Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ätestens 31 . De­ zember 1990 Beschränkungen für die Einfuhr von rein­ rassigen Zuchtrindern aufrechterhalten, sofern die betref­ Artikel 340 fenden Rassen nicht im Verzeichnis der in Portugal zu­ gelassenen Rassen enthalten sind. ( 1 ) Die Portugiesische Republik sorgt während der zweiten Stufe dafür, daß Parzellen, die mit zeitweilig zu­ gelassenen Rebsorten nach der gemäß Artikel 333 erstell­ ten Klassifizierung bepfanzt sind, nicht mehr genutzt werden . Unterabschnitt 2 (2) Die Portugiesische Republik sorgt während der zweiten Stufe dafür, daß mit nicht in der Klassifizierung Maßnahmen zu den Rechtsvorschriften für Saat- und der Verordnung (EWG) Nr. 3800 / 81 aufgeführten Di­ Pflanzgut rektträgerhybriden bepflanzte Parzellen nicht mehr ge­ nutzt werden . Artikel 344 Bis zum Ende der zweiten Stufe werden diese Hybriden als zeitweilig zugelassene Rebsorten betrachtet. ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann die Anwendung der nachstehenden Richtlinien in ihrem Hoheitsgebiet bis zu folgenden Zeitpunkten zurückstellen : (3) In Abweichung von Artikel 49 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 können die Trauben der nach den a) bis spätestens 31 . Dezember 1988 die Anwendung der Richtlinien Absätzen 1 und 2 zeitweilig zugelassenen Rebsorten bis zum Ende der zweiten Stufe zur Herstellung der Er­ — 66/401 /EWG über den Verkehr mit Futterpflan­ zeugnisse des genannten Artikels verwendet werden. zensaatgut hinsichtlich der Arten Lolium multiflo­ rum lam., Lolium perenne L. und Vicia Sativa L. , — 66 / 402 / EWG über den Verkehr mit Getreidesaat­ Artikel 341 gut hinsichtlich der Arten Hordeum vulgare L., Oryza Sativa L., Triticum Aestivum L. , emend . Bis zum Ende des Jahres 1995 können die in der „Vinho Fiori und Pool, Triticum Durum Desf. und Zea verde"-Region erzeugten Weine mit einem Alkoholge­ mai's L. , 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 125 — 70/457/EWG über einen gemeinsamen Sortenka­ c) führt in das Hoheitsgebiet der jetzigen Mitgliedstaa­ talog für landwirtschaftliche Pflanzenarten hin­ ten nur solches Saat- und Pflanzgut aus, das den Ge­ sichtlich der unter den obigen Gedankenstrichen meinschaftsbestimmungen entspricht; genannten Arten ; d) unterwirft Saat- und Pflanzgut, das aus dritten Län­ dern eingeführt wird, b) bis spätestens 31 . Dezember 1990 die Anwendung der Richtlinien — den Gemeinschaftsbedingungen für die Gleichwer­ tigkeit und — 66/400/EWG über den Verkehr mit Betarüben­ — in bezug auf die Sorten zumindest denselben saatgut, Handelsbeschränkungen, wie sie auf die Sorten angewandt werden, die in den gemeinsamen Sor­ — 66/401 /EWG hinsichtlich der nicht unter Buch­ tenkatalogen aufgeführt sind. stabe a) erster Gedankenstrich genannten Arten, (3) Während der Geltungsdauer der in Absatz 1 ge­ — 66/402 /EWG hinsichtlich der nicht unter Buch­ nannten Ausnahmeregelungen kann nach dem Verfahren stabe a) zweiter Gedankenstrich genannten Arten, des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — 66 /403 / EWG über den Verkehr mit Pflanzkartof­ eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit Saat­ feln, und Pflanzgut bestimmter Arten zwischen Portugal und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung — 66 /404 /EWG über den Verkehr mit forstwirt­ beschlossen werden. Diese Liberalisierung wird in erster schaftlichem Vermehrungsgut, Linie solches Saatgut betreffen, zu dem vor dem Beitritt ein Gleichwertigkeitsbeschluß der Gemeinschaft ergan­ — 68 / 193/EWG über den Verkehr mit vegetativem gen ist. Diese Liberalisierung wird für weitere Arten vor­ Vermehrungsgut von Reben, genommen, sobald sich zeigt, daß die erforderlichen Be­ dingungen für eine solche Liberalisierung erfüllt sind. — 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von öl- und Faserpflanzen, — 70/457/EWG hinsichtlich der nicht unter Buch­ Unterabschnitt 3 stabe a) dritter Gedankenstrich genannten Arten, Maßnahmen im Bereich des Pflanzenschutzes — 70 /458 / EWG über den Verkehr mit Gemüsesaat­ gut, Artikel 345 — 71 / 161 /EWG über die Normen für die äußere Die Portugiesische Republik kann die Anwendung der Beschaffenheit von forstwirtschaftlichem Vermeh­ Richtlinie 69/465 /EWG zur Bekämpfung des Kartoffel­ rungsgut. nematoden bis zum 31 . Dezember 1990 zurückstellen . (2) Die Portugiesische Republik a) trifft die erforderlichen Maßnahmen, um spätestens bis zum Ende der in Absatz 1 genannten Fristen schrittweise den Bestimmungen der dort genannten KAPITEL 4 Richtlinien nachzukommen ; Fischerei b) kann bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fri­ sten den Handel mit Saat- und Pflanzgut ganz oder teilweise auf die Sorten beschränken, die in ih­ rem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden Abschnitt I dürfen . Bei den in den Richtlinien 70 / 457 /EWG und 70/458 /EWG genannten Arten dürfen ab 1 . März Allgemeine Bestimmungen 1986 in Portugal die Sorten auf den Markt gebracht werden, die in der der Konferenz mitgeteilten Liste aufgeführt sind. Artikel 346 In den Zeiträumen, die der Portugiesischen Republik ( 1 ) Für den Fischereisektor gelten die Bestimmungen zur Verfügung stehen, um den beiden vorgenannten dieser Akte, sofern in diesem Kapitel nicht etwas anderes Richtlinien nachzukommen, erweitert dieser Mitglied­ bestimmt ist. staat diese Liste jedes Jahr, um eine schrittweise Öff­ nung des portugiesischen Marktes für die anderen (2) Artikel 234 Absatz 3, Artikel 253 Buchstabe c) Sorten zu gewährleisten, die in den gemeinsamen und Artikel 257 finden auf Fischereierzeugnisse Anwen­ Sortenkatalogen aufgeführt sind ; dung. 26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 Abschnitt II gestalten, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1 . Januar Zugang zu den Gewässern und Ressourcen 1986 erlassen . Artikel 347 Die technischen Einzelheiten, die denjenigen nach Artikel 163 Absatz 3 Unterabsatz 2 entsprechen, werden nach Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die Gemeinschaftsre­ dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) gelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei­ Nr. 170/ 83 vor dem 1 . Januar 1986 erlassen. ressourcen nach der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter portugie­ (6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verord­ sischer Flagge zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichts­ barkeit der derzeitigen Mitgliedstaaten unterstehenden nung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 erlas­ und vom Internationalen Rat für Meeresforschung sen . (ICES) erfaßten Gewässern die Regelung dieses Ab­ schnitts . Artikel 350 Vor dem 31 . Dezember 1992 unterbreitet die Kommis­ Artikel 348 sion dem Rat einen Bericht über die Lage und die Per­ Die Fangtätigkeit darf nur von den in Artikel 349 ge­ spektiven der Fischerei in der Gemeinschaft aufgrund der nannten Fischereifahrzeugen in den darin bestimmten Anwendung der Artikel 349 und 351 . Auf der Grundlage dieses Berichtes werden die erforderlichen Anpassungen Zonen und unter den darin festgelegten Bedingungen des Artikels 349 und des Artikels 351 unter Einschluß ausgeübt werden . des Zugangs zu in Artikel 349 Absatz 1 nicht genannten Zonen vor dem 31 . Dezember 1993 nach dem Verfahren Artikel 349 des Artikels 43 des EWG-Vertrags beschlossen ; sie treten zum 1 . Januar 1996 in Kraft. ( 1 ) Die Ausübung der Fangtätigkeit portugiesischer Fischereifahrzeuge ist auf die ICES-Abteilungen V b, VI, VII und VIII a, b, d begrenzt; in der Zeit zwischen dem Artikel 351 Beitritt und dem 31 . Dezember 1995 ist die Zone südlich 56° 30' nördlicher Breite, östlich 12° westlicher Länge ( 1 ) Die Fangtätigkeit in den der Hoheitsgewalt oder und nördlich 50° 30' nördlicher Breite ausgenommen ; es Gerichtsbarkeit der Portugiesischen Republik unterste­ gelten die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Begren­ henden Gewässern darf nur von in diesem Artikel ge­ zungen und Bedingungen. nannten Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines der­ zeitigen Mitgliedstaats in den in den folgenden Absätzen (2) Fangmöglichkeiten, die auf Fänge von Blauem bestimmten Zonen und unter den darin festgelegten Be­ Wittling und Stöcker beschränkt sind, sowie die Anzahl dingungen ausgeübt werden. der entsprechenden Schiffe und die Einzelheiten für de­ ren Zugang und Überwachung werden jährlich nach Ar­ (2) Die Anzahl dieser Fischereifahrzeuge, denen die tikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/ 83 und erst­ Fangtätigkeit für nicht TAC und Quoten unterliegenden mals vor dem 1 . Januar 1986 festgelegt. pelagische Arten außer den großen Wanderfischarten in den ICES-Abteilungen IX und X sowie der COPACE­ (3) Desgleichen können alle Fangmöglichkeiten für Zone gestattet ist, wird jährlich nach Artikel 11 der Ver­ Arten, die nicht der Regelung über die zulässige Gesamt­ ordnung (EWG) Nr. 170/83 festgesetzt, dabei wird von fangmenge, im folgenden „TAC" genannt, unterliegen, der Situation der Fischerei der Gemeinschaft in ihrer sowie die Anzahl der entsprechenden Schiffe nach Arti­ derzeitigen Zusammensetzung in den portugiesischen kel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170 / 83 festgelegt Gewässern während des Zeitraums unmittelbar vor dem werden ; dabei wird von der Situation der portugiesischen Beitritt sowie von dem Erfordernis der Erhaltung der Be­ Fischerei in den Gewässern der Gemeinschaft in ihrer stände ausgegangen ; weiterhin werden die Beschränkun­ derzeitigen Zusammensetzung während des Zeitraums gen berücksichtigt, die den portugiesischen Fischereifahr­ unmittelbar vor dem Beitritt, sowie von dem Erfordernis zeugen bei ihrer Fangtätigkeit in den Gewässern der der­ der Erhaltung der Fischbestände ausgegangen ; weiterhin zeitigen Gemeinschaft bei ähnlichen Arten auferlegt wer­ werden die Beschränkungen berücksichtigt, die den Fi­ den . schereifahrzeugen der derzeitigen Mitgliedstaaten bei ih­ rer Fangtätigkeit in portugiesischen Gewässern bei ähnli­ Die Bedingungen für die Ausübung von Spezialfangtätig­ chen Arten auferlegt werden. keiten entsprechen den in Artikel 160 vorgesehenen Be­ stimmungen für den Fang derselben Arten . (4) Die Bedingungen für die Ausübung von Spezial­ fangtätigkeiten entsprechen den in Artikel 160 vorgese­ (3) Unbeschadet des Absatzes 4 und ausgehend von henen Bestimmungen für den Fang derselben Arten . den Fanggewohnheiten der derzeitigen Mitgliedstaaten in den Jahren vor dem Beitritt ist in der ICES-Abteilung (5) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhal­ X und der Zone des COPACE bis zum 31 . Dezember tung dieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich 1995 nur der Fang von Weißem Thunfisch während der Möglichkeit, dem betreffenden Schiff die Ausübung eines Zeitraums von höchstens acht Wochen zwischen der Fangtätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht zu dem 1 . Mai und dem 31 . August des betreffenden Jahres 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 127 gestattet; diese Fangtätigkeit darf nur von 110 Leinen­ nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung schiffen von nicht mehr als 26 Meter zwischen den Loten (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 erlassen. ausgeübt werden, die ausschießlich Schleppleinen benut­ zen. Die betreffenden Mitgliedstaaten notifizieren der (6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel Kommission spätestens 30 Tage vor Eröffnung der Fang­ werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verord­ zeit das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, denen eine nung (EWG) Nr. 170/ 83 vor dem 1 . Januar 1986 erlas­ Fangerlaubnis erteilt wurde. sen . (4) Für tropischen Thunfisch ist die Fangtätigkeit bis Artikel 352 zum 31 . Dezember 1995 in der ICES-Abteilung X auf südlich 36° 30' nördlicher Breite sowie in der COPACE­ ( 1 ) Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die Gemein­ Zone auf südlich von 31° nördlicher Breite und nördlich schaftsregelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der dieses Breitengrades westlich von 17° 30' westlicher Fischereiressourcen nach der Verordnung (EWG) Nr. Länge begrenzt. 170/ 83 gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen un­ ter der Flagge Spaniens, die in einem Hafen im Anwen­ (5) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhal­ dungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik registriert tung dieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich und/oder eingeschrieben sind, zu den Gewässern, die der Möglichkeit, dem betreffenden Schiff die Ausübung der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals unter­ der Fangtätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht zu stehen und in den Regelungsbereich des ICES und des gestatten, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 COPACE fallen, bis zum 31 . Dezember 1995 die Rege­ der Verordnung (EWG) Nr. 170/ 83 vor dem 1 . Januar lung der Absätze 2 bis 9 . 1986 erlassen . (2) Die nachstehenden Tätigkeiten können von den in Die technischen Einzelheiten, die denjenigen nach Arti­ Absatz 1 genannten Fischereifahrzeugen als Haupttätig­ kel 163 Absatz 3 Unterabsatz 2 entsprechen, werden keit durchgeführt werden : Anzahl der Schiffe ,- Gesamtzahl die ihre Arten Menge Zone Zugelassene Erlaubter der zugelassenen Fangtätigkeiten (Tonnen) Fanggeräte Fangzeitraum Schiffe gleichzeitig (Basisliste) ausüben dürren (periodische Liste) Demersale Arten 850 — Seehecht ICES IX + Schleppnetz ganzjährig nördlich der nördlich der COPACE Breite von Breite von (kontinentale Peniche (Cabo Peniche (Cabo Küste) Carvoeiro): 17 Carvoeiro) : 9 = 4° = 4° — Andere ICES IX + Schleppnetz ganzjährig COPACE südlich der südlich der (kontinentale Breite von Breite von Küste) Peniche (Cabo Peniche (Cabo Carvoeiro) : 4 Carvoeiro) : 2 Pelagische Arten 2 250 — Stöcker ICES IX + Schleppnetz ganzjährig COPACE (kontinentale Küste) — Andere große ICES IX + Oberflächenleine ganzjährig nördlich der Wanderfischarten als COPACE Breite von Thunfisch : Schwertfisch, (kontinentale Peniche (Cabo Blauhai, Brachsenmakrele Küste) Carvoeiro) : 7 5 südlich der Breite von Peniche (Cabo Carvoeiro): 15 — Weißer Thun ICES IX + Ziehleine von Mai zu bestimmen COPACE bis Juli (kontinentale Küste) (3) Die Verwendung von Kiemennetzen ist verboten . der Abstand zwischen den Haken darf nicht unter 2,70 m liegen . (4) Jedes Langleinen-Fischereifahrzeug darf nicht mehr als 2 Leinen pro Tag verwenden ; die Höchstlänge (5) Der Fang von Krebstieren ist nicht zulässig. Fänge jeder dieser Leinen wird auf 20 Seemeilen festgesetzt; sind jedoch bei der gezielten Fischerei auf Seehecht und 128 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 andere demersale Arten innerhalb von 10 v. H. der an Artikel 35 .5 Bord befindlichen Fangmengen dieser Arten erlaubt. ( 1 ) Die Befreiungen, Aussetzungen oder Zollkontin­ (6) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge, die Weißen gente, welche die Portugiesische Republik für Fischerei­ Thun fangen dürfen, wird nach dem Verfahren des Arti­ erzeugnisse mit Ursprung in Marokko von gemeinsamen Unternehmen zwischen natürlichen oder juristischen kels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/ 83 vor dem Personen Portugals und Marokkos bei der Direktanlan­ 1 . März 1986 erlassen . dung in Portugal gewährt, werden bis spätestens 31 . De­ zember 1992 beseitigt. (7) Die Möglichkeiten und Bedingungen für den Zu­ gang zu den Gewässern der ICES-Abteilung X und der COPACE-Zone, die unter der Hoheitsgewalt oder Ge­ (2) Die nach dieser Regelung eingeführten Erzeug­

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.