Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Artikel 321 Im Getreidesektor finden die Artikel 240, 285 und 287 Artikel 320 auf die Interventionspreise Anwendung. ( 1 ) Die Portugiesische Republik gestaltet während der Ferner finden in diesem Sektor die Artikel 241 , 242 und ersten vier Jahre nach dem Beitritt das Monopol der 255 Anwendung. EPAC für die Einfuhr und die Vermarktung von Ge­ treide in Portugal schrittweise so um, daß mit Ablauf des vierten Jahres jegliche Diskriminierung zwischen An­ gehörigen der Mitgliedstaaten bei den Versorgungs- und Artikel 322 Absatzbedingungen ausgeschlossen ist. ( 1 ) Bei Getreidearten, für die kein Interventionspreis (2) Zu diesem Zweck paßt die Portugiesische Repu­ festgesetzt ist, wird der anwendbare Ausgleichsbetrag blik ihre in Artikel 261 genannte Regelung an und kann von dem Ausgleichsbetrag für Gerste abgeleitet; dabei abweichend von Artikel 277 bei der Einfuhr eine wie wird das Verhältnis zwischen den Schwellenpreisen der folgt gestaltete Regelung anwenden : betreffenden Getreidearten berücksichtigt. a) Die Einfuhren von Getreide nach Portugal werden in (2) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Buchstabe c) Vomhundertsätzen der im vorangegangenen Jahr ein­ der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemein­ geführten Jahresmengen wie folgt auf die EPAC und same Marktorganisation für Getreide wird der Aus­ die privaten Marktteilnehmer aufgeteilt : gleichsbetrag von dem Ausgleichsbetrag für die Getreide­ arten, denen die Erzeugnisse zugeordnet sind, mit Hilfe Jahr EPAC Private Marktteilnehmer von noch festzulegenden Koeffizienten abgeleitet. 1986 80 v. H. 20 v. H. 1987 60 v. H. 40 v. H. 1988 40 v. H. 60 v. H. 1989 20 v. H. 80 v. H. Artikel 323 1990 — 100 v. H. Auf die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannte Beihilfe für Hartweizen findet Artikel b) Die von privaten Marktteilnehmern nach Buchstabe 288 Anwendung. a) vorzunehmenden Einfuhren werden im Wege der Ausschreibung ohne Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zugeteilt. Im Rahmen dieser Ausschreibungen werden die An­ Unterabschnitt 5 gebote, die sich auf Erzeugnisse gemeinschaftlichen Ursprungs beziehen, berichtigt um Schweinefleisch — den Unterschied zwischen den Marktpreisen in der Gemeinschaft und den Preisen auf dem Welt­ markt und A. Erste Stufe — einen Betrag in Höhe einer Pauschalpräferenz von 5 ECU je Tonne. Artikel 324 c) Stellen die Einfuhren von Erzeugnissen gemeinschaft­ Die besonderen Ziele nach Artikel 264, die von der Por­ lichen Ursprungs nicht pro Jahr eine Mindestmenge tugiesischen Republik im Laufe der ersten Stufe auf dem von 15 v. H. der Gesamtmenge des im selben Jahr Schweinefleischsektor durchzuführen sind, sind die fol­ eingeführten Getreides dar, so kauft der EPAC im genden : nachfolgenden Jahr die Fehlmenge der vorstehend ge­ nannten Menge von 15 v. H. in der Gemeinschaft in a) Auflösung der JNPP als staatliche Einrichtung zum Ende der ersten Stufe sowie schrittweise Liberalisie­ ihrer derzeitigen Zusammensetzung. Diese Menge wird der Ankaufsverpflichtung von 15 v. H. für das rung des Binnenhandels, der Einfuhr und der Aus­ neue Jahr hinzugerechnet. fuhr, um einen freien Wettbewerb und freien Zugang zum portugiesischen Markt zu schaffen ; Zum Ende des Wirtschaftsjahres 1988 / 89 wird eine Zwischenbilanz erstellt; ergibt sich aus dieser Bilanz, b) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der mate­ daß die Ankaufsverpflichtung für 1989 nicht durchge­ riellen und personellen Infrastruktur zur Durchfüh­ führt zu werden droht, so können die zur Einhaltung rung von Interventionsmaßnahmen, die an die neuen der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen be­ Bedingungen des portugiesischen Marktes angepaßt schlossen werden . sind ; 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 121 c) freie Preisbildung auf noch festzulegenden repräsen­ a) Auflösung der JNPP als staatliche Einrichtung zum tativen Märkten ; Ende der ersten Stufe, Liberalisierung der Einfuhr und Ausfuhr im Hinblick auf die Schaffung eines d) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrar­ freien Wettbewerbs und freien Zugangs zum portu­ märkte zur Kursnotierung sowie angemessene Schu­ giesischen Markt sowie schrittweise Liberalisierung lung der Verwaltungsdienste zur Gewährleistung des Binnenmarktes, eines reibungslosen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation ; b) freie Preisbildung, e) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Modernisierung der Produktions-, Verarbeitungs­ c) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrar­ und Vermarktungsstrukturen mit dem Ziel einer bes­ märkte zur Kursnotierung, seren Rentabilität des Sektors ; f) Fortsetzung und Intensivierung des Kampfes gegen d) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der die afrikanische Schweinepest und insbesondere Ent­ Modernisierung der Produktions- und Verarbeitungs­ wicklung von nach außen hin abgeschirmten Produk­ strukturen . tionseinheiten . B. Zweite Stufe B. Zweite Stufe Artikel 327 Artikel 325 (1) Im Eiersektor finden die Aritkel 240, 241 , 242 und ( 1 ) Im Schweinefleischsektor wird der Ausgleichsbe­ 255 vorbehaltlich der nachstehenden Absätze Anwen­ trag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge für Futter­ dung. getreide berechnet. Zu diesem Zweck wird der für ge­ schlachtete Schweine je Kilogramm anwendbare Aus­ gleichsbetrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge (2) Für Eier in der Schale wird der je Kilogramm an­ für die Futtergetreidemenge berechnet, die in der Ge­ wendbare Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der Aus­ meinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms Schweine­ gleichsbeträge für die Futtergetreidemenge berechnet, die fleisch erforderlich ist. in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms Eier in der Schale erforderlich ist. Ist dieser Betrag jedoch nicht repräsentativ, so finden die Artikel 240, 285 und 287 auf den Preis dieses Erzeugnis­ (3) Für Bruteier wird der je Brutei anwendbare Aus­ ses in Portugal und in der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ gleichsbetrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge gen Zusammensetzung Anwendung. für die Futtergetreidemenge berechnet, die in der Ge­ meinschaft zur Erzeugung eines Bruteies erforderlich ist. (2) Ferner finden in diesem Sektor die Artikel 241 , 242 und 255 Anwendung. (4) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier wird der (3) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Ausgleichsbetrag von dem Ausgleichsbetrag für Eier in (EWG) Nr. 2759/75 genannten Erzeugnissen, ausge­ der Schale mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffi­ nommen geschlachtete Schweine, wird der Ausgleichsbe­ zienten abgeleitet. trag von dem sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben­ den Ausgleichsbetrag mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffizienten abgeleitet. Unterabschnitt 7 Unterabschnitt 6 Geflügelfleisch Eier A. Erste Stufe A. Erste Stufe Artikel 328 Artikel 326 Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Por­ Die spezifischen Ziele nach Artikel 264 , welche die Por­ tugiesische Republik während der ersten Stufe im Geflü­ tugiesische Republik während der ersten Stufe auf dem gelfleischsektor zu verwirklichen hat, sind dieselben wie Eiersektor zu verwirklichen hat, sind : in Artikel 326 für den Eiersektor. 22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 B. Zweite Stufe B. Zweite Stufe Artikel 329 Artikel 332 ( 1 ) Die Artikel 240, 241 , 242 und 255 gelten für ( 1 ) Im Reissektor finden die Artikel 240, 285 und 287 Geflügelfleisch vorbehaltlich der folgenden Absätze. auf den Interventionspreis für Rohreis Anwendung. In diesem Sektor gelten ebenfalls die Artikel 241 , 242 (2) Für geschlachtetes Geflügel wird der je Kilo­ und 255 . gramm anwendbare Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge be­ rechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines (2) Bei geschältem Reis entspricht der Ausgleichsbe­ Kilogramms geschlachtetes Geflügel der jeweiligen Art trag demjenigen für Rohreis nach Umrechnung unter erforderlich ist. Verwendung des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG genannten Umrechnungssatzes. (3) Für Küken wird der Ausgleichsbetrag je Küken (3) Bei vollständig geschliffenem Reis entspricht der auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futter­ Ausgleichsbetrag demjenigen für geschälten Reis nach getreidemenge berechnet, die in der Gemeinschaft zur Umrechnung unter Verwendung des in Artikel 1 der Erzeugung eines Kükens erforderlich ist. Verordnung Nr. 467/67/EWG genannten Umrech­ nungssatzes . (4) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 über (4) Bei halbgeschliffenem Reis entspricht der Aus­ die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch gleichsbetrag demjenigen für vollständig geschliffenen wird der Ausgleichsbetrag von dem Ausgleichsbetrag für Reis nach Umrechnung unter Verwendung des in Artikel geschlachtetes Geflügel mit Hilfe von noch festzulegen­ 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG genannten Um­ den Koeffizienten abgeleitet. rechnungssatzes. (5) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 Buch­ stabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1418 /76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis wird der Aus­ gleichsbetrag von dem Ausgleichsbetrag für diejenigen Unterabschnitt 8 Erzeugnisse, denen sie zugeordnet sind, mit Hilfe von Reis noch festzulegenden Koeffizienten abgeleitet. (6) Bei Bruchreis wird der Ausgleichsbetrag in einer A. Erste Stufe Höhe festgesetzt, mit welcher der Unterschied zwischen dem Beschaffungspreis in Portugal und dem Schwellen­ Artikel 330 preis berücksichtigt wird. Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Por­ tugiesische Republik während der ersten Stufe im Reis­ sektor zu verwirklichen hat, sind dieselben wie in Artikel Unterabschnitt 9 319 für den Getreidesektor. Wein Artikel 331 A. Erste Stufe ( 1 ) Die Portugiesische Republik gestaltet während der Artikel 333 ersten Stufe das Monopol der EPAC für die Einfuhr und Vermarktung von Reis in Portugal schrittweise so um, Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Por­ daß nach Ablauf der ersten Stufe jede Diskriminierung tugiesische Republik während der ersten Stufe im Wein­ zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bei sektor zu verwirklichen hat, sind : den Versorgungs- und Absatzbedingungen ausgeschlos­ sen ist. a) Auflösung der Junta Nacional do Vinho (JNV) als staatliche Einrichtung zum Ende der ersten Stufe, (2) Artikel 320 gilt entsprechend für die Einfuhr von Umgestaltung der übrigen öffentlichen Stellen im Reis nach Portugal. Weinsektor während der ersten Stufe, Liberalisierung 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23 des Binnenhandels, der Einfuhr und der Ausfuhr so­ Die Portugiesische Republik ergreift jedoch geeignete wie Übertragung der staatlich kontrollierten Lager­ Maßnahmen, damit der Schwefeldioxidgehalt während haltung und Destillation auf die Erzeuger und Er­ dieser ersten Stufe schrittweise auf die Gemeinschafts­ zeugervereinigungen ; werte gesenkt wird, so daß diese zu Beginn der zweiten Stufe in vollem Umfang eingehalten werden. b) schrittweise Einführung einer Anbauregelung und -kontrolle, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, um eine wirksame Steuerung des Rebenanbaus zu errei­ Artikel 336 chen ; Die Portugiesische Republik erstellt während der ersten c) Erarbeitung eines Rebsortenkatalogs mit Synonymteil Stufe auf der Grundlage des in Artikel 333 genannten (Entsprechungen portugiesischer Rebsortenbezeich­ Rebsortenkatalogs mit Synonymteil eine Klassifizierung nungen einerseits und Entsprechungen zwischen den der Rebsorten für die portugiesischen Anbauflächen ge­ portugiesischen Bezeichnungen und in der Gemein­ mäß Artikel 31 der Verodnung (EWG) Nr. 337 /79 und schaft benutzten Bezeichnungen andererseits) als den diesen Artikel betreffenden Durchführungsbestim­ Voraussetzung für den Aufbau eines statistischen Sy­ mungen . stems für die Rebflächenerhebung nach gemeinschaft­ lichen Maßstäben und entsprechende Arbeiten zur Aufstellung eines Weinbaukatasters ; B. Zweite Stufe d) Schaffung bzw. Ubergabe zahlen- und kapazitätsmä­ ßig ausreichender Destillationsstellen für die obligato­ Artikel 337 rische Destillation von Nebenerzeugnissen der Wein­ bereitung ; Im Weinsektor finden die Artikel 285 und 287 auf die Orientierungspreise für Tafelwein Anwendung. e) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrar­ märkte, der insbesondere für die Preisermittlung und für regelmäßige statistische Aufstellungen sorgt; Artikel 338 f) Schulung der Verwaltungsdienste zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens der gemeinsamen ( 1 ) Bei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen, für Marktorganisation ; die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation ein Referenzpreis festgesetzt wird, wird ein Ausgleichsbe­ g) schrittweise Anpassung des portugiesischen Preis­ trags-Mechanismus bei der Einfuhr aus Portugal in die systems an das Preissystem der Gemeinschaft; Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ein­ h) Verbot der Bewässerung von Rebflächen zur Weiner­ geführt. zeugung sowie jeglicher Neuanpflanzung auf bewäs­ serten Flächen ; (2) Für diesen Mechanismus gelten die folgenden Re­ geln : i) im Rahmen der Vorschriften über Anpflanzungen Durchführung des Umstrukturierungs- und Umstel­ lungsplans für die portugiesischen Rebflächen im Ein­ a) Für Tafelwein wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe des klang mit den Zielen der gemeinsamen Weinpolitik. Unterschieds zwischen den Orientierungspreisen in Portugal und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung erhoben. Die Flöhe dieses Betra­ ges kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 angepaßt wer­ Artikel 334 den, um der, Lage bei den Marktpreisen Rechnung zu Die Portugiesische Republik ergreift geeignete Maßnah­ tragen ; die Beurteilung dieser Lage erfolgt für die men, um während der ersten Stufe jede Ausweitung der verschiedenen Weinkategorien anhand ihrer Qualität. Rebflächen zur Erzeugung von Wein mit einem natürli­ chen Alkoholgehalt von 7 % vol oder darunter zu ver­ b) Für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung und meiden . für andere Erzeugnisse kann, sofern sie Marktstörun­ gen hervorrufen könnten, ein Ausgleichsbetrag nach dem in Buchstabe a) genannten Verfahren festgesetzt werden. Dieser Ausgleichsbetrag wird nach noch zu Artikel 335 bestimmenden Einzelheiten von dem für Tafelwein geltenden Ausgleichsbetrag abgeleitet. Abweichend von der Gemeinschaftsregelung für den Schwefeldioxidhöchstgehalt von Wein kann die Portu­ giesische Republik während der ersten Stufe auf die in (3) Der Ausgleichsbetrag wird auf eine Höhe be­ ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine die Grenzwerte grenzt, die eine nicht ungünstigere Behandlung als auf­ anwenden, die hierfür unter der bisherigen portugiesi­ grund der vor dem Beitritt geltenden Regelung sicher­ schen Regelung galten. stellt. Hierzu wird dieser Betrag so berechnet, daß der 124 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 Betrag aus der Erhöhung des für das betreffende Er­ halt von weniger als 8,5 % vol nur in dem Gebiet ihrer zeugnis in Portugal anwendbaren Orientierungspreises Erzeugung unabgefüllt verkehren. um den Ausgleichsbetrag und die darauf erhobenen Zölle den für das Erzeugnis im betreffenden Wirtschaftsjahr Bei diesen Weinen ist auf dem Etikett der vorhandene geltenden Referenzpreis nicht übersteigt. Alkoholgehalt anzugeben. (4) Aufgrund der besonderen Lage auf dem Markt für verschiedene Erzeugnisse des Absatzes 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 beschlossen werden, für die Ausfuhren eines oder Abschnitt VI mehrerer dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in ih­ rer derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal einen Sonstige Bestimmungen Ausgleichsbetrag festzusetzen. Der Ausgleichsbetrag wird auf einer Höhe festgesetzt, Unterabschnitt 1 mit der ein normaler Handelsverkehr zwischen der Ge­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Veterinärmaßnahmen Portugal sichergestellt wird, der keine Störungen auf dem portugiesischen Markt für die betreffenden Erzeug­ nisse hervorruft. Artikel 342 Im Handel mit frischem Geflügelfleisch innerhalb ihres (5) Der Ausgleichsbetrag wird von der Gemeinschaft Hoheitsgebiets kann die Portugiesische Republik die An­ aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds wendung der Richtlinie 71 / 118 /EWG zur Regelung ge­ für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. sundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch bis spätestens 31 . Dezember 1988 zu­ rückstellen . Artikel 339 Artikel 288 findet auf die Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost und von konzentriertem Traubenmost Artikel 343 bei der Herstellung von Traubensaft Anwendung. Die Portugiesische Republik kann bis sp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.