Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das in men Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif dieser Akte enthaltene Schema für diese Waren anpassen. steht es der Portugiesischen Republik frei, ihre Zollsätze schneller als in Artikel 197 vorgesehen zu ändern . Sie (4) Zur Durchführung des Absatzes 3 und um der gibt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Portugiesischen Republik die schrittweise Einführung des davon Kenntnis . 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 85 Abschnitt II Artikel 206 Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maß­ Abweichend von Artikel 202 gilt für den Handel mit be­ nahmen mit gleicher Wirkung stimmten Textilwaren zwischen Portugal und den ande­ ren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die in Protokoll Artikel 202 Nr. 17 festgelegte Regelung. Die mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Artikel 207 und der Portugiesischen Republik entfallen zum 1 . Ja­ nuar 1986 . Abweichend von Artikel 202 kann die Portugiesische Re­ publik bis zum 31 . Dezember 1987 die mengenmäßigen Artikel 203 Beschränkungen für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen nach Protokoll Nr. 18 aus anderen Mitgliedstaaten in Abweichend von Artikel 202 können die derzeitigen Mit­ den Grenzen der Einfuhrkontingentsregelung dieses Pro­ gliedstaaten und die Portugiesische Republik im Handel tokolls beibehalten . miteinander Ausfuhrbeschränkungen für Bearbeitungsab­ fälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl, der Tarifnummer 73.03 des Gemeinsamen Zolltarifs beibehalten . Artikel 208 Diese Regelung kann für die Ausfuhren der Mitglied­ staaten der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ ( 1 ) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Ar­ mensetzung nach Portugal bis zum 31 . Dezember 1988 tikels formt die Portugiesische Republik vom 1 . Januar und für die Ausfuhren Portugals nach den derzeitigen 1986 an ihre staatlichen Handelsmonopole im Sinne des Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1990 beibehalten Artikels 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags schrittweise der­ werden, sofern sie nicht restriktiver ist als die auf die art um, daß vor dem 1 . Januar 1993 jede Diskriminie­ Ausfuhren nach dritten Ländern angewandte Regelung. rung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwi­ schen Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Artikel 204 Die derzeitigen Mitgliedstaaten übernehmen gegenüber ( 1 ) Abweichend von Artikel 202 kann die Portugiesi­ der Portugiesischen Republik gleichwertige Verpflichtun­ sche Republik bis zum 31 . Dezember 1988 für aus­ gen . schließlich statistische Zwecke weiterhin bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr die vorherige Anmeldung der Wa­ Die Kommission gibt Empfehlungen für die Art und ren, die nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallen, Weise und den Zeitplan der in Unterabsatz 1 vorgesehe­ und der unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren ver­ nen Umformung, wobei diese Art und Weise und dieser langen . Zeitplan für die Portugiesische Republik und für die der­ zeitigen Mitgliedstaaten gleich sein müssen . (2) Die Anmeldebescheinigung wird binnen fünf Ar­ beitstagen nach der Antragstellung ohne weiteres ausge­ (2) Bei Kraftfahrzeugbenzin, Leuchtöl , Gasöl und stellt. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht ausgestellt, so Heizöl der Tarifstellen 27.10 A III, 27.10 B III, 27.10 C I können die betreffenden Waren frei eingeführt oder aus­ und 27.10CII des Gemeinsamen Zolltarifs beginnt die geführt werden . Umgestaltung des ausschließlichen Vertriebsrechtes mit dem Beitritt. Die portugiesischen Verkaufsquoten der ge­ genwärtig berechtigten Gesellschaften mit Ausnahme des (3) Jede Pflicht zur vorherigen Eintragung des Ein­ öffentlichen Unternehmens Petrogal werden am 1 . Ja­ führen oder Ausführers wird zum Beitritt abgeschafft. nuar 1986 abgeschafft. Die völlige Liberalisierung der Märkte für diese Waren erfolgt am 31 . Dezember 1992 . Artikel 205 Für die Umgestaltung zur Durchführung dieser Liberali­ Abweichend von Artikel 202 schafft die Portugiesische sierung gibt die Kommission Empfehlungen, bei denen Republik die diskriminierende Differenz zwischen dem sie vom niedrigsten jährlichen Marktanteil je Erzeugnis Erstattungssatz der Sozialversicherung bei in Portugal ausgeht, den das öffentliche Unternehmen Petrogal in hergestellten Arzneimitteln und dem Erstattungssatz bei der Zeit vom 1 . Januar 1981 bis zum 31 . Dezember 1985 aus den derzeitigen Mitgliedstaaten eingeführten Arznei­ besaß . mitteln in drei gleichen jährlichen Stufen ab, und zwar zum Zum Beitritt eröffnet die Portugiesische Republik für je­ des betroffene Erzeugnis ein Kontingent in Höhe der — 1 . Januar 1987, Gesamtheit der Verkaufsquoten, die die Unternehmen mit Ausnahme von Petrogal vor diesem Zeitpunkt besa­ — 1 . Januar 1988 , ßen . Dieses Kontingent wird schrittweise um die liberali­ sierten Mengen entsprechend den Empfehlungen der — 1 . Januar 1989 . Kommission angehoben . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 Artikel 209 der Zölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen ( 1 ) Abweichend von Artikel 202 kann der Inhaber Zusammensetzung und Portugal und über die schritt­ weise Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und der eines Patentes für ein chemisches oder pharmazeutisches Bestimmungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik Erzeugnis, ein Lebensmittel oder ein Pflanzenschutzmit­ durch die Portugiesische Republik. tel, das in einem Mitgliedstaat zum Patent angemeldet wurde, als dafür in Portugal Erzeugnispatente nicht er­ halten werden konnten, oder sein Rechtsnachfolger das Recht aus diesem Patent geltend machen, um die Einfuhr Artikel 211 oder das Inverkehrbringen des Erzeugnisses, Lebensmit­ tels oder Pflanzenschutzmittels in dem oder den derzeiti­ (1) Solange im innergemeinschaftlichen Handel Zölle gen Mitgliedstaaten, in dem oder denen es durch ein Pa­ erhoben werden, finden, soweit in dieser Akte nicht et­ tent geschützt ist, zu verhindern, und zwar auch dann, was anderes bestimmt ist, die für den Handel mit dritten wenn es von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung von Ländern geltenden Zollbestimmungen in gleicher Weise einem Dritten erstmals in Portugal in den Verkehr ge­ auf den innergemeinschaftlichen Handel Anwendung. bracht wurde . Für die Ermittlung des Zollwerts im innergemeinschaft­ lichen Handel sowie im Handel mit dritten Ländern ist (2) Dieses Recht kann für die in Absatz 1 genannten bis zum Erzeugnisse, Lebensmittel und Pflanzenschutzmittel bis zum Ende des dritten Jahres, nachdem für sie in Portu­ — 31 . Dezember 1992 für industrielle Waren und gal die Patentierbarkeit eingeführt wurde, geltend ge­ — 31 . Dezember 1995 für landwirtschaftliche Erzeug­ macht werden . nisse als Zollgebiet das Zollgebiet zugrunde zu legen, das in Abschnitt III den am 31 . Dezember 1985 in der Gemeinschaft und in der Portugiesischen Republik geltenden Bestimmungen Sonstige Bestimmungen festgelegt ist. (2) Die Portugiesische Republik wendet ab 1 . März Artikel 210 1986 im innergemeinschaftlichen Handel das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten ( 1 ) Die Kommission regelt unter gebührender Berück­ EGKS-Tarifs an. sichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere der­ jenigen für das gemeinschaftliche Versandverfahren, die Die Portugiesische Republik kann in diese Schemata die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen durch welche die in dieser Akte vorgesehene Abschaf­ Unterteilungen übernehmen, die für den nach Maßgabe fung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung sowie dieser Akte vorzunehmenden schrittweisen Abbau ihrer der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnah­ Zölle innerhalb der Gemeinschaft unerläßlich sind. men gleicher Wirkung bei den Waren, welche die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, vom 1 . März 1986 an gewährleistet werden soll . (2) Die Zollbestimmungen des Abkommens von 1972 Artikel 212 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik sowie der darauffolgenden Innerhalb von fünf Jahren nach dem Beitritt führt die Protokolle bleiben im Warenverkehr zwischen der Ge­ Portugiesische Republik die Umstrukturierung ihrer meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Eisen- und Stahlindustrie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 20 durch . Portugal bis zum 28 . Februar 1986 anwendbar. (3) Die Kommission erläßt für die Zeit ab 1 . März Die Kommission kann nach Zustimmung des Rates den 1986 Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Han­ genannten Zeitraum verkürzen und die Bedingungen des del mit in der Gemeinschaft hergestellten Waren aus genannten Protokolls ändern, und zwar nach Maßgabe — Erzeugnissen, für welche die in der Gemeinschaft in — der Fortschritte bei der Durchführung des portugiesi­ ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder in Portugal schen Umstrukturierungsplans unter Berücksichti­ anwendbaren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung gung der Zeichen für eine Wiederherstellung der Le­ nicht erhoben oder vollständig oder teilweise rück­ bensfähigkeit des Unternehmens ; vergütet worden sind ; — der in der Gemeinschaft nach dem Beitritt geltenden — landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche die Vor­ Maßnahmen im Eisen - und Stahlsektor; in diesem aussetzungen für die Zulassung zum freien Waren­ Fall dürfte die nach dem Beitritt anwendbare Rege­ verkehr in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ lung für die portugiesischen Lieferungen nach der sammensetzung oder in Portugal nicht erfüllen. Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nicht zu einer zwischen Portugal und den anderen Bei Erlaß dieser Vorschriften berücksichtigt die Kommis­ Mitgliedstaaten grundlegend unterschiedlichen Be­ sion die Bestimmungen dieser Akte über die Abschaffung handlung führen . 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 87 Artikel 213 nach Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich ent­ (1) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft in spricht. ihrer derzeitigen Zusammensetzung und der Portugiesi­ Liegt jedoch bei in Anhang XIX aufgeführten Waren der schen Republik Ausgleichsbeträge im Sinne des Artikels nach dem vorausgehenden Unterabsatz berechnete Zoll­ 240 oder der Ausgleichsmechanismus im Sinne des Arti­ satz, der den festen Teilbetrag der Abgabe darstellt, un­ kels 270 auf ein oder mehrere Grunderzeugnisse ange­ ter dem in diesem Anhang aufgeführten Satz, so gilt letz­ wandt, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie bei terer. der Herstellung von Waren verwendet wurden, welche unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates (3) Der Zoll, der den festen Teilbetrag der Abgabe vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Handelsre­ darstellt, die zum Zeitpunkt des Beitritts bei der Einfuhr gelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeug­ von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033 / 80 aus nissen hergestellte Waren fallen, so gelten folgende dritten Ländern nach Portugal erhoben wird, entspricht Ubergangsmaßnahmen : dem höheren von zwei Beträgen, die wie folgt ermittelt werden : — 'Bei der Einfuhr dieser Waren aus Portugal in die Ge­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung wird ein Ausgleichsbetrag angewandt, der auf der — Von dem Ausgangszollsatz, den die Portugiesische Grundlage der in Artikel 240 genannten Ausgleichs­ Republik bei Einfuhren aus dritten Ländern anwen­ beträge oder des in Artikel 270 genannten Aus­ det, wird ein beweglicher Teilbetrag abgezogen, der gleichsmechanismus nach den Regeln ermittelt wird, dem in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. die in der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 für die 3033/80 festgesetzten beweglichen Teilbetrag ent­ Berechnung des bei den Waren dieser Verordnung spricht und je nach Fall um den Ausgleichsbetrag geltenden beweglichen Teilbetrags vorgesehen sind. nach Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich er­ — Bei der Einfuhr von Waren der Verordnung (EWG) höht oder verringert wird. Nr. 3033/80 aus dritten Ländern nach Portugal er­ höht oder verringert sich der durch diese Verord­ — Der feste Teilbetrag, der auf Einfuhren aus der Ge­ nung festgelegte bewegliche Teilbetrag um den unter meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung dem ersten Gedankenstrich genannten Ausgleichsbe­ nach Portugal angewandt wird, wird mit dem festen trag. Teilbetrag des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs oder (gegenüber dritten Ländern, für die das Schema — Bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung (EWG) der allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft Nr. 3035 / 80 des Rates vom 11 . November 1980 zur gilt) mit dem festen Präferenzteilbetrag, den die Ge­ Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewäh­ meinschaft gegebenenfalls auf die Einfuhren aus die­ rung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur sen Ländern anwendet, addiert. Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren (4) Abweichend von Artikel 189 werden die Zollsätze, aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ die die Portugiesische Republik auf Einfuhren aus der mensetzung nach Portugal ausgeführt werden, wird Gemeinschaft und aus dritten Ländern anwendet, zum ein Ausgleichsbetrag angewandt, der auf der Grund­ Zeitpunkt des Beitritts dem Zollsatz und den Maßstäben lage der in Artikel 240 genannten Ausgleichsbeträge des Gemeinsamen Zolltarifs angepaßt. Die Anpassung er­ oder des in Artikel 270 genannten Ausgleichsmecha­ folgt auf der Grundlage des Wertes der Waren , die in nismus für die Grunderzeugnisse nach den Regeln den letzten vier Quartalen, für die Angaben vorliegen, bestimmt wird, die in der vorgenannten Verordnung nach Portugal eingeführt wurden, oder, wenn die betref­ für die Berechung der Erstattungen vorgesehen sind. fenden Waren nicht nach Portugal eingeführt wurden, auf der Grundlage des Wertes je Einheit dieser Waren — Bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung (EWG) bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Nr. 3035 / 80 aus Portugal nach dritten Ländern wird Zusammensetzung. der unter dem dritten Gedankenstrich genannte Aus­ gleichsbetrag angewandt. (5) Alle festen Teilbeträge, die im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung (2) Der Zoll, der den festen Teilbetrag der Abgabe und Portugal angewandt werden, werden gemäß Artikel darstellt, die zum Zeitpunkt des Beitritts bei der Einfuhr 190 aufgehoben . von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033 / 80 aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal erhoben wird, entspricht dem Ausgangs­ Alle festen Teilbeträge, die die Portugiesische Republik zollsatz, den die Portugiesische Republik auf Waren mit bei der Einfuhr aus dritten Ländern anwendet, werden Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ gemäß den Artikeln 197 und 201 an den festen Teilbe­ sammensetzung erhebt, vermindert um einen bewegli­ trag des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs (oder gege­ chen Teilbetrag, der dem in Anwendung der Verordnung benenfalls an den im Schema der allgemeinen Zollpräfe­ (EWG) Nr. 3033/ 80 festgesetzten beweglichen Teilbe­ renzen der Gemeinschaft vorgesehenen festen Präferenz­ trag zuzüglich bzw. abzüglich des Ausgleichsbetrags teilbetrag) angeglichen . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 (6) Wird den dritten Ländern, für die das Schema der Darüber hinaus können die Portugiesische Republik und allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft gilt, eine das Großherzogtum Luxemburg die in Unterabsatz 2 ge­ Herabsetzung des beweglichen Teilbetrags des Satzes nannten und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt, so wendet die Por­ Akte geltenden innerstaatlichen Bestimmungen ge­ tugiesische Republik diesen beweglichen Präferenzbetrag genüber luxemburgischen Staatsangehörigen beziehungs­ ab dem Zeitpunkt des ersten Jahres der zweiten Stufe der weise gegenüber portugiesischen Staatsangehörigen bis Ubergangsregelung an, ab dem die Regelung der zweiten zum 31 . Dezember 1995 beibehalten . Stufe für die Grunderzeugnisse, deren Wirtschaftsjahr zuletzt beginnt, angewandt wird . (2) Ab 1 . Januar 1991 prüft der Rat aufgrund eines Berichtes der Kommission das Ergebnis der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten abweichenden Maßnah­ men . Abschnitt IV Nach dieser Prüfung kann der Rat aufgrund neuer Ge­ gebenheiten einstimmig auf Vorschlag der Kommission Warenverkehr zwischen der Portugiesischen Republik und dem Bestimmungen zur Anpassung der genannten Maßnah­ Königreich Spanien men erlassen . Artikel 217 Artikel 214 (1) Bis zum 31 . Dezember 1990 ist Artikel 11 der Die Portugiesische Republik wendet im Warenverkehr Verordnung (EWG) Nr. 1612 /68 in Portugal gegenüber mit dem Königreich Spanien die Artikel 189 bis 213 vor­ Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und in ande­ behaltlich des Protokolls Nr . 3 an . ren Mitgliedstaaten gegenüber portugiesischen Staatsan­ gehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anwendbar : KAPITEL 2 a) Familienangehörige des Arbeitnehmers nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung, Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Akte vorschriftsgemäß mit ihm im Hoheitsgebiet eines Mit­ gliedstaats wohnen, haben ab dem Beitritt das Recht Abschnitt I auf Zugang zu jeder Tätigkeit im Lohn- oder Gehalts­ verhältnis im gesamten Hoheitsgebiet des Mitglied­ Arbeitskräfte staats . b) Familienangehörige eines Arbeitnehmers nach Artikel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.