Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

mäß den Absätzen 2 und 3 den gemeinsamen Preisen an­ genähert. Unterabschnitt 2 (2) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Portugal un­ ter dem gemeinsamen Preis, so erfolgt die Annäherung Annäherung und Ausgleich der Preise in sieben Stufen ; bei den ersten sechs Annäherungen wird der Preis in Portugal nacheinander um ein Siebtel, ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und die Artikel 236 Hälfte des Unterschieds zwischen dem vor jeder Annä­ herung bestehenden Preisniveau dieses Mitgliedstaajts Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 238 werden und dem zum gleichen Zeitpunkt bestehenden gemeinsa­ die in Portugal anzuwendenden Preise nach den in der men Preisniveau heraufgesetzt ; der sich aus dieser Be­ gemeinsamen Marktorganisation für den betreffenden rechnung ergebende Preis wird im Verhältnis einer et­ Sektor vorgesehenen Regeln in Höhe der Preise festge­ waigen Anhebung oder Senkung des für das folgende setzt, die in Portugal nach der vorherigen innerstaat­ Wirtschaftsjahr festgesetzten gemeinsamen Preises er­ lichen Regelung während eines für jedes Erzeugnis zu höht oder verringert ; der gemeinsame Preis wird in Por­ bestimmenden repräsentativen Zeitraums galten. tugal mit der siebten Annäherung angewandt. 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 93 (3) a) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Portugal dieser Preise abzumindern : Diese Beihilfen über dem gemeinsamen Preis, so wird der Preis in werden aus dem portugiesischen Haushalt diesem Mitgliedstaat auf der Höhe beibehalten, finanziert. die aus der Anwendung des Artikels 236 folgt; die Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Annäherung ergibt sich aus der Entwicklung der Vorschlag der Kommission und nach Anhörung gemeinsamen Preise in den sieben Jahren nach der Versammlung die im vorstehenden Unterab­ dem Beitritt. satz bezeichneten Maßnahmen . Der Preis in Portugal wird jedoch angepaßt, so­ weit dies erforderlich ist, um eine Vergrößerung des Abstands zwischen diesem Preis und dem ge­ (4) Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Inte­ meinsamen Preis zu verhindern. gration kann beschlossen werden, daß der Preis eines oder mehrerer Erzeugnisse in Portugal abweichend von Gehen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Absatz 2 während eines Wirtschaftsjahres von den sich Preise, die nach der vorherigen innerstaatlichen aus der Anwendung des Absatzes 2 ergebenden Preisen Regelung im Wirtschaftsjahr 1985/86 galten, abweicht. über den im Wirtschaftsjahr 1984/ 85 bestehenden Abstand zwischen den portugiesischen Preisen Diese Abweichung darf höchstens 10 v. H. des Ausmaßes und den gemeinsamen Preisen hinaus, so wird der der durchzuführenden Preisbewegung betragen. Preis in Portugal, welcher sich aufgrund der Un­ terabsätze 1 und 2 ergibt, ferner um einen noch festzusetzenden Betrag in Höhe eines Teils der In diesem Fall gilt für das folgende Wirtschaftsjahr das Überschreitung in der Weise verhindert, daß die Preisniveau, das sich aus der Anwendung des Absatzes 2 Überschreitung spätestens zu Beginn des fünften ergeben hätte, wenn die Abweichung nicht beschlossen Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt vollständig worden wäre. Für dieses Wirtschaftsjahr kann jedoch abgebaut ist. nach den Unterabsätzen 1 und 2 eine weitere Abwei­ Unbeschadet des Buchstabens b) wird in Portugal chung von diesem Niveau beschlossen werden. der gemeinsame Preis mit der siebten Annäherung angewandt. Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für die letzte in Absatz 2 vorgesehene Annäherung. b) Der Rat überprüft zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Beitritt die Entwicklung der Preisannä­ Artikel 239 herung. Hierfür übermittelt die Kommission dem Rat im Rahmen der in Artikel 264 Absatz 2 Der gemeinsame Preis kann in Portugal für ein Erzeug­ Buchstabe c) genannten Berichte eine gegebenen­ nis angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts falls mit Vorschlägen versehene Stellungnahme. oder während des Zeitraums der Anwendung von Uber­ gangsmaßnahmen der Weltmarktpreis dieses Erzeugnis­ Ergibt diese Prüfung, ses über dem gemeinsamen Preis liegt; dies gilt nicht, wenn der in Portugal angewandte Preis über dem ge­ — daß der Abstand zwischen den portugiesi­ meinsamen Preis liegt. schen Preisen und den gemeinsamen Preisen zwar zu groß ist, um während der für die Preisannäherung nach Absatz 2 verbleibenden Zeit ausgeglichen zu werden, daß es aber Artikel 240 möglich ist, ihn innerhalb einer begrenzten Zeit zu überbrücken, so kann der für die Die Unterschiede in den Preisen, bei denen in Abschnitt Preisannäherung ursprünglich vorgesehene IV auf diesen Artikel verwiesen wird, werden wie folgt Zeitraum verlängert werden ; in diesem Fall ausgeglichen : werden die Preise auf ihrer vorherigen Höhe gemäß der Regelung des Buchstabens a) bei­ 1 . Bei den Erzeugnissen, deren Preise nach den Artikeln behalten ; 236 und 238 festgesetzt werden, sind die im Handel — daß der Abstand zwischen den portugiesi­ zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ schen Preisen und den gemeinsamen Preisen sammensetzung und Portugal sowie zwischen Portu­ zu groß ist, um allein durch eine Verlänge­ gal und dritten Ländern anwendbaren Ausgleichsbe­ rung des für die Preisannäherung ursprünglich träge gleich dem Unterschied zwischen den für Portu­ vorgesehenen Zeitraums überbrückt zu wer­ gal festgesetzten Preisen und den gemeinsamen Prei­ den, so kann beschlossen werden, daß die An­ sen . näherung außer durch die genannte Verlänge­ rung durch eine zunehmende Verringerung Der wie vorstehend berechnete Ausgleichsbetrag wird der effektiven portugiesischen Preise erfolgt; gegebenenfalls um die Auswirkung der innerstaat­ erforderlichenfalls kommen indirekte, zeitlich lichen Beihilfen berichtigt, welche die Portugiesische begrenzte, degressive Beihilfen hinzu, um die Republik nach den Artikeln 247 und 248 beibehalten Auswirkungen der fortschreitenden Abnahme kann . 94 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 2. Führt die Anwendung der Ziffer 1 jedoch zu einem Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garan­ äußerst geringen Betrag, so wird kein Ausgleichsbe­ tie, finanziert. trag festgesetzt. (2) Die Ausgaben der Portugiesischen Republik für Interventionsmaßnahmen auf ihrem Inlandsmarkt und 3. a) Im Handel zwischen Portugal und der Gemein­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung wer­ für die Gewährung von Erstattungen oder Beihilfen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern oder nach anderen den die Ausgleichsbeträge vom einführenden Staat erhoben oder vom ausführenden Staat gewährt. Mitgliedstaaten bleiben für Erzeugnisse des Artikels 259 bis zum Ende der ersten Stufe einzelstaatliche Ausgaben. b) Im Handel zwischen Portugal und dritten Ländern werden die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpo­ Ab der zweiten Stufe werden die Ausgaben für Interven­ litik angewandten Abschöpfungen oder sonstigen tionsmaßnahmen auf dem portugiesischen Inlandsmarkt Einfuhrabgaben und — falls nicht ausdrücklich an­ und für die Gewährung von Erstattungen bei der Aus­ ders bestimmt — die Ausfuhrerstattungen um die fuhr nach dritten Ländern von der Gemeinschaft aus im Handel mit der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ dem Europäischen Ausrichtungs- und Gartantiefonds für gen Zusammensetzung anwendbaren Ausgleichsbe­ die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. träge verringert oder erhöht. Die Zölle dürfen jedoch nicht um den Ausgleichs­ betrag verringert werden. Unterabschnitt 3 4. Bei den Erzeugnissen, für die der Zollsatz des Ge­ Freier Warenverkehr und Zollunion meinsamen Zolltarifs im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen konsolidiert ist, wird die Konsolidierung berücksichtigt. Artikel 243 5 . Der Ausgleichsbetrag, der von einem Mitgliedstaat nach Ziffer 1 erhoben oder gewährt wird, darf den Auf Erzeugnisse, bei deren Einfuhr aus dritten Ländern Gesamtbetrag nicht überschreiten, den dieser Mit­ in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ gliedstaat bei der Einfuhr aus dritten Ländern erhebt, zung Zölle erhoben werden, finden folgende Bestimmun­ welche die Meistbegünstigung erhalten. gen Anwendung : Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ 1 . a) Die Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus schlag der Kommission Abweichungen von Unterab­ Portugal in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen satz 1 beschließen, insbesondere um Verkehrsverlage­ Zusammensetzung werden unbeschadet der Ziffer rungen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. 4 stufenweise wie folgt abgebaut : 6. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 85,7 schlag der Kommission bei den Erzeugnissen, für die v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Ausgleichsbeträge gelten, von Artikel 211 Absatz 1 — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 71,4 Unterabsatz 1 abweichen, soweit dies für das rei­ v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; bungslose Funktionieren der gemeinsamen Agrarpoli­ tik erforderlich ist. — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 57,1 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 42,8 Artikel 241 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Liegt bei einem Erzeugnis der Weltmarktpreis über dem — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 28,5 für die Berechnung der Einfuhrbelastung im Rahmen der v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Preis abzüglich — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 14,2 des Ausgleichsbetrags, der nach Artikel 240 von der Ein­ v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; fuhrbelastung abgezogen wird, oder ist die Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern niedriger als der — am 1 . Januar 1992 entfällt jeder Zoll. Ausgleichsbetrag oder wird eine Erstattung nicht ge­ währt, so können Maßnahmen getroffen werden, die ge­ Jedoch baut die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen eignet sind, das reibungslose Funktionieren der gemein­ Zusammensetzung ihre Ausgangszollsätze samen Marktorganisationen zu gewährleisten. — für Orchideen, Anthurien, Strelitzien und Pro­ teen der Tarifstelle ex 06.03 A des Gemeinsa­ men Zolltarifs, Artikel 242 — für zubereitete oder haltbar gemachte Tomaten ( 1 ) Die gewährten Ausgleichsbeträge werden von der der Tarifstelle 20.02 C des Gemeinsamen Zoll­ Gemeinschaft aus dem Europäischen Ausrichtungs- und tarifs 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 95 in fünf Raten von je 20 v. H. nacheinander zu fol­ — am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 genden Zeitpunkten ab : v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . März 1986 , — am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18,1 — am 1 . Januar 1987, v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1988 , — am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 — am 1 . Januar 1989, v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1990 . — am 1 . Januar 1996 entfällt jeder Zoll. b) Die Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ d) Bei zur Ernährung bestimmten pflanzlichen Ölen mit Ausnahme von Olivenöl wenden die Gemein­ setzung nach Portugal werden unbeschadet der Ziffer 4 stufenweise wie folgt abgebaut : schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und die Portugiesische Republik ihre Ausgangszollsätze — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 unbeschadet der Ziffer 4 unverändert an, solange v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; in Portugal bestimmte Kontrollregelungen nach Artikel 292 angewendet werden. Nach Ablauf die­ — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 ser Zeit werden die Ausgangszollsätze stufenweise v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; wie folgt abgebaut : — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 — Am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 83,3 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; V. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 66,6 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 — am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 49,9 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 — am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 33,2 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 16,5 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1993 entfällt jeder Zoll. — am 1 . Januar 1996 entfällt jeder Zoll. c) Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten sowie ihren Folgeerzeugnissen im Sinne der Verordnung Nr. 2. Zur Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs wendet 136/66/EWG, jedoch nicht bei von zur Ernährung die Portugiesische Republik die Sätze des Gemeinsa­ bestimmten pflanzlichen Ölen mit Ausnahme von men Zolltarifs ab 1 . März 1986 in vollem Umfang an, Olivenöl werden die Einfuhrzölle zwischen der mit Ausnahme der Sätze auf folgende Erzeugnisse : Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ zung und Portugal in Abweichung von den Buch­ staben a) und b) und unbeschadet der Ziffer 4 stu­ a) in Anhang XX genannte Erzeugnisse und Erzeug­ fenweise wie folgt abgebaut : nisse, bei denen die portugiesischen Ausgangszoll­ sätze höher sind als die Sätze des Gemeinsamen — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 Zolltarifs ; Ziffer 4 bleibt unberührt ; bei diesen Er­ v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; zeugnissen ändert die Portugiesische Republik zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zollta­ — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 rifs ihre gegenüber dritten Ländern geltenden Zoll­ v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; sätze wie folgt : — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 aa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangs­ v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; zollsätze um höchstens 15 v. H. von den Sät­ zen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 werden letztere Sätze angewandt. v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; bb) In den anderen Fällen wendet die Portugiesi­ — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 sche Republik einen Zollsatz an, durch den v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; der Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen und den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs in — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 acht gleichen Stufen von je 12,5 v. H. zu fol­ v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; genden Zeitpunkten verringert wird : — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 — am 1 . März 1986, v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; — am 1 . Januar 1987, 96 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 — am 1 . Januar 1988 , Ab 1 . Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik den Gemeinsamen Zolltarif in vol­ — am 1 . Januar 1989, lem Umfang an ; — am 1 . Januar 1990, — am 1 . Januar 1991 , c) zur Ernährung bestimmte pflanzliche Öle mit Aus­ — am 1 . Januar 1992. nahme von Olivenöl, bei denen die Portugiesische Republik ihre Ausgangszollsätze unbeschadet der Ab 1 . Januar 1993 wendet die Portugiesische Ziffer 4 unverändert anwendet, solange in Portu­ Republik den Gemeinsamen Zolltarif in vollem gal bestimmte Kontrollregelungen nach Artikel 292 Umfang an ; angewendet werden. Nach Ablauf dieser Zeit ändert die Portugiesische b) Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeer­ Republik ihre gegenüber dritten Ländern geltenden zeugnisse im Sinne der Verordnung Nr. 136/66/ Zollsätze wie folgt : EWG, jedoch nicht auf zur Ernährung bestimmte pflanzliche Öle mit Ausnahme von Olivenöl, bei aa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangs­ denen die Portugiesische Republik zur schrittwei­ zollsätze um höchstens 15 v. H. von den Sät­ sen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs ihre zen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze un­ werden letztere Sätze angewandt. beschadet der Ziffer 4 wie folgt ändert : bb) In den anderen Fällen ändert die Portugiesi­ aa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangs­ sche Republik den Abstand zwischen dem zollsätze um höchstens 15 v. H. von den Sät­ Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsa­ zen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, men Zolltarifs wie folgt : werden letztere Sätze angewandt. —Am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf bb) In den anderen Fällen wendet die Portugiesi­ 83,3 v. H. des Anfangsabstands verringert; sche Republik einen Zollsatz an, durch den — am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz 66,6 v. H. des Anfangsabstands verringert; und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs wie — am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf folgt verringert wird : 49,9 v. H. des Anfangsabstands verringert; — Am 1 . März 1986 wird der Abstand auf — am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 33,2 v. H. des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.