Europäische Union

85/410/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/4.204 - Velcro/Aplix) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0410. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ef trotz der rechtlich vorsichtigen Wortwahl einem Drohbrief gleich und ist geeignet, ihre Kundschaft aus Angst vor gerichtlichen Schritten der Aplix zuzuführen.eIn ihrer Erwiderung an die Kommission behauptete Aplix, daß die Vereinbarung mindestens bis zum 11. August 1989 wirksam ist, wenn nämlich das Patent Nr. 2.015.550, das Gegenstand des Nachtrags vom 10. Dezember 1973 ist, erlischt. Dieser Nachtrag sei unter denselben Bedingungen zustande gekommen wie die vorangegangenen Nachträge, durch die die Vereinbarung bis zum 15. Dezember 1977 verlängert worden sei, ohne daß Velcro einen Einwand erhoben hätte, die im übrigen bis zu diesem Zeitpunkt Gebühren erhalten hätte. Daher könne Aplix zu Recht behaupten, daß die territoriale Ausschließlichkeit, die ihr in der ursprünglichen Vereinbarung zugesprochen worden sei, bis zum 11. August 1989 bestehe.Ausserdem wies sie darauf hin, daß sie wegen des vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil Centrafarm/Winthrop (1) aufgestellten Grundsatzes niemals versucht hätte, sich der Einfuhr von Velcro-Erzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat unter dieser Marke vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien, auf ihrem Vertragsgebiet zu widersetzen. Sie vertritt hingegen die Auffassung, daß die Vereinbarung von 1958 ihr ein ausschließliches Recht zur Verwendung der Marke Velcro in Frankreich einräumt und daß dieses ausschließliche Recht es ihr ermöglicht, sich der Einfuhr von Velcro-Erzeugnissen auf dem französischen Markt zu widersetzen, die Velcro Europe direkt an französische Käufer verkaufen würde, ohne daß sie vorher auf dem niederländischen Markt in den Verkehr gebracht worden seien. Abgesehen von dieser ständig wiederholten Grundsatzhaltung hat Aplix allerdings mit Ausnahme des oben erwähnten, an den französischen Velcro-Vertriebshändler gerichteten Schreibens die direkten Einfuhren von Velcro aus den Niederlanden faktisch nicht behindert. Aplix hat ihrerseits gemäß dem ihr auferlegten Exportverbot keine direkten Ausfuhren nach EG-Ländern getätigt, in denen Velcro eine ausschließliche Lizenz erteilt hat. fIn einem Schreiben vom 11. Juli 1983 an die Kommission bestritt Velcro nochmals, daß die angemeldete Vereinbarung nach Dezember 1977 noch gültig sein könne. Sie erklärte bei dieser Gelegenheit, daß die Vereinbarung nicht durch den Nachtrag vom 10. Dezember 1973 verlängert werden konnte, weil das Patent, das Gegenstand dieser Vereinbarung ist, einerseits der Aplix auf ihr Ersuchen ausschließlich zu dem Zweck überlassen wurde, in einem Gerichtsverfahren der Velcro wegen Verletzung ihrer Patentrechte gegen die französische Gesellschaft Décor zu intervenieren, und andererseits niemals verwertet wurde. Die Kommission will mit der nachstehenden wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Klauseln der angemeldeten Vereinbarung der möglichen Beurteilung der Verlängerung dieser Vereinbarung aufgrund des Nachtrags vom 10. Dezember 1973 durch das nationale Gericht nicht vorgreifen.gAnläßlich der Anhörung vom 25. Oktober 1984 haben die Parteien ihre Grundsatzhaltung bekräftigt. Aplix hat die Kommission insbesondere ersucht, ihr das Recht zuzuerkennen, sich Direkteinfuhren von Velcro-Erzeugnissen zu widersetzen, falls sie durch ein nationales Gericht als ausschließliche Lizenznehmerin dieser Marke anerkannt wird.Sie hat sich über die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Velcro beschwert, die Klauseln betreffend den Alleinbezug, das Ausfuhrverbot, das Wettbewerbsverbot und die Abtretung der Rechte an Verbesserungspatenten zu beseitigen. Hierdurch hätte die Kommission zumindest für die Vergangenheit die Vereinbarung freistellen können. Ausserdem hat Aplix erneut den Wunsch geäussert, mit Velcro eine Vereinbarung zu schließen, die die Wettbewerbsregeln respektiert. Velcro hat ihrerseits dargelegt, daß der Nachtrag vom 10. Dezember 1973 nicht als eine spätere Vereinbarung bezeichnet werden kann, die die Gültigkeit der Vereinbarung von 1958 rechtskräftig verlängert, da die Parteien in diesem Nachtrag wie auch in den vorangegangenen ausdrücklich Bezug nehmen auf Artikel 19 der Vereinbarung von 1958, der den Grundsatz der automatischen Verlängerung enthält.Sie hat das Recht der Aplix bestritten, die Velcro-Marke in Frankreich nach Auslaufen der Grundpatente im Dezember 1977 direkt oder indirekt zu benutzen, und die Möglichkeit ausgeschlossen, daß kurzfristig eine gütliche Lösung gefunden werden kann.B. RECHTLICHE BEURTEILUNG I. Gegenstand der Entscheidung Gegenstand dieser Entscheidung ist eine Vereinbarung vom 14. Oktober 1958, an der nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Februar 1963 angemeldet worden ist. Demzufolge könnte die Kommission diese Vereinbarung vorausgesetzt sie falle unter Artikel 85 Absatz 1 und die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 seien erfuellt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 rückwirkend freistellen. Nach Auffassung der Kommission ist es nicht ausgeschlossen, daß bis zum 15. Dezember 1977 bestimmte Klauseln der Vereinbarung nicht vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfasst wurden, weil die Gegebenheiten des Falles die von der Lizenznehmerin in Frankreich getätigten Investitionen bis zum 15. Dezember 1977, Zeitpunkt zu dem im gegenwärtigen Fall die Velcro-Grundpatente in Frankreich erloschen sind, schutzwürdig erscheinen lassen. Andere Klauseln der Vereinbarung erfuellten möglicherweise bis zum gleichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Bedürfnis besteht für eine Entscheidung über die Gültigkeit der Vereinbarung von 1958 für die Periode vor dem 15. Dezember 1977, während der die Parteien die Vereinbarung nach Treu und Glauben ausgeführt haben. Die Kommission hat hinsichtlich dieses Zeitraums auch keine Beschwerden von seiten Dritter vorliegen und keine Kenntnis von Klagen Dritter vor nationalen Gerichten.Die Kommission ist dagegen der Ansicht, daß für die Periode nach dem 15. Dezember 1977, hinsichtlich der Velcro SA und einer ihrer Lizenznehmer Beschwerde bei der Kommission eingereicht haben, ein Bedürfnis für eine Entscheidung über die Gültigkeit der genannten Vereinbarung besteht. Nach Auffassung der Kommission besteht auch kein Zweifel darüber, daß die angemeldete Vereinbarung seit dem Auslaufen der Velcro-Grundpatente im Dezember 1977 vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfasst ist und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellt.II. Artikel 85 Absatz 1 Die Lizenzvereinbarung vom 14. Oktober 1958, ergänzt durch die Nachträge vom 17. November 1958 und 29. Mai 1972 sowie gegebenenfalls vom 10. Dezember 1973, ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85. Diese Vereinbarung bezweckt und bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch die nachstehend untersuchten Vorschriften. Die hieraus resultierenden Beschränkungen haben auf dem betreffenden Markt angesichts des Marktanteils der Gesellschaft Aplix in Frankreich spürbare Auswirkungen.1Die in Kapitel A I Nummern 1 bis 8 genannten Bestimmungen der Vereinbarung stellen seit dem 15. Dezember 1977 Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar.Ad. 1 und 2 Die in der Vereinbarung vorgesehene und von den Parteien angewandte territoriale Ausschließlichkeit zugunsten der Aplix hindert die Velcro daran, ihre Verschluß-Patente und die Velcro-Marke in Frankreich direkt zu verwerten und anderen gegebenenfalls an diesen Patenten und an dieser Marke interessierten Unternehmen Lizenzen anzubieten, so daß in diesen Gebieten ein Wettbewerb zwischen mehreren Benutzern derselben Erfindung und derselben Marke nicht stattfinden kann.Eine solche dem Inhaber gewerblicher Schutzrechte auferlegte Verpflichtung fällt im vorliegenden Fall zumindest seit Erlöschen der Grundpatente unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Geht man nämlich davon aus, daß die Vereinbarung rechtsgültig bis 1989 verlängert wurde und Aplix bis zu diesem Zeitpunkt gültige Velcro-Patente verwertet, eine Ausschließlichkeit für solche Patente wäre nur dann als solche vereinbar mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn diese die Einführung und den Schutz einer neuen Technologie im Lizenzgebiet in dem vom Gerichtshof im Mais-Urteil (1) gemeinten Sinn beträfe, was hier nicht der Fall ist. So wie sie bisher von den Parteien angewandt wurde, wirkt sich die Ausschließlichkeit dahingehend aus, daß Velcro nicht nur in ihrer Freiheit beschränkt wird, etwaige neue, aus noch gültigen Verbesserungspatenten resultierende Produkte in Frankreich auf den Markt zu bringen, sondern ebenfalls Produkte, die nach erloschenen Patenten hergestellt werden, die z. Z. die einzigen Patente sind, welche sowohl von Aplix als auch von Velcro verwertet werden.Die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 auf diese Beschränkung des freien Warenverkehrs ist deswegen nicht ausgeschlossen, weil die Erzeugnisse unter der Marke Velcro des Lizenzgebers vermarktet werden und sich Aplix aufgrund der Vereinbarung verpflichtet hat, dieselbe Marke zu verwenden. Abgesehen davon, daß die Vereinbarung Aplix kein ausschließliches Recht zur Verwendung der Velcro-Marke einräumt, ist darauf hinzuweisen, daß Aplix fälschlicherweise der Auffassung ist, daß das Gemeinschaftsrecht den freien Verkehr von Markenerzeugnissen nur verlangt, wenn diese bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurden.In seinem Hag-Urteil (1) erklärte der Gerichtshof, daß es mit dem EWG-Vertrag unvereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtsgültigen Marke mit der Begründung verbietet, daß in seinem Gebiet eine identische Marke desselben Ursprungs besteht.Es geht aus diesem Urteil hervor, daß sich die Übertragung einer nationalen Marke nicht auf die Anwendung des Markenrechts auswirkt, in anderen Worten also, daß sich weder der Erwerber noch der Veräusserer einer nationalen Marke den Direkteinfuhren des anderen aufgrund des Markenrechts widersetzen kann. Wenn also aufgrund des Markenrechts Direkteinfuhren nicht untersagt werden können, auch wenn eine Marke übertragen oder auf andere Weise überlassen wurde (Zwangsvollstreckung oder Enteignung), gilt diese Regel in noch stärkerem Masse, wenn die Marke lediglich Gegenstand einer Lizenz ist.Aus dem Wesen der Marke allein lässt sich also weder für Velcro noch für Aplix ein Recht ableiten, die nationalen Märkte dadurch abzuschotten, daß die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten und mit der Velcro-Marke vom Markeninhaber oder einem seiner Lizenznehmer versehenen Waren untersagt wird. Es ist auch zumindest für die Zeit nach Dezember 1977 keine Rechtfertigung für die Notwendigkeit eines Schutzes der Einführung der Marke Velcro in Frankreich ersichtlich. Die Zulässigkeit dieses Verstosses gegen den vertraglich begründeten freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten lässt sich im vorliegenden Fall nur anhand der Kriterien des Artikels 85 Absatz 3 beurteilen.Ad. 3 Das Exportverbot hindert Aplix daran, ihre Produkte ausserhalb des Lizenzgebietes zu verkaufen, soweit Velcro dort ausschließliche Lizenzen erteilt hat. Da gegenwärtig im Vereinigten Königreich, in Irland und in Dänemark noch eine ausschließliche Lizenz verwertet wird, kann Aplix ihre nach Velcro-Patenten hergestellten Klettenverschlüsse nicht direkt aus Frankreich in diese Länder ausführen. Aplix hat sich im übrigen in einem mit dem Velcro-Lizenznehmer im Vereinigten Königreich, Selectus Ltd, am 2. November 1983 vor der High Court of Justice, Chancery Division, London, zustande gekommenen Vergleich hierzu ausdrücklich verpflichtet.Der Entscheidung 76/29/EWG AOIP/Beyrard zufolge berechtigt der Bestand des Patentrechts den Lizenzgeber nicht dazu, der Lizenznehmerin die Ausfuhr nach Ländern zu untersagen, wo er eine Lizenz erteilt hat. Der Schutz eines Lizenznehmers vor dem Wettbewerb eines anderen Lizenznehmers, wie er sich aus einem vertraglichen Ausfuhr- oder Einfuhrverbot ergibt, stellt zumindest seit dem Erlöschen der Grundpatente eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar. Wie bereits oben dargelegt, lässt auch das Markenrecht keine solche Marktabschottung zu.Ad. 4 Die automatische Verlängerung der Dauer der Lizenzvereinbarung, die an die einzige Bedingung für Aplix geknüpft ist, die Kosten für die Aufrechterhaltung der Verbesserungspatente, deren Benutzung sie möglicherweise beantragt, zu übernehmen, steht der Möglichkeit des Lizenzgebers entgegen, sich von den wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen nach Erlöschen der Grundpatente freizumachen. Die Wettbewerbsbeschränkung, die aus der Beseitigung dieser Möglichkeit für Velcro resultiert, ist um so schwerwiegender, als die Vereinbarung nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung vorsieht, es sei denn bei schwerem Vergehen.Wie in der Entscheidung 76/29/EWG AOIP/Beyrard erklärt wird, können die Parteien durch spätere Abreden die Dauer der Vereinbarung verlängern. Die Kommission wiederholt, daß eine einseitige Verlängerung der Dauer der Vereinbarung, also ohne besondere Abreden, grundsätzlich unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ist die Vereinbarung durch die Nachträge vom 17. November 1958 und 29. Mai 1972 betreffend die sogenannten Grundpatente, welche allein eine Vermarktung der Velcro-Verschlüsse ermöglicht haben, bis Dezember 1977 rechtmässig verlängert worden.Ad. 5 Der Auslegung und Anwendung durch die Parteien zufolge betrifft die Verpflichtung zum Bezug der Webmaschinen sowie anderer Geräte bei der Bandwebmaschinenfabrik Jakob Müller nur die für die Herstellung der selbsthaftenden Verschlüsse notwendigen besonderen Ausrüstungen, wie die Bandwebmaschinen oder die Schneidemaschinen für die Hakenbildung. Diese Verpflichtung nimmt der Lizenznehmerin die Freiheit, sich zu gegebenenfalls günstigeren Bedingungen bei anderen Herstellern im Gemeinsamen Markt einzudecken. Dies ist zumindest der Fall seit 1977, Zeitpunkt, zu dem Substitutionsprodukte auf dem Markt erhältlich waren (siehe A II Nummer 3). Abgesehen von der Beschränkung der Freiheit der Lizenznehmerin hat diese Verpflichtung zur Folge, daß sich die Stellung Dritter, insbesondere der Webmaschinenhersteller, dadurch spürbar verändert, daß sie keine Möglichkeit haben, einen wichtigen Abnehmer zu beliefern.Ad. 6 Im übrigen schränkt die Verpflichtung, die Webmaschinen nicht ausserhalb des Lizenzgebietes zu verwenden, die Freiheit der Lizenznehmerin ein, in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich die Velcro-Verschlüsse herzustellen, für die sie eine Patentlizenz erhalten hat. Diese Beschränkung verbietet ihr die Produktion in den Ländern des Gemeinsamen Marktes, wo dies kostengünstiger wäre.Ad. 7 Auch die Verpflichtung der Vertragsparteien, keinen Wettbewerb zu treiben, hindert die Lizenznehmerin und den Lizenzgeber daran, Forschungsarbeiten in verwandten Bereichen durchzuführen und während der Dauer der Vereinbarung Konkurrenzerzeugnisse herzustellen und zu vermarkten.Ad. 8 Die Verpflichtung der Aplix, die Inhaberschaft an den Patenten für Verbesserungen in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden auf Velcro zu übertragen, stellt in der Regel eine ungerechtfertigte Ausweitung der lizenzierten Patente dar, da hier vom Lizenzgeber gewerbliche Schutzreche verwendet werden, um sich bestimmte ausländische Verbesserungspatente anzueignen, die seiner Lizenznehmerin ganz oder teilweise zu verdanken sind.2Die weiter oben geprüften Wettbewerbsbeschränkungen sind geeignet, seit dem Erlöschen der Grundpatente im Dezember 1977 den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Ausschließlichkeit hindert Velcro daran, ihre Patente und Marke im Lizenzgebiet unmittelbar zu verwerten, und folglich auch daran, gegebenenfalls in dieses Gebiet oder aus diesem Gebiet auszuführen. Die unbestimmte Dauer der Vereinbarung beeinflusst den Handel zwischen Mitgliedstaaten zumindest insoweit, als sie wie im vorliegenden Fall mit anderen restriktiven Klauseln einhergeht, die diesen Handel ebenfalls beeinträchtigen können. Die Verpflichtung der Lizenznehmerin, sich Webmaschinen und andere Produktionsmittel bei dem genannten Lieferanten in der Schweiz zu beschaffen, schließt jede Möglichkeit für sie aus, diese Produktionsmittel in anderen Mitgliedstaaten zu kaufen, und schränkt somit den Handel mit diesen Erzeugnissen zwischen Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten ein. Die Beschränkung des Rechts der Lizenznehmerin, nur im französischen Hoheitsgebiet Waren herzustellen, verbietet ihr, das Produktionszentrum zu verlegen oder eine neue Produktionseinheit in anderen Mitgliedstaaten zu errichten. Das Verbot für beide Parteien, sich mit Konkurrenzerzeugnissen zu befassen, beraubt sie der Möglichkeit, solche Erzeugnisse jenseits der Grenzen des jeweiligen Mitgliedstaates zu vermarkten oder für diese Erzeugnisse Lizenzen mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten zu vereinbaren. Das Ausfuhrverbot führt zur Abkapselung der Märkte mehrerer Mitgliedstaaten gegenüber dem französischen Markt. Die Verpflichtung, der Velcro bestimmte Verbesserungspatente im Ausland zu übertragen, verhindert, daß die Lizenznehmerin gegebenenfalls das Eigentum an den diesbezueglichen Patenten erwirbt, und sie die Patente in diesen Staaten direkt oder über Lizenznehmer verwertet.III. Artikel 85 Absatz 3 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten UnternehmenaBeschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung der Ziele nicht unerläßlich sind, oderbMöglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.1aInsofern als die Vereinbarung zugunsten der Aplix für die gesamte Dauer der 1977 erloschenen Patente für den Lizenzgeber die Verpflichtung vorsieht, die Erzeugnisse in Frankreich nicht selber zu verwerten und keine anderen Lizenzen in diesem Gebiet zu erteilen, vertritt die Kommission die Auffassung, daß diese Vereinbarung der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 hätte entzogen werden können, soweit die im Mais-Urteil genannten Umstände, u. a. neue Technologie, erforderliche Investitionen und Förderung des Wettbewerbs mit anderen Produkten, im vorliegenden Fall bis Dezember 1977 vorlagen, oder daß diese Vereinbarung auf alle Fälle gemäß Artikel 85 Absatz 3 hätte freigestellt werden können.Man kann durchaus einräumen, daß die territoriale Ausschließlichkeit zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt beiträgt, weil sie für Aplix die Entscheidung leichter macht, das Risiko einzugehen, in die Verwertung der Velcro-Patente Kapital zu investieren und damit die Entwicklung eines neuen Erzeugnisses zu ermöglichen, nämlich die mit den sogenannten Reißverschlüssen konkurrierenden selbsthaftenden Verschlüsse.Durch die industrielle Verwertung der Velcro-Patente aufgrund der Lizenzerteilung konnte den Benutzern ein wegen seiner Qualität und besonderen Verwendungsmöglichkeiten geschätztes Erzeugnis zur Verfügung gestellt werden, so daß sich die Ansicht vertreten lässt, daß die Benutzer in angemessener Weise an dem aus der Vereinbarung entstehenden Gewinn beteiligt werden. Der aus dem Alleinverkauf und dem gleichzeitigen Exportverbot des Lizenzgebers resultierende Gebietsschutz kann als unerläßlich angesehen werden, damit die Lizenznehmerin die notwendigen Anstrengungen für die Entwicklung und Herstellung eines neuen Erzeugnisses, das sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch in einer experimentellen Phase befand, auf sich nimmt und einen anfänglich völlig inexistenten Markt sowie ein beachtliches Goodwill für die Velcro-Marke schafft. Die Vereinbarung bewirkte keine Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren, da in Frankreich zahlreiche andere Hersteller Konkurrenzerzeugnisse herstellen.bFür die in Frankreich bestehenden Vermarktungsbeschränkungen für Erzeugnisse, die von Velcro Europe ausschließlich nach nicht mehr patentgeschützten Verfahren hergestellt werden, insbesondere nach den Verfahren der am 9. August und 15. Dezember 1977 erloschenen französischen sogenannten Grundpatente Nr. 1.182.436 und 1.188.714, kann die Kommission hingegen von dem Zeitpunkt an, wo diese Patente erloschen sind, keine Berechtigung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 finden.Die Kommission weist darauf hin, daß die vereinbarungsgemäß für Patente eingeräumte Ausschließlichkeit von der Existenz und Aufrechterhaltung dieser Patente untrennbar ist. Im vorliegenden Fall kann es für die Parteien in bezug auf die Velcro-Patente, die von der Lizenznehmerin während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer verwertet wurden, keine Ausschließlichkeit mehr geben, und deswegen kann auch der Einfuhr und Vermarktung von Erzeugnissen in Frankreich, die nach nicht mehr patentgeschützten Verfahren hergestellt werden, kein Hindernis entgegengestellt werden.Auch aus einer etwaigen ausschließlichen Verwendung der Marke lässt sich kein Grund ableiten, der gegen eine solche Vermarktung angeführt werden kann. Sicher ist im Gegensatz zu den Patentrechten das Markenrecht gegebenenfalls aufgrund der weiteren Verwendung der Marke oder der Verlängerung der Eintragung zeitlich nicht begrenzt. Der Markeninhaber und seine Lizenznehmer können sich aber trotzdem nicht auf das Markenrecht berufen, um sich den Einfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen, es sei denn, besondere Umstände, wie u. a. der Schutz der Einführung der Marke in den Lizenzgebieten, würden dies rechtfertigen.Im vorliegenden Fall lässt sich die Ansicht vertreten, daß die Ausschließlichkeit der Verwendung der Marke dazu beiträgt, daß sich ein neues Erzeugnis in neuen Gebieten, in denen der Lizenzgeber bzw. Lizenznehmer tätig sind, durchsetzt. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles muß diese Ausschließlichkeit spätestens bei Erlöschen der Grundpatente aufhören, damit sich die bis dahin wettbewerbsgeschützten Erzeugnisse in an den nationalen Grenzen endenden Gebieten im erweiterten Markt der Gemeinschaft ausbreiten und durchsetzen können. Ungefähr 20 Jahre nach Einführung der Marke Velcro in Frankreich sowie in andere Mitgliedstaaten, darunter den Niederlanden, vermag die Kom- mission keine besonderen Umstände zu erkennen, die noch eine Ausschließlichkeit der Verwendung der Marke zugunsten von Aplix oder Velcro nach Erlöschen der Grundpatente im Dezember 1977 rechtfertigen könnten.cFalls schließlich das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien für die Verwertung des Patents Nr. 2.015.550 sowie gegebenenfalls für andere patentgeschützte Verfahren, die Aplix von Rechts wegen bis August 1989 verwerten könnte über Dezember 1977 hinausgeführt werden sollte, ein ausschließliches Herstellungs- und Verkaufsrecht bezueglich dieses Patents oder eines anderen neuen Patents könnte Aplix nur dann aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 gewährt oder sogar für eine bestimmte Zeit vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nicht erfasst werden, wenn diese Patente nachweislich tatsächlich verwertet werden. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge aber hat Aplix einerseits kein neues Patent verwertet und könnte sich Aplix andererseits, selbst wenn es sich anders verhielte und sich ein ausschließliches Recht zu ihren Gunsten begründen ließe, der Einfuhr von in anderen Mitgl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.