Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zugerechnet. (2) Der Betrag der von der Portugiesischen Republik bei der Ausfuhr nach dritten Ländern gegebenenfalls ge­ währten Beihilfen oder Zuschüsse muß auf das Maß be­ Artikel 278 grenzt werden, welches unbedingt erforderlich ist, um den Absatz des betreffenden Erzeugnisses auf dem Be­ (1) Die Portugiesische Republik wendet die Sätze des stimmungsmarkt sicherzustellen. Gemeinsamen Zolltarifs ab 1 . März 1986 in vollem Um­ fang auf die Erzeugnisse des Artikels 259 an ; ausgenom­ Solche Beihilfen oder Zuschüsse dürfen erst nach der men sind die Erzeugnisse des Anhangs XXV, bei denen Durchführung des in Artikel 276 genannten Verfahrens der Gemeinsame Zolltarif spätestens mit Beginn der angewandt werden. In den entsprechenden Konsultatio­ zweiten Stufe Anwendung findet. nen werden insbesondere der wirtschaftliche Aspekt der geplanten Ausfuhren, die für die Berechnung gewählten (2) Artikel 243 Ziffer 4 gilt während der ersten Stufe Preise und die Lage der Herkunfts- und Bestimmungs­ entsprechend für Erzeugnisse des Anhangs XXV. märkte erörtert. Die Artikel 197 bis 201 finden ebenfalls Anwendung, so­ fern nicht im vorliegenden Artikel oder in Artikel 243 Ziffer 4 etwas anderes bestimmt ist. Unterabschnitt 3 Zweite Stufe Artikel 279 Artikel 284 Während der ersten Stufe treten die in Artikel 273 ge­ nannten und in Anhang XXIV aufgeführten Teilbeträge (1) Ab der zweiten Stufe findet die gemeinschaftliche zum Schutz der Verarbeitungsindustrie bezüglich der Regelung auf die Erzeugnisse des Artikels 259 in vollem Belastung der Einfuhren aus dritten Ländern durch Por­ Umfang Anwendung, vorbehaltlich der Artikel 239, 240 tugal an die Stelle des gemeinschaftlichen Schutzbestand­ und 241 , des Artikel 242 Absatz 1 , der Artikel 249 bis teils . 253 , 255, 256, 268 , 279 und 285 bis 288 sowie der be­ sonderen Bestimmungen für einzelne Erzeugnisse in Ab­ schnitt V. Artikel 280 (2) Der nach Artikel 240 berechnete Ausgleichsbetrag wird jedoch gegebenenfalls um die Auswirkung der in­ Bis zum 31 . Dezember 1995 kann die Portugiesische Re­ nerstaatlichen Beihilfen berichtigt, welche die Portugiesi­ publik nach vom Rat nach Maßgabe des Artikels 258 sche Republik nach Artikel 286 beibehalten kann. festzulegenden Einzelheiten mengenmäßige Beschrän­ kungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen des Anhangs XXVI aus dritten Ländern beibehalten . Artikel 285 ( 1 ) a) Beträgt die zweite Stufe nach Artikel 260 Absatz 1 fünf Jahre, so werden die in Portugal anwend­ baren Preise bis zu der ersten der in Absatz 2 des Artikel 281 vorliegenden Artikels genannten Annäherungen in Artikel 270 Absatz 2 und Artikel 274 gelten entspre­ der Höhe festgesetzt, die sich aus der Anwen­ chend für den Handel zwischen Portugal und dritten dung des Artikels 265 Ziffer 1 ergibt. Ländern . b) Beträgt die Dauer der zweiten Stufe nach Artikel 260 Absatz 2 sieben Jahre, so entsprechen die in Portugal anwendbaren Preise bis zu der ersten Artikel 282 der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genann­ ten Annäherungen den in ECU ausgedrückten Die Portugiesische Republik ist ermächtigt, die schritt­ Preisen, die nach der Regelung der gemeinsamen weise Anwendung der bestimmten dritten Ländern von Marktorganisation des betreffenden Sektors in der Gemeinschaft autonom oder vertragsmäßig gewähr­ der am 31 . Dezember 1988 gemäß der Preisdiszi­ ten Einfuhrpräferenzen bis zum Beginn der zweiten plin des Artikels 265 Ziffer 1 erreichten Höhe Stufe zurückzustellen . festgesetzt werden . 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 109 (2) Führt die Anwendung des Absatzes 1 in Portugal zwar zu groß ist, um während der für die zu Preisen, die von den gemeinsamen Preisen abweichen, Preisannäherung nach Absatz 2 verbleibenden so werden die Preise, bei denen in Abschnitt V auf die­ Zeit ausgeglichen zu werden, daß es aber sen Artikel verwiesen wird, vorbehaltlich des Absatzes 6 möglich ist, ihn innerhalb einer begrenzten jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß den Ab­ Zeit zu überbrücken, so kann der für die sätzen 3 und 4 den gemeinsamen Preisen angenähert. Preisannäherung ursprünglich vorgesehene Zeitraum verlängert werden ; in diesem Fall (3) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Portugal un­ werden die Preise auf ihrer vorherigen Höhe ter dem gemeinsamen Preis, so erfolgt die Annäherung gemäß der Regelung des Buchstabens a) bei­ behalten ; — in fünf Jahren, wenn die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre beträgt ; in diesem Fall wird der Preis in — daß der Abstand zwischen den portugiesi­ Portugal während der ersten vier Annäherungen schen Preisen und den gemeinsamen Preisen nacheinander um ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel zu groß ist, um allein durch eine Verlänge­ und die Hälfte des Unterschieds zwischen der Höhe rung des für die Preisannäherung ursprünglich des portugiesischen Preises und der Höhe der vor je­ vorgesehenen Zeitraums überbrückt zu wer­ der Annäherung anwendbaren gemeinsamen Preise den, so kann beschlossen werden, daß die An­ erhöht ; näherung außer durch die genannte Verlänge­ rung durch eine zunehmende Verringerung — in sieben Jahren, wenn die Dauer der zweiten Stufe der realen portugiesischen Preise erfolgt; er­ sieben Jahre beträgt ; in diesem Fall wird der Preis in forderlichenfalls kommen indirekte, zeitlich Portugal während der ersten sechs Annäherungen begrenzte, degressive Beihilfen hinzu, um die nacheinander um ein Siebtel, ein Sechstel, ein Fünf­ Auswirkungen der fortschreitenden Abnahme tel, ein Viertel, ein Drittel und die Hälfte des Unter­ dieser Preise abzumindern . Diese Beihilfen schieds zwischen der Höhe der portugiesischen werden aus dem portugiesischen Haushalt fi­ Preise und der Höhe der vor jeder Annäherung an­ nanziert. wendbaren gemeinsamen Preise erhöht. Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Der nach einem der beiden vorstehenden Gedanken­ Vorschlag der Kommission und nach Anhörung striche berechnete Preis wird im Verhältnis einer etwai­ der Versammlung die unter den vorstehenden gen Anhebung oder Senkung des für das folgende Wirt­ Gedankenstrichen bezeichneten Maßnahmen . schaftsjahr festgesetzten gemeinsamen Preises erhöht oder verringert. (5) Wird zu Beginn der zweiten Stufe festgestellt, daß der Abstand zwischen dem Preis eines Erzeugnisses in Der gemeinsame Preis wird in Portugal 1995 mit Beginn Portugal und dem gemeinsamen Preis nicht mehr als 3 des Wirtschaftsjahres für das betreffende Erzeugnis an­ v. H. des gemeinsamen Preises beträgt, so kann in Portu­ gewandt. gal der gemeinsame Preis für das Erzeugnis angewandt werden . (4) a) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Portugal über dem gemeinsamen Preis , so wird der Preis in (6) Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Inte­ diesem Mitgliedstaat auf der in Absatz 1 genann­ gration kann beschlossen werden, daß der Preis eines ten Höhe beibehalten ; die Annäherung ergibt sich oder mehrerer Erzeugnisse in Portugal abweichend von aus der Entwicklung der gemeinsamen Preise in Absatz 3 während eines Wirtschaftsjahres von den sich den fünf beziehungsweise sieben Jahren der zwei­ ten Stufe . aus der Anwendung des Absatzes 3 ergebenden Preisen abweicht. Der Preis in Portugal wird jedoch in dem Aus­ maß angepaßt, das erforderlich ist, um eine Ver­ Diese Abweichung darf höchstens 10 v. H. des Ausmaßes größerung des Abstandes zwischen diesem Preis der durchzuführenden Preisbewegung betragen. und dem gemeinsamen Preis zu verhindern . Unbeschadet des Buchstabens b) wird ,in Portugal In diesem Fall gilt für das folgende Wirtschaftsjahr das der gemeinsame Preis 1995 mit Beginn des Wirt­ Preisniveau, das sich aus der Anwendung des Absatzes 3 schaftsjahres für das betreffende Erzeugnis ange­ ergeben hätte , wenn die Abweichung nicht beschlossen wandt. worden wäre. Für dieses Wirtschaftsjahr kann jedoch nach den Unterabsätzen 1 und 2 eine weitere Abwei­ b) Der Rat überprüft vor Ablauf des achten Jahres chung von diesem Niveau beschlossen werden. nach dem Beitritt die Entwicklung der Preisannä­ herung . Hierfür übermittelt die Kommission dem Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht Rat im Rahmen der in Artikel 264 Absatz 2 für die letzte in Absatz 3 vorgesehene Annäherung. Buchstabe c) genannten Berichte eine gegebenen­ falls mit Vorschlägen versehene Stellungnahme. Artikel 286 Ergibt diese Prüfung, — daß der Abstand zwischen den portugiesi­ ( 1 ) Ab Beginn der zweiten Stufe finden in Portugal schen Preisen und den gemeinsamen Preisen folgende Bestimmungen Anwendung : 110 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 — Artikel 244 Absatz 1 vorbehaltlich der Artikel 268, (2) Der Abstand zwischen den festen Teilbeträgen 280 und 285 und der für einzelne Erzeugnisse an­ zum Schutz der Verarbeitungsindustrie nach Artikel 279 wendbaren besonderen Bestimmungen des* Ab­ und den festen Teilbeträgen, die in die Berechnung der schnitts V, Belastung der Einfuhr aus dritten Ländern einbezogen werden, wird ab Beginn der zweiten Stufe nach dem in — Artikel 247, wobei die Beschlüsse des Rates nach dem Artikel 286 Absatz 3 vorgesehenen Zeitplan verringert. Verfahren des Artikels 234 Absatz 2 zu erlassen sind, — Artikel 248 , Die Portugiesische Republik wendet ab 1 . Januar 1996 den festen Teilbetrag zum Schutz der Verarbeitungsin­ — Artikel 254, wobei das Datum des 1 . März 1986 dustrie an, der bei Erzeugnissen, die unter die gemein­ durch das des Beginns der zweiten Stufe zu ersetzen same Marktorganisation für Getreide und Reis fallen, in ist, die Belastung der Einfuhr aus dritten Ländern einbezo­ gen wird. — Artikel 257, wobei das Datum des 31 . Dezember 1987 durch den 31 . Dezember des zweiten Jahres der zweiten Stufe zu ersetzen ist. Artikel 288 Die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik einge­ (2) Der ergänzende Handelsmechanismus nach Arti­ führten Beihilfen, Prämien oder sonstigen gleichartigen kel 249 gilt nach Maßgabe der Artikel 250 bis 252 ab Beträge, bei denen in Abschnitt V auf diesen Artikel ver­ Beginn der zweiten Stufe bis zum 31 . Dezember 1995 . wiesen wird, finden in Portugal wie folgt Anwendung : Die Liste der unter den ergänzenden Handelsmechanis­ mus fallenden Erzeugnisse wird vor Ende der ersten a) Die Höhe der in Portugal für ein Erzeugnis zu Be­ Stufe erstellt. Diese Liste kann nach dem Verfahren des ginn der zweiten Stufe zu gewährenden Gemein­ Artikels 250 in den ersten beiden Jahren der zweiten schaftsbeihilfe entspricht dem Betrag der am Ende der Stufe ergänzt werden. ersten Stufe gewährten Beihilfe. Die Kommission unterbreitet dem Rat zu Beginn jedes Wurde während der ersten Stufe keine gleichartige Jahres einen Bericht über das Funktionieren des ergän­ Beihilfe gewährt, so wird in Portugal mit Beginn der zenden Handelsmechanismus im voraufgegangenen Jahr. zweiten Stufe vorbehaltlich der nachstehenden Be­ stimmungen keine Beihilfe gewährt. (3) Die festen Teilbeträge zum Schutz der Verarbei­ tungsindustrie nach Artikel 273 Absätze 1 und 2 werden b) Mit Beginn des ersten Wirtschaftsjahres oder — wenn ein solches nicht besteht — des ersten Zeitraums der ab Beginn der zweiten Stufe schrittweise wie folgt abge­ baut : Anwendung der Beihilfe nach Beginn der zweiten Stufe wird — Am 1 . Januar 1991 wird jeder Teilbetrag auf 83,3 v. H. des anfänglichen Teilbetrags herabgesetzt ; aa) die Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal eingeführt, und zwar in Höhe — am 1 . Januar 1992 wird jeder Teilbetrag auf 66,6 — eines Fünftels ihres für das bevorstehende v. H. des anfänglichen Teilbetrags herabgesetzt ; Wirtschaftsjahr oder den bevorstehenden — am 1 . Januar 1993 wird jeder Teilbetrag auf 49,9 Zeitraum anwendbaren Betrages, wenn die v. H. des anfänglichen Teilbetrags herabgesetzt; Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre beträgt ; — am 1 . Januar 1994 wird jeder Teilbetrag auf 33,2 — eines Siebtels ihres für das bevorstehende v. H. des anfänglichen Teilbetrags herabgesetzt; Wirtschaftsjahr oder den bevorstehenden — am 1 . Januar 1995 wird jeder Teilbetrag auf 16,5 Zeitraum anwendbaren Betrags, wenn die v. H. des anfänglichen Teilbetrags herabgesetzt ; Dauer der zweiten Stufe sieben Jahre beträgt ; — am 1 . Januar 1996 entfällt jeder feste Teilbetrag. oder bb) die Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal der Höhe Artikel 287 der in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ sammensetzung für das bevorstehende Wirt­ (1) Abweichend von Artikel 240 Absatz 3 Buchstabe schaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum b) und Artikel 284 werden im Handel zwischen Portugal anwendbaren Beihilfe angenähert, sofern ein Un­ und dritten Ländern die im Rahmen der gemeinsamen terschied besteht, und zwar in Höhe Agrarpolitik angewandten Abschöpfungen oder sonstigen Einfuhrabgaben nicht um die im Handel mit der Ge­ — eines Fünftels des Unterschieds zwischen die­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung an­ sen beiden Beihilfen, wenn die Dauer der wendbaren Ausgleichsbeträge vermindert. zweiten Stufe fünf Jahre beträgt; 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 111 — eines Siebtels des Unterschieds zwischen die­ — am 1 . Januar 1992 der Abstand auf 50 v. H. des sen beiden Beihilfen, wenn die Dauer der Anfangsabstands verringert; zweiten Stufe sieben Jahre beträgt. — am 1 . Januar 1993 der Abstand auf 37,5 v. H. des c) Zu Beginn der folgenden Wirtschaftsjahre oder An­ Anfangsabstands verringert; wendungszeiträume wird die Höhe der Gemein­ — am 1 . Januar 1994 der Abstand auf 25 v. H. des schaftsbeihilfe in Portugal der Höhe der in der Ge­ Anfangsabstands verringert; meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für — am 1 . Januar 1995 der Abstand auf 12,5 v. H. des das bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevorste­ Anfangsabstands verringert. henden Zeitraum anwendbaren Beihilfe wie folgt an­ genähert : — nacheinander um ein Viertel, ein Drittel und die c) Die Portugiesische Republik wendet die Präferenz­ Hälfte des Unterschieds zwischen diesen beiden zollsätze ab 1 . Januar 1996 in vollem Umfang an. Beihilfen, wenn die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre beträgt; — nacheinander um ein Sechstel, ein Fünftel, ein Abschnitt IV Viertel, ein Drittel und die Hälfte des Unter­ schieds zwischen diesen beiden Beihilfen, wenn Bestimmungen über gemeinsame Marktorganisationen, für die die Dauer der zweiten Stufe sieben Jahre beträgt. der Ubergang klassischer Art gilt d) Die Gemeinschaftsbeihilfe findet in Portugal 1995 mit Beginn des Wirtschaftsjahres oder des Zeitraums der Unterabschnitt 1 Anwendung der Beihilfe in voller Höhe Anwendung. Fette Artikel 289 Artikel 290 (1) Die Portugiesische Republik wendet ab Beginn der zweiten Stufe bei der Einfuhr schrittweise die bestimm­ (1) Bei Olivenöl finden die Artikel 236 und 240 auf ten dritten Ländern von der Gemeinschaft autonom oder den Interventionspreis Anwendung. vertragsmäßig gewährten Präferenzen an. (2) Während der Übergangszeit von zehn Jahren wird (2) Zu diesem Zweck wendet die Portugiesische Re­ der so für Portugal festgesetzte Preis jährlich zu Beginn publik einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwi­ jedes Wirtschaftsjahres wie folgt der Höhe des gemeinsa­ schen dem zum Ende der ersten Stufe tatsächlich ange­ men Preises angenähert : wandten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird : — Bis zum Inkrafttreten der Anpassung des gemein­ schaftlichen Besitzstandes wird der Preis in Portugal a) Beträgt die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre, so jedes Jahr um V20 des Anfangsabstands zwischen die­ wird sem Preis und dem gemeinsamen Preis angenähert. — am 1 . Januar 1991 der Abstand auf 83,3 v. H. des Anfangsabstands verringert ; — Ab Inkrafttreten der Anpassung des Besitzstandes — am 1 . Januar 1992 der Abstand auf 66,6 v. H. des wird der Preis in Portugal um den Unterschied zwi­ Anfangsabstands verringert ; schen dem Preis in diesem Mitgliedstaat und dem ge­ — am 1 . Januar 1993 der Abstand auf 49,9 v. H. des meinsamen Preis , die vor jeder Annäherung anwend­ Anfangsabstands verringert ; bar sind, geteilt durch die Anzahl der bis zum Ende — am 1 . Januar 1994 der Abstand auf 33,2 v. H. des des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaß­ Anfangsabstands verringert ; nahmen verbleibenden Wirtschaftsjahre, berichtigt ; der sich aus dieser Berechnung ergebende Preis wird — am 1 . Januar 1995 der Abstand auf 16,5 v. H. des im Verhältnis der für das folgende Wirtschaftsjahr Anfangsabstands verringert. beschlossenen Änderung des gemeinsamen Preises angepaßt. b) Beträgt die Dauer der zweiten Stufe sieben Jahre, so wird — am 1 . Januar 1989 der Abstand auf auf 87,5 v. H. (3) Der Rat stellt nach dem Verfahren des Artikels 43 des Anfangsabstands verringert; Absatz 2 des EWG-Vertrags fest, daß die für die An­ wendung des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich des vor­ — am 1 . Januar 1990 der Abstand auf 75 v. H. des liegenden Artikels erforderliche Voraus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.