Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t keine bedeutenden Störungen als Folge zelheiten dazu . der Einfuhrentwicklung aufgetreten sind ; b) je nach Lage, die insbesondere aufgrund der Entwick­ lung der Marktpreise und des Umfangs des Handels Artikel 254 zu beurteilen ist, Begrenzung oder Aussetzung der Einfuhren auf den Markt der Gemeinschaft in ihrer Jeder Warenbestand, der sich am 1 . März 1986 im por­ derzeitigen Zusammensetzung oder auf den portu­ tugiesischen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet giesischen Markt. und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Über­ tragungsbestand übersteigt, muß von der Portugiesischen Die Beschränkungen nach Buchstabe b) dürfen nur in Republik auf ihre Kosten nach gemäß Artikel 258 noch dem Umfang und für die Dauer getroffen werden, die festzulegenden Gemeinschaftsverfahren und Fristen ab­ zur Beseitigung der Störung unbedingt erforderlich sind. gebaut werden. Der Begriff „normaler Übertragbestand" Bezüglich der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen mensetzung können diese Maßnahmen auf Einfuhren der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation definiert. aus bestimmten Gemeinschaftsgebieten beschränkt wer­ den, sofern sie geeignete Vorkehrungen vorsehen, mit denen Verkehrsverlagerungen vermieden werden kön­ nen . Artikel 255 (4) Die Anwendung des ergänzenden Handelsmecha­ Bei der Festlegung der verschiedenen im Rahmen der ge­ nismus darf in keinem Fall dazu führen, daß Erzeugnisse meinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Beträge, mit Aus­ mit Herkunft aus Portugal oder aus der Gemeinschaft in nahme der in Artikel 236 genannten Preise, wird der an­ ihrer derzeitigen Zusammensetzung weniger günstig be­ gewandte Ausgleichsbetrag oder, mangels eines solchen, handelt werden als diejenigen Erzeugnisse, die aus drit­ der festgestellte oder wirtschaftlich gerechtfertigte Preis­ ten Ländern stammen, welche die Meistbegünstigung er­ unterschied und gegebenenfalls die Zollbelastung be­ halten, und in die betreffenden Gebiete abgesetzt wer­ rücksichtigt, es sei denn, den. — es besteht keine Gefahr von Handelsstörungen, oder — für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik ist es erforderlich, daß dieser Aus­ Unterabschnitt 6 gleichsbetrag, dieser Preisunterschied oder diese Zollbelastung nicht berücksichtigt wird, oder nicht Andere Bestimmungen wünschenswert, daß sie berücksichtigt werden. Artikel 253 Artikel 256 Zur Strukturverbesserung in Portugal ( 1 ) Der Rat erläßt gemäß Artikel 258 die Regelung, a) werden mit Beginn des Interimszeitraums konkrete welche die Portugiesische Republik gegenüber dem Kö­ Vorbereitungsmaßnahmen für die Übernahme und nigreich Spanien anwendet. Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands ins­ besondere im Bereich der Produktions-, Verarbei­ (2) Die zur Durchführung der in Absatz 1 genannten tungs- und Vermarktungsstrukturen sowie der Er­ Regelung erforderlichen Maßnahmen im Handel zwi­ zeugergemeinschaften durchgeführt; schen den neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 101 in ihrer derzeitigen Zusammensetzung werden je nach — Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemein­ Fall nach Maßgabe des Artikels 258 oder nach dem Ver­ same Marktorganisation für Milch und Milcherzeug­ fahren des Artikels 234 Absatz 2 erlassen. nisse, — Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemein­ Artikel 257 same Marktorganisation für Rindfleisch, (1) Sind Ubergangsmaßnahmen notwendig, um die — Verordnung (EWG) Nr. 1035 /72 über eine gemein­ Überleitung von der in Portugal bestehenden Regelung same Marktorganisation für Obst und Gemüse, zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwen­ dung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maß­ gabe dieses Titels ergibt, insbesondere wenn die Anwen­ — Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemein­ dung der neuen Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt same Marktorganisation für Getreide, bei bestimmten Erzeugnissen erhebliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursacht, so werden diese Maß­ — Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemein­ nahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verord­ same Marktorganisation für Schweinefleisch, nung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrar­ marktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen kön­ — Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75 über die gemein­ nen während eines Zeitraums, der am 31 . Dezember same Marktorganisation für Eier, 1987 endet, getroffen werden ; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar. — Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 über die gemein­ same Marktorganisation für Geflügelfleisch, (2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kom­ mission und nach Anhörung der Versammlung den in Absatz 1 genannten Zeitraum verlängern. — Verordnung (EWG) Nr. 1418 /76 über die gemein­ same Marktorganisation für Reis, Artikel 258 — Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemein­ same Marktorganisation für Wein. ( 1 ) Die Ubergangsmaßnahmen zur Anwendung der in dieser Akte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Agrarstruk­ (2) Für Glukose und Laktose der Verordnung (EWG) Nr. 2730 / 75 sowie für Eieralbumin und Milchal­ turen, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt nach dem Verfahren des Absatzes 3 er­ bumin der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 gilt dieselbe lassen und treten frühestens mit dem Beitritt in Kraft. Ubergangsregelung wie für die entsprechenden landwirt­ schaftlichen Erzeugnisse. (2) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 sind die in den Artikeln 247, 253, 254 und 256, Artikel 263 Ab­ satz 2 und Artikel 280 genannten Maßnahmen. (3) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 werden Artikel 260 vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder von der Kommission nach dem Ver­ (1) Der etappenweise Übergang in Stufen erfolgt in fahren des Artikels 257 Absatz 1 erlassen, je nachdem, zwei Fünfjahreszeiträumen : welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte, auf die sich die genannten Maßnahmen beziehen, erlassen hat. — Die erste Stufe beginnt am 1 . März 1986 und endet am 31 . Dezember 1990 ; Abschnitt III — die zweite Stufe beginnt am 1 . Januar 1991 und endet am 31 . Dezember 1995 . Der stufenweise Übergang Der Übergang von der ersten zur zweiten Stufe findet Unterabschnitt 1 automatisch statt. Anwendungsbereich (2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ Artikel 259 schlag der Kommission und nach Anhörung der Ver­ sammlung die Dauer der ersten Stufe abweichend von (1) Bei den Erzeugnissen der nachstehenden Verord­ Absatz 1 auf drei Jahre verkürzen, die am 31 . Dezember nungen findet ein etappenweiser Übergang in Stufen 1988 enden. In diesem Fall beginnt die zweite Stufe am statt : 1 . Januar 1989 und endet am 31 . Dezember 1995 . 102 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Unterabschnitt 2 tungs- und Vermarktungsstrukturen sowie der Er­ Erste Stufe zeugergemeinschaften durchgeführt. b) Ab dem Beitritt wird in Portugal die Gemeinschafts­ regelung im sozio-struktruellen Bereich einschließlich A. Portugiesischer Inlandsmarkt der für Erzeugergemeinschaften bestehenden Bestim­ mungen angewandt. Artikel 261 c) Die günstigsten besonderen Bestimmungen, die zu diesem Zeitpunkt im horizontalen Gemeinschaftsrecht ( 1 ) Während der ersten Stufe ist die Portugiesische für die am stärksten benachteiligten Gebiete der Ge­ Republik — vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung be­ des Abschnitts für einige Erzeugnisse — ermächtigt, un­ stehen, werden im Rahmen der unter Buchstabe b) ter den Bedingungen der Artikel 262 bis 265 für die Er­ genannten Gemeinschaftsregelung auch in Portugal zeugnisse des Artikels 259 die Regelung beizubehalten, angewandt. die nach den vorherigen innerstaatlichen Vorschriften für die Organisation ihres inländischen Agrarmarktes be­ d) Außerdem werden Strukturmaßnahmen zugunsten stand . Portugals in Form eines spezifischen Entwicklungs­ programms für die portugiesische Landwirtschaft (2) Infolgedessen wird für Portugal in Abweichung durchgeführt. von Artikel 394 die Anwendung der Gemeinschaftsrege­ lung über die Inlandsmarktorganisation bis zum Ende Der Rat erläßt nach Maßgabe des Artikels 258 erforder­ lichenfalls die Maßnahmen nach Absatz 1 oder die Ein­ der ersten Stufe zurückgestellt. zelheiten dazu . Ferner wird die Anwendung der nach Artikel 396 be­ schlossenen Änderungen der Gemeinschaftsregelung auf die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Artikel 264 und auf Portugal bis zum Ende der ersten Stufe aufge­ schoben, sofern nicht in besonderen Fällen etwas anderes ( 1 ) Die spezifischen Ziele nach Artikel 262 sind für bestimmt ist. die einzelnen Erzeugnissektoren in Abschnitt V festge­ legt. (2) a) Zur Verwirklichung der spezifischen Ziele stellt Artikel 262 die Kommission während des Interimszeitraums in enger Zusammenarbeit mit den portugiesischen Um der portugiesischen Landwirtschaft bis zum Ende Behörden ein Aktionsprogramm auf. der ersten Stufe eine harmonische Eingliederung in den Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu ermöglichen, b) Anschließend verfolgt die Kommission aufmerk­ paßt die Portugiesische Republik ihre Marktorganisation sam die Entwicklung der Lage in Portugal auf­ schrittweise entsprechend einer Reihe allgemeiner Ziele grund an, die je nach Sektor durch spezifische Ziele vervoll­ — der Fortschritte bei der Verwirklichung der ständigt werden. festgelegten Ziele, — der mit der Durchführung der horizontalen und spezifischen Strukturmaßnahmen erreich­ ten Ergebnisse. Artikel 263 c) Die Kommission nimmt zu dieser Entwicklung in (1) Die allgemeinen Ziele nach Artikel 262 haben fol­ Berichten Stellung, die dem Rat wie folgt über­ gendes zum Inhalt : mittelt werden : — zum Ende des Interimszeitraums, damit eine — eine spürbare Verbesserung der Erzeugungs-, Verar­ Bilanz der vor dem Beitritt eingetretenen Ent­ beitungs- und Vermarktungsbedingungen für land­ wicklung erstellt werden kann, wirtschaftliche Erzeugnisse in Portugal, — rechtzeitig vor Ende des dritten Jahres nach — eine allgemeine Verbesserung der landwirtschaft­ dem Beitritt, lichen Struktur in Portugal. — zu jedem anderen Zeitpunkt, den die Kom­ mission für zweckmäßig oder erforderlich (2) Um die Verwirklichung der allgemeinen Ziele zu erachtet. fördern, werden für di6 Erzeugnisse des Artikels 259 fol­ gende Maßnahmen getroffen : d) Die Kommission kann der Portugiesischen Repu­ blik erforderlichenfalls Maßnahmen empfehlen, a) Mit Beginn des Interimszeitraums werden konkrete die sie zur Verwirklichung der betreffenden Ziele Vorbereitungsmaßnahmen für die Übernahme und für erforderlich hält ; hierzu berücksichtigt sie ins­ Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands ins­ besondere die Beratungen des Rates über die un­ besondere im Bereich der Erzeugungs-, Verarbei­ ter Buchstabe c) genannten Berichte . 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 103 Artikel 265 jahres für das betreffende Erzeugnis die Preise den Während der ersten Stufe wendet die Portugiesische Re­ für dasselbe Wirtschaftsjahr geltenden gemeinsa­ publik folgende Regeln an : men Preisen in noch festzulegender Weise an. Für diese Annäherung sind die in ECU ausge­ 1 . Eine Preisdisziplin : drückten portugiesischen Preise zugrunde zu le­ gen, die am 31 . Dezember 1989 nach den unter a) Liegen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Buchstabe a) genannten Regeln der Preisdisziplin erreicht werden. Preise unter den gemeinsamen Preisen oder ent­ sprechen sie ihnen, c) Liegen die portugiesischen Preise, ausgedrückt in ECU zu dem bei Beginn des Wirtschaftsjahres des — so dürfen die jährlichen Preiserhöhungen, un­ betreffenden Erzeugnisses geltenden Umrech­ beschadet der in Artikel 309 Buchstabe d) vor­ nungskurs, im Wirtschaftsjahr 1985 / 86 über den gesehenen Preishärmonisierung bei Milch und gemeinsamen Preisen, so können sie gegenüber ih­ Milcherzeugnissen, wertmäßig die Erhöhung rer vorherigen Höhe nicht angehoben werden. der gemeinsamen Preise nicht übersteigen ; Gehen die in ECU ausgedrückten portugiesischen — jedoch Preise, die nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung im Wirtschaftsjahr 1985/86 galten, über aa) kann, wenn die portugiesischen Preise un­ den im Wirtschaftsjahr 1984/85 bestehenden Ab­ ter den gemeinsamen Preisen liegen und stand zwischen den portugiesischen Preisen und wenn nach der Beihilfedisziplin des Buch­ den gemeinsamen Preisen hinaus, so setzt die Por­ stabens c) die Streichung bestimmter Bei­ tugiesische Republik ihre Preise in den späteren hilfen — gleichgültig, ob sie unmittelbar Wirtschaftsjahren in der Weise fest, daß die Über­ für die Erzeugnisse auf der Ebene der Pri­ schreitung im Laufe der ersten sieben Wirtschafts­ märproduktion gewährt werden oder aber jahre nach dem Beitritt vollständig abgebaut wird. für die Produktionsmittel — zu einer Ver­ minderung der portugiesischen Erzeuger­ Ferner paßt die Portugiesische Republik ihre Preise einkommen führt, eine Erhöhung zusätz­ an, soweit dies erforderlich ist, um eine Auswei­ lich zu der unter dem ersten Gedanken­ tung des Abstands zwischen ihren Preisen und den strich genannten Erhöhung erfolgen, und gemeinsamen Preisen zu vermeiden. zwar bis zum Anteil der gestrichenen Bei­ hilfen an den Erzeugereinkommen ; d) Die Kommission überwacht die Einhaltung der obengenannten Regeln. Jede Überschreitung der bb) darf bei Erzeugnissen der Tarifnummer sich aus diesen Regeln ergebenden Preisniveaus 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, für die wird bei der Bestimmung des als Ausgangsniveau institutionelle Preise festgesetzt werden, für die Preisannäherung während der zweiten die jährliche Erhöhung der portugiesischen Stufe nach Artikel 285 zugrundezulegenden Preis­ Preise bis zum Betrag der Rate erfolgen, niveaus nicht berücksichtigt. die sich aufgrund einer zehnjährigen Preis­ annäherung ergibt. 2 . Eine Beihilfedisziplin : Auf keinen Fall dürfen die portugiesischen Nach dieser Disziplin ist die Portugiesische Republik Preise die gemeinsamen Preise übersteigen. unbeschadet des Artikels 248 ermächtigt, während der ersten Stufe ihre innerstaatlichen Beihilfen beizubehal­ ten . Für die Anwendung der Preisdisziplin des vor­ liegenden Buchstabens a) sind als portugiesi­ sche Preise im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Jedoch stellt die Portugiesische Republik im Laufe Beitritt die für das Wirtschaftsjahr 1985 / 86 dieses Zeitraums einen gewissen Abbau der mit dem festgesetzten portugiesischen Preise zugrunde Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarenden inner­ zu legen, die zu dem bei Beginn dieses Wirt­ staatlichen Beihilfen und die schrittweise Einführung schaftsjahres für die betreffenden Erzeugnisse des Schemas der Gemeinschaftsbeihilfen in ihre inner­ geltenden Kurs in ECU umgerechnet werden . staatliche Marktordnung sicher, ohne daß das Niveau dieser Beihilfen das gemeinsame Niveau überschreitet. b) Wird die Dauer der ersten Stufe nicht gemäß Arti­ kel 260 Absatz 2 verringert und liegen die portu­ 3 . Eine Produktionsdisziplin : giesischen Preise unter den gemeinsamen Preisen, so nähert die Portugiesische Republik im fünften Nach dieser Disziplin trifft die Portugiesische Repu­ Jahr der ersten Stufe zu Beginn des Wirtschafts­ blik die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhin­ 104 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 dem, daß in den Sektoren, für welche in den Gemein­ (2) Für die Erzeugnisse des Artikels 259, auf die bei schaftsvorschriften eine Produktionsdisziplin festge­ der Einfuhr aus dritten Ländern in die Gemeinschaft in legt ist, ihrer derzeitigen Zusammensetzung Zölle erhoben wer­ den, gilt für einen schrittweisen Abbau während der er­ — durch in Portugal während der ersten Stufe eintre­ sten und zweiten Stufe folgendes : tende Erhöhungen der Erzeugung die Gesamt­ situation der Gemeinschaftserzeugung verschärft wird ; a) Die Zölle bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer — die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitz­ derzeitigen Zusammensetzung werden bei Erzeugnis­ stands ab Beginn der zweiten Stufe erschwert sen mit Herkunft aus Portugal wie folgt abgebaut : wird . — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 88,9 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.