Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

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ikels 14 der Verord­ 1995 die Regelung der Absätze 2 bis 8 ; die besonderen nung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 be­ Vorschriften nach Artikel 155 bleiben unberührt. schlossen . Artikel 165 (2) Die nachstehenden Tätigkeiten können von den in ( 1 ) Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die Gemein­ Absatz 1 genannten Fischereifahrzeugen als Haupttätig­ schaftsregelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der keit durchgeführt werden : Anzahl der Schiffe, die ihre Gesamtzahl der Fischarten Menge Zugelassene Erlaubter Fangtätigkeiten Fangzeitraum zugelassenen Schiffe gleichzeitig Zone (Tonnen) Fanggeräte (Basisliste) ausüben dürfen (periodische Liste) Demersale Arten 850 — Seehecht ICES Vili -I- IX Schleppnetz ganzjährig nördlich der nördlich der + COPACE Grenze Grenze (kontinentale Rio Mino : 17 Rio Mino : 9 Küste) östlich der östlich der Grenze Grenze — Andere ICES VIII + IX Schleppnetz ganzjährig RioGuadiana:4 Rio Guadiana : 2 + COPACE (kontinentale Küste) Pelagische Arten 2 250 — Stöcker ICES VIII + IX Schleppnetz ganzjährig + COPACE (kontinentale Küste) — Andere große Wanderfischar­ ICES VIII + IX Oberflächen­ ganzjährig 20 ten als Thunfisch (Schwert­ + COPACE leine fisch, Blauhai, Brachsen­ (kontinentale makrele) Küste) — Weißer Thun ICES VIII + IX Ziehleine von Mai bis zu bestimmen + COPACE Juli (kontinentale Küste) (3) Die Verwendung von Kiemennetzen ist verboten. Anhangs XI nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 (4) Jedes Langleinen-Fischereifahrzeug darf nicht erlassen . mehr als zwei Leinen pro Tag verwenden ; die Höchst­ länge jeder dieser Leinen wird auf 20 Seemeilen festge­ (8) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhal­ setzt ; der Abstand zwischen den Haken darf nicht unter tung dieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich 2,70 m liegen. der Möglichkeit, dem betreffenden Fischereifahrzeug die Ausübung der Fangtätigkeit für einen gewissen Zeitraum (5) Der Fang von Krebstieren ist nicht zulässig. Fänge nicht zu gestatten, werden nach dem Verfahren des Arti­ sind jedoch bei der gezielten Fischerei auf Seehecht und kels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/ 83 vor dem 1 . andere demersale Arten innerhalb von 10 v. H. der an Januar 1986 erlassen . Bord befindlichen Fangmengen dieser Art erlaubt. (6) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun fangen dürfen, wird nach dem Verfahren des Arti­ Artikel 166 kels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/ 83 vor dem 1 . März 1986 erlassen . Die Regelung der Artikel 156 bis 164, einschließlich et­ waiger Anpassungen nach Artikel 162 durch den Rat, (7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel gilt bis zum Ablauf des in Artikel 8 Absatz 3 der Verord­ werden in Ubereinstimmung mit den Einzelheiten des nung (EWG) Nr. 170/83 genannten Zeitraums weiter. 74 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 Abschnitt III (3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhal­ tung der sich aus den in Absatz 1 genannten Abkommen Externe Ressourcen ergebenden Fischereitätigkeiten werden so bald wie mög­ lich und auf jeden Fall vor Ablauf dieser Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Artikel 167 Kommission erlassen ; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für Zeit­ ( 1 ) Vom Beitritt an wird die Verwaltung der vom Kö­ räume von höchstens eiriem Jahr. nigreich Spanien mit dritten Ländern geschlossenen Fi­ schereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenom­ Artikel 168 men . ( 1 ) Die vom Königreich Spanien für Fischereierzeug­ (2) Die sich für das Königreich Spanien aus den in nisse von gemeinsamen Unternehmen zwischen natürli­ Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden Rechte und chen oder juristischen Personen Spaniens und anderer Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Be­ Länder gewährten Befreiungen, Aussetzungen oder Zoll­ stimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten kontingente werden im Laufe von sieben Jahren wie werden, unberührt. folgt abgebaut : Zum Null-Satz zugelassene Verringerung Eröffnungszeitraum Gesamtmengen der Kontingente (%) (Tonnen) Vom 1 . März bis 31 . Dezember 1986 66 300 Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 62 985 5 Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1988 56 355 10.5 Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1989 46 410 17.6 Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1990 34 808 24,9 Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1991 23 206 33,3 Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1992 11 603 50 Ab 1 . Januar 1993 0 100 (2) Innerhalb der jährlich gestatteten Gesamtmengen schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung geltenden wird die Aufteilung der Kontingente nach Tarifnummer Orientierungspreise werden nach den Absätzen 2 und 3 oder -stelle des Gemeinsamen Zolltarifs im Verhältnis angenähert; die erste Annäherung findet am 1 . März der im Jahr 1983 bestehenden Aufteilung vorgenommen. 1986 statt. (3) Die nach dieser Regelung eingeführten Erzeug­ (2) Bei Atlantiksardinen werden die in Spanien und nisse können nicht als im freien Verkehr im Sinne des die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ Artikels 10 des EWG-Vertrags befindlich angesehen setzung geltenden Orientierungspreise in zehn jährlichen werden, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat wieder­ Schritten an das Niveau des Orientierungspreises für ausgeführt werden . Mittelmeersardinen angenähert, und zwar ausgehend von den Preisen im Jahr 1984 nacheinander um ein (4) Die Maßnahmen nach diesem Artikel finden nur Zehntel, ein Neuntel, ein Achtel, ein Siebtel, ein Sech­ für Erzeugnisse von in Anhang XII aufgeführten ge­ stel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und um die meinsamen Unternehmen und für von diesen Unterneh­ Hälfte des Unterschiedes zwischen diesen vor jeder An­ men betriebene Fischereifahrzeuge Anwendung. näherung geltenden Orientierungspreisen ; der so berech­ nete Preis wird im Verhältnis zu der gegebenenfalls für (5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, das nachfolgende Wirtschaftsjahr beschlossenen Anpas­ insbesondere die jährlichen Mengen der Kontingente sung des Orientierungspreises umgestaltet; ab dem Zeit­ nach Tarifnummer oder - stelle des Gemeinsamen Zollta­ punkt der zehnten Annäherung gilt der gemeinsame rifs, werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Preis . Verordnung (EWG) Nr. 3796/ 81 erlassen. Abschnitt IV (3) Bei Sardellen werden die in iSpanien und die in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Orientierungs­ Gemeinsame Marktorganisation preise in fünf jährlichen Schritten angenähert, und zwar nacheinander um ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen diesen Orientie­ Artikel 169 rungspreisen, wobei diese Annäherung durch Erhöhung (1) Die in Spanien für Atlantiksardinen und Sardellen des niedrigeren Preises und Verringerung des höheren geltenden Orientierungspreise und die in der Gemein­ Preises zur Hälfte jeden dieser Preise betrifft ; der so be­ 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 75 rechnete Preis wird im Verhältnis zu der gegebenenfalls Abschnitt V für das nachfolgende Wirtschaftsjahr beschlossenen An­ passung des Orientierungspreises umgestaltet; ab dem Regelung für den Handel Zeitpunkt der fünften Annäherung gilt der gemeinsame Preis . Artikel 1 73 (1) Abweichend von Artikel 31 werden die Einfuhr­ zölle für Fischereierzeugnisse der Tarifnummern 03.01 , Artikel 1 70 03.02, 03.03, 16.04 und 16.05 sowie der Tarifstellen (1) Während des Zeitraums der Preisannäherung nach 05.15 A und 23.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs zwi­ Artikel 169 wird ein Überwachungssystem geschaffen, schen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ das auf folgenden Referenzpreisen beruht : setzung und Spanien wie folgt schrittweise abgebaut : — einem Referenzpreis für die Einfuhr von Atlantiksar­ — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 v. H. dinen aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer der­ des Ausgangszollsatzes gesenkt; zeitigen Zusammensetzung, — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. — einem Referenzpreis für Einfuhren von Sardellen aus des Ausgangszollsatzes gesenkt; den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Spanien. — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; (2) Bei jedem Preisannäherungsschritt werden die in — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. Absatz 1 genannten Referenzpreise auf dem Niveau der des Ausgangszollsatzes gesenkt; Rücknahmepreise festgesetzt, die in Spanien für Sardel­ len bzw. in den übrigen Mitgliedstaaten für Mittelmeer­ — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v. H. sardinen gelten. des Ausgangszollsatzes gesenkt; (3) Im Falle von Marktstörungen aufgrund von Ein­ — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. fuhren nach Absatz 1 zu unter den Referenzpreisen lie­ des Ausgangszollsatzes gesenkt; genden Preisen können nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 Maßnahmen — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 v. H. entsprechend denen nach Artikel 21 der genannten Ver­ des Ausgangszollsatzes gesenkt; ordnung getroffen werden. — die letzte Senkung um 12,5 v. H. wird am 1 . Januar (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel 1993 vorgenommen. werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verord­ nung (EWG) Nr. 3796/ 81 erlassen. (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einfuhrzölle für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Ta­ rifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten wie folgt Artikel 1 71 schrittweise abgebaut : ( 1 ) Für die Sardinenerzeuger der Gemeinschaft in ih­ — Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. rer derzeitigen Zusammensetzung wird in Verbindung des Ausgangszollsatzes gesenkt; mit der besonderen Regelung für die Preisannäherung, die nach Artikel 169 Absatz 2 für diese Art gilt, unmittel­ — am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v. H. bar nach dem Beitritt eine Ausgleichsentschädigungsrege­ des Ausgangszollsatzes gesenkt; lung eingeführt. — am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; (2) Vor dem Ende des Zeitraums der Preisannäherung beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit — am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v. H. qualifizierter Mehrheit, ob und gegebenenfalls inwieweit des Ausgangszollsatzes gesenkt; diese Regelung zu verlängern ist. — am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v. H. (3) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission vor des Ausgangszollsatzes gesenkt; dem 31 . Dezember 1985 die Durchführungsvorschriften — am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 v. H. zu diesem Artikel . des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Artikel 1 72 — am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 v. H. Während des Zeitraums der Preisannäherung werden die des Ausgangszollsatzes gesenkt; im Jahr 1984 für Sardinen geltenden Anpassungskoeffi­ zienten nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung — am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18,1 v. H. (EWG) Nr. 3796/ 81 nicht geändert. des Ausgangszollsatzes gesenkt; 76 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 — am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. des drei vorangehenden Jahre erfolgten Einfuhren eine vor­ Ausgangszollsatzes gesenkt; aussichtliche Versorgungsbilanz Spaniens erstellt. Diese Bilanz weist sowohl die Einfuhren aus den anderen Mit­ — die letzte Senkung um 9 v. H. wird am 1 . Januar gliedstaaten als auch die Einfuhren aus dritten Ländern 1996 vorgenommen . aus. Der innergemeinschaftliche Anteil wird in dieser Bilanz jedes Jahr um einen progressiven Faktor von (3) Das Königreich Spanien schafft mit dem Beitritt 15 . v. H. erhöht. alle Ausgleichsabgaben auf Einfuhren der in Absatz 1 ge­ nannten Erzeugnisse mit Herkunft aus den übrigen Mit­ gliedstaaten der Gemeinschaft nach Spanien ab. (4) Ab der Schwelle des innergemeinschaftlichen An­ teils können Einfuhrbegrenzungen oder Einfuhrausset­ (4) Abweichend von Artikel 37 ändert das Königreich zungen getroffen werden. Spanien bei den in Absatz 1 genannten Fischereierzeug­ nissen seine gegenüber dritten Ländern geltenden Zoll­ (5) Ab der für die Gesamtversorgungsbilanz festge­ sätze durch Verringerung des Abstands zwischen den setzten Schwelle kann das Königreich Spanien unmittel­ Ausgangszollsätzen und den Sätzen des Gemeinsamen bar anwendbare einstweilige Maßnahmen treffen. Diese Zolltarifs wie folgt : Maßnahmen werden der Kommission unverzüglich mit­ geteilt, die ihre Anwendung in dem auf diese Mitteilung — Am 1 . März 1986 wendet das Königreich Spanien folgenden Monat aussetzen kann. einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsa­ men Zolltarifs um 12,5 v. H. verringert wird. (6) Die Durchführungsvorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. — Ab 1 . Januar 1987 : 3796 / 81 erlassen . a) werden auf Zollpositionen, bei denen die Aus­ gangszollsätze um höchstens 15 v. H. von den Artikel 175 Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, letztere Sätze angewandt; ( 1 ) Die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ sammensetzung auf die Erzeugnisse mit Herkunft aus b) wendet das Königreich Spanien in den anderen Spanien anwendbaren mengenmäßigen Beschränkungen Fällen einen Zollsatz an, durch den der Abstand nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. zwischen den Ausgangszollsätzen und den Sätzen 3796/ 81 werden schrittweise beseitigt und am 1 . Januar des Gemeinsamen Zolltarifs in sieben gleichen 1993 für Thunfischkonserven sowie am 1 . Januar 1996 Stufen von je 12,5 v. H. zu folgenden Zeitpunkten für Sardinenkonserven vollständig aufgehoben. verringert wird ; — am 1 . Januar 1987 , (2) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 wer­ — am 1 . Januar 1988 , den nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung — am 1 . Januar 1989 , (EWG) Nr. 3796/ 81 erlassen. — am 1 . Januar 1990 , — am 1 . Januar 1991 , Artikel 1 76 — am 1 . Januar 1992 . ( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1992 kann das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern bei den Erzeugnissen Das Königreich Spanien wendet den Gemeinsamen Zoll­ des Anhangs XIV in den Grenzen und nach den Modali­ tarif ab 1 . Januar 1993 in vollem Umfang an . täten, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt werden, mengenmäßige Beschränkungen beibehalten . Artikel 1 74 (2) Sobald die für ein Erzeugnis bestehenden mengen­ mäßigen Beschränkungen aufgehoben werden, gilt dafür ( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1992 gilt für Einfuhren der der Gemeinschaftsmechanismus der Referenzpreise . Erzeugnisse des Anhangs XIII mit Herkunft aus den an­ deren Mitgliedstaaten nach Spanien ein ergänzender Handelsmechanismus nach den Bestimmungen dieses Ar­ KAPITEL 5 tikels . Auswärtige Beziehungen (2) Dem in Absatz 1 genannten Mechanismus unter­ Abschnitt I liegen bis zum 31 . Dezember 1990 auch die E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.