Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Anfangsabstands verringert; 90,9 v. H. des Anfangsabstands verringert; — am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf — am 1 . Januar 1987 wird der Abstand auf 16,5 v. H. des Anfangsabstands verringert; 81,8 v. H. des Anfangsabstands verringert; Ab 1 . Januar 1996 wendet die Portugiesische — am 1 . Januar 1988 wird der Abstand auf Republik den Gemeinsamen Zolltarif in vol­ 72,7 v. H. des Anfangsabstands verringert; lem Umfang an. — am 1 . Januar 1989 wird der Abstand auf 3 . Der Ausgangszollsatz nach den Ziffern 1 und 2 ist in 63,6 v. H. des Anfangsabstands verringert; Artikel 189 definiert. — am 1 . Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 v. H. des Anfangsabstands verringert ; 4. Bei den einer gemeinsamen Marktorganisation unter­ liegenden Erzeugnissen kann nach dem Verfahren des — am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder 45,4 v. H. des Anfangsabstands verringert; nach den entsprechenden Artikeln der anderen Ver­ ordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisatio­ nen beschlossen werden, daß — am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 v. H. des Anfangsabstands verringert; a) die Portugiesische Republik auf ihren Antrag — am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf — die unter Ziffer 1 Buchstaben b), c) und d) ge­ nannten Zollsätze schneller abschafft oder die 27,2 v. H. des Anfangsabstands verringert; unter Ziffer 2 Buchstaben a), b) und c) ge­ — am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf nannte Annäherung schneller vornimmt als 18,1 v. H. des Anfangsabstands verringert ; dort vorgesehen ; — die Zölle auf aus den Mitgliedstaaten einge­ — am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf führte Erzeugnisse der Ziffer 1 Buchstaben b), 9 v. H. des Anfangsabstands verringert. c) und d) ganz oder teilweise aussetzt ; 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 97 — die Zölle auf aus den Drittländern eingeführte aber bis zum 31 . Dezember 1995, und nur insoweit, wie Erzeugnisse der Ziffer 2 Buchstaben a), b) und es zur Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktor­ c) ganz oder teilweise aussetzt ; ganisation unbedingt erforderlich ist. b) die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ setzung (3) Die Portugiesische Republik wendet ab 1 . März 1986 das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an. — die unter Ziffer 1 Buchstaben a), c) und d) ge­ nannten Zollsätze schneller abschafft als dort Soweit sich daraus keine Schwierigkeiten für die Anwen­ vorgesehen ; dung der Gemeinschaftsregelung, insbesondere für das — die Zölle auf aus Portugal eingeführte Erzeug­ Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen nisse der Ziffer 1 Buchstaben a), c) und d) und der in diesem Kapitel vorgesehenen Ubergangsme­ ganz oder teilweise aussetzt. chanismen, ergeben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Portugiesi­ Bei den nicht einer gemeinsamen Marktorganisation sche Republik ermächtigen, in dieses Schema die beste­ unterliegenden Erzeugnissen henden innerstaatlichen Unterteilungen zu übernehmen, die für die schrittweise Annäherung an den Gemeinsa­ a) bedarf die Portugiesische Republik keiner Ermäch­ men Zolltarif oder für die Abschaffung der Zölle inner­ tigung für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) erster halb der Gemeinshaft in Ubereinstimmung mit dieser und zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Maß­ Akte unerläßlich sind . nahmen ; die Portugiesische Republik unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen ; Artikel 245 b) kann die Kommission die Zölle auf aus Portugal eingeführte Erzeugnisse ganz oder teilweise aus­ ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . De­ setzen . zember 1992 für die Einfuhr von in Anhang XXI ge­ nannten Erzeugnissen aus dritten Ländern mengenmä­ ßige Beschränkungen anwenden. Die sich aus einer schnelleren Annäherung ergeben­ den oder die ausgesetzten Zollsätze dürfen nicht niedriger sein als die Zollsätze, die bei der Einfuhr (2) a) Die mengenmäßigen Beschränkungen nach Ab­ der gleichen Erzeugnisse aus den anderen Mitglied­ satz 1 sind jährliche Kontingente, die ohne Dis­ staaten angewandt werden. kriminierung zwischen den Wirtschaftsteilneh­ mern eröffnet werden . b) Das je nach Fall als Menge oder in ECU ausge­ drückte Anfangskontingent der einzelnen Erzeug­ Artikel 244 nisse für 1986 wird festgesetzt auf — 3 v. H. der durchschnittlichen portugiesischen ( 1 ) Im Handel zwischen Portugal und den anderen Jahreserzeugung in den drei dem Beitritt vor­ Mitgliedstaaten sowie zwischen Portugal und dritten aufgehenden Jahren, für die Statistiken vorlie­ Ländern findet in Portugal ab 1 . März 1986 die in der gen, oder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für " Zölle und für Abgaben gleicher Wirkung sowie für men­ — den Durchschnitt der portugiesischen Einfuh­ ren in den drei dem Beitritt voraufgehenden genmäßige Beschränkungen und für Maßnahmen glei­ Jahren, für die Statistiken vorliegen, wenn cher Wirkung geltende Regelung vorbehaltlich gegentei­ dies zu einer höheren Menge oder zu einem liger Bestimmungen dieses Kapitels auf die Erzeugnisse höheren Betrag führt. Anwendung, die im Zeitpunkt des Beitritts einer gemein­ samen Marktorganisation unterliegen. (3) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente muß bei den wertmäßig ausgedrückten Kontingenten minde­ (2) Bei den Erzeugnissen , die am 1 . März 1986 nicht stens 20 v. H. zu Beginn jedes Jahres und bei den in einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, erfol­ Mengen ausgedrückten Kontingenten mindestens 15 gen die Beseitigung der Abgaben mit gleicher Wirkung v. H. zu Beginn jedes Jahres betragen . wie Zölle und die Aufhebung der mengenmäßigen Be­ schränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung zu Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt diesem Zeitpunkt, außer wenn diese Abgaben, Beschrän­ und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich kungen und Maßnahmen im Zeitpunkt des Beitritts Be­ daraus ergebenden Gesamthöhe berechnet. standteil einer innerstaatlichen Marktordnung in Portu­ gal oder in einem anderen Mitgliedstaat sind. (4) Betragen die Einfuhren nach Portugal in zwei auf­ einanderfolgenden Jahren weniger als 90 v. H. des eröff­ Unterabsatz 1 gilt nur bis zur Anwendung der gemeinsa­ neten Jahreskontingents, so werden die in Portugal be­ men Marktorganisation für diese Erzeugnisse, längstens stehenden mengenmäßigen Beschränkungen aufgehoben. 98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 (5) Für die Zeit vom 1 . März bis zum 31 . Dezember Zeitraums, während dessen nach dem Beitritt die Bei­ 1986 entspricht das Kontingent dem um ein Sechstel ver­ hilfe angewandt wird, in voller Höhe Anwendung. minderten Anfangskontingent. Artikel 247 Unterabschnitt 4 ( 1 ) Unbeschadet des Artikels 246 kann die Portugiesi­ sche Republik innerstaatliche Beihilfen beibehalten, de­ Beihilfen ren Streichung ernste Folgen für die Höhe der Erzeuger­ und der Verbraucherpreise hätte. Solche Beihilfen dür­ fen jedoch nur übergangsweise und grundsätzlich in ab­ Artikel 246 nehmendem Umfang längstens bis zum Ablauf des Zeit­ raums der Anwendung von Ubergangsmaßnahmen beibe­ ( 1 ) Dieser Artikel findet auf die im Rahmen der ge­ halten werden . meinsamen Agrarpolitik eingeführten Beihilfen, Prämien oder sonstigen gleichartigen Beträge Anwendung, bei de­ nen in Abschnitt IV auf diesen Artikel verwiesen wird . (2) Der Rat legt nach Maßgabe des Artikels 258 die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu diesem Ar­ tikel fest. Diese Maßnahmen regeln insbesondere die Li­ (2) Für die Anwendung der Gemeinschaftsbeihilfen in ste und die genaue Bezeichnung der in Absatz 1 genann­ Portugal gilt folgendes : ten Beihilfen, ihre Höhe, den Zeitplan ihres Abbaus, eine etwaige Degressivität und die für das reibungslose Funk­ a) Die Höhe der in Portugal für ein Erzeugnis ab tionieren der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen 1 . März 1986 zu gewährenden Gemeinschaftsbeihilfe Modalitäten ; mit diesen Modalitäten muß ferner gleicher wird auf der Grundlage der Beihilfen bestimmt, die Zugang zum portugiesischen Markt gewährleistet wer­ von der Portugiesischen Republik nach der vorheri­ den . gen innerstaatlichen Regelung während eines noch festzulegenden repräsentativen Zeitraums gewährt wurden. Dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein (3) Erforderlichenfalls kann während des Zeitraums als die Beihilfe, die in der Gemeinschaft in ihrer der­ der Anwendung von Ubergangsmaßnahmen von der in zeitigen Zusammensetzung am 1 . März 1986 gewährt Absatz 2 genannten Degressivität abgewichen werden. wird. Wurde nach der vorherigen innerstaatlichen Re­ gelung keine gleichartige Beihilfe gewährt, so wird in Artikel 248 Portugal ab 1 . März 1986 vorbehaltlich der nachste­ henden Bestimmungen keine Beihilfe gewährt. ( 1 ) In begründeten Ausnahmefällen kann die Portu­ giesische Republik ermächtigt werden, zu Lasten ihres b) Mit Beginn des ersten Wirtschaftsjahres oder — wenn Haushalts zeitweilige Erzeugungsbeihilfen wieder einzu­ ein solches nicht besteht — des ersten Zeitraums der führen, wenn solche Beihilfen unter der vorherigen in­ Anwendung der Beihilfe nach dem Beitritt wird nerstaatlichen Regelung gewährt wurden und wenn ihre — die Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe eines Siebtels vor dem Beitritt erfolgte Streichung ernste Folgen für die ihres für das bevorstehende Wirtschaftsjahr oder Erzeugung gehabt hat. den bevorstehenden Zeitraum anwendbaren Be­ trags in Portugal eingeführt oder (2) Die innerstaatlichen Beihilfen nach Absatz 1 dür­ — die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal, fen nur vorübergehend und grundsätzlich in abnehmen­ sofern ein Unterschied besteht, der Höhe der in dem Umfang längstens bis zum Ende des Zeitraums der der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ Anwendung von Übergangsmaßnahmen wieder einge­ setzung für das bevorstehende Wirtschaftsjahr führt werden . oder den bevorstehenden Zeitraum anwendbaren Beihilfe um ein Siebtel des Unterschieds zwischen Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag diesen beiden Beihilfen angenähert. der Kommission gegebenenfalls die erforderlichen Maß­ nahmen, welche die gleichen Einzelheiten wie in Artikel 247 Absatz 2 umfassen müssen . c) Zu Beginn der folgenden Wirtschaftsjahre oder An­ wendungszeiträume wird die Höhe der Gemein­ schaftsbeihilfe in Portugal der Höhe der in der Ge­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für Unterabschnitt 5 das bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevorste­ henden Zeitraum anwendbaren Beihilfe nacheinander Ergänzender Handelsmechanismus um ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen diesen bei­ den Beihilfen angenähert. Artikel 249 d) Die Gemeinschaftsbeihilfe findet in Portugal mit Be­ ( 1 ) Es wird ein ergänzender Mechanismus für den ginn des siebten Wirtschaftsjahres oder des siebten Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 99 Zusammensetzung und Portugal geschaffen, im folgen­ nung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel , den „ergänzender Handelsmechanismus" genannt. der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrar­ marktorganisationen eine Vorbilanz für jedes Erzeugnis Der ergänzende Handelsmechanismus gilt vom 1 . März oder jede Erzeugnisgruppe erstellt, für die der ergän­ 1986 bis zum 31 . Dezember 1995 . zende Handelsmechanismus gilt. (2) Dem ergänzenden Handelsmechanismus unterlie­ Diese Bilanz wird grundsätzlich für das einzelne Wirt­ gen die in der Liste des Anhangs XXII aufgeführten Er­ schaftsjahr anhand der Vorausschätzungen der Erzeu­ zeugnisse. gung und des Verbrauchs in Portugal oder in der Ge­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung er­ Die Liste des Anhangs XXII kann nach dem Verfahren stellt; auf der Grundlage dieser Bilanz wird nach dem des Artikels 250 in den ersten drei Jahren nach dem Bei­ gleichen Verfahren ein voraussichtlicher Zeitplan für die tritt ergänzt werden. Entwicklung des Handels und die Festsetzung eines Richtplafonds für die Einfuhr auf den betreffenden (3) Die Kommission unterbreitet dem Rat zu Beginn Markt festgelegt. jedes Jahres einen Bericht über das Funktionieren des er­ gänzenden Handelsmechanismus im voraufgegangenen Für die Zeit vom 1 . März 1986 bis zum Beginn des Wirt­ Jahr. schaftsjahres 1986/ 87 wird für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugnisgruppe eine Einzelbilanz erstellt. Artikel 250 (2) Die Richtplafonds sind so festzusetzen, daß sie im ( 1) Es wird ein Ad-hoc-Ausschuß eingesetzt, der aus Verhältnis zu den traditionellen Handelsströnen jeweils Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein einen gewissen Anstieg aufweisen, mit dem eine reibungs­ Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. lose, schrittweise Öffnung des Marktes gewährleistet wird und mit dem sichergestellt wird, daß bei Ablauf des (2) Im Ad-hoc-Ausschuß werden die Stimmen der Zeitraums der Anwendung von Ubergangsmaßnahmen Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des EWG­ der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft in Vertrags gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Ab­ vollem Umfang verwirklicht ist. stimmung nicht teil. Hierfür wird nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren (3) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug ge­ ein jährlicher Steigerungssatz für den Plafond bestimmt. nommen , so befaßt der Vorsitzende des Ad-hoc-Aus­ Im Rahmen des Gesamt-Richtplafonds können Plafonds schusses diesen unverzüglich von sich aus oder auf An­ für die einzelnen Abschnitte des betreffenden Wirt­ trag eines Mitgliedstaats . schaftsjahres festgelegt werden. (4) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die Artikel 252 der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der dem Ausschuß zur Prüfung unterbreiteten Fragen festlegen ( 1 ) Wird bei Prüfung der Entwicklung des innerge­ kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer meinschaftlichen Handels festgestellt, daß die getätigten Mehrheit von 54 Stimmen zustande . oder voraussichtlichen Einfuhren bedeutend angestiegen sind, und führte diese Lage dazu, daß der Richtplafonds (5) Die Kommission trifft die Maßnahmen und bringt für die Einfuhr des Erzeugnisses im laufenden Wirt­ sie sofort zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme schaftsjahr oder in einem Teil desselben erreicht oder des Ausschusses entsprechen . Entsprechen sie nicht der überschritten wird, so beschließt die Kommission auf An­ Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellung­ trag eines Mitgliedstaats oder von sich aus im Eilverfah­ nahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat ren unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit. — die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der in Absatz 3 vorgesehenen end­ Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat, gültigen Maßnahmen anwendbar sind, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erläßt die Kommis­ — die Einberufung des Verwaltungsausschusses für den sion die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie so­ betreffenden Sektor zur Prüfung angemessener Maß­ nahmen . fort zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen . (2) Führt die in Absatz 1 bezeichnete Lage zu einer schweren Marktstörung, so kann ein Mitgliedstaat bean­ Artikel 251 tragen, daß die Kommission die in Absatz 1 genannten Sicherungsmaßnahmen sofort trifft. Hierfür faßt die (1) Grundsätzlich zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres Kommission binnen 24 Stunden nach Eingang des An­ wird nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verord­ trags einen Beschluß . 100 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 Ergeht der Beschluß der Kommission nicht innerhalb b) wird in Portugal ab dem Beitritt die Gemeinschaftsre­ dieser Frist, so kann der antragstellende Mitgliedstaat die gelung im sozio-strukturellen Bereich einschließlich Sicherungsmaßnahmen ergreifen ; diese sind der Kom­ der für Erzeugergemeinschaften bestehenden Bestim­ mission sofort mitzuteilen. mungen angewandt; Diese Maßnahmen bleiben bis zu einer Entscheidung der c) werden günstigere besondere Bestimmungen, die zu Kommission über den in Unterabsatz 1 genannten An­ diesem Zeitpunkt im horizontalen Gemeinschaftsrecht trag in Kraft. für die am stärksten benachteiligten Gebiete der Ge­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung be­ (3) Die endgültigen Maßnahmen werden nach dem stehen, im Rahmen der in Buchstabe b) genannten Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. Gemeinschaftsregelung auch in Portugal angewandt; 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der ande­ ren Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorgani­ d) werden außerdem Strukturmaßnahmen zugunsten sationen unverzüglich getroffen. Portugals in Form eines spezifischen Entwicklungs­ programms für die portugiesische Landwirtschaft Diese Maßnahmen können insbesondere in folgendem durchgeführt. bestehen : a) Revision des Richtplafonds, wenn auf dem betreffen­ Der Rat erläßt nach Maßgabe des Artikels 258 erforder­ lichenfalls die Maßnahmen nach Absatz 1 oder die Ein­ den Mark

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.