Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und bei der Ausfuhr galt. c) Liegen die in ECU ausgedrückten spanischen Preise über den Gemeinschaftspreisen, so dürfen (2) Während der ersten Stufe wendet die Gemein­ sie im Verhältnis zu ihrem vorangehenden Niveau schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung vorbehalt­ nicht erhöht werden . Ferner paßt das Königreich lich des Artikels 75 Absatz 2 und des Artikels 140 auf die Spanien seine Preise an, soweit dies erforderlich Einfuhr der in Artikel 131 genannten Erzeugnisse aus ist, um eine Ausweitung des Abstandes zwischen Spanien die Regelung an, die sie vor dem Beitritt ge­ seinen Preisen und den gemeinsamen Preisen zu genüber Spanien angewandt hat. vermeiden . (3) Während der ersten Stufe wendet die Gemein­ d) Das Königreich Spanien kann seine Preise anpas­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung vorbehalt­ sen, falls die Interventionen auf dem Markt ein lich des Artikels 141 auf die Ausfuhr der in Artikel 131 nicht gerechtfertigtes Ausmaß erreichen. In diesem genannten Erzeugnisse nach Spanien die Regelung an, Fall tritt der angepaßte Preis an die Stelle des ur­ die sie bei der Ausfuhr gegenüber dritten Ländern sprünglichen Preises für die Anwendung der unter anwendet. den Buchstaben b) und c) genannten Regeln . e) Die Kommission überwacht die Einhaltung der Artikel 137 oben genannten Regeln. Jede Überschreitung des sich aus der Anwendung dieser Regeln ergebenden (1) Das Königreich Spanien schafft vorbehaltlich des Preisniveaus wird bei der Bestimmung des als Aus­ Absatzes 2 ab 1 . März 1986 für die Einfuhr der in Arti­ 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 65 kel 131 genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in (2) Das Königreich Spanien kann bis zum 31 . Dezem­ ihrer derzeitigen Zusammensetzung alle mengenmäßigen ber 1989 für die nachstehend genannten Erzeugnisse Beschränkungen und alle Maßnahmen mit gleicher Wir­ mengenmäßige Beschränkungen bei Einfuhren mit Her­ kung sowie alle Abgaben mit zollgleicher Wirkung ab. kunft aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ mensetzung anwenden : Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 07.0 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt : B. Kohl : I. Blumenkohl G. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln : ex II. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben : — Karotten und Speisemöhren ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch : — Speisezwiebeln und Knoblauch M.Tomaten 08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet : A. Orangen B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : ex II . andere : — Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas C. Zitronen 08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet : A. frisch : I. Tafeltrauben 08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch : A. Äpfel B. Birnen 08.07 Steinobst, frisch : A. Aprikosen ex B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen : — Pfirsiche (3) a) Die mengenmäßigen Beschränkungen nach Ab­ c) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente be­ satz 2 sind jährliche Kontingente, die ohne Dis­ trägt mindestens 10 v. H. zu Beginn jedes Jahres. kriminierung zwischen den Wirtschaftsteilneh­ Die Erhöhung wird jedem Kontingent hinzuge­ mern eröffnet werden . zählt und die folgende Erhöhung auf der Grund­ b) Das als Menge ausgedrückte Anfangskontingent lage der sich daraus ergebenden Gesamthöhe be­ der einzelnen Erzeugnisse für 1986 wird wie folgt rechnet. festgesetzt : d) Betragen die Einfuhren nach Spanien in zwei auf­ — entweder auf 3 v. H. der mittleren jährlichen einanderfolgenden Jahren weniger als 90 v. H. Erzeugung Spaniens in den drei dem Beitritt des eröffneten Jahreskontingents, so werden die vorangehenden Jahren, für die Statistiken vor­ in Spanien geltenden mengenmäßigen Beschrän­ liegen, kungen aufgehoben. — oder auf den Durchschnitt der spanischen Einfuhren in den drei dem Beitritt vorange­ e) Für die Zeit vom 1 . März bis 31 . Dezember 1986 henden Jahren, für die Statistiken vorliegen, entspricht das Kontingent dem um ein Sechstel wenn diese zu einer höheren Menge führt. verringerten Anfangskontingent. 66 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 (4) Im Rahmen der mengenmäßigen Beschränkungen Erzeugnisse einer zeitlichen Regelung mit Einfuhrmen­ nach Absatz 2 unterliegen die nachstehend aufgeführten gen im Verhältnis zum Jahreskontingent : Nummer des Gemeinsamen Anteil am Warenbezeichnung Zolltarifs Jahreskontingent 08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch : A. Äpfel : ex I. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15 . Dezember : — vom 16. September bis 30 . November II. andere : ex a) vom 1 . August bis 31 . Dezember : — vom 1 . September bis 30. November 15 % B. Birnen : ex I. Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1 . August bis 31 . Dezember : — vom 1 . August bis 16. Dezember II. andere : c) vom 16. Juli bis 31 . Juli ex d) vom 1 . August bis 31 . Dezember : — vom 1 . August bis 16. Dezember 25 % 08.07 Steinobst, frisch : ex A. Aprikosen : — vom 1 . Mai bis 31 . Juli 25 % ex B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen : — Pfirsiche, vom 15. Juni bis 15 . September 25 % Artikel 138 (2) Während der ersten Stufe kann das Königreich Spanien jedoch die bei der Ausfuhr angewandten sekto­ Während der ersten Stufe gewährt das Königreich Spa­ riellen Handelsregelungen beibehalten, die es allerdings nien für nach den derzeitigen Mitgliedstaaten ausge­ während dieser Stufe anpaßt, um sie zum Ende dieser führte Erzeugnisse des Artikels 131 grundsätzlich keine Stufe mit den Erfordernissen des freien Warenverkehrs Ausfuhrbeihilfen oder Ausfuhrzuschüsse . in Einklang zu bringen. Erscheint die Gewährung solcher Beihilfen oder Zu­ schüsse jedoch erforderlich, so ist ihr Betrag auf den Ab­ Artikel 140 stand der institutionellen Preise oder, mangels solcher, der in Spanien und in der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ (1) Abweichend von Artikel 136 Absatz 2 werden et­ gen Zusammensetzung festgestellten Preise und gegebe­ waige Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr von Erzeugnis­ nenfalls die Zollbelastung begrenzt. sen aus Spanien, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1035 /72 ergeben, in den dem Beitritt folgenden Jah­ ren vermindert um Die Festsetzung dieser Beihilfen oder Zuschüsse darf erst nach Durchführung des Konsultationsverfahrens nach — 2 v. H. im ersten Jahr, Artikel 142 erfolgen. — 4 v. H. im zweiten Jahr, — 6 v. H. im dritten Jahr, Artikel 139 — 8 v. H. im vierten Jahr. ( 1 ) Das Königreich Spanien beseitigt zum 1 . März (2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer 1986 alle mengenmäßigen Beschränkungen und Maß­ derzeitigen Zusammensetzung und dritten Ländern wer­ nahmen gleicher Wirkung bei . der Ausfuhr von Erzeug­ den die Preise der spanischen Erzeugnisse während der nissen des Artikels 131 nach der Gemeinschaft in ihrer ersten Stufe nicht in die Berechnung der Referenzpreise derzeitigen Zusammensetzung. einbezogen. 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 67 Artikel 141 C. Regelung ßr den Handel zwischen Spanien und dritten Ländern ( 1 ) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ setzung gewährt während der ersten Stufe bei der Aus­ fuhr von Erzeugnissen des Artikels 131 nach Spanien Artikel 143 grundsätzlich keine Ausfuhrerstattungen. Für die Erzeugnisse des Artikels 131 wendet das König­ Erscheint die Gewährung solcher Erstattungen jedoch reich Spanien vorbehaltlich des Artikels 137 ab 1 . März erforderlich, so ist ihr Betrag auf den Abstand der insti­ 1986 die Gemeinschaftsregelung über die Einfuhr von tutionellen Preise oder, mangels solcher, der in der Ge­ Erzeugnissen aus dritten Ländern in die Gemeinschaft an . meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und in Spanien festgestellten Preise und gegebenenfalls die Zoll­ belastung begrenzt. Hinsichtlich der Referenzpreise wendet das Königreich Spanien jedoch bei der Einfuhr aus dritten Ländern die Die Festsetzung dieser Erstattungen darf erst nach Regelung an, welche die Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ Durchführung des Konsultationsverfahrens nach Artikel gen Zusammensetzung gemäß Artikel 140 Absatz 1 ge­ 142 erfolgen. genüber Spanien anwendet. (2) Die in dem vorliegenden Artikel genannten Erstat­ tungen werden von der Gemeinschaft aus dem Europäi­ schen Ausrichtung- und Garantiefonds für die Land­ Artikel 144 - .. wirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Bis zum 31 . Dezember 1989 kann das Königreich Spa­ nien nach im Verfahren des Artikels 91 festzulegenden Einzelheiten mengenmäßige Beschränkungen bei der Artikel 142 Einfuhr von Erzeugnissen des Artikels 137 Absatz 2 aus dritten Ländern beibehalten . Bevor das Königreich Spanien die in Artikel 138 genann­ ten Beihilfen oder Zuschüsse oder die Gemeinschaft die in Artikel 141 genannten Erstattungen anwendet, müssen Konsultationen stattgefunden haben, für die das fol­ gende Verfahren gilt : Artikel 145 1 . Jedes Vorhaben auf Festsetzung von Bei den Erzeugnissen des Artikels 131 ist das Königreich Spanien ermächtigt, die schrittweise Anwendung der be­ — Zuschüssen bei der Ausfuhr aus Spanien nach der stimmten dritten Ländern von der Gemeinschaft auto­ Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ nom oder vertragsmäßig gewährten Einfuhrpräferenzen zung oder nach dritten Ländern oder bis zum Beginn der zweiten Stufe zurückzustellen. — Erstattungen bei der Ausfuhr aus der Gemein­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Spanien muß im Rahmen der regelmäßigen Zusammenkünfte Artikel 146 des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 geschaf­ ( 1 ) Das Königreich Spanien kann während der ersten fenen Verwaltungsausschusses erörtert werden. Stufe bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 131 nach dritten Ländern die vor dem Beitritt für diesen 2 . Der Vertreter der Kommission legt das unter Num­ mer 1 genannte Vorhaben zuzr Prüfung vor; diese Handel geltende Regelung vorbehaltlich des Absatzes 2 beibehalten . Prüfung erstreckt sich insbesondere auf den wirt­ schaftlichen Aspekt der geplanten Ausfuhren sowie auf die Preissituation und auf das Preisniveau des spa­ (2) Der Betrag der vom Königreich Spanien bei der nischen Marktes, des Marktes der Gemeinschaft in ih­ Ausfuhr nach dritten Ländern gegebenenfalls gewährten rer derzeitigen Zusammensetzung und des Weltmark­ Beihilfen oder Zuschüsse muß auf das Maß begrenzt tes . werden, das unbedingt erforderlich ist, um den Absatz des betreffenden Erzeugnisses auf dem Bestimmungs­ 3. Der Ausschuß gibt zu dem Vorhaben eine Stellung­ markt sicherzustellen . nahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit festsetzen kann. Die Stellung­ Solche Beihilfen oder Zuschüsse dürfen erst nach der nahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande . Durchführung des in Artikel 142 genannten Verfahrens angewandt werden. In den entsprechenden Konsultatio­ Die Stellungnahme wird unverzüglich der für die nen werden insbesondere der wirtschaftliche Aspekt der Festsetzung zuständigen Stelle übermittelt, d. h. je geplanten Ausfuhren, die für die Berechnung gewählten nach Lage des Falles dem Königreich Spanien oder Preise und die Lage der Herkunfts- und Bestimmungs­ der Kommission . märkte erörtert. 68 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 Unterabschnitt 2 Beihilfe in Spanien eingeführt, oder es wird ' die Höhe Zweite Stufe einer in Spanien bestehenden entsprechenden Beihilfe dem gemeinsamen Niveau in sechs Schritten angenähert; Artikel 79 findet entsprechende Anwendung. Artikel 147 Artikel 152 Ab der zweiten Stufe findet in Spanien auf die Erzeug­ nisse des Artikels 131 vorbehaltlich der Artikel 75 , 81 , ( 1 ) Während der zweiten Stufe wird für Obst und 82, 83 und 85 sowie 148 bis 153 die Gemeinschaftsrege­ Gemüse, für das gegenüber dritten Ländern ein Refe­ renzpreis festgesetzt ist, bei der Einfuhr aus Spanien in lung in vollem Umfang Anwendung. die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ein Ausgleichsmechanismus geschaffen. Artikel 148 (2) Für diesen Mechanismus gilt folgendes : ( 1 ) Unbeschadet des Artikels 135 Absatz 1 Buchstabe a) Es wird ein Vergleich zwischen einem nach Buchstabe e) werden bis zur ersten Annäherung der in Artikel 149 b) berechneten Angebotspreis des spanischen Erzeug­ genannten Preise die in Spanien ab 1 . Januar 1990 an­ nisses und einem gemeinschaftlichen Angebotspreis wendbaren Preise nach den für die betreffende gemein­ vorgenommen. Der letztere Preis wird jährlich be­ same Marktorganisation vorgesehenen Regeln auf der rechnet Höhe der in Spanien zum Ende der ersten Stufe gelten­ den Preise festgesetzt. — auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Erzeugerpreise in jedem Mitgliedstaat der Ge­ (2) Der gemeinsame Preis kann in Spanien für ein Er­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung zeugnis angewandt werden, wenn bei Beginn der zweiten zuzüglich der Transport- und Verpackungskosten, Stufe festgestellt wird, daß der Unterschied zwischen die für die Erzeugnisse ab den Erzeugergebieten dem Preis des Erzeugnisses in Spanien und dem gemein­ bis zu den repräsentativen Verbrauchszentren der samen Preis äußerst gering ist. Gemeinschaften entstehen ; — unter Berücksichtigung der Entwicklung der Er­ Der Preisunterschied gilt als äußerst gering, wenn er zeugungskosten. nicht mehr als 3 v. H. des gemeinsamen Preises beträgt. Die vorstehend genannten Erzeugerpreise entspre­ chen dem Durchschnitt der während der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des gemein­ Artikel 149 schaftlichen Angebotspreises festgestellten Notierun­ gen . Führt die Anwendung des Artikels 148 Absatz 1 in Spa­ nien zu Preisen, die von den gemeinsamen Preisen ab­ Der gemeinschaftliche Angebotspreis darf den ge­ weichen, so werden die Preise in Spanien ab Beginn des genüber dritten Ländern angewandten Referenzpreis Wirtschaftsjahres 1990/91 in sechs Schritten den gemein­ nicht überschreiten . samen Preisen angenähert ; Artikel 70 findet entspre­ chende Anwendung. b) Der spanische Angebotspreis wird an jedem Markttag auf der Grundlage der repräsentativen Notierungen Die gemeinsamen Preise werden in Spanien mit der sech­ berechnet, die in der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ sten Annäherung angewandt. gen Zusammensetzung auf der Ebene Einführer­ Großhandel festgestellt oder darauf zurückgeführt worden sind . Der Preis für ein Erzeugnis mit Her­ kunft aus Spanien entspricht der niedrigsten repräsen­ tativen Notierung oder dem Durchschnitt der niedrig­ Artikel 150 sten repräsentativen Notierungen, die für mindestens Artikel 76 Absatz 1 sowie die Artikel 80 , 87 und 90 fin­ 30 v. H. der Mengen der betreffenden Herkunft fest­ den in Spanien ab 1 . Januar 1990 Anwendung. gestellt wurden, welche auf der Gesamtheit der reprä­ sentativen Märkte, für die Notierungen verfügbar Jedoch wird das Datum „ 31 . Dezember 1987" in Artikel sind, vermarktet worden sind . Diese Notierungen 90 durch . das Datum „ 31 . Dezember 1991 " ersetzt. werden zuvor verringert — um den nach Buchstabe c) berechneten Zoll, — um den gegebenenfalls nach Buchstabe d) einge­ führten Berichtigungsbetrag. Artikel 151 c) Der Zollsatz, um den die Notierung des spanischen Wird während der ersten Stufe eine Beihilfe im Rahmen Erzeugnisses vermindert wird, ist der jährlich zu Be­ der gemeinsamen Agrarpolitik geschaffen, so wird diese ginn des Wirtschaftsjahres um ein Sechstel seines Be­ 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 69 trags ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.