Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ringerte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs ; im KAPITEL 4 Jahr 1990 erfolgt die Verringerung jedoch am 1 . Ja­ nuar. Fischerei d) Liegt der nach Buchstabe b) berechnete Preis des spa­ Abschnitt I nischen Erzeugnisses unter dem gemeinschaftlichen Angebotspreis nach Buchstabe a), so wird von dem Allgemeine Bestimmungen Einfuhrmitgliedstaat bei der Einfuhr in die Gemein­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ein Be­ richtigungsbetrag erhoben, der dem Unterschied zwi­ Artikel 154 schen diesen Preisen entspricht. ( 1 ) Für den Fischereisektor gelten die Bestimmungen dieser Akte, sofern in diesem Kapitel nicht etwas anderes e) Die Erhebung des Berichtigungsbetrags findet statt, bestimmt ist. bis festgestellt wird, daß der Preis des spanischen Er­ zeugnisses dem Gemeinschaftspreis nach Buchstabe a) entspricht oder darüber liegt. (2) Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 90 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung. (3) Wird der spanische Markt durch Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gestört, so können bei Obst und Gemüse, für das ein Artikel 155 Referenzpreis besteht, bei der Einfuhr aus der Gemein­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Spa­ ( 1 ) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und unbeschadet des nien angemessene Maßnahmen beschlossen werden, die Protokolls Nr. 2 findet die gemeinsame Fischereipolitik auf die Kanarischen Inseln sowie auf Ceuta und Melilla insbesondere die Anwendung eines Ausgleichsbetrags nach noch festzulegenden Einzelheiten vorsehen können. keine Anwendung. (2) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Artikel 153 a) die Strukturmaßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene zugunsten der in Absatz 1 genannten Gebiete getrof­ ( 1 ) Das Königreich Spanien wendet ab 1 . Januar 1990 fen werden könnten ; bei der Einfuhr der in Artikel 131 genannten Erzeugnisse schrittweise die bestimmten dritten Ländern von der Ge­ b) die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder meinschaft autonom oder vertragsmäßig gewährten teilweisen Berücksichtigung der Interessen der in Ab­ Präferenzen an . satz 1 genannten Gebiete bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall im Hinblick auf Verhandlungen der Gemeinschaft zur Übernahme oder zum Abschluß von. (2) Zu diesem Zweck wendet das Königreich Spanien Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft, sowie einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem der besonderen Interessen dieser Gebiete bei am 31 . Dezember 1989 tatsächlich angewandten Zollsatz internationalen Fischereiübereinkommen, denen die und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird : Gemeinschaft als Vertragspartei angehört. — Am 1 . Januar 1990 wird der Abstand auf 85,7 v. H. des Anfangsabstands verringert ; (3) Gegebenenfalls legt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die Möglichkeiten und Bedin­ — am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 71,4 v. H. gungen des gegenseitigen Zugangs zu den jeweiligen Fischereizonen und ihren Ressourcen fest. des Anfangsabstands verringert; — am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 57,1 v. H. des Anfangsabstands verringert; — am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf 42,8 v. H. Abschnitt II des Anfangsabstands verringert; Zugang zu den Gewässern und Ressourcen — am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 28,5 v. H. des Anfangsabstands verringert; — am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 14,2 v. H. Artikel 156 des Anfangsabstands verringert. Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die Gemeinschaftsre­ gelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei­ Ab 1 . Januar 1996 wendet das Königreich Spanien die ressourcen nach der Verordnung (EWG) Nr. 170/ 83 gilt Präferenzzollsätze in vollem Umfang an. für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter spani­ 70 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 scher Flagge, die in einem Hafen im Anwendungsbereich — mehr als 1 200 PS : 2,25, der gemeinsamen Fischereipolitik registriert und/oder eingeschrieben sind, zu den der Hoheitsgewalt oder Ge­ — Langleinen-Fischereifahrzeuge, außer den in Artikel richtsbarkeit der derzeitigen Mitgliedstaaten unterstehen­ 160 Buchstabe b) genannten : 1,00, den und vom Internationalen Rat für Meeresforschung — Langleinen-Fischereifahrzeuge, außer den in Artikel (ICES) erfaßten Gewässern die Regelung dieses Ab­ 160 Buchstabe b) genannten, mit einer Vorrichtung schnitts. zur automatischen Betonnung oder der mechanischen Einholung der Leinen : 2,00. Artikel 157 Zur Anwendung dieser Umrechnungssätze auf Schiffe, Die Fangtätigkeit darf nur von den in den Artikeln 158, die die „parejas" und „trios" genannten Fangtätigkeiten 159 und 160 genannten Fischereifahrzeugen in den darin ausüben, wird die Motorkraft der teilnehmenden Schiffe bestimmten Zonen und unter den darin festgelegten Be­ zusammengerechnet. dingungen ausgeübt werden. (3) Anpassungen der Basisliste wegen Außerdienststel­ lung eines Fischereifahrzeugs vor dem Beitritt aufgrund Artikel 158 höherer Gewalt werden spätestens am 1 . Januar 1986 nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( 1 ) 300 Fischereifahrzeuge, die mit ihren technischen (EWG) Nr. 170/83 beschlossen. Diese Anpassungen dür­ Merkmalen in der Namensliste des Anhangs IX — „Ba­ fen weder zu einer Änderung der Zahl der Fischereifahr­ sisliste" genannt — aufgeführt sind, kann gestattet wer­ zeuge und ihrer Aufteilung auf die einzelnen Kategorien den, ihre Fangtätigkeit in den ICES-Abteilungen Vb, noch zu einer Erhöhung der Gesamttonnage der Ge­ VI, VII, VIII a, b und d auszuüben ; in der Zeit zwischen samtantriebskraft jeder Kategorie führen ; außerdem dür­ dem Beitritt und dem 31 . Dezember 1995 ist die Zone fen nur solche Fischereifahrzeuge als Ersatz benannt südlich 56° 30' nördlicher Breite, östlich 12° westlicher werden, die in der Liste des Anhangs X aufgeführt sind. Länge und nördlich 50° 30' nördlicher Breite ausgenom­ men . (2) Von den in der Basisliste aufgeführten Fischerei­ Artikel 159 fahrzeugen sind nur 1 50 Standardschiffe, von denen fünf Schiffe nur für den Fang anderer als demersaler Arten (1) Die Zahl der Standardschiffe im Sinne des Artikels 158 Absatz 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 11 eingesetzt werden dürfen, zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkeit berechtigt, sofern sie in einem von der der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 entsprechend der Kommission beschlossenen periodischen Verzeichnis ent­ Entwicklung der Gesamtfangmöglichkeiten erhöht wer­ halten sind, davon : den, die Spanien für die Bestände erhält, welche unter die Regelung der zulässigen Gesamtfangmenge — im a) 23 in den ICES-Abteilungen V b und VI, folgenden „TAC" genannt — fallen. b) 70 in der ICES-Abteilung VII, c) 57 in der ICES-Abteilung VIII a, b, d. (2) In dem Maße, wie die in der Basisliste genannten Schiffe außer Dienst gestellt und von der Basisliste ge­ Als „Standard-Schiff" gilt ein Schiff mit einer Brems­ strichen werden, können sie solange durch Schiffe der­ kraft von 700 Brems-PS (BHP). Für Schiffe mit einer an­ selben Kategorie bis zur Hälfte der Motorkraft der ge­ deren Antriebskraft gelten folgende Umrechnungssätze : strichenen Schiffe ersetzt werden, bis die Basisliste eine Höhe erreicht, die den zugeteilten Fischereiressourcen — weniger als 300 PS : 0,57, entspricht und deren normale Ausbeutung sicherstellt. — mindestens 300 PS, jedoch weniger als 400 PS : 0,76, — mindestens 400 PS, jedoch weniger als 500 PS : 0,85, Die Bedingungen für die Ersetzung nach Unterabsatz 1 finden nur insoweit Anwendung, als die Flotte der Ge­ — mindestens 500 PS, jedoch weniger als 600 PS : 0,90, meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung in den — mindestens 600 PS, jedoch weniger als 700 PS : 0,96, Gemeinschaftsgewässern des Atlantiks nicht vergrößert wird . — mindestens 700 PS, jedoch weniger als 800 PS : 1,00, — mindestens 800 PS, jedoch weniger als 1 000 PS : 1,07, Artikel 160 — mindestens 1 000 PS, jedoch weniger als 1 200 PS : (1) Die nachstehenden Spezialfangtätigkeiten sind 1,11 , gestattet : 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 71 Gesamtzahl der Gesamtzahl Schiffe, die ihre der zugelassenen Fangtätigkeiten Art der Fangtätigkeit Zone Schiffe gleichzeitig ausüben Erlaubter Fangzeitraum (Basisliste) dürfen (periodische Liste) a) Sardinenfänger (Netzfänger unter 100 BRT) VIII a, b, d 71 40 1 . Januar bis 28 . Februar und 1 . Juli bis 31 . Dezember b) Langleinenfänger unter 100 BRT Villa 25 10 ganzjährig c) Fang von Schiffen mit nicht mehr als VIII a, b, d — 64 ganzjährig 50 BRT aus, nur mit Angelruten d) Schiffe, die den Sardellenfang als Haupt­ VIII a, b, d — 160 1 . März bis 30. Juni tätigkeit betreiben e) Schiffe, die den Sardellenfang zur Verwen­ VIII a, b, d — 120 1 . Juli bis 31 . Oktober dung für lebenden Köder betreiben f) Thunfischfänger alle Zonen — unbegrenzt ganzjährig g) Schiffe, die Seebrassen (Brachsenmakrele) VII g, h,j,k 25 1 . Oktober bis 31 . Dezember fangen (2) Ab 1 . Januar 1986 gelten für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Fangtätigkeiten Bestimmungen, die mit den unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Akte geltenden Bestimmungen in ihrer Gesamtheit identisch sind . Die Fischereitätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe c) dürfen jedoch in der betreffenden ICES­ Abteilung auch außerhalb der von den Basislinien aus berechneten Zwölfmeilenzone ausgeübt werden . Artikel 161 ( 1 ) Der Spanien zuzuteilende Anteil der TAC an Beständen, die TAC und Quoten unterlie­ gen, wird nach Art und Zone wie folgt festgelegt : Fischart ICES-Abteilung Anteil Spaniens < %) a) Seehecht V b, VI, VII, VIII a, b 30 b) Seeteufel Vb, VI 3,846 \ VII 3,672 VIII a, b , d 15,233 VIII c, IX 99,9(4) c) Flügelbutt Vb, VI 11,363 l VII 30 VIII a, b, d 55,334 d) Kaisergranat Vb, VI 0,2 VII 6 VIII a, b 6 VIII c 96 VIII d 0 e) Pollack Vb, VI 0,2 VII 0,2 l VIII a, b 17 VIII c 90 VIII d 0 f) Sardellen VIII 90 (*) Einschließlich des Portugal zuzuteilenden Anteils. 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 (2) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Anteil an den TAC für Seehecht wird jährlich während eines Zeitraums von drei Jahren ab 1 . Januar 1986 eine zusätzliche Pauschalmenge von 4 500 Tonnen zugeteilt. Für den Fall, daß die Gesamthöhe dieser TAC 45 000 Tonnen übersteigt, wird diese zusätz­ liche Pauschalmenge verringert, um die Spanien zugeteilte Gesamtquote bis zu einer Menge von 18 000 Tonnen zu ergänzen. (3) Der Spanien zuzuteilende Anteil an den einer TAC unterliegenden Arten, bei denen keine Quotenaufteilung erfolgt, wird wie folgt nach Art und Zone pauschal festgesetzt: Fischart ICES-Abteilung Anteil Spaniens a) Blauer Wittling V b, VI, VII, VIII a, b, d 30 000 Tonnen b) Stöcker V b, VI, VII, VIII a, b, d 31 000 Tonnen (4) Die Fangmöglichkeiten für Spanien und die sich Nach Überprüfung werden diese Listen von der Kom­ daraus ergebenden Quoten für die anderen Mitgliedstaa­ mission genehmigt; die Kommission übermittelt sie den ten der Gemeinschaft werden jährlich nach Artikel 11 spanischen Behörden und den Kontrollbehörden der an­ der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 festgesetzt, und deren betroffenen Mitgliedstaaten. zwar erstmals vor dem 1 . Januar 1986. (3) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhal­ tung dieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich der Möglichkeit, dem betreffenden Schiff die Ausübung Artikel 162 der Fangtätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht zu Vor dem 31 . Dezember 1992 unterbreitet die Kommis­ gestatten, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1 . Januar sion dem Rat einen Bericht über die Lage und die Per­ 1986 erlassen . spektiven der Fischerei in der Gemeinschaft aufgrund der Anwendung der Artikel 158 und 161 . Auf der Grundlage dieses Berichtes werden die erforderlichen Anpassungen Die technischen Einzelheiten, die zur Sicherstellung der des Artikels 158 , des Artikels 159 Absatz 2 Unterabsatz 1 Anwendung der Artikel 156 bis 162 erforderlich sind, so­ und des Artikels 161 Absätze 1 , 2 und 3 unter Einschluß wie diejenigen nach Anhang XI werden nach dem Ver­ des Zugangs zu in Artikel 158 Absatz 1 nicht genannten fahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. Zonen vor dem 31 . Dezember 1993 nach dem Verfahren 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 erlassen. des Artikels 43 des EWG-Vertrags beschlossen ; sie treten zum 1 . Januar 1996 in Kraft. Artikel 164 Artikel 163 ( 1 ) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines derzeitigen Mitgliedstaats, die ihre Fangtä­ (1) Für die in Artikel 160 Absatz 1 Buchstaben a) und tigkeiten in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbar­ b) genannten Fischereitätigkeiten erstellen die spanischen keit des Königreichs Spanien unterstehenden und vom Behörden Basislisten ; für die anderen Fischereitätigkeiten ICES erfaßten Gewässern des Atlantiks ausüben dürfen, nach Artikel 160 Absatz 1 erstellen sie eine Liste, aus der wird jährlich wie folgt festgesetzt : sich die technischen Merkmale jedes Schiffs ergeben. a) für die TAC und Quoten unterliegenden Arten ent­ Sie unterbreiten der Kommission Entwürfe der periodi­ sprechend den zugeteilten Fangmöglichkeiten ; schen Listen nach Artikel 158 Absatz 2 und Artikel 160 Absatz 1 . b) für die nicht TAC und Quoten unterliegenden Arten unter Berücksichtigung der relativen Stabilität der Be­ stände und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung. (2) Für die in Artikel 158 und in Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe g) genannten Schiffe werden die periodischen (2) Für die Spezialfangtätigkeiten der Fischereifahr­ Listen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zeuge unter der Flagge eines derzeitigen Mitgliedstaats erstellt. in den in Absatz 1 genannten Gewässern gelten die glei­ chen Höchstmengen und Zugangs- und Kontrollmodali­ Bei den anderen Schiffskategorien werden die Einzelhei­ täten wie für die spanischen Fischereifahrzeuge, welche ten der Fischereitätigkeit nach dem Verfahren von Ab­ ihre Fangtätigkeiten in den Fischereizonen der derzeiti­ satz 3 Unterabsatz 2 gemäß Artikel 160 Absatz 2 festge­ gen Mitgliedstaaten ausüben dürfen, sowie die übrigen legt. Vorschriften zur Erhaltung der Ressourcen. 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 73 (3) Die Grundregeln zur Anwendung dieses Artikels, Fischereiressourcen nach der Verordnung (EWG) Nr. insbesondere die jährliche Festsetzung der Anzahl der Fi­ 170/83 gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen un­ schereifahrzeuge, werden nach dem Verfahren des Arti­ ter der Flagge Portugals zu den Gewässern, die der Ho­ kels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 beschlossen, heitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des Königreichs Spa­ und zwar erstmals vor dem 1 . Januar 1986. nien unterstehen und in den Regelungsbereich des ICES und des Fischereiausschusses für den mittleren und östli­ (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel chen Atlantik (COPACE) fallen, bis zum 31 . Dezember werden nach dem Verfahren des Art

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.