Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nisse können nicht als im freien Verkehr im Sinne des richtsbarkeit Portugals stehen, werden' nach dem Verfah­ ren des Artikels 155 Absatz 3 festgelegt. Artikels 10 des EWG-Vertrags befindlich angesehen werden, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat wieder­ (8) Die technischen Durchführungsvorschriften zu ausgeführt werden. diesem Artikel werden in Ubereinstimmung mit den Ein­ zelheiten des Anhangs XI nach dem Verfahren des Arti­ (3) In den Genuß der nach diesem Artikel vorgesehe­ kels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170 / 83 vor dem nen Maßnahmen kommen nur die Erzeugnisse der ge­ 1 . Januar 1986 erlassen. meinsamen portugiesisch-marokkanischen Unternehmen nach Absatz 1 und der von diesen Unternehmen betrie­ (9) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhal­ benen und in Anhang XXVII aufgeführten Schiffe. tung dieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich der Möglichkeit, dem betreffenden Fischereifahrzeug die Die betreffenden Schiffe können bei Verkauf, Untergang Ausübung der Fangtätigkeit für einen gewissen Zeitraum oder Abwrackung auf keinen Fall ersetzt werden. nicht zu gestatten, werden nach dem Verfahren des Arti­ kels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/ 83 vor dem (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel 1 . Januar 1986 erlassen . werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verord­ nung (EWG) Nr. 3796 / 81 erlassen . Artikel 353 Die Regelung der Artikel 347 bis 350, einschließlich et­ Abschnitt IV waiger Anpassungen nach Artikel 350 durch den Rat, gilt bis zum Ablauf des in Artikel 8 Absatz 3 der Verord­ Gemeinsame Marktorganisation nung (EWG) Nr. 170/ 83 genannten Zeitraums weiter. Artikel 356 Abschnitt III ( 1 ) Die Orientierungspreise für Atlantiksardinen in Externe Ressourcen Portugal einerseits und der Gemeinschaft in ihrer der­ zeitigen Zusammensetzung andererseits werden nach Absatz 2 angenähert; die erste Annäherung findet am 1 . März 1986 statt. Artikel 354 ( 1 ) Vom Beitritt an wird die Verwaltung der von der (2) Die in Portugal und die in der Gemeinschaft in Portugiesischen Republik mit dritten Ländern geschlosse­ ihrer derzeitigen Zusammensetzung geltenden Orientie­ nen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrge­ rungspreise werden in zehn jährlichen Schritten an das nommen . Niveau des Orientierungspreises für Mittelmeersardinen angenähert, und zwar ausgehend von den Preisen im (2) Die sich für die Portugiesische Republik aus den Jahr 1984 nacheinander um ein Zehntel, ein Neuntel, ein in Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden Rechte Achtel, ein Siebtel, ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die ein Drittel und um die Hälfte des Unterschiedes zwi­ Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechter­ schen diesen vor jeder Annäherung geltenden Orientie­ halten werden, unberührt. rungspreisen ; der so berechnete Preis wird im Verhältnis zu der gegebenenfalls für das nachfolgende Wirtschafts­ (3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhal­ jahr beschlossenen Anpassung des Orientierungspreises tung der sich aus den in Absatz 1 genannten Abkommen umgestaltet; ab dem Zeitpunkt der zehnten Annäherung ergebenden Fischereitätigkeiten werden vom Rat so bald gilt der gemeinsame Preis . wie möglich und auf jeden Fall vor Ablauf dieser Ab­ kommen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Artikel 357 Kommission erlassen ; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für Zeit­ ( 1 ) Während des Zeitraums der Preisannäherung nach räume von höchstens einem Jahr. Artikel 356 wird ein Uberwachungssystem geschaffen, 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 129 das auf dem Referenzpreis für die Einfuhr von Atlantik­ 03.03, 16.04 und 16.05 sowie der Tarifstellen 05.15 A sardinen aus Portugal in die Gemeinschaft in ihrer der­ und 23.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt zeitigen Zusammensetzung beruht. schrittweise abgebaut : (2) Bei jedem Preisannäherungsschritt werden die in a) aus Portugal nach anderen Mitgliedstaaten der Ge­ Absatz 1 genannten Referenzpreise auf dem Niveau der meinschaft eingeführte Erzeugnisse : Rücknahmepreise festgesetzt, die in den übrigen Mit­ — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 85,7 gliedstaaten für Mittelmeersardinen gelten. v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 71,4 (3) Im Fall von Marktstörungen aufgrund von Einfuh­ v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ren nach Absatz 1 zu unter den Referenzpreisen liegen­ — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 57,1 den Preisen können nach dem Verfahren des Artikels 33 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; der Verordnung (EWG) Nr. 3796/ 81 Maßnahmen ent­ sprechend denen nach Artikel 21 der genannten Verord­ — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 42,8 nung getroffen werden. v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 28,5 (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verord­ — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 14,2 nung (EWG) Nr. 3796/ 81 erlassen. v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — die letzte Senkung um 14,2 v. H. wird am 1 . Ja­ nuar 1992 vorgenommen ; Artikel 358 ( 1 ) Für die Sardinenerzeuger der Gemeinschaft in ih­ b) aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach rer derzeitigen Zusammensetzung wird in Verbindung Portugal eingeführte Erzeugnisse : mit der besonderen Regelung für die Preisannäherung, — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 die nach Artikel 356 für diese Art gilt, unmittelbar nach v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; dem Beitritt eine Ausgleichsentschädigungsregelung ein­ — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. geführt. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 (2) Vor dem Ende des Zeitraums der Preisannäherung v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. qualifizierter Mehrheit, ob und gegebenenfalls inwieweit des Ausgangszollsatzes gesenkt ; diese Regelung zu verlängern ist. — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; (3) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission vor — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. dem 31 . Dezember 1985 die Durchführungsvorschriften des Ausgangszollsatzes gesenkt; zu diesem Artikel . — am 1 .Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — die letzte Senkung um 12,5 v. H. wird am 1 . Ja­ Artikel 359 nuar 1993 vorgenommen. Während des Zeitraums der Preisannäherung werden die im Jahr 1984 für Sardinen geltenden Anpassungskoeffi­ zienten nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einfuhrzölle (EWG) Nr. 3796 / 81 nicht geändert. für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Ta­ rifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten der Gemein­ schaft wie folgt schrittweise abgebaut : Abschnitt V — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Regelung für den Handel — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v. H. Artikel 360 des Ausgangszollsatzes gesenkt; (1) Abweichend von Artikel 190 werden die Zölle für — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v. H. Fischereierzeugnisse der Tarifnummern 03.01 , 03.02 , des Ausgangszollsatzes gesenkt; 130 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v. H. — Ab 1 . Januar 1987 des Ausgangszollsatzes gesenkt; a) werden auf Zollpositionen, bei denen die Augangszollsätze um höchstens 15 v. H. von den — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 v. H. Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, des Ausgangszollsatzes gesenkt; letztere Sätze angewandt ; — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v. H. b) wendet die Portugiesische Republik in den anderen des Ausgangszollsatzes gesenkt ; Fällen einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen und den Sätzen — am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 v. H. des Gemeinsamen Zolltarifs in sieben gleichen des Ausgangszollsatzes gesenkt; Stufen von je 12,5 v. H. zu folgenden Zeitpunkten verringert wird : — am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18,1 v. H. — am 1 . Januar 1987, des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1 . Januar 1988 , — am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1 . Januar 1989, — am 1 . Januar 1990 , — die letzte Senkung um 9 v. H. wird am 1 . Januar 1996 vorgenommen. — am 1 . Januar 1991 , — am 1 . Januar 1992 . (3) Abweichend von Absatz 1 werden die Zölle bei Die Portugiesische Republik wendet den Gemeinsa­ der Einfuhr von frischen, gekühlten oder gefrorenen Sar­ men Zolltarif ab 1 . Januar 1993 in vollem Umfang dinen der Tarifstelle 03.01 B I d) des Gemeinsamen Zoll­ an . tarifs und von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen und Sardellen der Tarifstellen 16.04 E und 16.04 ex F des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt schritt­ weise abgebaut : Artikel 361 — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 v. H. ( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1992 gilt für Einfuhren der des Ausganigszollsatzes gesenkt; Erzeugnisse des Anhangs XXVIII a) nach Portugal mit Herkunft aus den anderen Mitgliedstaaten ein ergänzen­ — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. der Handelsmechanismus nach den Bestimmungen dieses Artikels . des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v. H. (2) Dem in Absatz 1 genannten Mechanismus unter­ des Ausgangszollsatzes gesenkt; liegen bis zum 31 . Dezember 1990 auch die Einfuhren der in Anhang XXVIII b) aufgeführten Erzeugnisse mit — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. Herkunft aus Spanien nach Portugal. des Ausgangszollsatzes gesenkt; (3) Für jedes betroffene Erzeugnis wird vor dem Be­ — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v.H. ginn jedes Jahres auf der Grundlage der im Laufe der des Ausgangszollsatzes gesenkt ; drei vorangehenden Jahre erfolgten Einfuhren eine vor­ aussichtliche Versorgungsbilanz Portugals erstellt. Diese — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v.H. Bilanz weist sowohl die Einfuhren aus den anderen Mit­ des Ausgangszollsatzes gesenkt ; gliedstaaten als auch die Einfuhren aus dritten Ländern aus . Der innergemeinschaftliche Anteil wird in dieser — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 v. H. Bilanz jedes Jahr um einen progressiven Faktor von des Ausgangszollsatzes gesenkt; 15 v. H. erhöht. — die letzte Senkung um 12,5 v. H. wird am 1 . Januar (4) Ab der Schwelle des innergemeinschaftlichen An­ 1993 vorgenommen . teils können Einfuhrbegrenzungen oder Einfuhrausset­ zungen getroffen werden. (4) Abweichend von Artikel 197 ändert die Portugiesi­ sche Republik bei den in Absatz 1 genannten Fischereier­ (5) Ab der für die Gesamtversorgungsbilanz festge­ zeugnissen ihre gegenüber dritten Ländern geltenden setzten Schwelle kann die Portugiesische Republik un­ Zollsätze durch Verringerung des Abstands zwischen mittelbar anwendbare einstweilige Maßnahmen treffen. den Ausgangszollsätzen und den Sätzen des Gemeinsa­ Diese Maßnahmen werden der Kommission unverzüg­ men Zolltarifs wie folgt : lich mitgeteilt, die deren Anwendung in dem auf diese Mitteilung folgenden Monat aussetzen kann. — Ab 1 . März 1986 wendet die Portugiesische Republik einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen (6) Die Durchführungsvorschriften werden nach dem dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsa­ Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. men Zolltarifs um 12,5 v. H. verringert wird. 3796 / 81 erlassen . 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 131 Artikel 362 Diese mengenmäßigen Beschränkungen bleiben minde- stens so lange in Kraft, wie für die gleichen Waren men- Während des Zeitraums der schrittweisen Beseitigung genmäßige Beschränkungen gegenüber der Gemeinschaft der Zölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen in ihrer derzeitigen Zusammensetzung weiterbestehen. Zusammensetzung und Portugal können die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit Herkunft aus Portugal in (2) Die Portugiesische Republik behält gegenüber den die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung in den Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. unter vollständiger Aussetzung der Zollsätze des Ge- 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 genannten Staatshan- meinsamen Zolltarifs in den nachstehenden jährlichen delsländern mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für Grenzen eingeführt werden: Waren bei, deren Einfuhr gegenüber den unter die Ver- ordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Ländern noch nicht liberalisiert ist. Bezüglich der Kontingente für diese Nummer des Menge Gemeinsamen Warenbezeichnung Waren räumt sie den Staatshandelsländern keine anderen (Tonnen) Zolltarifs Vorteile ein als den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Ländern. 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar Diese mengenmäßigen Beschränkungen bleiben minde- und Kaviarersatz: stens so lange in Kraft, wie für die gleichen Waren men- D. Sardinen 5 000 genmäßige Beschränkungen gegenüber den unter die E. Thunfische 1 000 Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Ländern weiterbestehen. ex F. Boniten, Makrelen und Sardellen: Änderungen der für die Einfuhr nach Portugal geltenden — Makrelen 1 000 Regelung für Waren, welche die Gemeinschaft ge- genüber den Staatshandelsländern nicht liberalisiert hat, erfolgen nach den Regeln und Verfahren der Verord- nung (EWG) Nr. 3420/83; Unterabsatz 1 bleibt unbe- Artikel 363 rührt. (1) Bis zum 31. Dezember 1992 kann die Portugie- Die Portugiesische Republik ist jedoch nicht verpflichtet, sische Republik gegenüber dritten Ländern bei den Er- gegenüber den Staatshandelsländern mengenmäßige Ein- zeugnissen des Anhangs X X I X in den Grenzen und fuhrbeschränkungen für Waren wieder einzuführen, de- nach den Modalitäten, die vom Rat auf Vorschlag der ren Einfuhr gegenüber diesen Ländern liberalisiert ist Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt wer- und für die noch mengenmäßige Beschränkungen ge- den, mengenmäßige Beschränkungen beibehalten. genüber Mitgliedsländern des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens bestehen. (3) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. De- (2) Sobald die für ein Erzeugnis bestehenden mengen- zember 1992 unbeschadet der Absätze 1 und 2 mengen- mäßigen Beschränkungen aufgehoben werden, gilt dafür mäßige Einfuhrbeschränkungen in Form von Kontingen- der Gemeinschaftsmechanismus der Referenzpreise. ten für die in Anhang X X X genannten Waren und Be- träge beibehalten, und zwar als befristete Ausnahmen von den gemeinsamen Regelungen zur Liberalisierung der Einfuhren nach den Verordnungen (EWG) Nr. 288/82, (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3419/83 in der Fassung der Verordnung KAPITEL 5 (EWG) Nr. 453/84; betreffen die Beschränkungen Mit- Auswärtige Beziehungen gliedsländer des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- mens, so müssen sie in dessen Rahmen vor dem Beitritt notifiziert worden sein. Abschnitt I Die Einfuhr dieser Waren unterliegt ab 1. Januar 1993 vollständig den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinsa- Gemeinsame Handelspolitik men Liberalisierungsregelungen. Die Kontingente wer- den bis zu diesem Zeitpunkt schrittweise gemäß Absatz 4 erhöht. Artikel 364 (4) Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 3 be- (1) Die Portugiesische Republik behält gegenüber

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.