Europäische Union

85/410/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/4.204 - Velcro/Aplix) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0410. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iedstaaten nicht nach diesen, sondern nach bereits erloschenen Patenten hergestellten Erzeugnissen unter der Marke Velcro dennoch nicht von Rechts wegen widersetzen.2Das Exportverbot zu Lasten der Aplix, die automatische Verlängerung der Vertragsdauer, die Alleinbezugsverpflichtung gegenüber der Webmaschinenfabrik Jakob Müller, die Verpflichtung der Aplix, das patentgeschützte Erzeugnis nicht ausserhalb des Lizenzgebietes herzustellen, das Wettbewerbsverbot, die Verpflichtung der Lizenznehmerin, dem Lizenzgeber bestimmte Verbesserungspatente im Ausland zu übertragen, lassen sich seit Dezember 1977 nicht mehr durch gültige Patente oder durch das Markenrecht rechtfertigen, und erfuellen nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3.aDas Verbot zu Lasten der Aplix, keine direkten Exporte vorzunehmen, zielt auf die Aufrechterhaltung eines Schutzes für andere Velcro-Lizenznehmer im Gemeinsamen Markt und für Velcro selber ab. Früher wäre zwar für das der Aplix und anderen Lizenznehmern auferlegte Exportverbot insbesondere wegen der Neuheit der lizenzierten Technologie und der von den Lizenznehmern vorgenommenen Investitionen eine Freistellung für eine begrenzte Zeit die Zeit der Gültigkeit der Velcro-Grundpatente in Frankreich und in den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft möglich gewesen, eine solche Freistellung ist aber zumindest seit 1977 nicht mehr gerechtfertigt. Dieses Exportverbot führt zu einer gravierenden Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit von Aplix innerhalb des Gemeinsamen Marktes.bDie Bestimmungen des Artikels 19 der angemeldeten Vereinbarung stellen, soweit keine besonderen Abkommen die Vereinbarung über Dezember 1977 hinaus verlängert haben, einen schweren Verstoß gegen die Freiheit Velcros dar, den ihr aufgrund der Vereinbarung auferlegten wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen ein Ende zu setzen, ohne daß ersichtlich ist, inwiefern sie zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen könnten. cDie Verpflichtung der Lizenznehmerin, das für die Herstellung des Haft- und Flauschbands notwendige besondere Material vom Alleinlieferanten Jakob Müller zu beziehen, obwohl feststeht, daß sich die Lizenznehmerin zumindest seit 1977 an andere Lieferanten im Gemeinsamen Markt mit einem gleichwertigen Materialangebot wenden könnte, stellt einen Verstoß gegen die Freiheit der Lizenznehmerin dar, ihre Versorgungsquellen selbst zu wählen. Diese Beschränkung ist demzufolge nicht unerläßlich, um eine technisch einwandfreie Verwertung der Erfindung sicherzustellen. Auch eine angemessene Entschädigung für die Entwicklungsarbeit dieses Produktionsmittels kann nicht mehr für die Zeit nach 1977 als Rechtfertigung angeführt werden, da das Unternehmen Jakob Müller eine solche Entschädigung durch die Belieferung bis 1977 von Aplix und anderen Lizenznehmern erhalten hat.dDas Verbot der Herstellung des patentgeschützten Erzeugnisses ausserhalb des Lizenzgebietes hat seit dem Erlöschen der Grundpatente keine günstige Wirkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3. Es steht vielmehr einer optimalen Ressourcenverteilung innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Wege.eDas Wettbewerbsverbot kann nicht durch eine intensivere Verwertung der Patente begründet werden, da Aplix seit Dezember 1977 kein gültiges Velcro-Patent mehr verwendet. Ebensowenig kann eine intensivere Verwertung der Marke Velcro als Rechtfertigung für das Wettbewerbsverbot gelten, da Velcro sich der Verwendung ihrer Marke durch Aplix seit 1977 widersetzt und Aplix seit der Zeit eine eigene Marke verwendet. fDie Wettbewerbsbeschränkung, die darin besteht, Velcro das Eigentum an bestimmte von der Lizenznehmerin entwickelten Verbesserungspatenten im Ausland zu übertragen, ist seit Dezember 1977 nicht mehr gerechtfertigt. Da die Velcro-Grundpatente seit der Zeit gemeinfrei geworden sind, kann Velcro keine Eigentumsansprüche auf etwaige Verbesserungspatente mehr geltend machen.3Da für den Zeitraum nach dem Erlöschen der Velcro- Grundpatente nicht sämtliche Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt sind, kann die angemeldete Vereinbarung für die Zeit nach dem 15. Dezember 1977 nicht freigestellt werden.IV. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 Bei Vorliegen einer vor dem 1. Februar 1963 angemeldeten Vereinbarung, welche die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellt, ist die Kommission ermächtigt, den Zeitraum festzusetzen, für den das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 gilt, vorausgesetzt die beteiligten Unternehmen beenden die Vereinbarung oder ändern sie derart ab, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt oder daß sie die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt.Im vorliegenden Fall hat Aplix bestimmte Klauseln der Vereinbarung abändern wollen (siehe A IV Buchstabe c), während Velcro dagegen die Vereinbarung im Dezember 1977 beenden wollte (siehe A IV Buchstabe f). Trotz dieser Uneinigkeit hinsichtlich einer Artikel 7 der Verordnung Nr. 17 entsprechenden Abänderung oder Beendigung ihrer Vereinbarung, sind die Parteien bis zum Tage des Ergehens dieser Entscheidung an diese Vereinbarung gebunden gewesen, da es sich um einen Altvertrag handelt, der vorläufig gültig war. Die vorläufige Gültigkeit dieser Vereinbarung ist übrigens in 1981 und 1983 von den französischen und niederländischen Gerichten bestätigt worden (siehe A IV Buchstabe b). Die Kommission ist der Ansicht, daß im vorliegenden Fall, trotz des Fehlens der Voraussetzungen von Artikel 7 der Verordnung Nr. 17, angesichts der Tatsache, daß die Parteien bis zum Tage dieser Entscheidung an die Vereinbarung gebunden waren, der Grundsatz der Rechtssicherheit, zumindest soweit das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien betroffen ist, über den der Rückwirkung der Kommissionsentscheidung Vorrang haben müsste. Allerdings erachtet sich die Kommission nicht ermächtigt, die Rückwirkung ihrer nach Artikel 85 Absatz 1 getroffenen Entscheidung zu begrenzen, weil die Voraussetzungen von Artikel 7 der Verordnung Nr. 17 nicht erfuellt sind.V. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Aufgrund der unter I, II, III und IV gemachten Feststellungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die betreffenden Unternehmen seit dem 15. Dezember 1977 gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages verstossen haben und die angemeldete Vereinbarung nicht freigestellt werden kann HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden Klauseln der von den in Artikel 4 genannten Parteien am 14. Oktober 1958 geschlossenen Vereinbarung, ergänzt durch die Nachträge vom 17. November 1958, 29. Mai 1972 und 10. Dezember 1973, stellen seit dem 15. Dezember 1977, soweit sie den Gemeinsamen Markt und insbesondere Frankreich betreffen, Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar:1Artikel 1 (Ausschließlichkeit);2Artikel 2 und 8 (Ausfuhrverbot); 3Artikel 19 (Verlängerung der Dauer der wettbewerbsbeschränkenden Klauseln der Vereinbarung über die Gültigkeit der Grundpatente hinaus, d. h. der Patente Nrn. 1.064.360, 1.182.436 und 1.188.714);4Artikel 6, dritter Satz (Alleinbezugsverpflichtung);5Artikel 6, vierter Satz (Verbot der Herstellung ausserhalb des Lizenzgebietes);6Artikel 12 (Wettbewerbsverbot);7Artikel 9 (Verpflichtung zur Übertragung der Verbesserungspatente in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden). Artikel 2 Die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags wird abgelehnt. Artikel 3 Die in Artikel 4 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellten Verstösse unverzueglich abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die folgenden Unternehmen gerichtet:1Velcro SA rü César-Soulié 3, CH-1260 Nyonund2Aplix SA avenü Marceau 75 bis, F-75116 Paris. Brüssel, den 12. Juli 1985Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) ABl. Nr. L 101 vom 1. 4. 1978, S. 7. (2) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. (1) ABl. Nr. L 6 vom 13. 1. 1976, S. 8. (1) Urteil vom 31. 10. 1974, Rs. 16/74, Slg. 1974, S. 1183. (1) Urteil vom 8. 6. 1982, Rs. 258/78, Slg. 1982, S. 2015. (1) Urteil vom 3. 7. 1974, Rs. 192/73, Slg. 1974, S. 731.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.