Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ven Zeitraums in Portugal an die wird, daß in Portugal für das portugiesische Er­ Erzeuger von für die Verarbeitung bestimmten Zitrus­ zeugnis keine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wor­ früchten gezahlt werden. Der finanzielle Ausgleich den ist. entspricht demjenigen in der Gemeinschaft in ihrer Auf keinen Fall darf die in Portugal anwendbare derzeitigen Zusammensetzung, der gegebenenfalls um Beihilfe den Betrag der in der Gemeinschaft in ih­ den Unterschied zwischen dem gemeinsamen Min­ rer derzeitigen Zusammensetzung gewährten Bei­ destpreis einerseits und dem in Portugal anwendbaren hilfe übersteigen. Mindestpreis andererseits verringert wird. 116 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 2 . Für die nachfolgenden Festsetzungen wird der in Por­ termitteln verwendete Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen tugal anwendbare Mindestpreis gemäß Artikel 238 sowie Süßlupinen und Zielpreis für andere Erbsen, Puff­ dem gemeinsamen Mindestpreis angenähert. Der in bohnen und Ackerbohnen wird jeweils entsprechend dem Portugal bei jeder Annäherungsstufe anwendbare Unterschied festgesetzt, der während eines noch festzu­ finanzielle Ausgleich entspricht demjenigen in der Ge­ legenden Bezugszeitraums bei den Preisen von in der meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung, der Fruchtfolge konkurrierenden Erzeugnissen zwischen gegebenenfalls um den Unterschied zwischen dem ge­ Portugal und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ meinsamen Mindestpreis einerseits und dem in Portu­ sammensetzung besteht. gal anwendbaren Mindestpreis andererseits verringert wird . Auf den Auslösungsschwellenpreis und auf den Zielpreis 3. Ist der sich aus der Anwendung der Ziffer 1 oder 2 für diese Erzeugnisse findet Artikel 238 Anwendung. Der ergebende Mindestpreis jedoch höher als der gemein­ Auslösungsschwellenpreis und der Zielpreis in Portugal same Mindestpreis, so kann der letztgenannte Preis dürfen jedoch den gemeinsamen Preis nicht übersteigen. für Portugal endgültig berücksichtigt werden. (2) Bei in Portugal geernteten, zur Herstellung von Unterabschnitt 9 Futtermitteln verwendeten Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 1431 / 82 über Sondermaßnahmen für Erb­ Trockenfutter sen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen wird der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Beihil­ febetrag um die Auswirkung des gegebenenfalls beste­ Artikel 306 henden Unterschieds zwischen dem Auslösungsschwel­ lenpreis in Portugal und dem gemeinsamen Preis verrin­ ( 1) Der Zielpreis nach Artikel 4 der Verordnung gert. (EWG) Nr. 1117/78 über die gemeinsame Marktorgani­ sation für Trockenfutter wird für Portugal zum 1 . März 1986 auf der Grundlage des Unterschieds festgesetzt, der Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird der betreffende während eines noch festzulegenden Bezugszeitraums bei Beihilfebetrag für ein in Portugal verarbeitetes Erzeugnis den Preisen von in der Fruchtfolge konkurrierenden Er­ um die Zollbelastung bei der Einfuhr von Sojakuchen zeugnissen zwischen Portugal und der Gemeinschaft in aus dritten Ländern nach Portugal verringert. ihrer derzeitigen Zusammensetzung besteht. Die Abzüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 ergeben Auf den nach Unterabsatz 1 berechneten Zielpreis findet sich aus der Anwendung der Prozentsätze des Artikels 3 Artikel 238 Anwendung. Der in Portugal anzuwendende Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82. Zielpreis darf jedoch den gemeinsamen Zielpreis nicht übersteigen. (3) Der Betrag der Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 2 der (2) Die ergänzende Beihilfe in Portugal wird um fol­ Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82 für in Portugal geern­ gende Beträge berichtigt : tete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, die in Le­ bensmitteln oder Futtermitteln zu einem anderen als dem — den gegebenenfalls bestehenden Unterschied zwi­ in Absatz 1 desselben Artikels genannten Zweck verwen­ schen dem Zielpreis in Portugal und dem gemeinsa­ det werden, wird um einen Betrag in Höhe des gegebe­ men Zielpreis ; auf diesen Betrag wird der Prozent­ nenfalls bestehenden Unterschieds zwischen dem Ziel­ satz des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) preis in Portugal und dem gemeinsamen Zielpreis verrin­ Nr. 1117/78 angewandt, und gert. — die Zollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus dritten Ländern nach Portugal. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird der betreffende Beihilfebetrag für ein in Portugal verarbeitetes Erzeugnis (3) Auf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. um die Zollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse 1117/78 genannte Pauschalbeihilfe findet Artikel 246 aus dritten Ländern nach Portugal verringert. Anwendung. Unterabschnitt 10 Unterabschnitt 11 Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen Schaf- und Ziegenfleisch Artikel 307 Artikel 308 (1) Der in Portugal am 1 . März 1986 anwendbare Im Schaffleischsektor findet Artikel 236 auf den Grund­ Auslösungsschwellenpreis für zur Herstellung von Fut­ preis Anwendung. 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 117 Abschnitt V B. Zweite Stufe Bestimmungen über gemeinsame Marktorganisationen, für die der stufenweise Ubergang gilt Artikel 310 ( 1 ) Bis zur ersten Preisannäherung werden die in Por­ Unterabschnitt 1 tugal anwendbaren Interventionspreise für Butter und für Magermilchpulver nach den in der gemeinsamen Markt­ Milch und Milcherzeugnisse organisation festgelegten Regeln und Merkmalen berech­ net. A. Erste Stufe Artikel 285 Absätze 2 bis 6 und Artikel 287 finden auf die so berechneten Interventionspreise Anwendung. Artikel 309 Sind die Interventionspreise auf dem portugiesischen Festland und auf den Azoren nicht zum Ende der ersten Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Por­ tugiesische Republik während der ersten Stufe im Sektor Stufe angeglichen, so wird die Annäherung dieser Preise Milch und Milcherzeugnisse zu verwirklichen hat, sind : an die gemeinschaftlichen Preise in noch festzulegender Weise vorgenommen. a) Auflösung der Junta Nacional dos Produtos Pecua­ rios (JNPP) als staatliche Einrichtung zum Ende der (2) Bei den Erzeugnissen nach Absatz 1 entsprechen ersten Stufe sowie schrittweise Liberalisierung des die Ausgleichsbeträge im Handel zwischen der Gemein­ Binnenhandels, der Einfuhr und der Ausfuhr, um schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portu­ einen freien Wettbewerb und freien Zugang zum por­ gal sowie zwischen Portugal und dritten Ländern dem tugiesischen Markt zu schaffen ; Unterschied zwischen den gemeinsamen Preisen und den in Portugal festgesetzten Preisen, die gegebenenfalls zur Berücksichtigung der in diesem Mitgliedstaat festgestell­ b) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der mate­ ten Marktpreise berichtigt werden. riellen und personellen Infrastruktur zur Durchfüh­ rung von Interventionsmaßnahmen ; Artikel 240 Absätze 2 bis 6 sowie die Artikel 241 , 242 und 255 finden Anwendung. c) Änderung der gegenwärtigen Preisstruktur, um eine freie Preisbildung auf dem Markt zu ermöglichen, so­ wie Änderung des Wertverhältnisses zwischen dem Fettanteil und dem Eiweißanteil der in Portugal ver­ Artikel 311 wendeten Milch in Richtung auf das in der Gemein­ schaft bestehende Verhältnis ; Die Ausgleichsbeträge für andere Milcherzeugnisse als Butter und Magermilchpulver werden mit Hilfe von noch zu bestimmenden Koeffizienten festgesetzt. d) Harmonisierung der Inlandspreise für Milch, Butter und Milchpulver auf dem portugiesischen Festland mit denen der Azoren ; Unterabschnitt 2 e) weitestmögliche Abschaffung der mit dem Gemein­ schaftsrecht unvereinbaren innerstaatlichen Beihilfen Rindfleisch und schrittweise Einführung des Schemas der Ge­ meinschaftsbeihilfen ; A. Erste Stufe f) Abschaffung der Ausschließlichkeit der für die Ein­ sammlung der Milch festgelegten Zonen und der Aus­ schließlichkeit der Pasteurisierung ; Artikel 312 Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Por­ g) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrar­ tugiesische Republik während der ersten Stufe im Rind­ märkte zur Notierung der Kurse sowie angemessene fleischsektor zu verwirklichen hat, sind : Schulung der Verwaltungsdienste zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation in dem betreffenden Sektor; a) Auflösung der JNPP als staatliche Einrichtung zum Ende der ersten Stufe sowie Liberalisierung der Ein­ fuhr und der Ausfuhr und schrittweise Liberalisierung h) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der des Binnenhandels, um einen freien Wettbewerb und Modernisierung der Produktions-, Verarbeitungs­ freien Zugang zum portugiesischen Markt zu schaf­ und Vermarktungsstrukturen. fen ; 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 b) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der mate­ a) Auflösung der Junta Nacional das Frutas QNF) als riellen und personellen Infrastruktur zur Durchfüh­ staatliche Einrichtung zum Ende der ersten Stufe ; rung von Interventionsmaßnahmen sowie angemes­ sene Schulung der Verwaltungsdienste zur Gewähr­ b) Entwicklung der Erzeugerorganisation im Sinne der leistung eines reibungslosen Funktionierens der ge­ Gemeinschaftsregelung ; meinsamen Marktorganisation in dem betreffenden Sektor; c) schrittweise, allgemeine Anwendung der gemeinsamen c) freie Preisbildung auf den festzulegenden repräsenta­ Qualitätsnormen ; tiven Märkten ; d) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der mate­ d) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrar­ riellen und personellen Infrastruktur zur Durchfüh­ märkte zur Kursnotierung und Einführung des ge­ rung von Interventionsmaßnahmen ; meinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper im Hinblick auf die Vergleichbarkeit e) freie Preisbildung sowie tägliche Feststellung der der Notierungen ; Preise auf den für die einzelnen Erzeugnisse festzule­ e) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der genden repräsentativen Märkten ; Modernisierung der Produktions-, Verarbeitungs­ und Vermarktungsstrukturen mit dem Ziel einer Ver­ f) Schaffung eines Interventionsdienstes für die Agrar­ größerung der Produktivität der Viehhaltungsbetriebe märkte zur täglichen Kursnotierung sowie angemes­ und einer besseren Rentabilität des Sektors ; sene Schulung der Verwaltungsdienste zur Gewähr­ leistung eines reibungslosen Funktionierens der ge­ f) Liberalisierung des Handels im Bereich der Tierzucht. meinsamen Marktorganisation . (2) Um den Erzeugern oder ihren Organisationen B. Zweite Stufe einen Anreiz zu bieten, den Qualitätsnormen entspre­ chende Erzeugnisse zu vermarkten, beteiligt sich die Por­ Artikel 313 tugiesische Republik während der ersten Stufe durch ent­ sprechende Beihilfen an den Kosten der Verpackung und (1) Im Rindfleischsektor finden die Artikel 240, 285 der Aufmachung solcher Erzeugnisse. und 287 auf die Interventionsankaufspreise in Portugal und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ setzung Anwendung, die für vergleichbare Qualitäten gelten, welche auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper von ausge­ Artikel 316 wachsenen Rindern festgesetzt worden sind. Abweichend von Artikel 272 Absatz 1 wird der von der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ge­ (2) Ferner finden in diesem Sektor die Artikel 241 , genüber Portugal angewandte Referenzpreis nach den 242 und 255 Anwendung. am 31 . Dezember 1985 geltenden Vorschriften der Ver­ ordnung (EWG) Nr. 1035/72 festgesetzt. (3) Der Ausgleichsbetrag für die anderen Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805 /68 wird mit Hilfe von noch zu bestim­ Gegebenenfalls bestehende Ausgleichsabgaben nach der menden Koeffizienten festgesetzt. Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Portugal werden in den dem Beitritt folgenden Jahren vermindert um Artikel 314 — 2 v. H. im ersten Jahr, Auf die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestan­ — 4 v. H. im zweiten Jahr, des findet Artikel 288 Anwendung. — 6 v. H. im dritten Jahr, — gegebenenfalls 8 v. H. im vierten und fünften Jahr. Unterabschnitt 3 Obst und Gemüse B. Zweite Stufe A. Erste Stufe Artikel 317 Artikel 315 Im Obst- und Gemüsesektor findet Artikel 285 auf den ( 1 ) Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche Grundpreis Anwendung. die Portugiesische Republik während der ersten Stufe im Sektor Obst und Gemüse zu verwirklichen hat, sind : Ferner findet in diesem Sektor Artikel 255 Anwendung. 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 119 Artikel 318 — um ein Siebtel seines Betrages, wenn die Dauer der zweiten Stufe sieben Jahre beträgt. Während der zweiten Stufe wird für Obst und Gemüse, für das gegenüber dritten Ländern ein Referenzpreis Die erste Verringerung erfolgt jedoch zu Beginn festgesetzt ist, bei der Einfuhr aus Portugal in die Ge­ der zweiten Stufe. meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ein Ausgleichsmechanismus geschaffen. d) Liegt der nach Buchstabe b) berechnete Preis der portugiesischen Erzeugnisses unter dem gemein­ 1 . Für diesen Mechanismus gilt folgendes : schaftlichen Angebotspreis nach Buchstabe a), so a) Es wird ein Vergleich zwischen einem nach Buch­ wird von dem Einfuhrmitgliedstaat bei der Einfuhr stabe b) berechneten Angebotspreis des portugiesi­ in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ schen Erzeugnisses und einem gemeinschaftlichen mensetzung ein Berichtigungsbetrag erhoben, der dem Unterschied zwischen diesen Preisen ent­ Angebotspreis vorgenommen. Der letztere Preis wird jährlich berechnet spricht. — auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Preise bei der Erzeugung in jedem Mit­ e) Die Erhebung des Berichtigungsbetrags findet gliedstaat der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen statt, bis festgestellt wird, daß der Preis des portu­ Zusammensetzung zuzüglich der Transport­ giesischen Erzeugnisses dem Gemeinschaftspreis und Verpackungskosten, die für die Erzeug­ nach Buchstabe a) entspricht oder darüber liegt. nisse ab den Erzeugergebieten bis zu den re­ präsentativen Verbrauchszentren der Gemein­ 2. Wird der portugiesische Markt durch Einfuhren aus schaften entstehen ; der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ — unter Berücksichtigung der Entwicklung der zung gestört, so können bei Obst und Gemüse, für Erzeugungskosten. das ein Referenzpreis besteht, für die Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Die vorstehend genannten Erzeugerpreise entspre­ nach Portugal angemessene Maßnahmen beschlossen chen dem Durchschnitt der während der letzten werden, die insbesondere die Anwendung eines Aus­ drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des gleichsbetrags nach noch festzulegenden Einzelheiten gemeinschaftlichen Angebotspreises festgestellten vorsehen können . Notierungen. Der gemeinschaftliche Angebotspreis darf den ge­ genüber dritten Ländern angewandten Referenz­ Unterabschnitt 4 preis nicht überschreiten. Getreide b) Der portugiesische Angebotspreis wird an jedem Markttag auf der Grundlage der repräsentativen A. Erste Stufe Notierungen berechnet, die in der Gemeinschaft in Artikel 319 ihrer derzeitigen Zusammensetzung auf der Ebene Einführer-Großhandel festgestellt oder darauf zu­ Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Por­ rückgeführt worden sind. Der Preis für ein Er­ tugiesische Republik während der ersten Stufe im Getrei­ zeugnis mit Herkunft aus Portugal entspricht der desektor zu verwirklichen hat, sind : niedrigsten repräsentativen Notierung oder dem Durchschnitt der niedrigsten repräsentativen No­ tierungen, die für mindestens 30 v. H. der Mengen a) Aufhebung des Vermarktungsmonopols der Empresa der betreffenden Herkunft festgestellt wurden, Püblica de Abastecimento de Cereais (EPAC) späte­ stens zum Ende der ersten Stufe sowie schrittweise welche auf der Gesamtheit der repräsentativen Liberalisierung des Binnenhandels und der Ausfuhren Märkte, für die Notierungen verfügbar sind, ver­ marktet worden sind. Diese Notierungen werden im Hinblick auf die Schaffung eines freien Wettbe­ zuvor verringert werbs auf dem portugiesischen Markt, — um den nach Buchstabe c) berechneten Zoll, b) schrittweiser Abbau des Einfuhrmonopols der EPAC — um den gegebenenfalls nach Buchstabe d) ein­ während eines Zeitraums von vier Jahren, geführten Berichtigungsbetrag. c) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der mate­ c) Der Zollsatz, um den die Notierung des portugie­ riellen und personellen Infrastruktur zur Durchfüh­ sischen Erzeugnisses vermindert wird, ist der jähr­ rung von Interventionsmaßnahmen, lich zu Beginn des Wirtschaftsjahres schrittweise wie folgt verringerte Satz des Gemeinsamen Zoll­ d) freie Preisbildung, tarifs : — um ein Fünftel seines Betrages, wenn die Dauer e) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrar­ der zweiten Stufe fünf Jahre beträgt ; märkte zur Kursnotierung sowie angemessene Schu­ 20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 lung der Verwaltungsdienste zur Gewährleistung B. Zweite Stufe eines reibungslosen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.