Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz Maßgabe dieses Anhangs . 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören . (2) Auf hinreichend begründeten Antrag des König­ reichs Spanien und der Portugiesischen Republik kann (4) Das Großherzogtum Luxemburg kann bei erhebli­ der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor chen und voraussichtlich anhaltenden Schwierigkeiten dem 1 . Januar 1986 Maßnahmen ergreifen, die zeitwei­ auf seinem Arbeitsmarkt beantragen, nach dem Verfah­ lige Abweichungen von den Rechtsakten der Organe der ren des Absatzes 2 Unterabsätze 1 und 2 und nach Maß­ Gemeinschaften beinhalten, welche zwischen dem 1 . Ja­ gabe des Absatzes 3 ermächtigt zu werden, vorüberge­ nuar 1985 und dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser hend bis zum 31 . Dezember 1995 Schutzmaßnahmen im Akte erlassen worden sind . Rahmen der innerstaatlichen Bestimmungen über den Arbeitsplatzwechsel gegenüber Arbeitnehmern anzuwen­ den, die Angehörige eines neuen Mitgliedstaats sind und Artikel 379 denen nach dem Zeitpunkt der genannten Ermächtigung der Zuzug in das Großherzogtum zur Ausübung einer (1) Bis zum 31 . Dezember 1992 kann ein neuer Mit­ Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gestattet gliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschafts­ wurde . 136 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 Artikel 380 Kommission alle Ursachen,, insbesondere die Höhe der Preise, zu denen die Einfuhren anderer Herkunft auf (1) Stellt die Kommission bis zum Ablauf der Gel­ den betreffenden Markt getätigt werden; sie berücksich­ tungsdauer der Übergangsmaßnahmen, die nach dieser tigt dabei die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Akte von Fall zu Fall festgelegt worden sind, auf Antrag Landwirtschaft, insbesondere Artikel 39. eines Mitgliedstaats oder eines anderen Betroffenen und gemäß den nach dem Beitritt vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festzulegenden (3) Die vor dem Beitritt aufgrund der Verordnung Verfahren Dumpingpraktiken zwischen der Gemein­ (EWG) Nr. 2176/84 und der Entscheidung 2177/84/ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und den EGKS gegenüber den neuen Mitgliedstaaten erlassenen neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den neuen Mit­ Maßnahmen sowie die vor dem Beitritt aufgrund der An­ gliedstaaten fest, so richtet sie Empfehlungen an den tidumpingyorschriften der neuen Mitgliedstaaten ge­ oder die Urheber, um diese Praktiken abzustellen. genüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ mensetzung erlassenen Maßnahmen bleiben vorläufig in Werden die Dumpingpraktiken trotzdem fortgesetzt, so Kraft; sie werden von der Kommission überprüft, die ermächtigt die Kommission den geschädigten Mitglied­ über ihre Änderung oder Aufhebung beschließt. Die Än­ staat oder die geschädigten Mitgliedstaaten, Schutzmaß­ derung oder Aufhebung wird je nach Fall von der Kom­ nahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten mission oder von den betreffenden einzelstaatlichen Stel­ sie festlegt. len durchgeführt. Die vor dem Beitritt in Spanien, in Portugal oder in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen (2) Zur Anwendung dieses Artikels auf die in Anhang Zusammensetzung eingeleiteten Verfahren werden ge­ II des EWG-Vertrags aufgeführten Waren prüft die mäß Absatz 1 fortgesetzt. FÜNFTER TEIL BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE TITEL I zung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur An­ EINSETZUNG DER ORGANE wendung gebracht werden sollte. Artikel 381 (3) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor. Die Versammlung tritt binnen einem Monat nach dem Beitritt zusammen. Sie nimmt die infolge des Beitritts er­ forderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor. Artikel 384 Artikel 382 (1) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Bei­ Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen tritt durch die Erneuerung von zwei Richtern ergänzt. Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor. (2) Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6. Oktober 1988 . Dieser Richter wird _ Artikel 383 durch das Los bestimmt. Die Amtszeit des anderen Rich­ ( 1) Die Kommission wird unmittelbar nach dem Bei­ ters endet am 6. Oktober 1991 . tritt erweitert, indem drei weitere Mitglieder und aus den Mitgliedern der erweiterten Kommission ein sechster Vi­ (3) Unmittelbar nach dem Beitritt wird ein sechster zepräsident ernannt werden. Die Amtszeit der neu er­ Generalanwalt ernannt. Seine Amtszeit endet am 6 . Ok­ nannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die tober 1988 . Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befind­ lichen Mitglieder. (4) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts er­ forderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor. Die Amtszeit des neu ernannten sechsten Vizepräsiden­ Die angepaßte Verfahrensordnung bedarf der einstimmi­ ten endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der fünf an­ gen Genehmigung des Rates. deren Vizepräsidenten. (5) Bei der Entscheidung der am 1 . Januar 1986 an­ (2) Der Rat prüft erstmals bis zum 31 . Dezember hängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfah­ 1986, ob Artikel 14 Absatz 4 des Vertrages zur Einset­ ren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Ge­ 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 137 richtshof bei Vollsitzungen und die Kammern in der Artikel 391 Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten ; sie (1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang wenden dabei die am 31 . Dezember 1985 geltende Verfahrensordnung an. XXXIlI aufgeführten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. Artikel 385 (2) Die in Anhang XXXIV aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt. Der Rechnungshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zwei weiteren Mitgliedern er­ gänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder ehdet am 17. Ok­ tober 1987 . TITEL II ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER Artikel 386 ORGANE Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von 33 Mitglie­ dern ergänzt, welche die verschiedenen Gruppen des Artikel 392 wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitglied­ staaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Arti­ zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt kels 189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 des des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. EAG-Vertrags sowie die Empfehlungen und Entschei­ dungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags gel­ ten vom Zeitpunkt des Beitritts an als an die neuen Mit­ gliedstaaten gerichtet und diesen notifiziert, soweit diese Artikel 387 Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen allen derzeitigen Mitgliedstaaten notifiziert wurden. Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung weiterer Mitglieder ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie Artikel 393 die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt be­ Die Anwendung der in der Liste des Anhangs XXXV findlichen Mitglieder. aufgeführten Rechtsakte wird in jedem der neuen Mit­ gliedstaaten bis zu den in dieser Liste vorgesehenen Zeit­ punkten aufgeschoben. Artikel 388 Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird unmit­ Artikel 394 telbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von fünf weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit dieser Mit­ ( 1 ) Bis zum 1, März 1986 wird aufgeschoben : glieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. a) die Anwendung der Gemeinschaftsregelung für die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftli­ chen Erzeugnissen und für den Handel mit bestimm­ ten, unter eine Sonderregelung fallenden landwirt­ schaftlichen Verarbeitungserzeugnissen auf die neuen Artikel 389 Mitgliedstaaten ; Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Bei­ b) die Anwendung der durch diese Akte vorgenomme­ tritt durch die Erneuerung der Mitglieder ergänzt, nen Änderungen dieser Regelung, einschließlich der welche die heuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit sich aus Artikel 396 ergebenden Änderungen, auf die dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amts­ Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. zeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. , (2) Absatz 1 gilt nicht für diejenigen Anpassungen von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik, die nach Artikel 396 er­ folgen, um die Stimmenzahl festzulegen, die vom Beitritt Artikel 390 an für die qualifizierte Mehrheit im Verfahren der Ver­ waltungsausschüsse oder ähnlicher Ausschüsse des Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Agrarsektors erforderlich ist. Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ur­ sprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden (3) Bis zum 28. Februar 1986 ist die vor dem Beitritt so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen. angewandte Regelung im Handel zwischen einem neuen 138 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15. 11 . 85 Mitgliedstaat einerseits und der Gemeinschaft in ihrer dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften derzeitigen Zusammensetzung, dem anderen neuen Mit­ mit, die in diesen Staaten den Gesundheitsschutz der Be­ gliedstaat oder dritten Ländern andererseits anwendbar. völkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen. Artikel 395 Sofern in der Liste des Anhangs XXXVI oder in ande­ ren Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgese­ hen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderli­ chen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Ent­ TITEL III scheidungen im Sinne des Artikels 1 8f9 des EWG-Ver­ SCHLUSSBESTIMMUNGEN trags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an nachzukommen. Artikel 400 Artikel 396 Die Anhänge I bis XXXVI und. die Protokolle Nr. 1 bis 25, die dieser Akte beigefügt sind, sind Bestandteil der (1) Die nicht in dieser Akte oder ihren Anhängen ent­ Akte. haltenen Anpassungen der Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften, die von den Organen vor dem Beitritt Artikel 401 nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorge­ nommen wurden, um die Rechtsakte mit den Bestim­ Die Regierung der Französischen Republik übermittelt mungen dieser Akte, insbesondere ihres Vierten Teiles, den Regierungen des Königreichs Spanien und der Por­ in Einklang zu bringen, treten mit dem Beitritt in Kraft. tugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein­ (2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, wel­ schaft für Kohle und Stahl und der Verträge, durch die ches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, er geändert wurde. legt zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Artikel 402 Vorschlag der Kommission. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Artikel 397 Regierungen des Königreichs Spanien und der Portugie­ sischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Ver­ Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe trages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge­ der Gemeinschaften in den vom Rat oder von der Kom­ meinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europä­ mission in spanischer und portugiesischer Sprache abge­ ischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die faßten Wortlauten sind vom Beitritt an unter den glei­ sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich der chen Bedingungen wie die Wortlaute in den sieben der­ Verträge über den Beitritt des Königreichs Dänemark, zeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit und Nordirland sowie der Republik Griechenland zur die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen dort veröf­ Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europä­ fentlicht worden sind. ischen Atomgemeinschaft, in dänischer, deutscher, engli­ scher, französischer, griechischer, irischer, italienischer Artikel 398 und niederländischer Sprache. Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Vereinba­ Die in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaß­ rungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken, die auf­ ten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt. grund des Beitritts in den Anwendungsbereich des Arti­ Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die kels 65 des EGKS-Vertrags fallen, sind der Kommission Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den binnen drei Monaten nach dem Beitritt zu notifizieren. derzeitigen Sprachen. Nur die notifizierten Vereinbarungen und Beschlüsse bleiben bis zur Entscheidung der Kommission vorläufig Artikel 403 wirksam . Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalse­ Artikel 399 kretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Re­ Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach gierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekre­ Artikel 33 des EAG-Vertrags binnen drei Monaten nach tär übermittelt. / 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 139 ANHANG I Liste zu Artikel 26 der Beitrittsakte I. ZOLLRECHT 1 . In den nachstehenden Rechtsakten wird in den ge­ e) Verordnung (EWG) Nr. 918 / 83 des Rates vom nannten Artikeln die Zahlenangabe „fünfundvierzig" 28 . März 1983 (ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, durch „vierundfünfzig" ersetzt. S. 1) : Artikel 143 Absatz 2 . a) Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. Nr. L 148 vom 28 . 6. 1968, S. 1 ), geändert durch : f) Verordnung (EWG) Nr. 3/84 des Rates vom 19. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 2 vom 4 . 1 . 1984, — Verordnung (EWG) Nr. 1318 /71 des Rates S. 1 ), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. vom 21 . Juni 1971 (ABl. Nr. L 139 vom 25 . 6. 1568 /84 des Rates vom 4. Juni 1984 (ABl. Nr. 1971 , S. 6), L 151 vom 7 . 6. 1984, S. 5): — Beitrittsakte von 1972 (ABl. Nr. L 73 vom Artikel 15 Absatz 2 . 27 . 3. 1972, S. 14), — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom g) Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 19. 11 . 1979, S. 17): 1969 (ABl. Nr. L 58 vom 8 . 3 . 1969, S. 1 ), geän­ dert durch : Artikel 14 Absatz 2 . — Beitrittsakte von 1972 (ABl. Nr. L 73 vom 27 . 3. 1972 , S. 14), b) Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom — Richtlinie 72 /242 /EWG des Rates vom 13 . Dezember 1976 (ABl . Nr. L 38 vom 9 . 2 . 27. Juni 1972 (ABl. Nr. L 151 vom 5. 7. 1972, 1977, S. 1 ), geändert durch : S. 16), — Verordnung (EWG) Nr. 983/79 des Rates — Richtlinie 76 / 119/EWG des Rates vom vom 14 . Mai 1979 (ABl. Nr. L 123 vom 19. 5 . 18 . Dezember 1975 (ABl . Nr. L 24 vom 30 . 1 . 1979, S. 1 ), 1976, S. 58), — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11 . 1979, S. 17), 19. 11 . 1979, S. 17), — Richtlinie 83 / 89 /EWG des Rates vom 7 . Fe­ — Verordnung (EWG) Nr. 3813 / 81 des Rates bruar 1983 (ABl . Nr. L 59 vom 5 . 3. 1983, vom 15 . Dezember 1981 (ABl. Nr. L 383 vom S. 1 ), 31 . 12 . 1981 , S. 28), — ,Richtlinie 83 /307/EWG des Rates vom — Verordnung (EWG) Nr. 3617 / 82 des Rates 13 . Juni 1983 (ABl . Nr. L 162 vom 22 . 6 . vom 17. Dezember 1982 (ABl . Nr. L 382 vom 1983 , S. 20), berichtigt im ABl . Nr. L 272 31 . 12 . 1982, S. 6): vom 5 . 10. 1983 , S. 22, Artikel 57 Absatz 2 . — Richtlinie 84 / 444 / EWG der Kommission vom 26 . Juli 1984 (ABl. Nr. L 245 vom 14 . 9 . 1984, S. 28): c) Verordnung (EWG) Nr. 1224/ 80 des Rates vom Artikel 28 Absatz 2 . 28 . Mai 1980 (ABl. Nr. L 134 vom 31 . 5 . 1980, S. 1 ), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3193 / 80 des Rates vom 8 . Dezember 1980, (ABl . h) Richtlinie 76/308 /EWG des Rates vom 15 . März Nr. L 333 vom 11 . 12 . 1980 , S. 1 ): 1976 (ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1976, S. 18), ge­ Artikel 19 Absatz 2 . ändert durch : — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.