Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zeichneten Kontingente beträgt bei den in ECU ausge- dritten Ländern mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen drückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres für gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu- mindestens 25 v. H. und bei den in Mengen ausgedrück- sammensetzung noch nicht liberalisierte Waren bei. Be- ten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres minde- züglich der Kontingente für diese Waren räumt sie drit- stens 20 v. H. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent ten Ländern keine anderen Vorteile ein als der Gemein- hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grund- schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. lage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet. 132 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Betragen die Einfuhren im Zeitraum der Anwendung von — am 1 . Januar 1987 wird der Abstand auf 81,8 Ubergangsmaßnahmen während zweier aufeinanderfol­ v. H. des Anfangsabstands verringert; genden Jahre weniger als 90 v. H. der nach Absatz 3 — am 1 . Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7 eröffneten Jahreskontingente, so hebt die Portugiesische v. H. des Anfangsabstands verringert; Republik unbeschadet der Absätze 1 und 2 die geltenden mengenmäßigen Beschränkungen auf. — am 1 . Januar 1989 wird der Abstand auf 63,6 v. H. des Anfangsabstands verringert; (5) Die Portugiesische Republik behält in Höhe der in — am 1 . Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 Protokoll Nr. 23 genannten Beträge und mindestens bis v. H. des Anfangsabstands verringert; zu den dort festgelegten Zeitpunkten mengenmäßige — am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 45,4 Einfuhrbeschränkungen in Form von Kontingenten ge­ v. H. des Anfangsabstands verringert; genüber allen dritten Ländern für die in diesem Proto­ koll genannten Waren bei, deren Einfuhr die Gemein­ — am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 schaft gegenüber dritten Ländern nicht liberalisiert hat v. H. des Anfangsabstands verringert ; und für die die Portugiesische Republik mengenmäßige — am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in v. H. des Anfangsabstands verringert; ihrer derzeitigen Zusammensetzung beibehält. — am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 18,1 Änderungen der für die Einfuhr nach Portugal geltenden v. H. des Anfangsabstands verringert; Regelung für Waren nach Unterabsatz 1 erfolgen nach — am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 9,0 den Regeln und Verfahren der Verordnungen (EWG) v. H. des Anfangsabstands verringert. Nr. 288/82 und (EWG) Nr. 3420/ 83, unbeschadet der Absätze 1 und 2 . Ab 1 . Januar 1996 wendet die Portugiesische Re­ publik die Präferenzzollsätze in vollem Umfang (6) Um den Verpflichtungen nachzukommen, welche an . die Gemeinschaft aufgrund des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gegenüber den diesem Abkommen c) Bei Fischereierzeugnissen der Tarifnummern 03.01 , 03.02 , 03.03 , 16.04 und 16.05 sowie der angehörenden Staatshandelsländern hat, bezieht die Por­ Tarifstellen 05.15 A und 23.01 B des Gemeinsa­ tugiesische Republik gegebenenfalls, soweit erforderlich, diese Länder in die Liberalisierungsmaßnahmen ein, die men Zolltarifs wendet die Portugiesische Repu­ sie gegenüber den anderen dem Abkommen angehören­ blik abweichend von Buchstabe b) ab 1 . März den dritten Ländern treffen muß ; dabei werden die 1986 einen Zollsatz an, durch den der Abstand vereinbarten Ubergangsmaßnahmen berücksichtigt. zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Präfe­ renzzollsatz wie folgt verringert wird : — Am 1 . März 1986 wird der Abstand auf 87,5 v. H. des Anfangsabstands verringert; Artikel 365 — am 1 . Januar 1987 wird der Abstand auf 75,0 v. H. des Anfangsabstands verringert; ( 1 ) Die Portugiesische Republik wendet das allge­ meine Präferenzsystem ab 1 . März 1986 auf alle nicht — am 1 . Januar 1988 wird der Abstand auf 62,5 in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten Waren an. v. H. des Anfangsabstands verringert ; Bei den in Anhang XXXI aufgeführten Waren nimmt — am 1 . Januar 1989 wird der Abstand auf 50,0 die Portugiesische Republik jedoch bis zum 31 . Dezem­ v. H. des Anfangsabstands verringert ; ber 1992 ausgehend von den in Artikel 189 Absatz 2 ge­ — am 1 . Januar 1990 wird der Abstand auf 37,5 nannten Ausgangszollsätzen eine schrittweise Annähe­ v. H. des Anfangsabstands verringert ; rung an die Sätze des allgemeinen Präferenzsystems vor. Für diese Annäherung gilt die in Artikel 197 festgelegte — am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 25,0 Stufenfolge. v. H. des Anfangsabstands verringert ; — am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 12,5 (2) a) Bei den in Anhang II des EWG-Vertrags aufge­ v. H. des Anfangsabstands verringert. führten Waren werden die vorgesehenen oder be­ rechneten Präferenzzollsätze nach den allgemei­ Ab 1 . Januar 1993 wendet die Portugiesische Re­ nen Modalitäten des Buchstabens b) oder den be­ publik die Präferenzzollsätze in vollem Umfang sonderen Modalitäten der Artikel 289 und 295 an . schrittweise auf die Zölle angewandt, welche die Portugiesische Republik gegenüber dritten Län­ Abschnitt II dern erhebt. Abkommen der Gemeinschaften mit bestimmten dritten Ländern b) Die Portugiesische Republik wendet ab 1 . März 1986 einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Präfe­ Artikel 366 renzzollsatz wie folgt verringert wird : ( 1 ) Die Portugiesische Republik wendet ab 1 . Januar — Am 1 . März 1986 wird der Abstand auf 90,9 1986 die Bestimmungen der in Artikel 368 genannten v. H. des Anfangsabstands verringert ; Abkommen an . 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 133 Etwaige Übergangsmaßnahmen und Anpassungen wer­ — das am 8 . Dezember 1984 unterzeichnete neue Ab­ den in Protokollen niedergelegt, die mit den an diesen kommen zwischen der Gemeinschaft und den Staaten Abkommen als Vertragsparteien beteiligten Ländern ab­ in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen geschlossen und den Abkommen beigefügt werden. Ozean . (2) Diese Ubergangsmaßnahmen sollen sicherstellen, (2) Die Regelungen aufgrund des am 31 . Oktober daß die Gemeinschaft nach Ablauf ihrer Geltungsdauer 1979 unterzeichneten Zweiten AKP—EWG-Abkommens in den Beziehungen zu den einzelnen an diesen Abkom­ sowie aufgrund des am gleichen Tag unterzeichneten men als Vertragsparteien beteiligten dritten Ländern eine Abkommens über die Waren, die unter die Zuständigkeit gemeinsame Regelung anwendet und daß die Rechte und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fal­ Pflichten der Mitgliedstaaten gleich sind. len, finden auf die Beziehungen zwischen der Portugiesi­ schen Republik und den Staaten in Afrika, im karibi­ (3) Diese für die in Artikel 368 aufgeführten Länder schen Raum und im Pazifischen Ozean keine Anwen­ geltenden Ubergangsmaßnahmen dürfen auf keinem Ge­ dung. biet dazu führen, daß die Portugiesische Republik diesen Ländern eine günstigere Behandlung einräumt als der Artikel 369 Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. Insbesondere werden bei allen Waren, für die Über­ Die Portugiesische Republik scheidet mit Wirkung vom 1 . Januar 1986 aus dem am 4. Januar 1960 unterzeichne­ gangsmaßnahmen in bezug auf die mengenmäßigen Be­ ten Ubereinkommen zur Gründung der Europäischen schränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer der­ Freihandelszone aus . zeitigen Zusammensetzung gelten, derartige Maßnahmen während eines gleichen Zeitraums gegenüber allen in Ar­ tikel 368 aufgeführten Ländern vorbehaltlich etwaiger, Abschnitt III spezifischer Ausnahmen angewendet. Textilien (4) Diese für die in Artikel 368 aufgeführten Länder geltenden Übergangsmaßnahmen dürfen nicht dazu füh­ Artikel 370 ren, daß die Portugiesische Republik diesen Ländern eine weniger günstige Behandlung einräumt als anderen ( 1 ) Die Portugiesische Republik wendet ab 1 . Januar dritten Ländern. Insbesondere dürfen in bezug auf men­ 1986 die Vereinbarung über den internationalen Handel genmäßige Beschränkungen keine Übergangsmaßnah­ mit Textilien vom 20 . Dezember 1973 sowie die von der men gegenüber den in Artikel 368 aufgeführten Ländern Gemeinschaft im Rahmen dieser Vereinbarung oder mit für Waren in Betracht gezogen werden, für die bei der anderen dritten Ländern geschlossenen zweiseitigen Ab­ Einfuhr nach Portugal aus anderen dritten Ländern kommen an. Die Protokolle zur Anpassung dieser Ab­ keine derartigen Beschränkungen bestehen. kommen werden von der Gemeinschaft mit den dritten Ländern, die Vertragsparteien dieser Abkommen sind, ausgehandelt, um eine freiwillige Beschränkung der Aus­ Artikel 367 fuhren nach Portugal bei Waren und Ursprungsländern vorzusehen, für die bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft Werden die in Artikel 366 Absatz 1 genannten Proto­ Beschränkungen bestehen . kolle aus Gründen, auf welche die Gemeinschaft oder die Portugiesische Republik keinen Einfluß hat, bis zum (2) Werden diese Protokolle nicht bis zum 1 . Januar 1 . Januar 1986 nicht abgeschlossen, so trifft die Gemein­ 1986 abgeschlossen, so trifft die Gemeinschaft, um Ab­ schaft die erforderlichen Maßnahmen, um unmittelbar hilfe zu schaffen, die erforderlichen Übergangsmaßnah­ nach dem Beitritt Abhilfe zu schaffen . men, welche die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherstellen sollen . Die Portugiesische Republik wendet in jedem Fall ab 1 . Januar 1986 die Meistbegünstigung auf die in Artikel 368 genannten Länder an . KAPITEL 6 Finanzbestimmungen Artikel 368 Artikel 371 (1) Die Artikel 366 und 367 gelten für (1) Der Beschluß vom 21 . April 1970 über die Erset­ — Die Abkommen mit Ägypten, Algerien, Finnland, Is­ zung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch land , Israel , Jordanien , Jugoslawien, Libanon , Malta, eigene Mittel der Gemeinschaften, im folgenden „Be­ Marokko, Norwegen, Osterreich, Schweden, der schluß vom 21 . April 1970" genannt, findet nach Maß­ Schweiz, Syrien, der Türkei , Tunesien und Zypern gabe der Artikel 372 bis 375 Anwendung . sowie die sonstigen mit dritten Ländern geschlosse­ nen Abkommen, die ausschließlich den Handel mit (2) Bezugnahmen in den Artikeln dieses Kapitels auf Waren des Anhangs II des EWG-Vertrags betreffen ; den Beschluß vom 21 . April 1970 gelten ab dem Inkraft­ 134 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 treten des Beschlusses des Rates vom 7 . Mai 1985 über Die Portugiesische Republik berechnet diese Zölle mo­ das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften als natlich anhand der Zollerklärungen des betreffenden Bezugnahmen auf diesen Beschluß. Monats. Die so berechneten Zölle werden der Kommis­ sion nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891 /77 zur Verfügung gestellt. Artikel 372 Als „Agrarabschöpfungen" bezeichnete Einnahmen im Ab 1 . Januar 1993 sind alle festgestellten Zölle in voller Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Beschlus­ Höhe zu entrichten. Für Waren nach den Artikeln 309 ses vom 21 . April 1970 sind auch die Einnahmen aus al­ bis 341 , bei denen ein stufenweiser Ubergang stattfindet, len im Handel zwischen Portugal und den anderen Mit­ sowie für Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre Fol­ gliedstaaten sowie zwischen Portugal und dritten Län­ geerzeugnisse nach der Verordnung Nr. 136/66/EWG dern festgestellten Einfuhrabgaben nach den Artikeln sind diese Zölle jedoch erst ab 1 . Januar 1996 in voller 233 bis 345 , Artikel 210 Absatz 3 und Artikel 213 . Höhe zu entrichten. Abschöpfungen und andere Beträge nach Absatz 1 , die für Waren erhoben werden, bei denen ein stufenweiser Ubergang nach den Artikeln 309 bis 341 stattfindet, ge­ hören jedoch erst ab Beginn der zweiten Stufe zu diesen Einnahmen . Artikel 374 Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Ende Die Abgaben, die nach Artikel 4 Absätze 1 bis 5 des Be­ der ersten Stufe einstimmig beschließen, daß die Einnah­ schlusses vom 21 . April 1970 als eigene Mittel aus der men aus den Beitrittsausgleichsbeträgen, die Portugal auf Mehrwertsteuer oder als Finanzbeiträge auf der Grund­ die Einfuhr von Getreide aus den anderen Mitgliedstaa­ lage des Bruttosozialprodukts festgestellt werden, sind ab ten erhebt, während eines Zeitraums von nicht mehr als 1 . Januar 1986 in voller Höhe zu leisten. zwei Jahren in einem Umfang und einer Art und Weise, die noch festzulegen sind, an Portugal zurückerstattet werden . Die Ausnahme nach Artikel 15 Ziffer 15 der Sechsten Richtlinie 77 / 388 /EWG des Rates berührt nicht den Be­ trag der nach Absatz 1 geschuldeten Abgaben. Artikel 373 Die Gemeinschaft erstattet der Portugiesischen Republik binnen eines Monats , nachdem der Kommission die Mit­ Als „Zölle" bezeichnete Einnahmen im Sinne des Arti­ tel zur Verfügung gestellt wurden, einen Teil der als kels 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Beschlusses vom 21 . eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer oder als Finanzbei­ April 1970 sind bis zum 31 . Dezember 1992 auch die träge auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts ge­ Zölle, die sich ergäben, wenn die Portugiesische Repu­ zahlten Beträge wie folgt zu Lasten des Gesamthaus­ blik im Handel mit dritten Ländern ab dem Beitritt die haltsplans der Europäischen Gemeinschaften : Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und die verminderten Sätze aller von der Gemeinschaft angewandten Zoll­ präferenzen anwenden würde. Bis zum 31 . Dezember 1995 gilt dies auch für Zölle auf Ölsaaten und ölhaltige — 87 v. H. im Jahr 1986, Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse nach der Verord­ nung Nr. 136/66/EWG sowie auf landwirtschaftliche — 70 v. H. im Jahr 1987, Erzeugnisse, bei denen ein stufenweiser Übergang nach den Artikeln 309 bis 341 stattfindet. — 55 v. H. im Jahr 1988 , — 40 v. H. im Jahr 1989 , Zölle auf nach Portugal eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen ein stufenweiser Übergang nach — 25 v. H. im Jahr 1990, den Artikeln 309 bis 341 stattfindet, gehören jedoch während der ersten Stufe nicht zu diesen Einnahmen . — 5 v. H. im Jahr 1991 . Bei der Anwendung der von der Kommission nach Arti­ Der Hundertsatz dieser degressiven Erstattung gilt nicht kel 210 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen entsprechen für den Betrag des Anteils Portugals bei der Finanzie­ die Zölle abweichend von Absatz 1 dem Betrag, der sich rung des Abzugs zugunsten des Vereinigten Königreichs aus dem Satz der Ausgleichsabschöpfung ergibt, welcher nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) des in diesen Bestimmungen für die bei der Herstellung ver­ Beschlusses des Rates vom 7. Mai 1985 über das System wendeten Drittlandserzeugnisse festgelegt wird. der eigenen Mittel der Gemeinschaften. 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 35 Artikel 375 zweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Damit die Portugiesische Republik die Erstattung der Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Geneh­ Vorschüsse, welche die Mitgliedstaaten der Gemein­ migung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantra­ schaft gewährt haben, nicht mitzutragen hat, erhält sie gen, um die Lage wieder auszugleichen und den betref­ einen finanziellen Ausgleich für diese Erstattung. fenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemein­ samen Marktes anzupassen. Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger KAPITEL 7 Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder beiden neuen Sonstige Bestimmungen Mitgliedstaaten beantragen. Diese Bestimmung gilt für die Erzeugnisse und Wirt­ schaftszweige, für die nach dieser Akte vorübergehende Artikel 376 abweichende Maßnahmen mit entsprechender Geltungs­ dauer vorgesehen sind, bis zum 31 . Dezember 1995 . Abweichend von Artikel 60 des EGKS-Vertrags und sei­ nen Durchführungsbestimmungen können die portugiesi­ (2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die schen Stahlunternehmen in den autonomen Regionen Kommission in einem Dringlichkeitsverfahren die ihres Azoren und Madeira bis zum 31 . Dezember 1992 einen Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt Preis cif Bestimmungshafen anwenden, der einem im gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer An­ festländischen Gebiet der Portugiesischen Republik gel­ wendung fest. tenden Paritätspreis entspricht. Im Falle erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten ent­ scheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des Artikel 377 betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die Die Portugiesische Republik kann bezüglich der Abga­ beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar . ben für in den autonomen Regionen Azoren und Ma­ deira hergestellte Tabakwaren bis zum 31 . Dezember Im Agrar- und Fischereisektor gilt unbeschadet des Titels 1992 von Artikel 95 des EWG-Vertrags abweichen, und ' II Kapitel 3 und des Titels III Kapitel 3 folgendes : Wenn zwar unter den in Anhang XXXII festgelegten Bedin­ auf dem Markt eines Mitgliedstaats aufgrund des Wa­ gungen für die Anwendung der Richtlinie 72/464/EWG renverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ des Rates vom 19 . Dezember 1972 . gen Zusammensetzung und einem neuen Mitgliedstaat oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten erhebliche Stö­ rungen auftreten oder aufzutreten drohen, entscheidet die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitglied­ staatis binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags über TITEL IV die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen . Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar ; SONSTIGE BESTIMMUNGEN sie tragen den Interessen aller Beteiligten und insbeson­ dere den Beförderungsproblemen Rechnung . Artikel 378 (3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen kön­ nen von den Vorschriften des EWG-Vertrags , des ( 1 ) Die in der Liste des Anhangs XXXII aufgeführten EGKS-Vertrags und dieser Akte abweichen, soweit und Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten nach so

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.