Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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— am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 77,8 Artikel 266 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; (1) Vor Ende der ersten Stufe — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 66,7 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — übermittelt die Kommission dem Rat erforderlichen­ falls einen Bericht und Vorschläge zur Entwicklung — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 55,6 der Lage in einem oder mehreren der in Artikel 259 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; genannten Sektoren im Verhältnis zu den für die er­ ste Stufe gesetzten Zielen ; — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 44,5 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; — beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 33,4 Kommission und nach Anhörung der Versammlung v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; etwa erforderliche Anpassungen der Übergangsbedin­ gungen innerhalb des für die Durchführung der — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 22,3 Übergangsmaßnahmen vorgesehenen Höchstzeit­ v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; raums von zehn Jahren, und zwar für die Dauer, die unbedingt erforderlich ist, um das Funktionieren der — am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 11,2 gemeinsamen Marktorganisation sicherzustellen. v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1994 entfällt jeder Zoll . (2) Absatz 1 berührt nicht den in Artikel 260 Absatz 1 vorgesehenen automatischen Übergang von der ersten zur zweiten Stufe und darf zu keiner Änderung der Arti­ Jedoch kel 371 bis 375 führen . — senkt die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ sammensetzung bei Qualitätslikörweinen bestimm­ ter Anbaugebiete der Tarifnummer 22.05 des Ge­ meinsamen Zolltarifs ihre Ausgangszollsätze in B. Regelung fiir den Handel zwischen der Gemeinschaft in drei Raten wie folgt : ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugal — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 66,7 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 33,4 Artikel 267 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; Vorbehaltlich der Artikel 268 bis 276 und des Abschnitts — am 1 . Januar 1988 entfällt jeder Zoll ; V ist die Portugiesische Republik ermächtigt, in ihrem Handel mit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ — senkt die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ sammensetzung während der ersten Stufe für die Er­ sammensetzung bei „vinhos verdes" und Dão­ zeugnisse des Artikels 259 die Regelung anzuwenden, Weinen der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen die vor ihrem Beitritt für diesen Handel bei der Einfuhr Zolltarifs ihre Ausgangszollsätze in vier gleichen und bei der Ausfuhr galt. Raten von je 25 v. H. zu folgenden Zeitpunkten : — am 1 . März 1986 , — am 1 . Januar 1987, Artikel 268 — am 1 . Januar 1988 , ( 1 ) Die Portugiesische Republik schafft vorbehaltlich — am 1 . Januar 1989 ; des Absatzes 2 ab 1 . März 1986 alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus — senkt die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung sammensetzung bei den anderen den Qualitäts­ ab . weinen bestimmter Anbaugebiete gleichgestellten 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 05 Weinen der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen der zweiten Stufe auf der Grundlage des zu Beginn Zolltarifs ihre Ausgangszollsätze in sechs Raten der zweiten Stufe tatsächlich angewandten Zollsatzes. wie folgt : — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 83,3 (3) Ausgangszollsatz im Sinne der Absätze 1 und 2 ist v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; der in Artikel 189 definierte Ausgangszollsatz. — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 66,6 Jedoch v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 49,9 — darf für die Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe b) v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; der Ausgangszollsatz den Zollsatz des Gemeinsamen — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 33,2 Zolltarifs nicht übersteigen ; dies gilt nicht für den v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Ausgangszollsatz für die Erzeugnisse des Anhangs XXIII ; — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 16,5 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — sind bei Qualitätslikörweinen bestimmter Anbauge­ — am 1 . Januar 1991 entfällt jeder Zoll. biete, bei „vinhos Verdes" und bei Dão-Weinen Aus­ gangszollsätze die Sätze, die im Rahmen von Zoll­ b) Die Zölle auf Erzeugnisse des Artikels 259 bei der kontingenten nach der vorherigen Regelung tatsäch­ Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ lich angewandt wurden. Die nach dieser vorherigen sammensetzung nach Portugal werden schrittweise Regelung angewandten Zollkontingente werden am wie folgt abgebaut : 1 . März 1986 aufgehoben. — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 (4) Artikel 243 Ziffer 4 gilt während des Zeitraums v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; des Abbaus der in Absatz 2 genannten Zölle entspre­ — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 chend. Ist in Artikel 243 Ziffer 4 jedoch ein Beschluß nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 dieser Nummer v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; für die Portugiesische Republik vorgesehen, so kann — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 diese ohne dieses Verfahren tätig werden; in diesem Fall v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; unterrichtet sie die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen. — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Die Artikel 189 bis 195 finden ebenfalls Anwendung, so­ — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 weit im vorliegenden Artikel oder in Artikel 243 Ziffer'4 nicht etwas anderes bestimmt ist. v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 Artikel 269 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 ( 1 ) Die Portugiesische Republik beseitigt am 1 . März v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; 1986 vorbehaltlich des Absatzes 2 alle mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei — am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 der Einfuhr von Erzeugnissen des Artikels 259 aus der v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. — am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18,1 (2) a) Die Portugiesische Republik kann bis zum Ende v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; der ersten Stufe bei Erzeugnissen des Anhangs — am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. XXIII mengenmäßige Beschränkungen bei der des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung beibehalten. — am 1 . Januar 1996 entfällt jeder Zoll . b) Die mengenmäßigen Beschränkungen nach Buch­ Wenn jedoch stabe a) sind jährliche Kontingente, die ohne Dis­ kriminierung zwischen den Wirtschaftsteilneh­ — während der ersten Stufe bei einem Erzeugnis des mern eröffnet werden . Anhangs XXIII der sich bei Anwendung des Un­ Das je nach Fall als Menge oder in ECU ausge­ terabsatzes 1 ergebende Zollsatz gemäß Artikel drückte Anfangskontingent der einzelnen Erzeug­ 191 auf die Höhe des Zollsatzes begrenzt ist, der nisse für 1986 wird festgesetzt auf bei der Einfuhr aus dritten Ländern, welche die Meistbegünstigung erhalten, nach Portugal gilt, — 3 v. H. der durchschnittlichen portugiesischen und Jahreserzeugung in den drei dem Beitritt vor­ aufgehenden Jahren, für die Statistiken vorlie­ — diese Lage zu Beginn der zweiten Stufe weiterbe­ gen, oder steht, — den Durchschnitt der portugiesischen Einfuh­ so erfolgt die schrittweise Abschaffung des Restzolls ren in den drei dem Beitritt voraufgehenden nach einem noch festzulegenden Zeitplan während Jahren, für die Statistiken vorliegen, wenn 106 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 dies zu einer höheren Menge oder zu einem (3) Die Portugiesische Republik teilt der Kommission höheren Betrag führt. spätestens drei Monate vor dem Beitritt die Einzelheiten der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Systeme mit. c) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente muß bei den wertmäßig ausgedrückten Kontingenten Nach Prüfung leitet die Kommission diese Mitteilung mindestens 15 v. H. zu Beginn jedes Jahres und den anderen Mitgliedstaaten zu. bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten mindestens 10 v. H. zu Beginn jedes Jahres betra­ gen . Artikel 271 Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzu­ Während der ersten Stufe kann die Portugiesische Repu­ gezählt und die folgende Erhöhung aufgrund der blik für nach den derzeitigen Mitgliedstaaten ausgeführte sich daraus ergebenden Gesamthöhe berechnet. Erzeugnisse des Artikels 259 Ausfuhrbeihilfen oder Aus­ fuhrzuschüsse gewähren. d) Betragen die Einfuhren nach Portugal in zwei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 90 v. H. Jedoch ist der Betrag dieser gegebenenfalls gewährten des eröffneten Jahreskontingents, so werden die Beihilfen oder Zuschüsse auf den Abstand der in Portu­ in Portugal bestehenden mengenmäßigen Be­ gal und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ schränkungen aufgehoben. mensetzung festgestellten Preise und gegebenenfalls die Zollbelastung begrenzt. e) Für die Zeit vom 1 . März bis zum 31 . Dezember 1986 entspricht das Kontingent dem um ein Sech­ Die Festsetzung dieser Beihilfen oder Zuschüsse darf erst stel verminderten Anfangskontingent. nach Durchführung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 276 erfolgen. Artikel 272 Artikel 270 ( 1 ) Vorbehaltlich des Artikels 268 Absatz 2 Buchstabe a) und des Artikels 316 wendet die Gemeinschaft in ihrer (1) Während der ersten Stufe wendet die Portugiesi­ derzeitigen Zusammensetzung während der ersten Stufe sche Republik auf die Einfuhr der Erzeugnisse des Arti­ bei der Einfuhr von Erzeugnissen des Artikels 259 aus kels 259 aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ Portugal die von ihr gegenüber Portugal vor dem Beitritt sammensetzung ein Preisausgleichssystem oder ein be­ angewandte Einfuhrregelung an. sonderes Schutzsystem an, wie es in den Gemeinschafts­ vorschriften für die Einfuhr aus dritten Ländern vorgese­ hen ist. Dieses System muß hinsichtlich der Bestimmung (2) Bei Erzeugnissen, für die eine Gemeinschaftsrege­ der Parameter für den Preisausgleich oder die Höhe des lung über Einfuhrabschöpfungen gilt, wird jedoch bei besonderen Schutzes die gleichen Merkmale zugrunde der Festsetzung der auf Einfuhren aus Portugal anwend­ legen wie die Gemeinschaftsvorschriften . baren Abschöpfungen eine etwaige Preisannäherung und gegebenenfalls die Auswirkung von in Portugal gewähr­ ten innerstaatlichen Beihilfen berücksichtigt. (2) Soweit für die Erzeugnisse des Artikels 259 keine Beschränkungen im Handel zwischen Portugal und den derzeitigen Mitgliedstaaten oder zwischen Portugal und (3) Im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer dritten Ländern aufgrund der Artikel 269 und 280 beste­ derzeitigen Zusammensetzung und dritten Ländern wer­ hen, kann die Portugiesische Republik für sie bis zum 31 . den während der ersten Stufe die den portugiesischen Dezember 1988 ein System zur statistischen Unterrich­ Markt betreffenden Angaben bei der Berechnung der ge­ tung vor der Einfuhr anwenden . Nach diesem System meinsamen Preise, die zur Bestimmung der bei der Ein­ wird ein innerstaatliches Einfuhrpapier ausgestellt, und fuhr zu erhebenden Beträge dienen, nicht berücksichtigt. zwar automatisch spätestens binnen vier Arbeitstagen nach Antragstellung ; wird das Einfuhrpapier nicht inner­ halb dieser Frist ausgestellt, so kann die Einfuhr ohne weiteres vorgenommen werden. Artikel 273 ( 1 ) Der feste Teilbetrag zum Schutz der Verarbei­ Mit dem Bericht nach Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe c) tungsindustrie, der bei Erzeugnissen, die unter die ge­ zweiter Gedankenstrich legt die Kommission dem Rat meinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis gegebenenfalls Vorschläge zur Beibehaltung dieses Sy­ fallen, in die Berechnung der Belastung der Einfuhr aus stems während der verbleibenden Zeit der ersten Stufe dritten Ländern einbezogen wird, wird während der er­ für die Erzeugnisse vor, bei denen eine Beibehaltung er­ sten Stufe bei der Einfuhr aus den derzeitigen Mitglied­ forderlich erscheint. staaten nach Portugal erhoben . 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 107 (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Schutzbestand­ die in Artikel 275 genannten Erstattungen anwendet, teil, der während der ersten Stufe bei der Einfuhr von müssen Konsultationen stattgefunden haben, für die das Erzeugnissen des Anhangs XXIV nach Portugal erhoben folgende Verfahren gilt : wird, in diesem Anhang bei jedem Erzeugnis angegeben. 1 . Jedes Vorhaben auf Festsetzung von Artikel 274 — Zuschüssen zur Ausfuhr aus Portugal nach der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ ( 1) Die Portugiesische Republik kann Schutzmaßnah­ zung oder nach dritten Ländern men bei der Einfuhr von Erzeugnissen des Artikels 259 aus den derzeitigen Mitgliedstaaten nach vergleichbaren oder Bedingungen treffen, wie sie für die Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber dritten Ländern im Rah­ — Erstattungen bei der Ausfuhr aus der Gemein­ men der einzelnen gemeinsamen Marktorganisation gel­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach ten; die Anwendung der allgemeinen Schutzklausel des Portugal Artikels 379 bleibt unberührt. muß in den regelmäßigen Zusammenkünften des im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation des be­ (2) Die Portugiesische Republik teilt diese Maßnah­ treffenden Erzeugnisses geschaffenen Verwaltungs­ men unverzüglich der Kommission mit, damit diese ge­ ausschusses erörtert werden . gebenenfalls zur Begründetheit, Art oder Dauer der be­ schlossenen Schutzmaßnahmen Stellung nehmen kann. 2. Der Vertreter der Kommission legt das unter Ziffer 1 genannte Vorhaben zur Prüfung vor ; diese Prüfung Die Klagemöglichkeiten nach dem EWG-Vertrag wer­ erstreckt sich insbesondere auf den wirtschaftlichen den durch das vorstehende Verfahren nicht berührt. Aspekt der geplanten Ausfuhren sowie auf die Preissi­ tuation und das Preisniveau des portugiesischen (3) Eine Schutzmaßnahme kann nicht ergriffen wer­ Marktes, des Marktes der Gemeinschaft in ihrer der­ den, wenn nicht zumindest die gleiche Maßnahme zur zeitigen Zusammensetzung und des Weltmarktes. gleichen Zeit für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus dritten Ländern nach Portugal gilt. 3 . Der Ausschuß nimmt zu dem Vorhaben innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande . Artikel 275 ( 1 ) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ Die Stellungnahme wird unverzüglich der für die setzung wendet während der ersten Stufe bei der Aus­ Festsetzung zuständigen Stelle übermittelt, d. h. je fuhr von Erzeugnissen des Artikels 259 nach Portugal nach Lage des Falles der Portugiesischen Republik die von ihr gegenüber dritten Ländern angewandte Aus­ oder der Kommission . fuhrregelung an . 4 . Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme gilt für die (2) Jedoch ist der Betrag der gegebenenfalls zu ge­ zuständige Stelle folgendes : währenden Erstattungen auf den Abstand der in der Ge­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und — Eine mit der Stellungnahme nicht übereinstim­ der in Portugal festgestellten Preise und gegebenenfalls mende Festsetzung kann sie erst nach Ablauf einer die Zollbelastung begrenzt. Frist von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschuß seine Stellungnahme abge­ geben hat, wirksam werden lassen . Die Festsetzung dieser Erstattungen darf erst nach Durchführung des Konsultationsverfahrens nach Artikel — Sie übermittelt unverzüglich die Festsetzungsmaß­ 276 erfolgen. nahme dem Rat, der darüber beraten und der zu­ ständigen Stelle empfehlen kann, ihr Festsetzungs­ (3) Die in dem vorliegenden Artikel genannten Erstat­ vorhaben oder ihren Festsetzungsbeschluß zu än­ dern . tungen werden von der Gemeinschaft aus dem Europäi­ schen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land­ wirtschaft, Abteilung Garantie , finanziert. C. Regelung für den Handel zwischen Portugal und dritten Ländern Artikel 276 Artikel 277 Bevor die Portugiesische Republik die in Artikel 271 ge­ ( 1 ) Für die Erzeugnisse des Artikels 259 wendet die nannten Beihilfen oder Zuschüsse oder die Gemeinschaft Portugiesische Republik vorbehaltlich der Artikel 278 bis 108 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 282 ab 1 . März 1986 die in Artikel 272 Absatz 3 festge­ Artikel 283 legte Gemeinschaftsregelung über die Einfuhr von Er­ zeugnissen aus dritten Ländern in die Gemeinschaft an. ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann während der er­ sten Stufe bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 259 nach dritten Ländern die vor dem Beitritt für diesen (2) Bei den Einfuhrabschöpfungen wird jedoch gege­ benenfalls der Abstand zwischen den in Portugal an­ Handel geltende Regelung vorbehaltlich des Absatzes 2 beibehalten . wendbaren Preisen und den gemeinsamen Preisen hin­

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.