85/410/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/4.204 - Velcro/Aplix) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 233 vom 30/08/1985 S. 0022 - 0032
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/4.204 Velcro/Aplix) (Nur der französische Text ist verbindlich) (85/410/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf die Artikel 3 und 5,im Hinblick auf die am 30. Januar 1963 von der Gesellschaft Velcro France, Paris, später Aplix SA (nachstehend Aplix), vorgenommene Anmeldung der Lizenzvereinbarung, die die Gesellschaft Overseas Textile Machinery s.à.r.l. (deren Rechte seit dem 16. Februar 1959 bei Aplix liegen) am 14. Oktober 1958 mit der Gesellschaft Velcro SA (nachstehend Velcro) mit Sitz in Nyon, Schweiz, geschlossen hat,im Hinblick auf die am 10. November 1981 von Velcro gemeinsam mit der Gesellschaft Velcro Europe BV (nachstehend Velcro Europe) in Haaksbergen, Niederlande, gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission erhobene Beschwerde, derzufolge festgestellt werden soll, daß die Bestimmungen der angemeldeten Vereinbarung Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellen,gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 26. Juni 1984, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten,nach Anhörung der beteiligten Unternehmen zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie gemäß Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (2) und im Hinblick auf die schriftlichen Erwiderungen der Unternehmen Aplix und Velcro und die Anhörung dieser Unternehmen am 25. Oktober 1984,nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,in Erwägung nachstehender Gründe:A. SACHVERHALT Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: I. Die angemeldete Vereinbarung Die Vereinbarung vom 14. Oktober 1958 enthält folgende Vorschriften:1Gemäß Artikel 1 und 2 der Vereinbarung überträgt Velcro auf Aplix die ausschließlichen Rechte zur Herstellung und Benutzung der Erfindung eines Hakenbandverschlusses, für den in Frankreich das Patent Nr. 1.064.360 erteilt wurde. Aplix ist als einzige berechtigt, die Erfindung in Frankreich, Marokko und Tunesien sowie in allen Ländern der französischen Wirtschaftsunion zu benutzen.Aplix verpflichtet sich, die Patente nach Velcros Angaben zu benutzen bzw. ein technisch gleichwertiges Erzeugnis herzustellen (Artikel 5). Ausserdem verpflichtet sie sich gegenüber Velcro, ihr für die Patentrechte und den technischen Beistand einen Pauschalbetrag und eine Gebühr zu zahlen, die einen festen Betrag des Nettoverkaufspreises ab Werk darstellt. Velcro, die das Recht hat, die Herstellungs- und Verkaufskonten der Aplix zu kontrollieren, werden jährliche Mindesgebühren zugesichert.2Gemäß Artikel 6, erster und zweiter Satz, verpflichtet sich Aplix, alle in Anwendung der Patente hergestellten Erzeugnisse unter der Marke "Velcro" zu verkaufen. Die Verwendung dieser Marke wird Aplix unentgeltlich gestattet.3Gemäß Artikel 8 kann Aplix die der Vereinbarung unterliegenden Erzeugnisse in die Länder verkaufen, wo Velcro noch keine ausschließliche Lizenz erteilt hat.Diese Erzeugnisse dürfen aber auf keinen Fall direkt oder indirekt nach den Ländern ausgeführt werden, wo eine Velcro-Lizenz erteilt worden ist (Artikel 2).4Gemäß Artikel 19 dauert die am 14. Oktober 1958 in Kraft getretene Vereinbarung so lange, wie deren Gegenstand, nämlich die Patente, bzw. die in demselben Bereich erteilten Patente gültig sind.Gemäß Artikel 7 übernimmt Aplix für die Dauer der Vereinbarung die Kosten für die Aufrechterhaltung der Patente in den jeweiligen Lizenzgebieten sowie der Patente, die später im Bereich der "Erfindung" erteilt werden könnten und die sie verwenden möchte. Ausserdem sieht der erste Satz des Artikels 9 die Verpflichtung der Vertragsparteien vor, sich während der Dauer der Vereinbarung sämtliche Verbesserungen, die möglicher- weise an der Erfindung vorgenommen werden, sofort in ihrer Gesamtheit und ohne Entgelt mitzuteilen.Aus den zwischen Aplix und Velcro geschlossenen Nachträgen vom 17. November 1958, 29. Mai 1972 und 10. Dezember 1973 ergibt sich schließlich, daß zu dem ursprünglichen Patent, das Gegenstand der Vereinbarung und am 12. Oktober 1972 erloschen ist, folgende Patente hinzugekommen sind:adie Patente Nr. 1.182.436 und 1.188.714 für das Verfahren zur Herstellung eines Flauschbandes und eines Klettenverschlusses, die jeweils am 9. August und 15. Dezember 1977 erloschen sind, undbdas Patent Nr. 2.015.550 für einen Metallhakenverschluß, das am 11. August 1989 erlischt. Es ist unter den Parteien nicht umstritten, daß der Nachtrag vom 10. Dezember 1973 mit dem Ziel geschlossen worden ist, Aplix zu ermöglichen, in einem Gerichtsverfahren der Velcro wegen Verletzung ihrer Patentrechte gegen eine französische Gesellschaft zu intervenieren.In diesen Nachträgen erinnern die Vertragsparteien daran, daß die Vereinbarung vom 14. Oktober 1958 vorsieht, daß die ausschließliche Lizenz alle Patente umfasst, die später möglicherweise im Bereich der Erfindung erteilt werden, und sie vereinbaren, daß die vorerwähnten Patente ebenfalls in die ausschließlichen Rechte einbezogen werden.Velcro bzw. Velcro-Konzernmitglieder in Frankreich erhielten auch noch andere Patente. Aplix zufolge soll Velcro ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sein, ihr die Gesamtheit dieser Patente mitzuteilen.5Aplix verpflichtet sich, das gesamte von ihr benötigte Produktionsmaterial, einschließlich Maschinen und Zubehör, ausschließlich von der Bandwebmaschinenfabrik Jakob Müller in Frick, Schweiz, zu beziehen (Artikel 6, dritter Satz).6Aplix verpflichtet sich ausserdem, die Webmaschinen nur in den Lizenzgebieten zu verwenden (Artikel 6, vierter Satz).7Gemäß Artikel 12 verpflichtet sich Aplix für die Dauer der Vereinbarung, keinen anderen Verschluß, der mit der ihr überlassenen Erfindung konkurrieren könnte, herzustellen oder zu verwerten. Desgleichen verpflichtet sich Velcro, mit Aplix weder direkt noch indirekt in diesem Bereich zu konkurrieren und insbesondere keinem dritten Unternehmen Rechte bezueglich ihrer Erfindungen zu übertragen.8Falls Aplix im Bereich der Vereinbarung eine patentfähige Erfindung macht, die anschließend in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich, den Niederlanden oder in den Vereinigten Staaten patentiert wird, würde sich Velcro dort das Patent erteilen lassen oder es würde der Velcro übertragen. Der Erfinder oder sein Anspruchsberechtigter würde hierfür einen angemessenen Ausgleich erhalten. Die anderen Lizenznehmer der Velcro würden diese Erfindung benutzen können (Artikel 9, Absätze 2 und 3, und Artikel 15). Ebenso könnte Aplix etwaige Erfindungen anderer Lizenznehmer oder solche von Velcro selbst benutzen.9Artikel 17 sieht für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Durchführung der Vereinbarung das Schiedsverfahren und diesbezuegliche Anwendungsbestimmungen vor.II. Die von der Sache betroffenen Unternehmen 1Velcro SA (Velcro), eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, die von Herrn G. de Mestral, Ingenieur, gegründet wurde und alle seine Patente erhielt, hatte vor 1977 für die betreffenden Erzeugnisse weder eine Produktions- noch eine Vertriebstätigkeit. Sie nahm ihre Rechte durch Vergabe von Lizenzen wahr und indem sie in den letzten Jahren, unter anderem in den Niederlanden und Frankreich, verschiedene Verletzungsverfahren vor Gericht anstrengte. Ausser der an Aplix vergebenen Lizenz wurden innerhalb der Gemeinschaft folgenden Gesellschaften Lizenzen erteilt: Ausonia SpA in Italien, Gottlieb Binder in der Bundesrepublik Deutschland, Van Damme & Cie NV in Benelux und Selectus Ltd im Vereinigten Königreich, in Irland und in Dänemark. Alle diese vor 1963 geschlossenen Vereinbarungen wurden bei der Kommission angemeldet und sind, mit Ausnahme der Vereinbarung mit Selectus Ltd, abgelaufen. Die Grundpatente von Velcro, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft registriert worden sind, sind in der Zwischenzeit alle erloschen.Da Velcro keinen ausreichenden technischen Beistand garantieren konnte, hat sie mit ihren Lizenznehmern, die inzwischen auf die technische Hilfe des Webmaschinenherstellers Jakob Müller zurückgegriffen hatten, eine Forschungsvereinigung gegründet, die erst Eavil, dann Dinco hieß und 1971 aufgelöst wurde. Seit 1969 gehört das Velcro-Kapital der Gesellschaft der niederländischen Antillen, Velcro Industries NV, Curaçao, der Holding des Velcro-Konzerns, dem ebenfalls unter anderem Velcro USA Inc., amerikanische Lizenznehmerin der Velcro SA, Canadian Velcro, Velcro Israel, Velcro Nouvelle-Zélande und Velcro Europe BV angehören. Die Haupttätigkeit dieses Konzerns, der über Produktionseinheiten für Velcro-Verschlüsse in den Vereinigten Staaten, Kanada, Indien und Neuseeland verfügt, besteht in der Verwertung der Velcro-Haftverschlüsse in zahlreichen Ländern und seit einigen Jahren auch in den europäischen Ländern.2Velcro Europe BV, ein Velcro-Konzernmitglied, wurde 1977 in Haaksbergen, Niederlande, als Produktions- und Vermarktungszentrum für Velcro-Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft gegründet.Die in Haaksbergen unter der Marke Velcro hergestellten und aus den Niederlanden ausgeführten Verschlüsse sind gemäß Verordnung (EWG) Nr. 749/78 der Kom- mission (1) Gemeinschaftswaren, da der Wert der aus den Vereinigten Staaten eingeführten und von Velcro Europe verwendeten Rohstoffe den in dieser Verordnung aufgestellten Wert des Enderzeugnisses prozentual nicht übersteigt. Seit 1984 werden die Verschlüsse der Velcro Europe ausschließlich im Gemeinsamen Markt hergestellt.3Die Webmaschinenfabrik Jakob Müller, die Velcro im Rahmen früherer Vereinbarungen bereits mit der Entwicklung der Webmaschinen und des anderen für die Herstellung des Patenterzeugnisses notwendigen Zubehörs beauftragt hatte, wurde in der Vereinbarung vom 14. Oktober 1958 als Alleinlieferant dieser Geräte bezeichnet. Die genannten Geräte sind teilweise Gegenstand von Patenten gewesen, die aber in der Zwischenzeit erloschen sind. Der Bezug dieser Geräte von Jakob Müller stellte für dieses Unternehmen eine Belohnung für die Entwicklung dieser Geräte dar. Spätestens seit 1977 sind jedoch auch andere Hersteller, insbesondere in Europa und im Fernen Osten, in der Lage, mit denen der Firma Müller vergleichbare Maschinen zu liefern.4Die Gesellschaft Aplix produziert und verkauft ausser den selbsthaftenden Verschlüssen, die den grössten Teil ihres Umsatzes ausmachen, auch Wandverkleidungen.Aplix hat dank der ausschließlichen Lizenz von Velcro den französischen Markt der Plastikverschlüsse mit Erfolg erobern können. In Frankreich verfügt Aplix zur Zeit über zwei Produktionseinheiten. Aplix gehören in Frankreich und in verschiedenen anderen Ländern mehrere Patente und eingetragene Warenzeichen. Im Jahr 1982 errichtete Aplix eine Produktionsstätte in den Vereinigten Staaten, und im Jahr 1984 eröffnete sie eine Fabrik in Taiwan. Im Jahr 1983 gründete sie Tochtergesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und Italien. Zwischen 1978 und 1983 hat sich der Umsatz von Aplix verdreifacht, um im Jahr 1984 nahezu . . . (2) ffrs. zu erreichen.III. Die Erzeugnisse aDer von Aplix unter der Marke Velcro oder seit 1977 auch teilweise unter der eigenen Marke Aplix vermarktete selbsthaftende Textilverschluß besteht aus einem Band mit Schlaufeneffekt mit der handelsüblichen Bezeichnung "Astrakan" und einem Band mit Hakeneffekt mit der handelsüblichen Bezeichnung "Crochets". Beide Bänder sind aus Polyamid und bei über 140° hitzebeständig. Drückt man das eine Band gegen das andere, greifen die Haken in die Astrakan-Schlaufen; zieht man sie vom einen Ende her auf, lösen sich die Schlaufen widerstandslos aus den Haken, und beide gehen in ihre Ausgangsstellung zurück, da sie thermogeformt wurden. Der durch Verbindung der beiden Bänder hergestellte Klettenverschluß entspricht dem in den französischen sogenannten Grundpatenten Nrn. 1.182.436 und 1.188.714, die im Laufe des Jahres 1977 erloschen sind, beschriebenen Verschluß. Dies ist der einzige Verschluß, den Aplix ebenso wie alle anderen Lizenznehmer der Velcro vermarktet haben. Der Hakenhaftverschluß, der in Übereinstimmung mit dem französischen Grundpatent Nr. 1.064.360 aus zwei Bändern mit Hakeneffekt besteht, ist nie vermarktet worden, da dieser Verschluß nicht den technischen Marktanforderungen entsprach.Aplix verwertet keines der Verbesserungspatente, über die Velcro gegenwärtig noch verfügt. Sie stellt insbesondere keine Metallhakenbänder her, die durch das Patent Nr. 2.015.550 geschützt und Gegenstand des Nachtrags vom 10. Dezember 1973 sind.Aufgrund der Bestimmungen des Artikels 9, wonach Velcro das Eigentum an etwaigen Patenten in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in den Vereinigten Staaten für die von Aplix durchgeführten Verbesserungen erwirbt, verfügt Velcro SA über Patente bezueglich von Aplix und ihrem Geschäftsführer gemachten Erfindungen. Nur einige dieser Patente wurden während einer begrenzten Zeit industriell verwertet.bDer Klettenverschluß stellte zu Beginn der Patente eine Neuerung dar, die für die Lizenznehmerin mit hohen technischen und kommerziellen Kosten verbunden war.Allein für die Produktion des Materials waren lange technische Vorbereitungen notwendig, so daß zwischen dem Inkrafttreten der Vereinbarung und dem Beginn der Versuchsproduktion mehrere Monate lagen. In Frankreich und in den anderen Lizenzgebieten konnte die industrielle Produktion der Velcro-Verschlüsse tatsächlich erst Ende 1960 beginnen. Kommerziell gesehen musste für ein völlig neues Erzeugnis unter einer noch nie verwendeten Marke die Nachfrage erst einmal geweckt werden.Aus den von den Parteien während des Verfahrens mitgeteilten technischen Daten ergibt sich, daß das Hauptmerkmal der Klettenverschlüssen in der sehr hohen Öffnungszahl, einer sehr geringen Abnutzung und in der Möglichkeit besteht, die Verschlüsse durch Aufnähen, Aufkleben, Aufschweissen oder mit Haken zu fixieren, wodurch sich sehr unterschiedliche Materialien wie Stoff, Pappe, Holz, Metall, Glas, Leder usw. so zusammenfügen lassen, daß sie sofort wieder voneinander getrennt werden können, und sie auch auf waschbaren oder trocken zu reinigenden Ablagen anzubringen.Hauptbenutzer dieser Verschlüsse sind ihrer Bedeutung nach die Möbel- und Bekleidungshersteller sowie -händler, die Verkehrsmittelindustrie und die Lederwarenindustrie.cDie mit dem Namen Velcro oder Aplix bezeichneten Verschlüsse konkurrieren mit anderen Textilverschlüssen, die insbesondere wegen ihres älteren technischen Entwicklungsstandes oder ihrer unterschiedlichen Qualität billiger sind.DerMarkt der Textilverschlüsse besteht im wesentlichen aus zwei Produktgruppen von sehr unterschiedlicher Bedeutung:die Reißverschlüsse stellen einen Markt dar, der etwa 20mal grösser ist als der Markt der selbsthaftenden Verschlüsse, die sich durch letztere nur in begrenztem Masse ersetzen lassen, unddie selbsthaftenden Verschlüsse, zu denen nicht nur die Velcro-Verschlüsse, sondern auch ihre unmittelbaren Konkurrenten, nämlich die sogenannten "Pilzverschlüsse" gehören, deren Verwendungsmöglichkeiten aber begrenzter und deren Qualität nicht vergleichbar sind (Siedeunverträglichkeit und nur für eine sehr begrenzte Zahl von Öffnungen geeignet).Der französische Markt der selbsthaftenden Verschlüsse (Klettenerzeugnisse und Pilzerzeugnisse) lässt sich gegenwärtig auf 22 Millionen Meter Band schätzen, davon etwa 8 Millionen Pilzband. Aplix ist mit etwa . . . % an diesem Markt beteiligt. Sie liefert derzeit vor allem Haft- und Flauschband ausschließlich unter der Marke Aplix und verkauft ansonsten Pilzerzeugnisse unter der Marke Fixa und neuartiges Plastikband mit Haftwirkung unter der Marke Plasti-Aplix. Wegen des rückgängigen Verbrauchs der selbsthaftenden Bänder in der Schuhwarenindustrie entwickelt sich dieser Markt rückläufig.Der französische Markt wird ausser von Aplix auch von der deutschen Gesellschaft Niedick, der japanischen Gesellschaft Kanebo, der schweizerischen Gesellschaft Kuny und der französischen Gesellschaft Louison, die für ihre Pilzverschlüsse die Marken Brisa, Magicloth, Fix Velours bzw. Cric Crac verwenden. Diese Hersteller verkaufen auch in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft; dort wird der Markt der Klettenverschlüsse von Velcro Europe NV und der Velcro-Lizenznehmerin, Selectus Ltd, die die Marke Velcro benutzen, und von den früheren Lizenznehmerinnen der Velcro und der amerikanischen Gesellschaft 3M beliefert.IV. Der Streit zwischen den Parteien aWährend einer Sitzung in Genf, die am 31. Mai und 1. Juni 1976 mit allen europäischen Lizenznehmerinnen stattfand, gab Velcro bekannt, daß die Vereinbarungen von Grund auf geändert werden müssen, da sie zahlreiche Klauseln enthalten, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Entscheidung 76/29/EWG AOIP-Beyrard (1) verboten hat. Velcro sprach insbesondere von der Möglichkeit, die Vereinbarungen zu beendigen und den Lizenznehmerinnen zu verbieten, die Marke nach Ablauf der Grundpatente zu verwenden.Aus dem Schriftwechsel zwischen Velcro und Aplix vom Monat November 1977 geht insbesondere hervor, daß nach Velcros Auffassung die Vereinbarung vom 14. Oktober 1958 bei Erlöschen des französischen Patents Nr. 1.188.714, d. h. am 15. Dezember 1977, endet.Nachdem Aplix ihrerseits vergeblich versucht hatte, von Velcro eine Warenzeichenlizenz für eine lange Zeit nach Ablauf der Grundpatente zu erhalten, widersetzte sie sich dem Standpunkt der Velcro und hielt sich für berechtigt, die Beträge, die sie Velcro möglicherweise schuldig wäre, nicht zu zahlen. Sie machte insbesondere geltend, daß sie schweren Schaden daran genommen hatte, daß ihr die Verbesserungspatente der Velcro nicht mitgeteilt worden seien und sich Velcro nicht den notwendigen Förmlichkeiten unterzogen habe, damit die Lizenz dieser Patente in die INPI-Register (Insitut National de la Propriété Industrielle) eingetragen werden. Sie wählte ihren gegenwärtigen Firmennamen, Aplix SA, gab ihren seit 1959 mit Velcros Genehmigung verwendeten Namen, Velcro France s.à.r.l., auf und begann, sich der Marke Aplix zu bedienen. Wegen dieser Streitigkeit beschlossen die Parteien, daß gemäß Artikel 17 der Vereinbarung das Schiedsverfahren eingeleitet wird. Da aber die Schiedsrichter die Auffassung vertraten, daß sie die Entscheidung der Kommission über die Gültigkeit der bei ihr angemeldeten Vereinbarung abwarten müssten, blieb ein Schiedsspruch in dieser Sache aus.bDa Velcro der Ansicht war, daß Aplix mit einer Reihe von Maßnahmen darauf abzielte, daß die Marke Velcro ihren spezifischen Charakter verliert, insbesondere, indem sie in ihrem Briefkopf erwähnte: "La plus forte production Velcro en Europe" ("Die grösste Velcro-Produktion in Europa") , brachte sie die Streitigkeit wegen unlauteren Wettbewerbs und zwecks Kündigung der Vereinbarung zu Lasten der Aplix vor das erstinstanzliche Gericht von Paris.In seinem Urteil vom 17. März 1981 erklärte das französische Gericht, daß die gesamte Streitigkeit in den Geltungsbereich der für die Parteien verbindlichen Schiedsgerichtsklausel ihrer Vereinbarung falle und es daher nicht zuständig sei. Dieses Urteil wurde vom Pariser Berufungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 1981 bestätigt. Das Berufungsgericht stellte fest, daß die bei der Kommission angemeldete Vereinbarung vorläufig so lange gültig sei, bis eine Entscheidung der Kommission vorliege, und der nationale Richter die Vereinbarung anwenden müsse, ohne daß Artikel 85 des Vertrages geltend gemacht werden könne. Desgleichen sprach sich ein niederländischer Richter in einer einstweiligen Entscheidung vom 23. Juni 1983 für die vorläufige Gültigkeit der Vereinbarung aus und vertrat die Auffassung, daß das in die Niederlande von einem französischen Wiederverkäufer der Aplix ausgeführte Haft- und Flauschband in zulässiger Weise unter der Marke Velcro mit Zustimmung der Velcro SA von Aplix in Frankreich in den Verkehr gebracht worden sei.cNach mehreren Auskunftsersuchen der Kommission haben die Parteien Anfang 1979 Verhandlungen aufgenommen, um auf gütliche Weise eine Vereinbarung herbeizuführen, in die man die von den Kommissionsdienststellen geforderten Änderungen in bezug auf die bei ihr angemeldete Vereinbarung einbeziehen würde, insbesondere die Beseitigung der territorialen Ausschließlichkeit zugunsten der Aplix und der Klauseln betreffend den Alleinbezug, das Wettbewerbsverbot, das Ausfuhrverbot für Aplix und die Übertragung auf Velcro etwaiger Verbesserungspatente der Aplix in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in den Vereinigten Staaten. Die Aufforderung zu diesen Änderungen wurde von den Dienststellen der Kommission insbesondere mit Schreiben vom 7. Juni 1979 und 16. November 1981 an Velcro und Aplix bestätigt.Trotz der Unterbrechungen, die Velcro benutzte, um die Kommission aufzufordern, Beschwerdepunkte gegen die strittige Vereinbarung zu formulieren, haben sich die Verhandlungen zwischen den Parteien mindestens bis zum Sommer 1982 hingezogen. Dies ergibt sich unter anderem aus Schreiben, die die Rechtsberater der Vertragsparteien am 27. Juli und 17. September 1982 an die Kommission richteten. Die Verhandlungen blieben schließlich ergebnislos, da jede Partei der anderen die Verantwortung zuschob. Aplix hat sich allerdings stets bereit erklärt, auf die nachstehenden grösstenteils im Interesse der Lizenzgeberin aufgestellten Klauseln zu verzichten:ii(i) Ausfuhrverbot nach den Ländern, wo Velcro eine ausschließliche Lizenz erteilt hat;i(ii) Bezugsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft Jakob Müller;(iii) Verpflichtung der Lizenznehmerin, ihre Rechte an Verbesserungspatenten in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in den Vereinigten Staaten an die Lizenzgeberin abzutreten;(iv) Wettbewerbsverbot, ausser in Ländern, in denen die Lizenz gültig ist, die aber keinen Gemeinschaftsvorschriften unterliegen.Aplix hat trotz des Wettbewerbsverbots mit den Velcro-Verschlüssen in direktem Wettbewerb stehende Produkte vermarktet, unter anderem Pilzverschlüsse und Verschlüsse, die nach einem von Aplix im Jahr 1967 erfundenen und konkurrierenden Patent hergestellt werden.dBereits 1979 verkaufte Velcro Europe selbsthaftende Verschlüsse unter der Marke Velcro direkt an französische Vertriebshändler. In einem Schreiben vom 4. November 1981 an einen dieser französischen Vertriebshändler erwähnte Aplix ohne nähere Angaben jedoch und insbesondere ohne Hinweis auf die Marke Velcro oder die Urteile der französischen Gerichte einen Verstoß gegen ihre gewerblichen Schutzrechte. Im übrigen warf sie in Schreiben und Fernschreiben vom April 1983 der Velcro Europe vor, nach Frankreich durch Schweissen zusammengesetztes Band ausgeführt und hiermit ein Verfahren nachgeahmt zu haben, für das Aplix dort 1973 ein Patent erhalten hatte. Später erklärte Aplix der Kommission, daß sie aufgrund dieses Patents mit Schreiben vom 4. November 1981 beim französischen Vertriebshändler vorstellig geworden war. Nach Angaben der Velcro kommt der fragliche Brief trotz der rechtlich vorsichtigen Wortwahl einem Drohbrief gleich und ist geeignet, ihre Kundschaft aus Angst vor gerichtlichen Schritten der Aplix zuzuführen.eIn ihrer Erwiderung an die Kommission behauptete Aplix, daß die Vereinbarung mindestens bis zum 11. August 1989 wirksam ist, wenn nämlich das Patent Nr. 2.015.550, das Gegenstand des Nachtrags vom 10. Dezember 1973 ist, erlischt. Dieser Nachtrag sei unter denselben Bedingungen zustande gekommen wie die vorangegangenen Nachträge, durch die die Vereinbarung bis zum 15. Dezember 1977 verlängert worden sei, ohne daß Velcro einen Einwand erhoben hätte, die im übrigen bis zu diesem Zeitpunkt Gebühren erhalten hätte. Daher könne Aplix zu Recht behaupten, daß die territoriale Ausschließlichkeit, die ihr in der ursprünglichen Vereinbarung zugesprochen worden sei, bis zum 11. August 1989 bestehe.Ausserdem wies sie darauf hin, daß sie wegen des vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil Centrafarm/Winthrop (1) aufgestellten Grundsatzes niemals versucht hätte, sich der Einfuhr von Velcro-Erzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat unter dieser Marke vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien, auf ihrem Vertragsgebiet zu widersetzen. Sie vertritt hingegen die Auffassung, daß die Vereinbarung von 1958 ihr ein ausschließliches Recht zur Verwendung der Marke Velcro in Frankreich einräumt und daß dieses ausschließliche Recht es ihr ermöglicht, sich der Einfuhr von Velcro-Erzeugnissen auf dem französischen Markt zu widersetzen, die Velcro Europe direkt an französische Käufer verkaufen würde, ohne daß sie vorher auf dem niederländischen Markt in den Verkehr gebracht worden seien. Abgesehen von dieser ständig wiederholten Grundsatzhaltung hat Aplix allerdings mit Ausnahme des oben erwähnten, an den französischen Velcro-Vertriebshändler gerichteten Schreibens die direkten Einfuhren von Velcro aus den Niederlanden faktisch nicht behindert. Aplix hat ihrerseits gemäß dem ihr auferlegten Exportverbot keine direkten Ausfuhren nach EG-Ländern getätigt, in denen Velcro eine ausschließliche Lizenz erteilt hat. fIn einem Schreiben vom 11. Juli 1983 an die Kommission bestritt Velcro nochmals, daß die angemeldete Vereinbarung nach Dezember 1977 noch gültig sein könne. Sie erklärte bei dieser Gelegenheit, daß die Vereinbarung nicht durch den Nachtrag vom 10. Dezember 1973 verlängert werden konnte, weil das Patent, das Gegenstand dieser Vereinbarung ist, einerseits der Aplix auf ihr Ersuchen ausschließlich zu dem Zweck überlassen wurde, in einem Gerichtsverfahren der Velcro wegen Verletzung ihrer Patentrechte gegen die französische Gesellschaft Décor zu intervenieren, und andererseits niemals verwertet wurde. Die Kommission will mit der nachstehenden wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Klauseln der angemeldeten Vereinbarung der möglichen Beurteilung der Verlängerung dieser Vereinbarung aufgrund des Nachtrags vom 10. Dezember 1973 durch das nationale Gericht nicht vorgreifen.gAnläßlich der Anhörung vom 25. Oktober 1984 haben die Parteien ihre Grundsatzhaltung bekräftigt. Aplix hat die Kommission insbesondere ersucht, ihr das Recht zuzuerkennen, sich Direkteinfuhren von Velcro-Erzeugnissen zu widersetzen, falls sie durch ein nationales Gericht als ausschließliche Lizenznehmerin dieser Marke anerkannt wird.Sie hat sich über die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Velcro beschwert, die Klauseln betreffend den Alleinbezug, das Ausfuhrverbot, das Wettbewerbsverbot und die Abtretung der Rechte an Verbesserungspatenten zu beseitigen. Hierdurch hätte die Kommission zumindest für die Vergangenheit die Vereinbarung freistellen können. Ausserdem hat Aplix erneut den Wunsch geäussert, mit Velcro eine Vereinbarung zu schließen, die die Wettbewerbsregeln respektiert. Velcro hat ihrerseits dargelegt, daß der Nachtrag vom 10. Dezember 1973 nicht als eine spätere Vereinbarung bezeichnet werden kann, die die Gültigkeit der Vereinbarung von 1958 rechtskräftig verlängert, da die Parteien in diesem Nachtrag wie auch in den vorangegangenen ausdrücklich Bezug nehmen auf Artikel 19 der Vereinbarung von 1958, der den Grundsatz der automatischen Verlängerung enthält.Sie hat das Recht der Aplix bestritten, die Velcro-Marke in Frankreich nach Auslaufen der Grundpatente im Dezember 1977 direkt oder indirekt zu benutzen, und die Möglichkeit ausgeschlossen, daß kurzfristig eine gütliche Lösung gefunden werden kann.B. RECHTLICHE BEURTEILUNG I. Gegenstand der Entscheidung Gegenstand dieser Entscheidung ist eine Vereinbarung vom 14. Oktober 1958, an der nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Februar 1963 angemeldet worden ist. Demzufolge könnte die Kommission diese Vereinbarung vorausgesetzt sie falle unter Artikel 85 Absatz 1 und die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 seien erfuellt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 rückwirkend freistellen. Nach Auffassung der Kommission ist es nicht ausgeschlossen, daß bis zum 15. Dezember 1977 bestimmte Klauseln der Vereinbarung nicht vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfasst wurden, weil die Gegebenheiten des Falles die von der Lizenznehmerin in Frankreich getätigten Investitionen bis zum 15. Dezember 1977, Zeitpunkt zu dem im gegenwärtigen Fall die Velcro-Grundpatente in Frankreich erloschen sind, schutzwürdig erscheinen lassen. Andere Klauseln der Vereinbarung erfuellten möglicherweise bis zum gleichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Bedürfnis besteht für eine Entscheidung über die Gültigkeit der Vereinbarung von 1958 für die Periode vor dem 15. Dezember 1977, während der die Parteien die Vereinbarung nach Treu und Glauben ausgeführt haben. Die Kommission hat hinsichtlich dieses Zeitraums auch keine Beschwerden von seiten Dritter vorliegen und keine Kenntnis von Klagen Dritter vor nationalen Gerichten.Die Kommission ist dagegen der Ansicht, daß für die Periode nach dem 15. Dezember 1977, hinsichtlich der Velcro SA und einer ihrer Lizenznehmer Beschwerde bei der Kommission eingereicht haben, ein Bedürfnis für eine Entscheidung über die Gültigkeit der genannten Vereinbarung besteht. Nach Auffassung der Kommission besteht auch kein Zweifel darüber, daß die angemeldete Vereinbarung seit dem Auslaufen der Velcro-Grundpatente im Dezember 1977 vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfasst ist und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellt.II. Artikel 85 Absatz 1 Die Lizenzvereinbarung vom 14. Oktober 1958, ergänzt durch die Nachträge vom 17. November 1958 und 29. Mai 1972 sowie gegebenenfalls vom 10. Dezember 1973, ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85. Diese Vereinbarung bezweckt und bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch die nachstehend untersuchten Vorschriften. Die hieraus resultierenden Beschränkungen haben auf dem betreffenden Markt angesichts des Marktanteils der Gesellschaft Aplix in Frankreich spürbare Auswirkungen.1Die in Kapitel A I Nummern 1 bis 8 genannten Bestimmungen der Vereinbarung stellen seit dem 15. Dezember 1977 Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar.Ad. 1 und 2 Die in der Vereinbarung vorgesehene und von den Parteien angewandte territoriale Ausschließlichkeit zugunsten der Aplix hindert die Velcro daran, ihre Verschluß-Patente und die Velcro-Marke in Frankreich direkt zu verwerten und anderen gegebenenfalls an diesen Patenten und an dieser Marke interessierten Unternehmen Lizenzen anzubieten, so daß in diesen Gebieten ein Wettbewerb zwischen mehreren Benutzern derselben Erfindung und derselben Marke nicht stattfinden kann.Eine solche dem Inhaber gewerblicher Schutzrechte auferlegte Verpflichtung fällt im vorliegenden Fall zumindest seit Erlöschen der Grundpatente unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Geht man nämlich davon aus, daß die Vereinbarung rechtsgültig bis 1989 verlängert wurde und Aplix bis zu diesem Zeitpunkt gültige Velcro-Patente verwertet, eine Ausschließlichkeit für solche Patente wäre nur dann als solche vereinbar mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn diese die Einführung und den Schutz einer neuen Technologie im Lizenzgebiet in dem vom Gerichtshof im Mais-Urteil (1) gemeinten Sinn beträfe, was hier nicht der Fall ist. So wie sie bisher von den Parteien angewandt wurde, wirkt sich die Ausschließlichkeit dahingehend aus, daß Velcro nicht nur in ihrer Freiheit beschränkt wird, etwaige neue, aus noch gültigen Verbesserungspatenten resultierende Produkte in Frankreich auf den Markt zu bringen, sondern ebenfalls Produkte, die nach erloschenen Patenten hergestellt werden, die z. Z. die einzigen Patente sind, welche sowohl von Aplix als auch von Velcro verwertet werden.Die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 auf diese Beschränkung des freien Warenverkehrs ist deswegen nicht ausgeschlossen, weil die Erzeugnisse unter der Marke Velcro des Lizenzgebers vermarktet werden und sich Aplix aufgrund der Vereinbarung verpflichtet hat, dieselbe Marke zu verwenden. Abgesehen davon, daß die Vereinbarung Aplix kein ausschließliches Recht zur Verwendung der Velcro-Marke einräumt, ist darauf hinzuweisen, daß Aplix fälschlicherweise der Auffassung ist, daß das Gemeinschaftsrecht den freien Verkehr von Markenerzeugnissen nur verlangt, wenn diese bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurden.In seinem Hag-Urteil (1) erklärte der Gerichtshof, daß es mit dem EWG-Vertrag unvereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtsgültigen Marke mit der Begründung verbietet, daß in seinem Gebiet eine identische Marke desselben Ursprungs besteht.Es geht aus diesem Urteil hervor, daß sich die Übertragung einer nationalen Marke nicht auf die Anwendung des Markenrechts auswirkt, in anderen Worten also, daß sich weder der Erwerber noch der Veräusserer einer nationalen Marke den Direkteinfuhren des anderen aufgrund des Markenrechts widersetzen kann. Wenn also aufgrund des Markenrechts Direkteinfuhren nicht untersagt werden können, auch wenn eine Marke übertragen oder auf andere Weise überlassen wurde (Zwangsvollstreckung oder Enteignung), gilt diese Regel in noch stärkerem Masse, wenn die Marke lediglich Gegenstand einer Lizenz ist.Aus dem Wesen der Marke allein lässt sich also weder für Velcro noch für Aplix ein Recht ableiten, die nationalen Märkte dadurch abzuschotten, daß die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten und mit der Velcro-Marke vom Markeninhaber oder einem seiner Lizenznehmer versehenen Waren untersagt wird. Es ist auch zumindest für die Zeit nach Dezember 1977 keine Rechtfertigung für die Notwendigkeit eines Schutzes der Einführung der Marke Velcro in Frankreich ersichtlich. Die Zulässigkeit dieses Verstosses gegen den vertraglich begründeten freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten lässt sich im vorliegenden Fall nur anhand der Kriterien des Artikels 85 Absatz 3 beurteilen.Ad. 3 Das Exportverbot hindert Aplix daran, ihre Produkte ausserhalb des Lizenzgebietes zu verkaufen, soweit Velcro dort ausschließliche Lizenzen erteilt hat. Da gegenwärtig im Vereinigten Königreich, in Irland und in Dänemark noch eine ausschließliche Lizenz verwertet wird, kann Aplix ihre nach Velcro-Patenten hergestellten Klettenverschlüsse nicht direkt aus Frankreich in diese Länder ausführen. Aplix hat sich im übrigen in einem mit dem Velcro-Lizenznehmer im Vereinigten Königreich, Selectus Ltd, am 2. November 1983 vor der High Court of Justice, Chancery Division, London, zustande gekommenen Vergleich hierzu ausdrücklich verpflichtet.Der Entscheidung 76/29/EWG AOIP/Beyrard zufolge berechtigt der Bestand des Patentrechts den Lizenzgeber nicht dazu, der Lizenznehmerin die Ausfuhr nach Ländern zu untersagen, wo er eine Lizenz erteilt hat. Der Schutz eines Lizenznehmers vor dem Wettbewerb eines anderen Lizenznehmers, wie er sich aus einem vertraglichen Ausfuhr- oder Einfuhrverbot ergibt, stellt zumindest seit dem Erlöschen der Grundpatente eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar. Wie bereits oben dargelegt, lässt auch das Markenrecht keine solche Marktabschottung zu.Ad. 4 Die automatische Verlängerung der Dauer der Lizenzvereinbarung, die an die einzige Bedingung für Aplix geknüpft ist, die Kosten für die Aufrechterhaltung der Verbesserungspatente, deren Benutzung sie möglicherweise beantragt, zu übernehmen, steht der Möglichkeit des Lizenzgebers entgegen, sich von den wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen nach Erlöschen der Grundpatente freizumachen. Die Wettbewerbsbeschränkung, die aus der Beseitigung dieser Möglichkeit für Velcro resultiert, ist um so schwerwiegender, als die Vereinbarung nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung vorsieht, es sei denn bei schwerem Vergehen.Wie in der Entscheidung 76/29/EWG AOIP/Beyrard erklärt wird, können die Parteien durch spätere Abreden die Dauer der Vereinbarung verlängern. Die Kommission wiederholt, daß eine einseitige Verlängerung der Dauer der Vereinbarung, also ohne besondere Abreden, grundsätzlich unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ist die Vereinbarung durch die Nachträge vom 17. November 1958 und 29. Mai 1972 betreffend die sogenannten Grundpatente, welche allein eine Vermarktung der Velcro-Verschlüsse ermöglicht haben, bis Dezember 1977 rechtmässig verlängert worden.Ad. 5 Der Auslegung und Anwendung durch die Parteien zufolge betrifft die Verpflichtung zum Bezug der Webmaschinen sowie anderer Geräte bei der Bandwebmaschinenfabrik Jakob Müller nur die für die Herstellung der selbsthaftenden Verschlüsse notwendigen besonderen Ausrüstungen, wie die Bandwebmaschinen oder die Schneidemaschinen für die Hakenbildung. Diese Verpflichtung nimmt der Lizenznehmerin die Freiheit, sich zu gegebenenfalls günstigeren Bedingungen bei anderen Herstellern im Gemeinsamen Markt einzudecken. Dies ist zumindest der Fall seit 1977, Zeitpunkt, zu dem Substitutionsprodukte auf dem Markt erhältlich waren (siehe A II Nummer 3). Abgesehen von der Beschränkung der Freiheit der Lizenznehmerin hat diese Verpflichtung zur Folge, daß sich die Stellung Dritter, insbesondere der Webmaschinenhersteller, dadurch spürbar verändert, daß sie keine Möglichkeit haben, einen wichtigen Abnehmer zu beliefern.Ad. 6 Im übrigen schränkt die Verpflichtung, die Webmaschinen nicht ausserhalb des Lizenzgebietes zu verwenden, die Freiheit der Lizenznehmerin ein, in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich die Velcro-Verschlüsse herzustellen, für die sie eine Patentlizenz erhalten hat. Diese Beschränkung verbietet ihr die Produktion in den Ländern des Gemeinsamen Marktes, wo dies kostengünstiger wäre.Ad. 7 Auch die Verpflichtung der Vertragsparteien, keinen Wettbewerb zu treiben, hindert die Lizenznehmerin und den Lizenzgeber daran, Forschungsarbeiten in verwandten Bereichen durchzuführen und während der Dauer der Vereinbarung Konkurrenzerzeugnisse herzustellen und zu vermarkten.Ad. 8 Die Verpflichtung der Aplix, die Inhaberschaft an den Patenten für Verbesserungen in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden auf Velcro zu übertragen, stellt in der Regel eine ungerechtfertigte Ausweitung der lizenzierten Patente dar, da hier vom Lizenzgeber gewerbliche Schutzreche verwendet werden, um sich bestimmte ausländische Verbesserungspatente anzueignen, die seiner Lizenznehmerin ganz oder teilweise zu verdanken sind.2Die weiter oben geprüften Wettbewerbsbeschränkungen sind geeignet, seit dem Erlöschen der Grundpatente im Dezember 1977 den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Ausschließlichkeit hindert Velcro daran, ihre Patente und Marke im Lizenzgebiet unmittelbar zu verwerten, und folglich auch daran, gegebenenfalls in dieses Gebiet oder aus diesem Gebiet auszuführen. Die unbestimmte Dauer der Vereinbarung beeinflusst den Handel zwischen Mitgliedstaaten zumindest insoweit, als sie wie im vorliegenden Fall mit anderen restriktiven Klauseln einhergeht, die diesen Handel ebenfalls beeinträchtigen können. Die Verpflichtung der Lizenznehmerin, sich Webmaschinen und andere Produktionsmittel bei dem genannten Lieferanten in der Schweiz zu beschaffen, schließt jede Möglichkeit für sie aus, diese Produktionsmittel in anderen Mitgliedstaaten zu kaufen, und schränkt somit den Handel mit diesen Erzeugnissen zwischen Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten ein. Die Beschränkung des Rechts der Lizenznehmerin, nur im französischen Hoheitsgebiet Waren herzustellen, verbietet ihr, das Produktionszentrum zu verlegen oder eine neue Produktionseinheit in anderen Mitgliedstaaten zu errichten. Das Verbot für beide Parteien, sich mit Konkurrenzerzeugnissen zu befassen, beraubt sie der Möglichkeit, solche Erzeugnisse jenseits der Grenzen des jeweiligen Mitgliedstaates zu vermarkten oder für diese Erzeugnisse Lizenzen mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten zu vereinbaren. Das Ausfuhrverbot führt zur Abkapselung der Märkte mehrerer Mitgliedstaaten gegenüber dem französischen Markt. Die Verpflichtung, der Velcro bestimmte Verbesserungspatente im Ausland zu übertragen, verhindert, daß die Lizenznehmerin gegebenenfalls das Eigentum an den diesbezueglichen Patenten erwirbt, und sie die Patente in diesen Staaten direkt oder über Lizenznehmer verwertet.III. Artikel 85 Absatz 3 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten UnternehmenaBeschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung der Ziele nicht unerläßlich sind, oderbMöglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.1aInsofern als die Vereinbarung zugunsten der Aplix für die gesamte Dauer der 1977 erloschenen Patente für den Lizenzgeber die Verpflichtung vorsieht, die Erzeugnisse in Frankreich nicht selber zu verwerten und keine anderen Lizenzen in diesem Gebiet zu erteilen, vertritt die Kommission die Auffassung, daß diese Vereinbarung der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 hätte entzogen werden können, soweit die im Mais-Urteil genannten Umstände, u. a. neue Technologie, erforderliche Investitionen und Förderung des Wettbewerbs mit anderen Produkten, im vorliegenden Fall bis Dezember 1977 vorlagen, oder daß diese Vereinbarung auf alle Fälle gemäß Artikel 85 Absatz 3 hätte freigestellt werden können.Man kann durchaus einräumen, daß die territoriale Ausschließlichkeit zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt beiträgt, weil sie für Aplix die Entscheidung leichter macht, das Risiko einzugehen, in die Verwertung der Velcro-Patente Kapital zu investieren und damit die Entwicklung eines neuen Erzeugnisses zu ermöglichen, nämlich die mit den sogenannten Reißverschlüssen konkurrierenden selbsthaftenden Verschlüsse.Durch die industrielle Verwertung der Velcro-Patente aufgrund der Lizenzerteilung konnte den Benutzern ein wegen seiner Qualität und besonderen Verwendungsmöglichkeiten geschätztes Erzeugnis zur Verfügung gestellt werden, so daß sich die Ansicht vertreten lässt, daß die Benutzer in angemessener Weise an dem aus der Vereinbarung entstehenden Gewinn beteiligt werden. Der aus dem Alleinverkauf und dem gleichzeitigen Exportverbot des Lizenzgebers resultierende Gebietsschutz kann als unerläßlich angesehen werden, damit die Lizenznehmerin die notwendigen Anstrengungen für die Entwicklung und Herstellung eines neuen Erzeugnisses, das sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch in einer experimentellen Phase befand, auf sich nimmt und einen anfänglich völlig inexistenten Markt sowie ein beachtliches Goodwill für die Velcro-Marke schafft. Die Vereinbarung bewirkte keine Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren, da in Frankreich zahlreiche andere Hersteller Konkurrenzerzeugnisse herstellen.bFür die in Frankreich bestehenden Vermarktungsbeschränkungen für Erzeugnisse, die von Velcro Europe ausschließlich nach nicht mehr patentgeschützten Verfahren hergestellt werden, insbesondere nach den Verfahren der am 9. August und 15. Dezember 1977 erloschenen französischen sogenannten Grundpatente Nr. 1.182.436 und 1.188.714, kann die Kommission hingegen von dem Zeitpunkt an, wo diese Patente erloschen sind, keine Berechtigung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 finden.Die Kommission weist darauf hin, daß die vereinbarungsgemäß für Patente eingeräumte Ausschließlichkeit von der Existenz und Aufrechterhaltung dieser Patente untrennbar ist. Im vorliegenden Fall kann es für die Parteien in bezug auf die Velcro-Patente, die von der Lizenznehmerin während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer verwertet wurden, keine Ausschließlichkeit mehr geben, und deswegen kann auch der Einfuhr und Vermarktung von Erzeugnissen in Frankreich, die nach nicht mehr patentgeschützten Verfahren hergestellt werden, kein Hindernis entgegengestellt werden.Auch aus einer etwaigen ausschließlichen Verwendung der Marke lässt sich kein Grund ableiten, der gegen eine solche Vermarktung angeführt werden kann. Sicher ist im Gegensatz zu den Patentrechten das Markenrecht gegebenenfalls aufgrund der weiteren Verwendung der Marke oder der Verlängerung der Eintragung zeitlich nicht begrenzt. Der Markeninhaber und seine Lizenznehmer können sich aber trotzdem nicht auf das Markenrecht berufen, um sich den Einfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen, es sei denn, besondere Umstände, wie u. a. der Schutz der Einführung der Marke in den Lizenzgebieten, würden dies rechtfertigen.Im vorliegenden Fall lässt sich die Ansicht vertreten, daß die Ausschließlichkeit der Verwendung der Marke dazu beiträgt, daß sich ein neues Erzeugnis in neuen Gebieten, in denen der Lizenzgeber bzw. Lizenznehmer tätig sind, durchsetzt. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles muß diese Ausschließlichkeit spätestens bei Erlöschen der Grundpatente aufhören, damit sich die bis dahin wettbewerbsgeschützten Erzeugnisse in an den nationalen Grenzen endenden Gebieten im erweiterten Markt der Gemeinschaft ausbreiten und durchsetzen können. Ungefähr 20 Jahre nach Einführung der Marke Velcro in Frankreich sowie in andere Mitgliedstaaten, darunter den Niederlanden, vermag die Kom- mission keine besonderen Umstände zu erkennen, die noch eine Ausschließlichkeit der Verwendung der Marke zugunsten von Aplix oder Velcro nach Erlöschen der Grundpatente im Dezember 1977 rechtfertigen könnten.cFalls schließlich das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien für die Verwertung des Patents Nr. 2.015.550 sowie gegebenenfalls für andere patentgeschützte Verfahren, die Aplix von Rechts wegen bis August 1989 verwerten könnte über Dezember 1977 hinausgeführt werden sollte, ein ausschließliches Herstellungs- und Verkaufsrecht bezueglich dieses Patents oder eines anderen neuen Patents könnte Aplix nur dann aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 gewährt oder sogar für eine bestimmte Zeit vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nicht erfasst werden, wenn diese Patente nachweislich tatsächlich verwertet werden. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge aber hat Aplix einerseits kein neues Patent verwertet und könnte sich Aplix andererseits, selbst wenn es sich anders verhielte und sich ein ausschließliches Recht zu ihren Gunsten begründen ließe, der Einfuhr von in anderen Mitgliedstaaten nicht nach diesen, sondern nach bereits erloschenen Patenten hergestellten Erzeugnissen unter der Marke Velcro dennoch nicht von Rechts wegen widersetzen.2Das Exportverbot zu Lasten der Aplix, die automatische Verlängerung der Vertragsdauer, die Alleinbezugsverpflichtung gegenüber der Webmaschinenfabrik Jakob Müller, die Verpflichtung der Aplix, das patentgeschützte Erzeugnis nicht ausserhalb des Lizenzgebietes herzustellen, das Wettbewerbsverbot, die Verpflichtung der Lizenznehmerin, dem Lizenzgeber bestimmte Verbesserungspatente im Ausland zu übertragen, lassen sich seit Dezember 1977 nicht mehr durch gültige Patente oder durch das Markenrecht rechtfertigen, und erfuellen nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3.aDas Verbot zu Lasten der Aplix, keine direkten Exporte vorzunehmen, zielt auf die Aufrechterhaltung eines Schutzes für andere Velcro-Lizenznehmer im Gemeinsamen Markt und für Velcro selber ab. Früher wäre zwar für das der Aplix und anderen Lizenznehmern auferlegte Exportverbot insbesondere wegen der Neuheit der lizenzierten Technologie und der von den Lizenznehmern vorgenommenen Investitionen eine Freistellung für eine begrenzte Zeit die Zeit der Gültigkeit der Velcro-Grundpatente in Frankreich und in den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft möglich gewesen, eine solche Freistellung ist aber zumindest seit 1977 nicht mehr gerechtfertigt. Dieses Exportverbot führt zu einer gravierenden Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit von Aplix innerhalb des Gemeinsamen Marktes.bDie Bestimmungen des Artikels 19 der angemeldeten Vereinbarung stellen, soweit keine besonderen Abkommen die Vereinbarung über Dezember 1977 hinaus verlängert haben, einen schweren Verstoß gegen die Freiheit Velcros dar, den ihr aufgrund der Vereinbarung auferlegten wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen ein Ende zu setzen, ohne daß ersichtlich ist, inwiefern sie zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen könnten. cDie Verpflichtung der Lizenznehmerin, das für die Herstellung des Haft- und Flauschbands notwendige besondere Material vom Alleinlieferanten Jakob Müller zu beziehen, obwohl feststeht, daß sich die Lizenznehmerin zumindest seit 1977 an andere Lieferanten im Gemeinsamen Markt mit einem gleichwertigen Materialangebot wenden könnte, stellt einen Verstoß gegen die Freiheit der Lizenznehmerin dar, ihre Versorgungsquellen selbst zu wählen. Diese Beschränkung ist demzufolge nicht unerläßlich, um eine technisch einwandfreie Verwertung der Erfindung sicherzustellen. Auch eine angemessene Entschädigung für die Entwicklungsarbeit dieses Produktionsmittels kann nicht mehr für die Zeit nach 1977 als Rechtfertigung angeführt werden, da das Unternehmen Jakob Müller eine solche Entschädigung durch die Belieferung bis 1977 von Aplix und anderen Lizenznehmern erhalten hat.dDas Verbot der Herstellung des patentgeschützten Erzeugnisses ausserhalb des Lizenzgebietes hat seit dem Erlöschen der Grundpatente keine günstige Wirkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3. Es steht vielmehr einer optimalen Ressourcenverteilung innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Wege.eDas Wettbewerbsverbot kann nicht durch eine intensivere Verwertung der Patente begründet werden, da Aplix seit Dezember 1977 kein gültiges Velcro-Patent mehr verwendet. Ebensowenig kann eine intensivere Verwertung der Marke Velcro als Rechtfertigung für das Wettbewerbsverbot gelten, da Velcro sich der Verwendung ihrer Marke durch Aplix seit 1977 widersetzt und Aplix seit der Zeit eine eigene Marke verwendet. fDie Wettbewerbsbeschränkung, die darin besteht, Velcro das Eigentum an bestimmte von der Lizenznehmerin entwickelten Verbesserungspatenten im Ausland zu übertragen, ist seit Dezember 1977 nicht mehr gerechtfertigt. Da die Velcro-Grundpatente seit der Zeit gemeinfrei geworden sind, kann Velcro keine Eigentumsansprüche auf etwaige Verbesserungspatente mehr geltend machen.3Da für den Zeitraum nach dem Erlöschen der Velcro- Grundpatente nicht sämtliche Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt sind, kann die angemeldete Vereinbarung für die Zeit nach dem 15. Dezember 1977 nicht freigestellt werden.IV. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 Bei Vorliegen einer vor dem 1. Februar 1963 angemeldeten Vereinbarung, welche die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellt, ist die Kommission ermächtigt, den Zeitraum festzusetzen, für den das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 gilt, vorausgesetzt die beteiligten Unternehmen beenden die Vereinbarung oder ändern sie derart ab, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt oder daß sie die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt.Im vorliegenden Fall hat Aplix bestimmte Klauseln der Vereinbarung abändern wollen (siehe A IV Buchstabe c), während Velcro dagegen die Vereinbarung im Dezember 1977 beenden wollte (siehe A IV Buchstabe f). Trotz dieser Uneinigkeit hinsichtlich einer Artikel 7 der Verordnung Nr. 17 entsprechenden Abänderung oder Beendigung ihrer Vereinbarung, sind die Parteien bis zum Tage des Ergehens dieser Entscheidung an diese Vereinbarung gebunden gewesen, da es sich um einen Altvertrag handelt, der vorläufig gültig war. Die vorläufige Gültigkeit dieser Vereinbarung ist übrigens in 1981 und 1983 von den französischen und niederländischen Gerichten bestätigt worden (siehe A IV Buchstabe b). Die Kommission ist der Ansicht, daß im vorliegenden Fall, trotz des Fehlens der Voraussetzungen von Artikel 7 der Verordnung Nr. 17, angesichts der Tatsache, daß die Parteien bis zum Tage dieser Entscheidung an die Vereinbarung gebunden waren, der Grundsatz der Rechtssicherheit, zumindest soweit das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien betroffen ist, über den der Rückwirkung der Kommissionsentscheidung Vorrang haben müsste. Allerdings erachtet sich die Kommission nicht ermächtigt, die Rückwirkung ihrer nach Artikel 85 Absatz 1 getroffenen Entscheidung zu begrenzen, weil die Voraussetzungen von Artikel 7 der Verordnung Nr. 17 nicht erfuellt sind.V. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Aufgrund der unter I, II, III und IV gemachten Feststellungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die betreffenden Unternehmen seit dem 15. Dezember 1977 gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages verstossen haben und die angemeldete Vereinbarung nicht freigestellt werden kann HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden Klauseln der von den in Artikel 4 genannten Parteien am 14. Oktober 1958 geschlossenen Vereinbarung, ergänzt durch die Nachträge vom 17. November 1958, 29. Mai 1972 und 10. Dezember 1973, stellen seit dem 15. Dezember 1977, soweit sie den Gemeinsamen Markt und insbesondere Frankreich betreffen, Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar:1Artikel 1 (Ausschließlichkeit);2Artikel 2 und 8 (Ausfuhrverbot); 3Artikel 19 (Verlängerung der Dauer der wettbewerbsbeschränkenden Klauseln der Vereinbarung über die Gültigkeit der Grundpatente hinaus, d. h. der Patente Nrn. 1.064.360, 1.182.436 und 1.188.714);4Artikel 6, dritter Satz (Alleinbezugsverpflichtung);5Artikel 6, vierter Satz (Verbot der Herstellung ausserhalb des Lizenzgebietes);6Artikel 12 (Wettbewerbsverbot);7Artikel 9 (Verpflichtung zur Übertragung der Verbesserungspatente in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden). Artikel 2 Die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags wird abgelehnt. Artikel 3 Die in Artikel 4 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellten Verstösse unverzueglich abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die folgenden Unternehmen gerichtet:1Velcro SA rü César-Soulié 3, CH-1260 Nyonund2Aplix SA avenü Marceau 75 bis, F-75116 Paris. Brüssel, den 12. Juli 1985Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) ABl. Nr. L 101 vom 1. 4. 1978, S. 7. (2) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. (1) ABl. Nr. L 6 vom 13. 1. 1976, S. 8. (1) Urteil vom 31. 10. 1974, Rs. 16/74, Slg. 1974, S. 1183. (1) Urteil vom 8. 6. 1982, Rs. 258/78, Slg. 1982, S. 2015. (1) Urteil vom 3. 7. 1974, Rs. 192/73, Slg. 1974, S. 731.