Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inschaften . Ceuta und Melilla erhobene Beträge gehören nicht zu diesen Einnahmen . Artikel 188 Das Königreich Spanien berechnet diese Zölle monatlich Damit das Königreich Spanien die Erstattung der Vor­ anhand der Zollerklärungen des betreffenden Monats . schüsse, welche die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Die so berechneten Zölle werden der Kommission nach vor dem 1 . Januar 1986 gewährt haben, nicht mitzutra­ Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. gen hat, erhält es einen finanziellen Ausgleich für diese 2891 /77 zur Verfügung gestellt. Erstattung. 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 81 TITEL III ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR PORTUGAL — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. KAPITEL 1 des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Freier Warenverkehr — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 65 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. Abschnitt I des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. Zollbestimmungen des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; Artikel 189 — die beiden weiteren Herabsetzungen um je 15 v. H. ( 1 ) Als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittwei­ erfolgen am 1 . Januar 1992 und am 1 . Januar 1993 . sen Zollsenkungen nach Artikel 190, Artikel 243 Ziffer 1 und Artikel 360 Absätze 1 , 2 und 3 vorgenommen wer­ den, gilt bei jeder Ware der Zollsatz, der am 1 . Januar (2) Abweichend von Absatz 1 sind vom 1 . März 1986 1985 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ih­ an folgende Einfuhren zollfrei : rer derzeitigen Zusammensetzung und Portugal für de­ ren Ursprungswaren tatsächlich angewandt wird. a) Einfuhren, für welche die Bestimmungen über Steuer­ (2) Als Ausgangszollsatz für die in Artikel 197, Artikel befreiung im Rahmen des Reiseverkehrs zwischen den 243 Ziffer 2 und Artikel 360 Absatz 4 vorgesehenen An­ Mitgliedstaaten gelten ; näherungen an den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif gilt bei jeder Ware der von b) Einfuhren von Waren in Kleinsendungen nicht­ der Portugiesischen Republik am 1 . Januar 1985 tatsäch­ kommerzieller Art, für welche die Bestimmungen lich angewandte Zollsatz. über Steuerbefreiung zwischen den Mitgliedstaaten gelten . (3) Wird nach diesem Zeitpunkt und vor dem Zeit­ punkt des Beitritts eine Zollsenkung vorgenommen, so gilt der herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz. (3) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden (4) Die Portugiesische Republik trifft die erforderli­ unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, chen Maßnahmen, damit ihr Höchstzolltarif sowie die wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird. gelegentlichen Aussetzungen ihrer Zollsätze mit dem Beitritt aufgehoben werden. Die Sätze des Höchstzolltarifs sowie die Sätze der zeitweiligen Zollaussetzungen sind keine Ausgangszoll­ Artikel 191 sätze im Sinne der Absätze 1 und 2 . Werden solche Innerhalb der Gemeinschaft werden in keinem Fall hö­ Sätze tatsächlich angewandt, so sind die Ausgangszoll­ sätze die Zollsätze des Niedrigstzolltarifs oder, falls an­ here Zollsätze als gegenüber dritten Ländern angewandt, wendbar, die vertragsmäßigen Zollsätze. für welche die Meistbegünstigung gilt. (5) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ setzung und die Portugiesische Republik teilen einander Werden Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs geändert oder ihre Ausgangszollsätze mit. ausgesetzt, wendet die Portugiesische Republik Artikel 201 an oder bestehen in Portugal für dieselbe Tarifnum­ (6) Abweichend von Absatz 1 gelten bei den Waren mer oder Tarifstelle nebeneinander spezifische Zollsätze des Protokolls Nr. 15 die in diesem Protokoll für die gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ einzelnen Waren angegebenen Ausgangszollsätze . mensetzung und Wertzollsätze gegenüber dritten Län­ dern, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaftspräferenz erforderlichen Maßnahmen beschließen . Artikel 190 ( 1 ) Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ih­ Werden Sätze des vereinheitlichten EGKS-Tarifs geän­ rer derzeitigen Zusammensetzung und der Portugiesi­ dert oder ausgesetzt, wendet die Portugiesische Republik schen Republik werden schrittweise wie folgt abgebaut : Artikel 201 an oder bestehen in Portugal für dieselbe Ta­ 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 rifnummer oder Tarifstelle nebeneinander spezifische — im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Wa­ Zollsätze gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ ren, bei denen die Einfuhrzölle auf die zu verar­ gen Zusammensetzung und Wertzollsätze gegenüber beitenden Waren nach Ausfuhr der hergestellten dritten Ländern, so kann die Kommission die zur Auf­ Erzeugnisse rückvergütet werden, rechterhaltung der Gemeinschaftspräferenz erforderli­ wird chen Maßnahmen beschließen. — am 1 . Januar 1987 auf 0,2 v. H. herabgesetzt und Artikel 192 — am 1 . Januar 1988 abgeschafft. Die Portugiesische Republik kann die Anwendung ihrer b) Die Wertabgabe von 0,9 v. H. auf zur Überführung Zollsätze für aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen in den freien Verkehr eingeführte Waren wird Zusammensetzung eingeführte Waren ganz oder teil­ — am 1 . Januar 1989 auf 0,6 v. H. herabgesetzt, weise aussetzen. Sie gibt den anderen Mitgliedstaaten — am 1 . Januar 1990 auf 0,3 v. H. herabgesetzt und und der Kommission davon Kenntnis. — am 1 . Januar 1991 abgeschafft. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Anwendung der Zollsätze für aus Portugal eingeführte Waren ganz oder teilweise aus­ Artikel 195 setzen . Die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung im Artikel 193 Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer der­ zeitigen Zusammensetzung und Portugal werden am Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im 1 . März 1986 abgeschafft. Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer der­ zeitigen Zusammensetzung und Portugal werden am 1 . März 1986 abgeschafft. Artikel 196 Artikel 194 (1) Die Portugiesische Republik schafft zum 1 . März Die nachstehenden Abgaben Portugals im Warenverkehr 1986 die Finanzzölle oder den Finanzbestandteil der mit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ Zölle ab, die zu diesem Zeitpunkt für Einfuhren aus der zung werden schrittweise wie folgt abgeschafft : Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung be­ a) Die Wertabgabe von 0,4 v. H. auf stehen . — zeitweilig eingeführte Waren, (2) Für die nachstehenden Waren schafft die Portu­ — wiedereingeführte Waren (ausgenommen Contai­ giesische Republik die Finanzzölle oder den Finanzbe­ ner), standteil der Zölle wie in Artikel 190 vorgesehen ab. Zollsatz Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Finanz­ Schutz­ Zolltarifs bestandteil bestandteil 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt : A. Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe 5 Esc/kg 12 Esc/kg 21.03 Senfmehl und Senf (einschließlich zubereitetes Senf­ mehl) : A. Senfmehl 13 % 22 % B. Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 13 % 22 % 22.08 Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt ; Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt : B. Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt : — von 2 Liter oder weniger 280 Esc 2 190 Esc für 1 hl für 1 hl reinen reinen Alkohol Alkohol — von mehr als 2 Liter 214 Esc 2 256 Esc für 1 hl für 1 hl reinen reinen Alkohol Alkohol 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 83 Zollsatz Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Fmanz­ Schutz­ Zolltarifs bestandteil bestandteil 24.02 Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen : A. Zigaretten 180 Esc/kg frei ex B. Zigarren und Zigarillos : — mit Deckblatt aus Tabak 200 Esc/kg frei ex C. Rauchtabak : — geschnittener Tabak 170 Esc/kg frei ex D. Kautabak und Schnupftabak : — geschnittener Tabak 170 Esc/kg frei ex E. andere, einschließlich homogenisierter Tabak in Form von Folien : — geschnittener Tabak 170 Esc/kg frei (3) Die Portugiesische Republik behält die Möglich­ b) wendet die Portugiesische Republik in den ande­ keit, jeden Finanzzoll oder Finanzbestandteil eines Zolls ren Fällen einen Zollsatz an, durch den der Ab­ durch eine inländische Abgabe nach Artikel 95 des stand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem EWG-Vertrags zu ersetzen . Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des verein­ heitlichten EGKS-Tarifs wie folgt verringert wird : Macht die Portugiesische Republik von dieser Möglich­ — am 1 . Januar 1987 um 10 v. H., keit Gebrauch, so bildet der von der inländischen Ab­ gabe gegebenenfalls nicht gedeckte Teilbetrag den Aus­ gangszollsatz nach Artikel 189. Dieser Teilbetrag wird — am 1 . Januar 1988 um 15 v. H., im Warenverkehr mit der Gemeinschaft abgeschafft und dem Gemeinsamen Zolltarif sowie dem vereinheitlichten — am 1 . Januar 1989 um 15 v. H., EGKS-Tarif wie in den Artikeln 190 und 197 vorgesehen angenähert. — am 1 . Januar 1990 um 10 v. H., — am 1 . Januar 1991 um 10 v. H. , Artikel 197 — am 1 . Januar 1992 um 15 v. H. (1) Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs ändert die Portugiesische Republik ihre gegenüber dritten Län­ Ab 1 . Januar 1993 wendet die Portugiesische Republik dern geltenden Zollsätze wie folgt : den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif in vollem Umfang an. — Ab 1 . März 1986 wendet die Portugiesische Republik (2) Abweichend von Absatz 1 wendet die Portugiesi­ einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen sche Republik bei den Waren des Anhangs zum Überein­ dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsa­ kommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, das men Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Ta­ im Rahmen der Handelsverhandlungen 1973 bis 1979 rifs um 1 0 v. H. verringert wird. des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlos­ sen wurde, den Gemeinsamen Zolltarif ab 1 . März 1986 in vollem Umfang an. — Ab 1 . Januar 1987 a) werden auf Zollpositionen, bei denen die Aus­ Artikel 198 gangszollsätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des Die autonomen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs der vereinheitlichten EGKS-Tarifs abweichen, letztere Gemeinschaft sind die autonomen Zollsätze der Gemein­ Sätze angewandt ; schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. Die ver­ 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 tragsmäßigen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des verein­ EGKS-Tarifs sowie den schrittweisen Abbau der Zölle heitlichten Tarifs der Europäischen Gemeinschaft für zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ Kohle und Stahl sind die vertragsmäßigen Zollsätze der mensetzung und der Portugiesischen Republik zu er­ . Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäi­ leichtern, legt die Kommission gegebenenfalls fest, wie schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ihrer derzei­ die Portugiesische Republik bei der Änderung ihrer Zoll­ tigen Zusammensetzung ; ausgenommen sind Anpassun­ sätze vorzugehen hat, ohne daß dies jedoch eine Ände­ gen, die dem Umstand Rechnung tragen sollen, daß die rung der Artikel 189 und 197 bewirken darf. geltenden Sätze des spanischen und des portugiesischen Zolltarifs in ihrer Gesamtheit höher sind als die gelten­ (5) Die nach Artikel 197 berechneten Zollsätze wer­ den Sätze der Zolltarife der Europäischen Wirtschaftsge­ den unter Auf- oder Abrundung auf die erste Dezimal­ meinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für stelle angewandt. Kohle und Stahl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. Wenn die portugiesischen Zollsätze Sätzen des Gemein­ samen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs Diese Anpassungen werden Gegenstand von Verhand­ lungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handels­ angenähert werden, die unter den portugiesischen Aus­ abkommens sein und in den Grenzen der durch Artikel gangszollsätzen liegen, wird ohne Berücksichtigung der XXIV dieses Abkommens eröffneten Möglichkeiten blei­ zweiten Dezimalstelle abgerundet. Anderenfalls wird auf ben . die höhere Dezimalstelle aufgerundet. Artikel 199 Artikel 200 ( 1 ) Wenn sich die Sätze des Zolltarifs der Portugiesi­ ( 1 ) Bei den in Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnis­ schen Republik von den entsprechenden Sätzen des Ge­ sen sind die Ausgangszollsätze für die Annäherung an meinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS­ den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten Tarifs unterscheiden, erfolgt die schrittweise Annäherung EGKS-Tarif die Zollsätze, die sich aus der Anwendung der erstgenannten Sätze an die letztgenannten durch Ad­ der Zollbefreiungen (vollständige Aussetzungen) und der dieren der Teilbeträge des portugiesischen Ausgangszoll­ Zollsenkungen (teilweise Aussetzungen) durch die Portu­ satzes und der Teilbeträge des Satzes des Gemeinsamen giesische Republik am 1 . Januar 1985 ergeben. Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs ; dabei wird der portugiesische Ausgangszollsatz schrittweise in (2) Ab 1 . März 1986 wendet die Portugiesische Repu­ der in Artikel 197 und Artikel 243 Ziffer 2 vorgesehenen blik einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen Stufenfolge auf Null herabgesetzt und geht der Satz des den Ausgangszollsätzen nach Absatz 1 und den Sätzen Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs von Null aus, um schrittweise in der glei­ EGKS-Tarifs wie in Artikel 197 vorgesehen verringert chen Stufenfolge seinen Endbetrag zu erreichen. wird . (2) Werden vom 1 . März 1986 an bestimmte Sätze (3) Die Portugiesische Republik kann auf die Zollaus­ des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten setzung verzichten oder die Zollsätze des Gemeinsamen EGKS-Tarifs geändert oder ausgesetzt, so wird die Por­ Zolltarifs schneller übernehmen . tugiesische Republik ihren Tarif gleichzeitig in dem Ver­ hältnis, das sich aus der Durchführung des Artikels 197 (4) Vom Beitritt an kann von der Portugiesischen Re­ ergibt, ändern oder aussetzen . publik für die betreffenden, aus der Gemeinschaft in ih­ (3) Die Portugiesische Republik wendet ab 1 . März rer derzeitigen Zusammensetzung eingeführten Waren 1986 das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und des kein Restzoll mehr angewandt und gegenüber der Ge­ vereinheitlichten EGKS-Tarifs an . meinschaft kein Zoll auf diese Waren wiedereingeführt werden . Die Portugiesische Republik kann in diese Schemata die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen (5) Vom Beitritt an wendet die Portugiesische Repu­ Unterteilungen übernehmen, die für die nach Maßgabe blik ohne Diskriminierung die schrittweise an den Ge­ dieser Beitrittsakte vorzunehmende schrittweise Annähe­ meinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS­ rung ihrer Zollsätze an die Sätze des Gemeinsamen Zoll­ Tarif angenäherten Zollbefreiungen und Zollsenkungen tarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs unerläßlich an . sind . Wird das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs oder des Artikel 201 vereinheitlichten EGKS-Tarifs für die in dieser Akte ge­ nannten Waren geändert, so kann der Rat mit qualifi­ Bei der Angleichung ihres Zolltarifs an den Gemeinsa­ z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.