „SPANIEN — Beitrittsakte von 1979 (ABl . Nr. L 291 vom 19. 11 . 1979, S. 17), — Tributos locales sobre circulación de vehículos — Richtlinie 79 / 1070 /EWG des Rates vom 6 . De­ automóviles (establecido en base a la Ley 41 / 1979, zember 1979 (ABl . Nr. L 331 vom 27 . 12 . 1979, de 19 de noviembre, de Bases de Régimen Local y al Real Decreto 3.250/ 1976, de 30 de diciembre). S. 8 ), PORTUGAL Dem Artikel 1 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt : — Imposto sobre veículos (Decreto-Lei n? 143 /78 , de „ in Spanien : 12 de Junho) Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas — Imposto de compensação (Decreto-Lei n? 354­ Impuesto sobre Sociedades -A/ 82, de 9 de Setembro)". VI. WIRTSCHAFTSPOLITIK 1 . Beschluß des Rates vom 18 . März 1958 (ABl. Nr. 17 — Beitrittsakte von 1972 (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3 . vom 6 . 10 . 1958 , S. 390/58), geändert durch : 1972, S. 14), — Beschluß des Rates vom 2 . April 1962 (ABl. Nr. 32 — Beschluß 76 / 332 /EWG des Rates vom 25 . März vom 30 . 4 . 1962, S. 1064 /62), 1976 (ABl. Nr. L 84 vom 31.3 . 1976, S. 56), 15. 11. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 169 — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11 . — Entscheidung 82/871 /EWG des Rates vom 17. 1979, S. 17). Dezember 1982 (ABl. Nr. L 368 vom 28 . 12. 1982, In Artikel 7 wird die Zahlenangabe „zwölf" durch S. 43), „vierzehn" ersetzt. — Entscheidung 84/655/EWG des Rates vom 10. In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zwölf" durch „vierzehn" ersetzt. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 341 vom 29. 12. 1984, S. 90). 2 . Entscheidung 71 / 143 /EWG des Rates vom 22. März 1971 (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1971 , S. 15), geändert Der Anhang erhält folgende Fassung : durch : — Beitrittsakte von 1972 (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3 . „ANHANG 1972, S. 14), Mi//. ECU v. H. — Entscheidung 75/785/EWG des Rates vom 18 . Belgien 1 000 6,28 Dezember 1975 (ABl. Nr. L 330 vom 24. 12 . 1975 , Dänemark 465 2,92 S. 50), Deutschland 3 105 19,50 — Entscheidung 78 /49/EWG des Rates vom 19. De­ Griechenland 270 1,69 zember 1977 (ABl. Nr. L 14 vom 18 . 1 . 1978 , S. Spanien 1 295 8,13 H), Frankreich 3 105 19,50 — Entscheidung 78 / 1041 /EWG des Rates vom 21 . Irland 180 1,13 Dezember 1978 (ABl. Nr. L 379 vom 30 . 12 . 1978 , S. 3), Italien 2 070 13,00 Luxemburg 35 0,22 — Beitrittakte von 1979 (ABl . Nr. L 291 vom 19. 11 . 1979, S. 17), Niederlande 1 035 6,50 Portugal 260 1,63 — Entscheidung 80/ 1264/EWG des Rates vom 15. Dezember 1980 (ABl . Nr. L 375 vom 31 . 12 . 1980, Vereinigtes Königreich 3 105 19,50 S. 16), Insgesamt 15 925 100". VII . HANDELSPOLITIK EWG-Rechtsakte DK = Dänemark ES = Spanien 1 . Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 des Rates vom 25 . FR = Frankreich Mai 1970 (ABl. Nr. L 124 vom 8 . 6. 1970, S. 1 ), geän­ GB = Vereinigtes Königreich dert durch : GR = Griechenland IE = Irland — Beitrittsakte von 1972 (ABl . Nr. L 73 vom 27 . 3 . IT = Italien 1972, S. 14), PT = Portugal". — Beitrittsakte von 1979 (ABl . Nr. L 291 vom 19. 11 . 1979, S. 17). 3 . Verordnung (EWG) Nr. 3589/ 82 des Rates vom 23 . Dezember 1982 (ABl. Nr. L 374 vom 31 . 12 . 1982, S. In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünf­ 106), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. undvierzig" durch „vierundfünfzig" ersetzt. 3762 / 83 des Rates vom 19. Dezember 1983 (ABl. Nr. 2 . Verordnung (EWG) Nr. 3588 / 82 des Rates vom 23 . L 380 vom 31 . 12 . 1983 , S. 1 ). Dezember 1982 (ABl. Nr. L 374 vom 31 . 12 . 1982 , S. In Anhang VI erhält Artikel 18 Absatz 3 zweiter Ge­ 47), geändert durch : dankenstrich folgende Fassung : — Verordnung (EWG) Nr. 194/ 84 des Rates vom 4 . „— zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestim­ Januar 1984 (ABl . Nr. L 26 vom 30. 1 . 1984, S. 1 ), mungsmitgliedstaats nach folgendem Code : — Verordnung (EWG) Nr. 1475 / 84 des Rates vom BL = Benelux 24 . Mai 1984 (ABl . Nr. L 143 vom 30 . 5 . 1984 , S. DE = Bundesrepublik Deutschland 6). DK = Dänemark In Anhang V erhält Artikel 18 Absatz 3 zweiter Ge­ ES = Spanien FR = Frankreich dankenstrich folgende Fassung : GB = Vereinigtes Königreich „— zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestim­ GR = Griechenland mungsmitgliedstaats nach folgendem Code : IE = Irland BL = Benelux IT = Italien DE = Bundesrepublik Deutschland PT = Portugal". 170 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 4. Verordnung (EWG) Nr. 2072/ 84 des Rates vom 29. — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11 . Juni 1984 (ABl. Nr. L 198 vom 27. 7. 1984, S. 1). 1979, S. 17). In Anhang V erhält Artikel 18 Absatz 3 zweiter Ge­ In Anlage A wird der Fußnote am Ende der ersten dankenstrich folgende Fassung : Seite folgendes hinzugefügt: „— zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestim­ „für Spanien : die „Compañía Española de Seguros mungsmitgliedstaats nach folgendem Code : de Créditos a la Exportación" BL = Benelux (CESCE), DE = Bundesrepublik Deutschland für Portugal : die „COSEC — Companhia de Se­ DK = Dänemark guro de Créditos, EP." ES = Spanien 7. Entscheidung 73/391 /EWG des Rates vom 3 . De­ FR = Frankreich zember 1973 (ABl . Nr. L 346 vom 17 . 12 . 1983, S. 1 ), GB = Vereinigtes Königreich geändert durch Entscheidung 76/641 /EWG des Rates GR — Griechenland vom 27. Juli 1976 (ABl. Nr. L 223 vom 16. 8 . 1976, IE = Irland S. 25). IT — Italien Im Anhang wird in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 PT = Portugal". Absatz 2 die Zahlenangabe „fünf" durch „sechs" er­ setzt. 5 . Richtlinie 70/ 509 /EWG des Rates vom 27 . Oktober 1970 (ABl. Nr. L 254 vom 23 . 11 . 1970, S. 1 ), geän­ dert durch : 8 . Entscheidung des Rates vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet — Beitrittsakte von 1972 (ABl. Nr. L 73 vom 27 . 3. staatlich unterstützter Exportkredite (nicht veröffent­ 1972, S. 14), licht), verlängert durch die Entscheidungen des Rates — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11 . vom 16. November 1978 , 12 . Juni 1979, 10. Dezem­ 1979, S. 17). ber 1979, 28 . Mai 1980, 8 . Dezember 1980, 3 . März 1981 , 20. Juli 1981 , 16. November 1981 , 28 . Juli In Anlage A wird der Fußnote am Ende der ersten 1982, 16. Mai 1983, 9. August 1983 und 26. Oktober Seite folgendes hinzugefügt : 1983, geändert durch : „für Spanien : die „Compañía Española de Seguros — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19 . 11 . de Créditos a la Exportación" 1979, S. 17), (CESCE), für Portugal : die „COSEC — Companhia de Se­ — Entscheidungen des Rates vom 27. Junr 1980, 16. guro de Créditos, EP." November 1981 , 28 . Juli 1982, 21 . Februar 1983, 26 . Oktober 1983 und 23 . Oktober 1984 . 6 . Richtlinie 70 / 510 /EWG des Rates vom 27 . Oktober 1970 (ABl. Nr. L 254 vom 23 . 11 . 1970 , S. 26), geän­ In Anhang D („Verzeichnis der Parteien") werden dert durch : „Spanien" und „Portugal" aus der Liste der genann­ ten Drittländer gestrichen und in die Fußnote zur — Beitrittsakte von 1972 (ABl. Nr. L 73 vom 27 . 3 . Aufzählung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft 1972, S. 14), aufgenommen. VIII. SOZIALPOLITIK 1 . Verordnung (EWG) Nr. 1408 /71 des Rates vom 14 . Dem Artikel 45 wird folgender Absatz hinzugefügt : Juni 1971 , in der geänderten und aktualisierten Fas­ sung der Verordnung (EWG) Nr. 2001 /83 des Rates vom 2 . Juni 1983 (ABl . Nr. L 230 vom 22 . 8 . 1983 , „(7) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der S. 6). den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht mehr unterliegt, in denen für den Erwerb des An­ Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung : spruchs eine Versicherungsdauer vorgesehen ist und „( 1 ) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, die Gewährung der Leistungen davon abhängig ge­ nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung macht wird, daß der Arbeitnehmer oder Selbständige von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unter­ oder -einkommen oder ein Durchschnittsbeitrag zu­ liegt, gilt für die Anwendung dieses Kapitels als ihnen grunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsar­ im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterlie­ beitsentgelt oder -einkommen oder den Durch­ gend, sofern auf ihn in diesem Zeitpunkt die Rechts­ schnittsbeitrag ausschließlich aufgrund der Arbeitsent­ vorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung gelte oder -einkommen, die für die nach den Rechts­ finden oder, falls dies nicht zutrifft, sofern er Lei­ vorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zei­ stungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines ten festgestellt worden sind ." anderen Mitgliedstaats nachweisen kann . Diese zweite 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 71 Voraussetzung gilt jedoch im Falle von Artikel 48 Ab­ gründe zu legen ist, ermittelt diesen ausschließ­ satz 1 als erfüllt." lich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften Dem Artikel 47 Absatz 1 wird folgender Buchstabe dieses Staates zurückgelegten Versicherungszei­ . « ten . hinzugefügt : „e) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „sech­ dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung zig" durch „zweiundsiebzig" ersetzt. von Leistungen ein Durchschnittsbeitrag zu­ Anhang I erhält folgende Fassung : „ANHANG I PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG I. Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) der Verordnung) A. BELGIEN Gegenstandslos B. DÄNEMARK 1 . Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt. a) für die Zeit vor dem 1 . September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegt; b) für die Zeit ab 1 . September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Zusatzrente des Ar­ beitsmarkts (arbejdsmarkedets tillaegspension, ATP) unterliegt. 2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer nach dem Gesetz über Kranken- bzw. Mutterschaftsgeld aufgrund eines nicht unter Arbeitsentgelt fallenden beruflichen Einkommens Anspruch auf diese Leistun­ gen hat. C. DEUTSCHLAND Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistun­ gen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung a) als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder enstprechende Leistungen erhält ; b) als Selbständiger, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und — in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters ver­ sicherungs- oder beitragspflichtig ist oder — in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. D. SPANIEN Gegenstandslos E. FRANKREICH Gegenstandslos F. GRIECHENLAND 1 . Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer iii) der Verordnung gelten im Rahmen des OGA-Systems versicherte Personen, die ausschließlich eine 172 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben oder die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen oder unterlagen und daher die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung besitzen oder besaßen. 2. Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfen des nationalen Systems gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern i) und iii) der Verordnung genannten Personen. G. IRLAND 1 . Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten 5 und 37 des konsolidierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe (Social Weifare (Consolidation) Act ( 1981 )) pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. 2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer eine Berufstätigkeit ohne jeden Arbeitsvertrag ausübt oder nach Beendigung einer solchen Tätigkeit in den Ruhestand getreten ist. Auf Sachleistungen im Krank­ heitsfall muß der Betreffende außerdem nach Abschnitt 45 oder nach Abschnitt 46 des Gesetzes von 1970 über die Gesundheitsfürsorge (Health Act ( 1970)) Anspruch haben . H. ITALIEN Gegenstandslos I. LUXEMBURG Gegenstandslos J. NIEDERLANDE Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer eine Tätigkeit oder einen Beruf außerhalb eines Arbeitsvertrags ausübt. K.PORTUGAL Gegenstandslos L. VEREINIGTES KÖNIGREICH Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien oder der Rechtsvorschriften von Nordirland Arbeitnehmer (employed earner) oder Selb­ ständiger (self-employed earner) ist, sowie jede Person, für die Beiträge als Arbeitneh­ mer (employed person) oder Selbständiger (self-employed-person) im Sinne der Rechts­ vorschriften von Gibraltar geschuldet werden. II. Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f) zweiter Satz der Verordnung) A. BELGIEN Gegenstandslos B. DÄNEMARK Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buch­ stabe a) und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienange­ höriger" jede Person, die nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst als Familienangehöriger gilt. C. DEUTSCHLAND Gegenstandslos D. SPANIEN Gegenstandlos E. FRANKREICH Gegenstandslos 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 173 F. GRIECHENLAND Gegenstandslos G. IRLAND Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buch­ stabe a) und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienange­ höriger" jede Person, die im Sinne der Gesundheitsgesetze von 1947—1970 (Health Acts 1947—1970) gegenüber dem Arbeitnehmer oder Selbständigen als unterhaltsberech­ tigt gilt. H. ITALIEN Gegenstandslos I. LUXEMBURG Gegenstandslos J. NIEDERLANDE Gegenstandslos K. PORTUGAL Gegenstandslos L. VEREINIGTES KÖNIGREICH Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buch­ stabe a) und Artikel 31 der Verordnung ist unter „Familienangehöriger" zu verstehen : a) nach den Rechtsvorschriften von G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.