Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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12 den Absätzen 2 und 3 sowie in den übrigen Bestimmun­ Vereinigtes Königreich 24" gen dieser Akte getroffen werden. (2) Die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des EWG- und des EGKS-Vertrags über den freien Wa­ renverkehr sowie die Rechtsakte der Gemeinschaftsor­ KAPITEL 7 gane über Zollbestimmungen und die Handelspolitik auf die Kanarischen Inseln und auf Ceuta und Melilla An­ Der Beratende Ausschuß der EGKS wendung finden, sind im Protokoll Nr. 2 geregelt. Artikel 22 Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält folgende (3) Unbeschadet der Sonderbestimmungen des Arti­ Fassung : kels 155 gelten die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik und der ge­ „Bei der Hohen Behörde wird ein Beratender Aus­ meinsamen Fischereipolitik nicht für die Kanarischen In­ schuß gebildet. Er besteht aus mindestens zweiund­ seln sowie Ceuta und Melilla . siebzig und höchstens sechsundneunzig Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifi­ der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbrau­ zierter Mehrheit die Bestimmungen sozio-struktureller cher und Händler." Art fest, die im Bereich der Landwirtschaft für die Kana­ rischen Inseln gelten, und trägt dabei Sorge dafür, daß diese Bestimmungen mit den allgemeinen Zielen der ge­ meinsamen Agrarpolitik in Einklang stehen . KAPITEL 8 Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik (4) Auf Antrag des Königreichs Spanien kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Artikel 23 Europäischen Parlaments einstimmig Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags — die Einbeziehung der Kanarischen Inseln und von erhält folgende Fassung : Ceuta und Melilla in das Zollgebiet der Gemeinschaft „(2) Der Ausschuß besteht aus dreiunddreißig beschließen ; Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kom­ mission ernannt werden ." — die entsprechenden Maßnahmen zur Ausdehnung der geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln und auf Ceuta und Melilla treffen . TITEL II SONSTIGE ANPASSUNGEN Auf Vorschlag der Kommission , den diese von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet, und Artikel 24 nach Anhörung des Europäischen Parlaments kann der Rat einstimmig etwa erforderliche Anpassungen der für Artikel 227 Absatz 1 des EWG-Vertrags erhält folgende die Kanarischen Inseln und für Ceuta und Melilla gel­ Fassung : tenden Regelung beschließen. 28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 DRITTER TEIL ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE Artikel 26 Artikel 27 Die in der Liste des Anhangs I aufgeführten Rechtsakte Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der sind Gegenstand der in diesem Anhang festgelegten An­ Rechtsakte, die in der Liste des Anhangs II aufgeführt passungen . sind, werden im Einklang mit den dort aufgestellten Leit­ linien nach dem Verfahren und nach Maßgabe des Arti­ kels 396 festgelegt. VIERTER TEIL ÜBERGANGSMASSNAHMEN TITEL I Mitgliedstaaten gemäß vorstehend genanntem Artikel 2 in der Fassung vor dem Beitritt. BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE Artikel 28 TITEL II ( 1 ) Innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Bei­ ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR SPANIEN tritt führt jeder der neuen Mitgliedstaaten die Wahl der 60 Vertreter des spanischen Volkes beziehungsweise der 24 Vertreter des portugiesischen Volkes in der Versamm­ KAPITEL 1 lung in allgemeiner unmittelbarer Wahl nach Maßgabe des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allge­ Freier Warenverkehr meiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Ver­ sammlung durch. Abschnitt I Zollbestimmungen Das Mandat dieser Abgeordneten endet zur gleichen Zeit wie das Mandat der in den derzeitigen Mitgliedstaa­ ten für den laufenden Frühjahreszeitraum gewählten Ab­ Artikel 30 geordneten. ( 1 ) Als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittwei­ sen Zollsenkungen nach den Artikeln 31 , 75 Absatz 1 (2) Für die Zeit vom Beitritt bis zu der jeweiligen und 173 Absätze 1 und 2 vorgenommen werden, gilt bei Wahl nach Absatz 1 werden die Vertreter des spanischen jeder Ware der Zollsatz, der am 1 . Januar 1985 im Wa­ und des portugiesischen Volkes in der Versammlung renverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ durch die Parlamente der neuen Mitgliedstaaten aus ih­ gen Zusammensetzung und Spanien für deren Ur­ rer Mitte nach dem von dem betreffenden Staat festge­ sprungswaren tatsächlich angewandt wird. legten Verfahren ernannt. (2) Als Ausgangszollsatz für die in Artikel 37, Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 4 vorgesehenen An­ Artikel 29 näherungen an den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif gilt bei jeder Ware der Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 des Vertrages vom Königreich Spanien am 1 . Januar 1985 tatsächlich zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer ge­ angewandte Zollsatz. meinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaf­ ten gilt die neue Reihenfolge der Mitgliedstaaten gemäß (3) Wird nach diesem Zeitpunkt und vor dem Zeit­ Artikel 11 der vorliegenden Akte nach Ablauf der ver­ punkt des Beitritts eine Zollsenkung vorgenommen, so bleibenden Umlaufzeit entsprechend der Reihenfolge der gilt der herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz. 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29 (4) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ b) Einfuhren von Waren in Kleinsendungen nicht­ setzung und das Königreich Spanien teilen einander ihre kommerzieller Art, für welche die Bestimmungen Ausgangszollsätze mit. über Steuerbefreiung zwischen den Mitgliedstaaten gelten. (5) Abweichend von Absatz 1 nimmt das Königreich (3) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden Spanien bei den nachstehenden Waren die schrittweisen unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, Zollsenkungen nach Artikel 3 1 von den Ausgangszollsät­ wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird. zen aus vor, die bei jeder der einzelnen Waren angege­ ben sind. Artikel 32 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Ausgangs­ Zolltarifs zollsatz Innerhalb der Gemeinschaft werden in keinem Falle hö­ here Zollsätze als gegenüber dritten Ländern angewandt, 24.02 Tabak, verarbeitet; Tabakaus­ für welche die Meistbegünstigung gilt. züge und Tabaksoßen : A. Zigaretten 50 v. H. Bei einer Änderung oder Aussetzung von Sätzen des Ge­ B. Zigarren und Zigarillos 55 v. H. meinsamen Zolltarifs oder bei Anwendung des Artikels C. Rauchtabak 46,8 v. H. 40 durch das Königreich Spanien kann der Rat mit qua­ D. Kautabak und Schnupf­ lifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die tabak 26 v. H. zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaftspräferenz erfor­ E. andere, einschließlich derlichen Maßnahmen beschließen. homogenisierter Tabak in Form von Folien 10,4 v. H. Bei einer Änderung oder Aussetzung von Sätzen des 27.09 Erdöl und Ol aus bituminösen Mineralien, roh frei vereinheitlichten EGKS-Tarifs oder bei Anwendung des Artikels 40 durch das Königreich Spanien kann die Kommission die zur Aufrechterhaltung der Gemein­ schaftspräferenz erforderlichen Maßnahmen beschließen. Artikel 31 Artikel 33 (1) Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ih­ Das Königreich Spanien kann die Anwendung seiner , rer derzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich Zollsätze für aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Spanien werden schrittweise wie folgt abgebaut : Zusammensetzung eingeführte Waren ganz oder teil­ — Am 1 . März 1986 wird jeder Zoll auf 90 v. H. des weise aussetzen. Es gibt den anderen Mitgliedstaaten Ausgangszollsatzes herabgesetzt; und der Kommission davon Kenntnis . — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zoll auf 77,5 v. H. des Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag Ausgangszollsatzes herabgesetzt; der Kommission die Anwendung der Zollsätze für aus — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zoll auf 62,5 v. H. des Spanien eingeführte Waren ganz oder teilweise ausset­ Ausgangszollsatzes herabgesetzt; zen . — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zoll auf 47,5 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Artikel 34 — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zoll auf 35 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Die Zollkontingente zu ermäßigtem Satz aufgrund Arti­ — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zoll auf 22,5 v. H. des kel 30 , die für die Einfuhr bestimmter neuer Personen­ Ausgangszollsatzes herabgesetzt; kraftwagen der Tarifstelle ex 87.02 A I b) nach Spanien gelten, werden mit dem Beitritt für die Einfuhr von — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zoll auf 10 v. H. des Kraftwagen aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; Zusammensetzung aufgehoben. — die letzte Herabsetzung um 10 v. H. erfolgt am 1 . Ja­ nuar 1993 . Zum 1 . Januar 1986 eröffnet das Königreich Spanien jährliche Zollkontingente zu ermäßigtem Satz für die Einfuhr von Kraftwagen zum Befördern von Personen, (2) Abweichend von Absatz 1 sind vom 1 . März 1986 mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb, ausgenommen an folgende Einfuhren zollfrei : Reisebusse und andere Omnibusse, der Tarifstelle ex 87.02 Alb) des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung a) Einfuhren, für welche die Bestimmungen über Steuer­ in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ befreiung im Rahmen des Reiseverkehrs zwischen den zung. Für die Zulassung dieser Kraftwagen zu diesen Mitgliedstaaten gelten ; Zollkontingenten gilt das Protokoll Nr. 6. 30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 Artikel 35 schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. Die ver­ Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im tragsmäßigen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer der­ Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des verein­ zeitigen Zusammensetzung und Spanien werden am 1 . heitlichten Tarifs der Europäischen Gemeinschaft für März 1986 abgeschafft. Kohle und Stahl sind die vertragsmäßigen Zollsätze der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europä­ Ab 1 . März 1986 werden keine Finanzzölle mehr erho­ ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ihrer derzei­ ben. tigen Zusammensetzung; ausgenommen sind Anpassun­ gen, die dem Umstand Rechnung tragen sollen, daß die geltenden Sätze des spanischen und des portugiesischen Zolltarifs in ihrer Gesamtheit höher sind als die gelten­ Artikel 36 den Sätze der Zolltarife der Europäischen Wirtschaftsge­ meinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung im Kohle und Stahl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer der­ zeitigen Zusammensetzung und Spanien werden am 1 . März 1986 abgeschafft. Diese Anpassungen werden Gegenstand von Verhand­ lungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handels­ abkommens sein und in den Grenzen der durch Artikel XXIV dieses Abkommens eröffneten Möglichkeiten blei­ Artikel 37 ben . (1) Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs ändert das Königreich Spanien seine gegenüber dritten Ländern Artikel 39 geltenden Zollsätze wie folgt : ( 1 ) Wenn sich die Sätze des Zolltarifs des Königreichs Ab 1 . März 1986 Spanien von den entsprechenden Sätzen des Gemeinsa­ men Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs a) werden auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangs­ unterscheiden, erfolgt die schrittweise Annäherung der zollsätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten erstgenannten Sätze an die letztgenannten durch Addie­ ren der Teilbeträge des spanischen Ausgangszollsatzes EGKS-Tarifs abweichen, letztere Sätze angewandt ; und der Teilbeträge des Satzes des Gemeinsamen Zollta­ b) wendet das Königreich Spanien in den anderen Fällen rifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs ; dabei wird einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen , der spanische Ausgangszollsatz schrittweise in der in Ar­ dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsa­ tikel 37 und Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Stufen­ men Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Ta­ folge auf Null herabgesetzt und geht der Satz des Ge­ rifs wie folgt verringert wird : meinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS­ — am 1 . März 1986 um 10 v. H. , Tarifs von Null aus, um schrittweise in der gleichen Stu­ — am 1 . Januar 1987 um 12,5 v. H. , fenfolge seinen Endbetrag zu erreichen. — am 1 . Januar 1988 um 15 v. H. , — am 1 . Januar 1989 um 15 v. H., (2) Werden vom 1 . März 1986 an bestimmte Sätze — am 1 . Januar 1990 um 12,5 v. H. , des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten — am 1 . Januar 1991 um 12,5 v. H. , EGKS-Tarifs geändert oder ausgesetzt, so wird das Kö­ — am 1 . Januar 1992 um 12,5 v. H. nigreich Spanien seinen Tarif gleichzeitig in dem Ver­ hältnis, das sich aus der Durchführung des Artikels 37 Ab 1 . Januar 1993 wendet das Königreich Spanien den ergibt, ändern oder aussetzen. Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS­ Tarif in vollem Umfang an. (3) Das Königreich Spanien wendet ab 1 . März 1986 (2) Abweichend von Absatz 1 wendet das Königreich das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und des verein­ Spanien bei den Waren des Anhangs zum Übereinkom­ heitlichten EGKS-Tarifs an . men über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, das im Rahmen der Handelsverhandlungen 1973-1979 des All­ Das Königreich Spanien kann in diese Schemata die zum gemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossen Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen Un­ wurde, den Gemeinsamen Zolltarif ab 1 . März 1986 in terteilungen übernehmen, die für die nach Maßgabe die­ vollem Umfang an . ser Akte vorzunehmende schrittweise Annäherung seiner Zollsätze an die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs unerläßlich sind . Artikel 38 Die autonomen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Wird das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs oder des Gemeinschaft sind die autonomen Zollsätze der Gemein­ vereinheitlichten EGKS-Tarifs für die in dieser Akte ge­ 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 nannten Waren geändert, so kann der Rat mit qualifi­ Sätze an. Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen zierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das in oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Ein­ dieser Akte enthaltene Schema für diese Waren anpassen. fuhren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ mensetzung im Rahmen derselben, am 1 . Januar 1985 (4) Zur Durchführung des Absatzes 3 und um dem eröffneten Kontingente begrenzt. Königreich Spanien die schrittweise Einführung des Ge­ meinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS­ Tarifs sowie den schrittweisen Abbau der Zölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Abschnitt II und dem Königreich Spanien zu erleichtern, legt die Kommission gegebenenfalls fest, wie das Königreich Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maß­ Spanien bei der Änderung seiner Zollsätze vorzugehen nahmen mit gleicher Wirkung hat, ohne daß dies jedoch eine Änderung der Artikel 31 und 37 bewirken darf. Artikel 42 (5) Die nach Artikel 37 berechneten Zollsätze werden unter Auf- oder Abrundung auf die erste Dezimalstelle Die mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen angewandt. sowie alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung zwischen Wenn die spanischen Zollsätze Sätzen des Gemeinsamen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs ange­ und dem Königreich Spanien entfallen zum 1 . Januar nähert werden, die unter den spanischen Ausgangszoll­ 1986 . sätzen liegen, wird ohne Berücksichtigung der zweiten Dezimalstelle abgerundet. Anderenfalls wird au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.