Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung, Artikel 215 die mit ihm nach der Unterzeichnung der Beitrittsakte vorschriftsgemäß im Hoheitsgebiet eines Mitglied­ Artikel 48 des EWG-Vertrags ist für die Freizügigkeit staats wohnen, haben das Recht auf Zugang zu jeder der Arbeitnehmer zwischen Portugal und den anderen Tätigkeit im Lohn- oder Gehältsverhältnis, wenn sie Mitgliedstaaten nur vorbehaltlich der Ubergangsbestim­ sich dort seit mindestens drei Jahren aufhalten. Diese mungen der Artikel 216 bis 219 dieser Akte anwendbar. Aufenthaltsdauer braucht ab 1 . Januar 1989 nur noch 1 8 Monate zu betragen . Dieser Absatz läßt günstigere innerstaatliche oder auf bi­ Artikel 216 laterale Abkommen zurückgehende Bestimmungen unbe­ rührt . ( 1 ) Die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612 /68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer inner­ (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung gilt auch halb der Gemeinschaft sind in Portugal gegenüber An­ für Familienangehörige eines selbständig Erwerbstätigen, gehörigen der anderen Mitgliedstaaten und in diesen die mit ihm in einem Mitgliedstaat wohnen . gegenüber portugiesischen Staatsangehörigen erst ab 1 . Januar 1993 anwendbar. Artikel 218 Die Portugiesische Republik und die anderen Mitglied­ staaten können bis zum 31 . Dezember 1992 gegenüber Soweit Bestimmungen der Richtlinie 68 / 360 / EWG zur Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten beziehungs­ Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen weise gegenüber portugiesischen Staatsangehörigen die für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familien­ innerstaatlichen oder auf bilaterale Abkommen zurück­ angehörige innerhalb der Gemeinschaft von denjenigen gehenden Bestimmungen beibehalten, welche die Einreise Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 zum Zweck einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsver­ nicht zu trennen sind, deren Anwendung durch Artikel hältnis und/oder den Zugang zu einer solchen Tätigkeit 216 aufgeschoben wird, können die Portugiesische Re­ von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen . publik und die anderen Mitgliedstaaten jeweils von die­ 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 89 sen Bestimmungen in dem Umfang abweichen, wie es b) Portugal—Deutschland zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 216 not­ — Artikel 27 Absätze 1 , 2 und 3 des Abkommens wendig ist, die eine Abweichung von der genannten Ver­ vom 6 . November 1964 in der Fassung des Arti­ ordnung vorsehen. kels 1 des Anderungsabkommens vom 30. Septem­ ber 1974 . Artikel 219 c) Portugal—Spanien Die Portugiesische Republik und die anderen Mitglied­ — Artikel 23 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 11 . Juni 1969, staaten treffen mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, damit spätestens vom 1 . Ja­ — Artikel 45 und 46 der Verwaltungsvereinbarung nuar 1993 an die Entscheidung der Kommission vom vom 22 . Mai 1970 . 8 . Dezember 1972 betreffend das „SEDOC" genannte einheitliche Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung d) Portugal—Luxemburg (EWG) Nr. 1612/68 des Rates und die Entscheidung der Kommission vom 14 . Dezember 1972 über das „ Gemein­ — Artikel 23 des Abkommens vom 12 . Februar 1965 , schaftsschema" für die Sammlung und Verbreitung der geändert durch Artikel 13 des zweiten Nachtrags in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. vom 20 . Mai 1977 , 1612/68 des Rates vorgesehenen Informationen auch auf — Artikel 15 des zweiten Nachtrags vom 21 . Mai Portugal angewendet werden können. 1979 zu der allgemeinen Verwaltungsvereinba­ rung vom 20. Oktober 1966. e) Portugal—Niederlande Artikel 220 — Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens vom 19 . Tuli ( 1 ) Bis zum Inkrafttreten der für alle Mitgliedstaaten 1979 , einheitlichen Lösung nach Artikel 99 der Verordnung (EWG) Nr. 1408 /71 zur Anwendung der Systeme der — Artikel 36 und 37 der Verwaltungsvereinbarung vom 9 . Mai 1980 . sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge­ meinschaft zu- und abwandern, spätestens jedoch bis zum 31 . Dezember 1988 , sind Artikel 73 Absätze 1 und 3 , Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1 dieser Verordnung sowie die Artikel 86 und 88 der Verord­ Abschnitt II nung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408 /71 nicht auf die in einem Niederlassungsrecht, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie unsichtbare Transaktionen anderen Mitgliedstaat als Portugal beschäftigten portu­ giesischen Arbeitnehmer anwendbar, deren Familienan­ gehörige in Portugal wohnen . Artikel 221 Artikel 73 Absatz 2 , Artikel 74 Absatz 2 , Artikel 75 Ab-, satz 2 und Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Die Portugiesische Republik kann bis zu folgenden Zeit­ Nr. 1408 /71 sowie die Artikel 87, 89, 98 und 120 der punkten Beschränkungen für das Niederlassungsrecht Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gelten für die genann­ und den freien Dienstleistungsverkehr aufrechterhalten : ten Arbeitnehmer entsprechend . — bis zum 31 . Dezember 1988 im Bereich des Reise­ Jedoch bleiben Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und Fremdenverkehrswesens, unberührt, nach denen der Arbeitnehmer Familienlei­ stungen ohne Rücksicht darauf erhält, in welchem Land — bis zum 31 . Dezember 1990 im Filmgewerbe . seine Familienangehörigen wohnen . (2) Ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408 / 71 bleiben während des in Absatz 1 bezeichne­ Artikel 222 ten Zeitraums folgende Bestimmungen von Abkommen über die soziale Sicherheit auf portugiesische Arbeitneh­ ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . De­ mer anwendbar : zember 1989 weiterhin eine vorherige Genehmigung für Direktinvestitionen im Sinne der Ersten Richtlinie des Rates vom 1 1 . Mai 1 960 zur Durchführung des Artikels a) Portugal—Belgien 67 des EWG-Vertrags , geändert und ergänzt durch die Zweite Richtlinie 63 / 21 / EWG des Rates vom 18 . De­ — Artikel 28 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens zember 1962 und die Beitrittsakte von 1972 , vorschrei­ vom 14 . September 1970 , ben, die in Portugal von Angehörigen der anderen Mit­ — Artikel 57 , 58 und 59 der Verwaltungsvereinba­ gliedstaaten in Verbindung mit der Ausübung des rung vom 14 . September 1970 . Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsver­ 90 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 kehrs vorgenommen werden und deren Gesamtwert je­ fläche eingestufter Grundstücke in Portugal durch Devi­ weils folgende Beträge übersteigt : seninländer der anderen Mitgliedstaaten bis zum 31 . De­ zember 1990 aufschieben. — im Jahr 1986 : 1,5 Millionen ECU, — im Jahr 1987 : 1,8 Millionen ECU, (2) Die befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 — im Jahr 1988 : 2,1 Millionen ECU, gilt nicht — im Jahr 1989 : 2,4 Millionen ECU. — für Deviseninländer der anderen Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer oder (2) Absatz 1 gilt nicht für Direktinvestitionen in der Selbständige auswandern ; Kreditwirtschaft. — für Käufe nach Absatz 1 , die mit der Ausübung des (3) Zu jedem Investitionsvorhaben, das nach Absatz 1 Niederlassungsrechts durch Selbständige in Verbin­ einer vorherigen Genehmigung bedarf, haben die portu­ dung stehen, welche Deviseninländer der anderen giesischen Behörden spätestens zwei Monate nach Vor­ Mitgliedstaaten sind und nach Portugal auswandern. lage des Antrags Stellung zu nehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so gilt die geplante In­ vestition als genehmigt. Artikel 226 (4) Personen, die Investitionen nach Absatz 1 tätigen, dürfen untereinander nicht unterschiedlich und im Ver­ ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . De­ gleich zu Staatsangehörigen dritter Länder nicht ungün­ zember 1990 nach Maßgabe des Absatzes 2 die Be­ stiger behandelt werden. schränkungen für den Transfer des Erlöses aus der Li­ quidation des Immobilienbesitzes von Deviseninländern der anderen Mitgliedstaaten in Portugal aufrechterhal­ ten . Artikel 223 ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann die Liberalisie­ (2) a) Der Transfer von Liquidationserlösen wird wie rung des in den Listen A und B der Ersten Richtlinie des folgt liberalisiert : Rates vom 11 . Mai 1960 zur Durchführung des Artikels — am 1 . Januar 1986 bis zu 100 000 ECU, 67 des EWG-Vertrags und der Zweiten Richtlinie des Rates vom 18 . Dezember 1962 zur Ergänzung und Än­ — am 1 . Januar 1987 bis zu 120 000 ECU, derung der ersten Richtlinie zur Durchführung des Arti­ — am 1 . Januar 1988 bis zu 140 000 ECU, kels 67 des EWG-Vertrags genannten Kapitalverkehrs im — am 1 . Januar 1989 bis zu 160 000 ECU, Rahmen der in den Artikeln 224 bis 229 genannten Be­ dingungen und Fristen aufschieben. — am 1 . Januar 1990 bis zu 180 000 ECU. (2) Zwischen den portugiesischen Behörden und der b) Im Fall eines den Betrag unter Buchstabe a) über­ Kommission finden rechtzeitig geeignete Konsultationen steigenden Liquidationserlöses wird der Transfer über die Einzelheiten der Liberalisierungs- oder Locke­ des Restbetrags in fünf gleich hohen Jahresraten rungsmaßnahmen statt, deren Durchführung gemäß den freigegeben ; die Freigabe der ersten Rate erfolgt nachstehenden Bestimmungen aufgeschoben werden mit der Beantragung des Transfers des Liquida­ kann . tionserlöses, die der vier übrigen Raten in den vier darauffolgenden Jahren. Artikel 224 (3) Während der Geltungsdauer dieser Übergangs­ maßnahme bleiben die allgemeinen oder besonderen Er­ Die Portugiesische Republik kann die Liberalisierung leichterungen, die aufgrund portugiesischer Rechtsvor­ von Direktinvestitionen durch Deviseninländer in den schriften oder aufgrund von Ubereinkünften der Portu­ anderen Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1992 giesischen Republik mit einem Mitgliedstaat oder einem aufschieben . dritten Land für den freien Transfer des Erlöses aus der Liquidation des in Absatz 1 genannten Immobilienbesit­ zes bestehen, in Kraft und werden nichtdiskriminierend gegenüber allen anderen Mitgliedstaaten angewendet. Artikel 225 ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann die Liberalisie­ rung von Transfers im Zusammenhang mit dem Kauf zu Artikel 227 Wohnzwecken bestimmter Gebäude sowie landwirt­ schaftlich genutzter oder nach portugiesischem Recht Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . Dezember zum Zeitpunkt des Beitritts als landwirtschaftliche Nutz 1992 die Liberalisierung des in einem anderen Mitglied­ 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 Staat getätigten Immobilienerwerbs durch folgende Per­ Artikel 230 sonen aufschieben : ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . De­ — Deviseninländer, die nicht im Rahmen der Freizügig­ zember 1990 nach Maßgabe des Absatzes 2 Transferbe­ keit für Arbeitnehmer und Selbständige auswandern ; schränkungen für den Fremdenverkehr aufrechterhalten. — Deviseninländer, die Selbständige sind und auswan­ (2) Die Devisenzuteilung im Fremdenverkehr je Per­ dern, sofern der Immobilienerwerb nicht mit ihrer son beträgt jeweils mindestens Niederlassung zusammenhängt. — 500 ECU im Jahr 1986, Artikel 228 — 600 ECU im Jahr 1987, ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . De­ — 700 ECU im Jahr 1988 , zember 1990 nach Maßgabe von Absatz 2 Beschränkun­ — 800 ECU im Jahr 1989, gen für die Geschäfte aufrechterhalten, die unter den Positionen X B, X C, X D, X E, X F und X H der Liste — 900 ECU im Jahr 1990. A im Anhang zu den in Artikel 223 genannten Richt­ linien aufgeführt sind und nach anderen Mitgliedstaaten getätigt werden. Artikel 231 (2) Am 1 . Januar 1986 werden für die Geschäfte der Wenn die Umstände es erlauben, führt die Portugiesische Positionen X C, X D und X F Transfers bis zu 25 000 Republik die in den Artikeln 224 bis 230 vorgesehene Li­ ECU und für die Geschäfte der Positionen X B, X E und beralisierung des Kapitalverkehrs und der unsichtbaren X H Transfers bis zu 10 000 ECU liberalisiert. Anschlie­ Transaktionen schon vor Ablauf der dort genannten Fri­ ßend wird jeder dieser Beträge wie folgt festgesetzt : sten durch . am 1 . Januar 1987 auf 30 000 beziehungsweise 12 000 ECU, Artikel 232 am 1 . Januar 1988 auf 35 000 beziehungsweise 14 000 ECU, Zur Durchführung der Artikel 223 bis 231 kann die Kommission den Währungsausschuß anhören und dem — am 1 . Januar 1989 auf 40 000 beziehungsweise Rat zweckdienliche Vorschläge unterbreiten. 16 000 ECU, — am 1 . Januar 1990 auf 45 000 beziehungsweise 18 000 ECU. KAPITEL 3 Artikel 229 Landwirtschaft Die Portugiesische Republik kann die Liberalisierung der Transaktionen, die unter den Positionen IV B.1 und 3 der Liste B im Anhang zu den in Artikel 223 genannten Richtlinien aufgeführt sind und von Deviseninländern Abschnitt I getätigt werden, bis zum 31 . Dezember 1990 aufschie­ ben . Allgemeine Bestimmungen Transaktionen von Deviseninländern Portugals mit Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften und der Artikel 233 Europäischen Investitionsbank werden jedoch in dieser Zeit schrittweise folgendermaßen liberalisiert : (1) Dieses Kapitel betrifft die landwirtschaftlichen Er­ — Am 1 . Januar 1986 wird der Höchstsatz der Liberali­ zeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Verord­ sierung für die Zeichnung dieser Wertpapiere auf 15 nung (EWG) Nr. 3796/ 81 über die gemeinsame Markt­ Millionen ECU festgesetzt ; organisation für Fischereierzeugnisse . — am 1 . Januar 1987 wird dieser Höchstsatz auf 18 (2) Soweit in diesem Kapitel nicht etwas anderes be­ Millionen ECU festgesetzt ; stimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Absatz 1 Anwen­ — am 1 . Januar 1988 wird dieser Höchstsatz auf 21 dung. Millionen ECU festgesetzt ; — am 1 . Januar 1989 wird dieser Höchstsatz auf 24 (3) Die Anwendung der Ubergangsmaßnahmen für Millionen ECU festgesetzt ; landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Absatz 1 endet mit Ablauf des Jahres 1995 , soweit in besonderen Bestim­ — am 1 . Januar 1990 wird dieser Höchstsatz auf 27 mungen dieses Kapitels nicht andere Zeitpunkte oder Millionen ECU festgesetzt. Fristen vorgesehen sind . 92 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 Artikel 234 Würde die Anwendung des Absatzes 1 jedoch dazu füh­ ren, die portugiesischen Preise höher als die gemeinsa­ (1) Die Gemeinschaftsregelung wird auf die unter die­ men Preise festzusetzen, so werden die portugiesischen ses Kapitel fallenden Erzeugnisse mit einem Übergang Preise in Höhe der Preise festgesetzt, die in Portugal „klassischer" Art oder mit einem stufenweisen Übergang nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung im Wirt­ angewandt, dessen Grundregeln in den Abschnitten II schaftsjahr 1985/ 86 galten ; hierbei wird der Umrech­ und III und dessen besondere Regelungen für die einzel­ nungskurs der ECU verwendet, der zu Beginn des Wirt­ nen Erzeugnissektoren in den Abschnitten IV und V schaftsjahres des betreffenden Erzeugnisses galt. festgelegt sind. Besteht für ein Erzeugnis keine Definition des portugie­ sischen Preises, so wird der in Portugal anzuwendende (2) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Preis entsprechend den Preisen festgesetzt, die auf den Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieses portugiesischen Märkten während eines noch zu bestim­ Kapitels erforderlichen Bestimmungen, sofern nicht in menden repräsentativen Zeitraums tatsächlich festgestellt Einzelfällen etwas anderes bestimmt ist. werden . In diesen Bestimmungen können insbesondere geeignete Fehlen jedoch für bestimmte Erzeugnisse auf dem portu­ Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerun­ giesischen Markt die zur Preisfestsetzung erforderlichen gen im Handel zwischen Portugal und den anderen Mit­ Angaben, so wird der in Portugal anzuwendende Preis gliedstaaten vorgesehen werden. auf der Grundlage der Preise gleichartiger oder konkur­ rierender Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in der Ge­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung be­ (3) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kom­ rechnet. mission und nach Anhörung der Versammlung die bei einer Änderung der Gemeinschaftsregelung gegebenen­ falls erforderlichen Anpassungen der in diesem Kapitel enthaltenen Einzelheiten vornehmen. Artikel 237 ( 1 ) Der gemeinsame Preis kann in Portugal für ein Erzeugnis angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts festgestellt wird, daß der Unterschied zwischen Abschnitt II dem Preis des Erzeugnisses in Portugal und dem gemein­ samen Preis äußerst gering ist. Der Übergang klassischer Art (2) Der Unterschied nach Absatz 1 gilt als äußerst ge­ ring, wenn er nicht mehr als 3 v. H. des gemeinsamen Unterabschnitt 1 Preises beträgt. Anwendungsbereich Artikel 238 Artikel 235 ( 1 ) Führt die Anwendung des Artikels 236 in Portugal Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf alle land­ zu Preisen, die von den gemeinsamen Preisen abweichen , wirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 233 mit Aus­ so werden die Preise, bei denen in Abschnitt IV auf den nahme der in Artikel 259 genannten Erzeugnisse Anwen­ vorliegenden Artikel verwiesen wird, vorbehaltlich des dung. Absatzes 4 jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres ge­

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.