Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

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infuhren von Sardinenkonserven der Tarifstelle 16.04 D des Ge­ Gemeinsame Handelspolitik meinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus Portugal nach Spanien. Artikel 177 (3) Für jedes betroffene Erzeugnis wird vor dem Be­ ( 1 ) Das Königreich Spanien behält gegenüber dritten ginn jedes Jahres auf der Grundlage der im Laufe der Ländern mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für ge­ 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 77 genüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ (4) Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 3 be­ mensetzung noch nicht liberalisierte Waren bei. Bezüg­ zeichneten Kontingente beträgt bei den "in ECU ausge­ lich der Kontingente für diese Waren ' räumt es dritten drückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres Ländern keine anderen Vorteile ein als der Gemeinschaft mindestens 17 v. H. und bei den in Mengen ausgedrück­ in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. ten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres minde­ stens 12 v. H. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent Diese mengenmäßigen Beschränkungen bleiben minde­ hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grund­ stens so lange in Kraft, wie für die gleichen Waren men­ lage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet. genmäßige Beschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung weiterbestehen . Betragen die Einfuhren während zweier aufeinanderfol­ gender Jahre weniger als 90 v. H. der nach Absatz 3 (2) Das Königreich Spanien behält gegenüber den in eröffneten Jahreskontingente, so hebt das Königreich den Verordnungen (EWG) Nr. 1765 / 82 (EWG) Nr. Spanien unbeschadet der Absätze 1 und 2 die geltenden 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/ 83 genannten Staatshan­ mengenmäßigen Beschränkungen auf. delsländern mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für Waren bei, deren Einfuhr gegenüber den unter die Ver­ ordnung (EWG) Nr. 288 / 82 fallenden Ländern noch (5) Das Königreich Spanien behält in Höhe der in nicht liberalisiert ist. Bezüglich der Kontingente für diese Anhang XVI genannten Beträge und mindestens bis zu Waren räumt es den Staatshandelsländern keine anderen den dort festgelegten Zeitpunkten mengenmäßige Ein­ Vorteile ein als den unter die Verordnung (EWG) Nr. fuhrbeschränkungen in Form von Kontingenten ge­ 288 / 82 fallenden Ländern . genüber allen dritten Ländern für die in diesem Anhang genannten Waren bei, deren Einfuhr die Gemeinschaft Die mengenmäßigen Beschränkungen bleiben mindestens gegenüber dritten Ländern nicht liberalisiert hat und für so lange in Kraft, wie für die gleichen Waren mengen­ die das Königreich Spanien mengenmäßige Einfuhrbe­ mäßige Beschränkungen gegenüber den unter die Ver­ schränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer der­ ordnung (EWG) Nr. 288 / 82 fallenden Ländern weiter­ zeitigen Zusammensetzung beibehält. bestehen . Änderungen der für die Einfuhr nach Spanien geltenden Änderungen der für die Einfuhr nach Spanien geltenden Regelung für Waren nach Unterabsatz 1 erfolgen nach Regelung für Waren, welche die Gemeinschaft ge­ den Regeln und Verfahren der Verordnungen (EWG) genüber den Staatshandelsländern nicht liberalisiert hat, Nr. 288 / 82 und (EWG ) Nr. 3420 / 83 ; die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt . erfolgen nach den Regeln und Verfahren der Verord­ nung (EWG) Nr. 3420/ 83 ; Unterabsatz 1 bleibt unbe­ rührt. (6) Um den Verpflichtungen nachzukommen, welche die Gemeinschaft aufgrund des Allgemeinen Zoll- und Das Königreich Spanien ist jedoch nicht verpflichtet, ge­ Handelsabkommens gegenüber den diesem Abkommen genüber den Staatshandelsländern mengenmäßige Ein­ angehörenden Staatshandelsländern hat, bezieht das fuhrbeschränkungen für Waren wieder einzuführen, de­ Königreich Spanien gegebenenfalls, soweit erforderlich, ren Einfuhr gegenüber diesen Ländern liberalisiert ist diese Länder in die Liberalisierungsmaßnahmen ein , die und für die noch mengenmäßige Beschränkungen ge­ es gegenüber den anderen dem Abkommen angehören­ genüber Mitgliedsländern des Allgemeinen Zoll - und den dritten Ländern treffen muß ; dabei werden die Handelsabkommens bestehen . vereinbarten Ubergangsmaßnahmen berücksichtigt. (3) Das Königreich Spanien kann bis zum 31 . Dezem­ ber 1991 unbeschadet der Absätze 1 und 2 mengenmä­ ßige Einfuhrbeschränkungen in Form von Kontingenten Artikel 1 78 für die in Anhang XV genannten Waren und Beträge beibehalten, und zwar als befristete Ausnahmen von den (1) Das Königreich Spanien wendet ab 1 . März 1986 gemeinsamen Regelungen zur Liberalisierung der Ein­ das allgemeine Präferenzsystem auf alle nicht in Anhang fuhren nach den Verordnungen (EWG) Nr. 288 / 82, II des EWG-Vertrags aufgeführten Waren ausgehend (EWG) Nr. 1765 /82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) von den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Ausgangszoll­ Nr. 3419/83 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. sätzen schrittweise an . Bei den in Anhang XVII aufge­ 453 / 84 ; betreffen die Beschränkungen Mitgliedsländer führten Waren nimmt das Königreich Spanien jedoch bis des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, so müs­ zum 31 . Dezember 1992 ausgehend von den in Artikel sen sie in dessen Rahmen vor dem Beitritt notifiziert 30 Absatz 2 genannten Ausgangszollsätzen eine schritt­ worden sein . weise Annäherung an die Sätze des allgemeinen Präfe­ renzsystems vor. Für diese Annäherung gilt die in Artikel 37 festgelegte Stufenfolge . Die Einfuhr dieser Waren unterliegt ab 1 . Januar 1992 vollständig den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinsa­ (2) a) Bei den in Anhang II des EWG-Vertrags aufge­ men Liberalisierungsregelungen. Die Kontingente wer­ führten Waren werden die vorgesehenen oder be­ den bis zu diesem Zeitpunkt schrittweise gemäß Absatz 4 rechneten Präferenzzollsätze nach den allgemei­ erhöht. nen Modalitäten des Buchstabens b) oder den be­ 78 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 sonderen Modalitäten der Artikel 97 und 153 — am 1 . Januar 1990 wird der Abstand auf 37,5 schrittweise auf die Zölle angewandt, die das Kö­ v. H. des Anfangsabstands verringert ; nigreich Spanien gegenüber dritten Ländern er­ hebt. — am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 25,0 v. H. des Anfangsabstands verringert ; b) Das Königreich Spanien wendet ab 1 . März 1986 — am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 12,5 einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwi­ v. H. des Anfangsabstands verringert. schen dem Ausgangszollsatz und dem Präferenz­ zollsatz wie folgt verringert wird : Ab 1 . Januar 1993 wendet das Königreich Spa­ — Am 1 . März 1986 wird der Abstand auf 90,9 nien die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an. v. H. des Anfangsabstands verringert; — am 1 . Januar 1987 wird der Abstand auf 81,8 v. H. des Anfangsabstands verringert ; Abschnitt II — am 1 . Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7 v. H. des Anfangsabstands verringert; Abkommen der Gemeinschaften mit bestimmten dritten Ländern — am 1 . Januar 1989 wird der Abstand auf 63,6 v. H. des Anfangsabstands verringert; Artikel 179 — am 1 . Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 ( 1 ) Das Königreich Spanien wendet ab 1 . Januar 1986 v. H. des Anfangsabstands verringert ; die Bestimmungen der in Artikel 181 genannten Abkom­ men an . — am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 45,4 v. H. des Anfangsabstands verringert; Etwaige Übergangsmaßnahmen und Anpassungen wer­ — am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 den in Protokollen niedergelegt, die mit den an diesen v. H. des Anfangsabstands verringert; Abkommen als Vertragsparteien beteiligten Ländern ab­ geschlossen und den Abkommen beigefügt werden. — am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 v. H. des Anfangsabstands verringert ; (2) Diese Übergangsmaßnahmen sollen sicherstellen, daß die Gemeinschaft nach Ablauf ihrer Geltungsdauer — am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 18,1 in den Beziehungen zu den einzelnen an diesen Abkom­ v. H. des Anfangsabstands verringert; men als Vertragsparteien beteiligten dritten Ländern eine gemeinsame Regelung anwendet und daß die Rechte und — am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 9,0 Pflichten der Mitgliedstaaten gleich sind. v. H. des Anfangsabstands verringert. (3) Diese für die in Artikel 181 aufgeführten Länder Ab 1 . Januar 1996 wendet das Königreich Spa­ nien die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an . geltenden Übergangsmaßnahmen dürfen auf keinem Ge-- biet dazu führen, daß das Königreich Spanien diesen Ländern eine günstigere Behandlung einräumt als der c) Bei Fischereierzeugnissen der Tarifnummern Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. 03.01 , 03.02 , 03.03 , 16.04 und 16.05 sowie der Tarifstellen 05.15 A und 23.01 B des Gemeinsa­ Insbesondere werden bei allen Waren, für die Über­ men Zolltarifs wendet das Königreich Spanien gangsmaßnahmen in bezug auf die mengenmäßigen Be­ abweichend von Buchstabe b) ab 1 . März 1986 schränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer der­ einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwi­ zeitigen Zusammensetzung gelten, derartige Maßnahmen schen dem Ausgangszollsatz und dem Präferenz­ während eines gleichen Zeitraums gegenüber allen in Ar­ zollsatz wie folgt verringert wird : tikel 181 aufgeführten Ländern angewendet. — Am 1 . März 1986 wird der Abstand auf 87,5 v. H. des Anfangsabstands verringert ; (4) Diese für die in Artikel 181 aufgeführten Länder geltenden Übergangsmaßnahmen dürfen nicht dazu füh­ — am 1 . Januar 1987 wird der Abstand auf 75,0 ren, daß das Königreich Spanien diesen Ländern eine v. H. des Anfangsabstands verringert ; weniger günstige Behandlung einräumt als anderen drit­ ten Ländern . Insbesondere dürfen in bezug auf mengen­ — am 1 . Januar 1988 wird der Abstand auf 62,5 mäßige Beschränkungen keine Übergangsmaßnahmen v. H. des Anfangsabstands verringert ; gegenüber den in Artikel 181 aufgeführten Ländern für Waren in Betracht gezogen werden, für die bei der Ein­ — am 1 . Januar 1989 wird der Abstand auf 50,0 fuhr nach Spanien aus anderen dritten Ländern keine v. H. des Anfangsabstands verringert ; derartigen Beschränkungen bestehen. 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 79 Artikel 180 Artikel 182 ( 1 ) Werden die in Artikel 179 Absatz 1 genannten Das Königreich Spanien kündigt mit Wirkung vom 1 . Ja­ Protokolle bis zum 1 . Januar 1986 nicht abgeschlossen, nuar 1986 das am 26. Juni 1979 unterzeichnete Abkom­ so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnah­ men mit den Ländern der Europäischen Freihandelszone. men, um unmittelbar nach dem Beitritt Abhilfe zu schaf­ fen. Das Königreich Spanien wendet in jedem Fall ab 1 . Ja­ nuar 1986 die Meistbegünstigung auf die in Artikel 181 Abschnitt III genannten Länder an. Textilien (2) Für die Maßnahmen nach Absatz 1 gilt folgendes : i) Werden die genannten Protokolle aus Gründen, auf Artikel 183 welche die Gemeinschaft oder das Königreich Spa­ nien keinen Einfluß hat, bis zum Beitritt nicht abge­ ( 1 ) Das Königreich Spanien wendet ab 1 . Januar 1986 schlossen, so wird mit den von der Gemeinschaft zu die Vereinbarung über den internationalen Handel mit treffenden Maßnahmen in jedem Fall festgelegt, daß Textilien vom 20 . Dezember 1973 sowie die von der Ge­ das Königreich Spanien vom Beitritt an die Meistbe­ meinschaft im Rahmen dieser Vereinbarung oder mit an­ günstigung auf die an den betreffenden Abkommen deren dritten Ländern geschlossenen zweiseitigen Ab­ als Vertragsparteien der Gemeinschaft beteiligten kommen an. Die Protokolle zur Anpassung dieser Ab­ Präferenzländer oder mit ihr assoziierten Staaten an­ kommen werden von der Gemeinschaft mit den dritten wendet; diese Maßnahmen berücksichtigten ebenfalls Ländern, die Vertragsparteien dieser Abkommen sind, die Regelung, die die betreffenden dritten Länder ge­ ausgehandelt, um eine freiwillige Beschränkung der Aus­ genüber dem Königreich Spanien zu diesem Zeit­ fuhren nach Spanien bei Waren und Ursprungsländern punkt anwenden. vorzusehen , für die bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft Beschränkungen bestehen. ii) Werden die genannten Protokolle au? anderen als den unter Ziffer i) genannten Gründen bis zum Bei­ tritt nicht abgeschlossen, so legt die Gemeinschaft für (2) Werden diese Protokolle nicht bis zum 1 . Januar die Annahme der Maßnahmen nach Absatz 1 die auf 1986 abgeschlossen, so trifft die Gemeinschaft, um Ab­ der Konferenz vereinbarten Ubergangsmaßnahmen hilfe zu schaffen, die erforderlichen Übergangsmaßnah­ und Anpassungen zugrunde und berücksichtigt gege­ men, welche die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherstellen sollen . benenfalls das bei den Verhandlungen mit den betref­ fenden dritten Ländern erreichte Ergebnis . KAPITEL 6 Artikel 181 Finanzbestimmungen (1) Die Artikel 179 und 180 gelten für : — die Abkommen mit Ägypten, Algerien, Finnland, Is­ land, Israel, Jordanien, Jugoslawien, Libanon, Malta, Artikel 184 Marokko, Norwegen, Österreich, Schweden, der ( 1 ) Der Beschluß vom 21 . April 1970 über die Erset­ Schweiz, Syrien, der Türkei, Tunesien und Zypern zung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch sowie die sonstigen mit dritten Ländern geschlosse­ eigene Mittel der Gemeinschaften, im folgenden „Be­ nen Abkommen, die ausschließlich den Handel mit schluß vom 21 . April 1970" genannt, findet nach Maß­ Waren des Anhangs II des EWG-Vertrags betreffen ; gabe der Artikel 185 bis 188 Anwendung. — das am 8 . Dezember 1984 unterzeichnete neue Ab­ kommen zwischen der Gemeinschaft und den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen (2) Bezugnahmen in den Artikeln dieses Kapitels auf Ozean . den Beschluß vom 21 . April 1970 gelten ab dem Inkraft­ treten des Beschlusses des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften als (2) Die Regelungen aufgrund des am 31 . Oktober Bezugnahmen auf diesen Beschluß. 1979 unterzeichneten Zweiten AKP—EWG-Abkommens sowie aufgrund des am gleichen Tag unterzeichneten Abkommens über die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fal­ Artikel 185 len, finden auf die Beziehungen zwischen dem König­ reich Spanien und den Staaten in Afrika, im karibischen Als „Agrarabschöpfungen" bezeichnete Einnahmen im Raum und im Pazifischen Ozean keine Anwendung. Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Beschlus­ 80 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 ses vom 21 . April 1970 sind auch die Einnahmen aus al­ Ab 1 . Januar 1993 sind alle festgestellten Zölle in voller len im Handel zwischen Spanien und den anderen Mit­ Höhe zu entrichten . Für Obst und Gemüse im Sinne gliedstaaten sowie zwischen Spanien und dritten Ländern der Verordnung (EWG) Nr. 1035 /72 sowie für Ölsaaten festgestellten Einfuhrabgaben nach den Artikeln 67 bis und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse nach 153 , Artikel 50 Absatz 3 und Artikel 53 . der Verordnung Nr. 136/66/EWG sind diese Zölle je­ doch erst ab 1 . Januar 1996 in voller Höhe zu entrichten. Die bei der Einfuhr von Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1035 /72 nach Spanien festge­ stellten Ausgleichsabgaben gehören jedoch erst ab 1 . Ja­ Artikel 187 nuar 1990 zu diesen Einnahmen . Die Abgaben, die als eigene Mittel aus der Mehrwert­ steuer festgestellt werden, sind ab 1 . Januar 1986 in vol­ ler Höhe zu leisten. Bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln und nach Ceuta und Melilla erhobene Beträge gehören nicht zu diesen Einnahmen . Für die Berechnung und Nachprüfung des betreffenden Betrags gelten die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla als Teil des räumlichen Anwendungsbereichs der Sechsten Richtlinie 77 / 388 / EWG des Rates vom 17 . Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Artikel 186 Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Als „Zölle" bezeichnete Einnahmen im Sinne des Arti­ Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Be­ kels 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Beschlusses vom 21 . messungsgrundlage. April 1970 sind bis zum 31 . Dezember 1992 auch die Zölle, die sich ergäben, wenn das Königreich Spanien im Handel mit dritten Ländern ab dem Beitritt die Sätze des Die Gemeinschaft erstattet dem Königreich Spanien bin­ Gemeinsamen Zolltarifs und die verminderten Sätze aller nen eines Monats, nachdem der Kommission die Mittel von der Gemeinschaft angewandten Zollpräferenzen an­ zur Verfügung gestellt wurden, einen Teil des als eigene wenden würde. Bis zum 31 . Dezember 1995 gilt dies Mittel aus der Mehrwertsteuer gezahlten Betrages wie auch für Zölle auf Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie folgt zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäi­ ihre Folgeerzeugnisse nach der Verordnung Nr. schen Gemeinschaften : 136 /66 / EWG sowie auf Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1035 /72 . — 87 v. H. im Jahr 1986, — 70 v. H. im Jahr 1987 , Die derart berechneten Zölle für die Einfuhr von Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. — 55 v. H. im Jahr 1988 , 1035 /72 nach Spanien gehören jedoch erst ab 1 . Januar 1990 zu diesen Einnahmen . — 40 v. H. im Jahr 1989, — 25 v. H. im Jahr 1990, Bei Anwendung der von der Kommission nach Artikel 50 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen entsprechen die Zölle — 5 v. H. im Jahr 1991 . abweichend von Absatz 1 dem Betrag, der sich aus dem Satz der Ausgleichsabschöpfung ergibt, welcher in diesen Bestimmungen für die bei der Herstellung verwendeten Der Hundertsatz dieser degressiven Erstattung gilt nicht Drittlandserzeugnisse festgelegt wird . für den Betrag des Anteils Spaniens bei der Finanzierung des Abzugs zugunsten des Vereinigten Königreichs nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b) und c) des Beschlusses Bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln und nach des Rates vom 7 . Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Geme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.