Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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setzung erfüllt ist. Anfangsabstands verringert ; Die Preisannäherung erfolgt gemäß Absatz 2 zweiter — am 1 . Januar 1991 der Abstand auf 62,5 v. H. des Gedankenstrich ab Beginn des auf diese Feststellung fol­ Anfangsabstands verringert ; genden Wirtschaftsjahres. 112 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 (4) Der Ausgleichsbetrag, der sich aus der Anwen­ brauchs wird im Rahmen einer für jedes Wirtschafts­ dung des Artikels 240 ergibt, wird gegebenenfalls anhand jahr nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verord­ des Unterschieds zwischen den in der Gemeinschaft in nung Nr. 136/66/EWG erstellten Bilanz geschätzt ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den in Por­ aufgrund tugal anwendbaren gemeinschaftlichen Verbrauchsbeihil­ fen angepaßt. — des für die Jahre 1980 bis 1983 festgestellten por­ tugiesischen Verbrauchs, — der absehbaren Entwicklung der Nachfrage. Nach demselben Verfahren kann diese Bilanz im Artikel 291 Laufe eines Wirtschaftsjahres auf den neuesten Stand gebracht werden ; ( 1 ) Auf den Richtpreis für Sonnenblumenkerne findet Artikel 236 Anwendung. b) das Verbraücherpreisniveau für die unter Buchstabe a) genannten pflanzlichen Öle, um bis zum 31 . De­ Für Raps- und Rübsensamen, Sojabohnen und Leinsa­ zember 1990 grundsätzlich das während des Wirt­ men wird der in Portugal ab 1 . März 1986 anwendbare schaftsjahres 1984/85 erreichte, in ECU ausgedrückte Richtpreis entsprechend dem Unterschied festgesetzt, der Preisniveau beizubehalten . während eines noch festzulegenden Bezugszeitraums bei Die unter Buchstabe a) genannte Kontrollregelung den Preisen von in der Fruchtfolge konkurrierenden Er­ zeugnissen zwischen Portugal und der Gemeinschaft in umfaßt die am 1 . März 1986 erfolgende Ersetzung ihrer derzeitigen Zusammensetzung besteht. Jedoch darf der bei der Einfuhr nach Portugal angewandten Han­ der in Portugal anwendbare Richtpreis oder Zielpreis delsregelungen durch ein System mengenmäßiger Ein­ den gemeinsamen Preis nicht übersteigen. fuhrbeschränkungen, das ohne Diskriminierung zwi­ schen den Wirtschaftsteilnehmern sowohl gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ (2) Während des Zeitraums der Anwendung von zung als auch gegenüber dritten Ländern eröffnet Ubergangsmaßnahmen werden die so für Portugal fest­ wird . gesetzten Preise jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres den Gemeinschaftspreisen angenähert. Die Annäherung erfolgt in zehn Stufen unter entsprechender Anwendung (2) Bei außergewöhnlichen Umständen kann die in des Artikels 238 . diesem Artikel festgelegte Kontrollregelung für die ihr unterliegenden Erzeugnisse geändert werden, soweit dies (3) Der in Portugal anwendbare Interventionspreis für erforderlich ist, um Ungleichgewichte auf den Märkten der einzelnen Öle zu verhindern. Raps- und Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne und der Mindestpreis für Sojabohnen werden nach den Diese Änderungen werden nach dem Verfahren des Arti­ Bestimmungen der betreffenden gemeinsamen Marktor­ kels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen. ganisation von dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Richtpreis beziehungsweise Zielpreis abgeleitet. (4) Bis zum 31 . Dezember 1990 werden für den Han­ del mit Verarbeitungserzeugnissen aus für die Ernährung Artikel 293 bestimmten pflanzlichen Ölen mit Ausnahme von Verar­ beitungserzeugnissen aus Olivenöl geeignete Maßnah­ ( 1 ) Die gemeinschaftliche Erzeugungsbeihilfe für Oli­ men beschlossen, um dem Preisunterschied bei diesen venöl wird in Portugal zu Beginn des ersten Wirtschafts­ Ölen in Portugal und in der Gemeinschaft in ihrer der­ jahres nach dem Beitritt eingeführt und während des zeitigen Zusammensetzung Rechnung zu tragen. Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaßnahmen dem Niveau der in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gewährten Beihilfe unter entsprechen­ der Anwendung des Artikels 246 angenähert. Artikel 292 Die gemeinschaftliche Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl ( 1 ) Die Portugiesische Republik wendet bis zum 31 . wird in Portugal ab 1 . Januar 1991 nach einem noch Dezember 1990 nach noch festzulegenden Einzelheiten festzulegenden Zeitplan eingeführt, soweit dies erforder­ eine Kontrollregelung an für lich ist, um zum Ende der Anwendung von Übergangs­ maßnahmen das Gemeinschaftsniveau zu erreichen . a) die Mengen an Ölsaaten und ölhaltigen Früchten so­ wie an nicht entfettetem Mehl und allen pflanzlichen (2) Die Beihilfe für in Portugal erzeugte Raps- und Ölen mit Ausnahme von Olivenöl, die für die Ernäh­ Rübsensamen, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen und rung auf dem portugiesischen Inlandsmarkt bestimmt Leinsamen wird sind, um eine Verschlechterung der Wettbewerbsbe­ — in Portugal ab Beginn des ersten Wirtschaftsjahres dingungen zwischen den verschiedenen pflanzlichen nach dem Beitritt eingeführt und ölen zu verhindern. Die Höhe der Mengen, die auf dem portugiesischen Markt zum freien Verkehr abge­ — in der Folgezeit während der Anwendung der in fertigt werden, wird auf der Grundlage des Ver­ Artikel 292 Absatz 1 genannten Kontrollregelung brauchs in Portugal festgelegt ; die Höhe dieses Ver­ erhöht, 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 und zwar entsprechend der Annäherung des in Portugal (2) Ab 1 . Januar 1991 wendet die Portugiesische Re­ anwendbaren Richtpreises beziehungsweise Zielpreises publik einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwi­ an das gemeinsame Preisniveau. schen dem am 31 . Dezember 1990 tatsächlich angewand­ ten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verrin­ Nach Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums gert wird : entspricht die in Portugal gewährte Beihilfe dem Unter­ schied zwischen dem in diesem Mitgliedstaat anwendba­ — Am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v. H. ren Richtpreis oder Zielpreis und dem Weltmarktpreis, des Anfangsabstands verringert; wobei dieser Unterschied um die Auswirkung der von Portugal bei der Einfuhr aus dritten Ländern angewand­ ten Zollsätze vermindert wird . — am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v. H. des Anfangsabstands verringert; (3) Die Beihilfe für die in Absatz 2 genannten, in Por­ tugal erzeugten und in der Gemeinschaft in ihrer derzei­ — am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v. H. tigen Zusammensetzung verarbeiteten Saaten sowie die des Anfangsabstands verringert; Beihilfe für die gleichen, in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung erzeugten und in Portugal — am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 33,2 v. H. verarbeiteten Saaten werden angepaßt, um dem jeweili­ des Anfangsabstands verringert; gen Unterschied zwischen dem Preisniveau dieser Saaten und dem Preisniveau der aus dritten Ländern eingeführ­ — am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v. H. ten Saaten Rechnung zu tragen. des Anfangsabstands verringert. (4) Bei der Berechnung der Beihilfe für Raps- und Ab 1 . Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne wird außer­ die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an. dem der gegebenenfalls anwendbare Differenzbetrag be­ rücksichtigt. Artikel 294 Unterabschnitt 2 Während der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1994 /95 wer­ Tabak den spezifische Garantieschwellen für in Portugal er­ zeugten Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumen­ kerne festgesetzt. Artikel 296 Für das Wirtschaftsjahr 1986/ 87 werden diese Schwellen wie folgt festgesetzt : Auf den Interventionspreis für jede Sorte oder Sorten­ gruppe finden Artikel 236 und gegebenenfalls Artikel 238 — auf 1 000 Tonnen für Raps- und Rübsensamen, Anwendung. — auf 48 000 Tonnen für Sonnenblumenkerne. Für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre werden diese spezifischen Garantieschwellen anhand von Kriterien be­ Artikel 297 stimmt, die mit den bei der Festsetzung der Garantie­ schwellen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ Der dem in Artikel 296 genannten Interventionspreis sammensetzung zugrunde gelegten Kriterien vergleichbar entsprechende Zielpreis wird in Portugal für die erste sind . Ernte nach dem Beitritt in einer Höhe festgesetzt, die das Verhältnis zwischen dem Zielpreis und dem Inter­ Bei Überschreitung einer spezifischen Garantieschwelle ventionspreis gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Maßnahmen im Rahmen der Mitverantwor­ der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 über die Errichtung tung nach Modalitäten, die denen in der Gemeinschaft in einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak ihrer derzeitigen Zusammensetzung entsprechen, mit wiedergibt. derselben Höchstgrenze angewandt. Artikel 295 Unterabschnitt 3 ( 1 ) Bis zum Ablauf der in Artikel 292 genannten Kon­ Flachs und Hanf trollregelung schiebt die Portugiesische Republik die An­ wendung der vertragsmäßigen oder autonomen Präfe­ renzregelungen auf, die in der Gemeinschaft gegenüber Artikel 298 dritten Ländern auf dem Sektor Olivenöl, Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie deren Folgeerzeugnisse ange­ Auf die Beihilfe für Flachs und Hanf findet Artikel 246 wandt werden . Anwendung. 114 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Unterabschnitt 4 In diesem Fall werden die Ausgleichsbeträge von dem Hopfen auf das betreffende Grunderzeugnis anwendbaren Aus­ gleichsbetrag nach festzulegenden Koeffizienten abgelei­ tet. Artikel 299 Die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 Artikel 303 genannte Erzeugerbeihilfe für Hopfen wird in Portugal • ab der ersten Ernte nach dem Beitritt in vollem Umfang Während eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem angewandt. Beitritt entspricht die Abschöpfung auf Rohrohrzucker mit Ursprung in der Elfenbeinküste, Malawi, Simbabwe und Swasiland, der nach Portugal bis zu einer jährlichen Höchstmenge von 75 000 Tonnen, ausgedrückt in Weiß­ Unterabschnitt 5 zucker, eingeführt wird, dem Betrag einer nach den Re­ geln der gemeinsamen Marktorganisation noch festzuset­ Saatgut zenden Abschöpfung auf Rohzucker abzüglich des Un­ terschieds zwischen dem Schwellenpreis und dem Inter­ ventionspreis für Rohzucker. Artikel 300 Auf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. Für die Zeit vom 1 . März bis 1 . Juli 1986 und vom 1 . Juli 2358 /71 genannte Beihilfe für Saatgut findet Artikel 246 bis 31 . Dezember 1992 wird die vorstehend genannte Anwendung. järhliche Höchstmenge im Verhältnis zur Länge dieser Zeiträume gekürzt. Falls während des vorstehend genannten Zeitraums Unterabschnitt 6 a) aus der gemeinschaftlichen Vorbilanz für Rohzucker Seidenraupen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr oder einen be­ stimmten Teil eines Wirtschaftsjahres ersichtlich wird, daß die verfügbaren Mengen an Rohzucker für eine Artikel 301 angemessene Versorgung der portugiesischen Raffine­ rien nicht ausreichen, oder Auf die Beihilfe für Seidenraupen findet Artikel 246 Anwendung. b) es aufgrund außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände im Laufe eines Wirtschaftsjahres oder eines Teils eines Wirtschaftsjahres gerechtfertigt ist, kann die Portugiesische Republik nach dem Verfahren Unterabschnitt 7 des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 er­ mächtigt werden, für das betreffende Wirtschaftsjahr Zucker und Isoglukose oder den betreffenden Teil des Wirtschaftsjahres die ge­ schätzten Fehlmengen unter den gleichen Bedingungen der verminderten Abschöpfung aus dritten Ländern ein­ zuführen, wie sie für die in Absatz 1 genannten Mengen Artikel 302 vorgesehen sind . ( 1 ) Auf den Interventionspreis von Weißzucker und den Grundpreis von Zuckerrüben finden die Artikel 236, 238 und 240 Anwendung. Unterabschnitt 8 Der Ausgleichsbetrag wird jedoch um die Auswirkung Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse des Beitrags zum Ausgleich der Lagerhaltungskosten be­ richtigt, soweit dies für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist. Artikel 304 (2) Bei Rohzucker und bei den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/ 81 über Auf Erzeugnisse, für welche die Beihilferegelung des Ar­ die gemeinsame Marktorganisation für Zucker aufge­ tikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die ge­ führten Erzeugnissen mit Ausnahme frischer Zuckerrü­ meinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeug­ ben sowie bei den Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 1 nisse aus Obst und Gemüse gilt, finden in Portugal die Buchstaben d) und f) derselben Verordnung können nachstehenden Bestimmungen Anwendung : Ausgleichsbeträge festgesetzt werden, soweit dies erfor­ derlich ist, um die Gefahr einer Störung des Handels 1 . Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 238 wird zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ der in Artikel 3b der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 mensetzung und Portugal zu vermeiden . genannte Mindestpreis wie folgt festgesetzt : 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 115 — auf der Grundlage des in Portugal nach vorheriger b) Während des Zeitraums nach Buchstabe a) ist die innerstaatlicher Regelung für das zur Verarbei­ Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal tung bestimmte Erzeugnis festgesetzten Preises für jedes Wirtschaftsjahr auf eine Menge von Ver­ arbeitungserzeugnissen beschränkt, die folgenden — oder, falls ein solcher Preis nicht besteht, auf der Mengen von frischen Tomaten entspricht : Grundlage der den Erzeugern für das zur Verar­ beitung bestimmte Erzeugnis in Portugal gezahl­ — 685 000 Tonnen für die Herstellung von To­ matenkonzentrat, ten Preise, die während eines noch zu bestimmen­ den repräsentativen Zeitraums festgestellt wurden. — 9 600 Tonnen für die Herstellung von ganzen geschälten Tomaten, — 137 Tonnen für andere Verarbeitungserzeug­ 2. Ist der unter Ziffer 1 genannte Mindestpreis nisse aus Tomaten . — niedriger als der gemeinsame Preis, so wird der Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die vorge­ Preis in Portugal zu Beginn jedes dem Beitritt fol­ nannten Mengen bei der Festsetzung der Gemein­ genden Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 238 geän­ schaftsschwellen berücksichtigt, und zwar nach dert, Anpassung an etwaige Änderungen der Gemein­ schaftsschwellen während desselben Zeitraums . — höher als der gemeinsame Preis, so ist der letztge­ nannte Preis ab dem Beitritt für Portugal maßge­ bend . 4 . Nach Ablauf des Zeitraums nach Ziffer 3 Buchstabe a) wird für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten und während der sechs Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt wird für die anderen Erzeugnisse der Betrag 3 . a) Während der ersten fünf Wirtschaftsjahre nach der in Portugal gewährten Gemeinschaftsbeihilfe von dem Beitritt oder, im Fall der Anwendung des Ar­ der für die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ tikels 260 Absatz 2 , während der ersten drei Wirt­ mensetzung festgesetzten Beihilfe abgeleitet, wobei schaftsjahre nach dem Beitritt wird der Betrag der dem sich aus der Anwendung der Ziffer 2 ergebenden in Portugal gewährten Gemeinschaftsbeihilfe für Unterschied der Mindestpreise Rechnung getragen Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten unter Be­ wird . rücksichtigung des sich aus der Anwendung der Ziffer 2 ergebenden Unterschieds der Erzeuger­ 5. Die Gemeinschaftsbeihilfe wird in Portugal ab Beginn mindestpreise von der für die Gemeinschaft in ih­ des siebten Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt in vol­ rer derzeitigen Zusammensetzung berechneten lem Umfang angewandt. Beihilfe abgeleitet, bevor die letztgenannte Beihilfe gegebenenfalls infolge der Überschreitung der für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft in ihrer 6. Für die Anwendung dieses Artikels beziehen sich der derzeitigen Zusammensetzung festgesetzten Ga­ Mindestpreis und die Beihilfe in der Gemeinschaft in rantieschwelle gekürzt wird. ihrer derzeitigen Zusammensetzung auf die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Falls es zur Sicherstellung normaler Wettbewerbs­ ohne Griechenland geltenden Beträge. bedingungen zwischen den portugiesischen Indu­ strien und den Gemeinschaftsindustrien erforder­ lich ist, wird bei einer Überschreitung der Schwelle Artikel 305 in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ mensetzung nach dem Verfahren des Artikels 20 Der in Portugal anwendbare Mindestpreis und finan­ der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 beschlossen, zielle Ausgleich nach den Artikeln 2 und 3 der Verord­ daß ein Ausgleichsbetrag, der höchstens dem Un­ nung (EWG) Nr. 2601 /69 über Sondermaßnahmen zur terschiedsbetrag zwischen der für Portugal festge­ Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten setzten Beihilfe und derjenigen entspricht, die von und nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) der Gemeinschaftsbeihilfe abgeleitet worden wäre, Nr. 1035 /77 über Sondermaßnahmen zur Förderung der nach Artikel 240 Ziffer 3 Buchstabe a) angewandt Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitro­ und von der Portugiesischen Republik bei der Aus­ nen werden wie folgt festgesetzt : fuhr nach dritten Ländern erhoben wird . 1 . Bis Zur ersten Preisannäherung nach Artikel 238 wird Nach Ablauf der mit der Verordnung (EWG) Nr. der anwendbare Mindestpreis auf der Grundlage der 1320/85 festgelegten Regelung wird jedoch kein Preise berechnet, die während eines noch festzuset­ Ausgleichsbetrag erhoben, wenn nachgewiesen zenden repräsentati

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.