Europäische Union

85/410/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/4.204 - Velcro/Aplix) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0410 85/410/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/4.204 - Velcro/Aplix) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 233 vom 30/08/1985 S. 0022 - 0032 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/4.204 Velcro/Aplix) (Nur der französische Text ist verbindlich) (85/410/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf die Artikel 3 und 5,im Hinblick auf die am 30. Januar 1963 von der Gesellschaft Velcro France, Paris, später Aplix SA (nachstehend Aplix), vorgenommene Anmeldung der Lizenzvereinbarung, die die Gesellschaft Overseas Textile Machinery s.à.r.l. (deren Rechte seit dem 16. Februar 1959 bei Aplix liegen) am 14. Oktober 1958 mit der Gesellschaft Velcro SA (nachstehend Velcro) mit Sitz in Nyon, Schweiz, geschlossen hat,im Hinblick auf die am 10. November 1981 von Velcro gemeinsam mit der Gesellschaft Velcro Europe BV (nachstehend Velcro Europe) in Haaksbergen, Niederlande, gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission erhobene Beschwerde, derzufolge festgestellt werden soll, daß die Bestimmungen der angemeldeten Vereinbarung Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellen,gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 26. Juni 1984, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten,nach Anhörung der beteiligten Unternehmen zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie gemäß Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (2) und im Hinblick auf die schriftlichen Erwiderungen der Unternehmen Aplix und Velcro und die Anhörung dieser Unternehmen am 25. Oktober 1984,nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,in Erwägung nachstehender Gründe:A. SACHVERHALT Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: I. Die angemeldete Vereinbarung Die Vereinbarung vom 14. Oktober 1958 enthält folgende Vorschriften:1Gemäß Artikel 1 und 2 der Vereinbarung überträgt Velcro auf Aplix die ausschließlichen Rechte zur Herstellung und Benutzung der Erfindung eines Hakenbandverschlusses, für den in Frankreich das Patent Nr. 1.064.360 erteilt wurde. Aplix ist als einzige berechtigt, die Erfindung in Frankreich, Marokko und Tunesien sowie in allen Ländern der französischen Wirtschaftsunion zu benutzen.Aplix verpflichtet sich, die Patente nach Velcros Angaben zu benutzen bzw. ein technisch gleichwertiges Erzeugnis herzustellen (Artikel 5). Ausserdem verpflichtet sie sich gegenüber Velcro, ihr für die Patentrechte und den technischen Beistand einen Pauschalbetrag und eine Gebühr zu zahlen, die einen festen Betrag des Nettoverkaufspreises ab Werk darstellt. Velcro, die das Recht hat, die Herstellungs- und Verkaufskonten der Aplix zu kontrollieren, werden jährliche Mindesgebühren zugesichert.2Gemäß Artikel 6, erster und zweiter Satz, verpflichtet sich Aplix, alle in Anwendung der Patente hergestellten Erzeugnisse unter der Marke "Velcro" zu verkaufen. Die Verwendung dieser Marke wird Aplix unentgeltlich gestattet.3Gemäß Artikel 8 kann Aplix die der Vereinbarung unterliegenden Erzeugnisse in die Länder verkaufen, wo Velcro noch keine ausschließliche Lizenz erteilt hat.Diese Erzeugnisse dürfen aber auf keinen Fall direkt oder indirekt nach den Ländern ausgeführt werden, wo eine Velcro-Lizenz erteilt worden ist (Artikel 2).4Gemäß Artikel 19 dauert die am 14. Oktober 1958 in Kraft getretene Vereinbarung so lange, wie deren Gegenstand, nämlich die Patente, bzw. die in demselben Bereich erteilten Patente gültig sind.Gemäß Artikel 7 übernimmt Aplix für die Dauer der Vereinbarung die Kosten für die Aufrechterhaltung der Patente in den jeweiligen Lizenzgebieten sowie der Patente, die später im Bereich der "Erfindung" erteilt werden könnten und die sie verwenden möchte. Ausserdem sieht der erste Satz des Artikels 9 die Verpflichtung der Vertragsparteien vor, sich während der Dauer der Vereinbarung sämtliche Verbesserungen, die möglicher- weise an der Erfindung vorgenommen werden, sofort in ihrer Gesamtheit und ohne Entgelt mitzuteilen.Aus den zwischen Aplix und Velcro geschlossenen Nachträgen vom 17. November 1958, 29. Mai 1972 und 10. Dezember 1973 ergibt sich schließlich, daß zu dem ursprünglichen Patent, das Gegenstand der Vereinbarung und am 12. Oktober 1972 erloschen ist, folgende Patente hinzugekommen sind:adie Patente Nr. 1.182.436 und 1.188.714 für das Verfahren zur Herstellung eines Flauschbandes und eines Klettenverschlusses, die jeweils am 9. August und 15. Dezember 1977 erloschen sind, undbdas Patent Nr. 2.015.550 für einen Metallhakenverschluß, das am 11. August 1989 erlischt. Es ist unter den Parteien nicht umstritten, daß der Nachtrag vom 10. Dezember 1973 mit dem Ziel geschlossen worden ist, Aplix zu ermöglichen, in einem Gerichtsverfahren der Velcro wegen Verletzung ihrer Patentrechte gegen eine französische Gesellschaft zu intervenieren.In diesen Nachträgen erinnern die Vertragsparteien daran, daß die Vereinbarung vom 14. Oktober 1958 vorsieht, daß die ausschließliche Lizenz alle Patente umfasst, die später möglicherweise im Bereich der Erfindung erteilt werden, und sie vereinbaren, daß die vorerwähnten Patente ebenfalls in die ausschließlichen Rechte einbezogen werden.Velcro bzw. Velcro-Konzernmitglieder in Frankreich erhielten auch noch andere Patente. Aplix zufolge soll Velcro ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sein, ihr die Gesamtheit dieser Patente mitzuteilen.5Aplix verpflichtet sich, das gesamte von ihr benötigte Produktionsmaterial, einschließlich Maschinen und Zubehör, ausschließlich von der Bandwebmaschinenfabrik Jakob Müller in Frick, Schweiz, zu beziehen (Artikel 6, dritter Satz).6Aplix verpflichtet sich ausserdem, die Webmaschinen nur in den Lizenzgebieten zu verwenden (Artikel 6, vierter Satz).7Gemäß Artikel 12 verpflichtet sich Aplix für die Dauer der Vereinbarung, keinen anderen Verschluß, der mit der ihr überlassenen Erfindung konkurrieren könnte, herzustellen oder zu verwerten. Desgleichen verpflichtet sich Velcro, mit Aplix weder direkt noch indirekt in diesem Bereich zu konkurrieren und insbesondere keinem dritten Unternehmen Rechte bezueglich ihrer Erfindungen zu übertragen.8Falls Aplix im Bereich der Vereinbarung eine patentfähige Erfindung macht, die anschließend in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich, den Niederlanden oder in den Vereinigten Staaten patentiert wird, würde sich Velcro dort das Patent erteilen lassen oder es würde der Velcro übertragen. Der Erfinder oder sein Anspruchsberechtigter würde hierfür einen angemessenen Ausgleich erhalten. Die anderen Lizenznehmer der Velcro würden diese Erfindung benutzen können (Artikel 9, Absätze 2 und 3, und Artikel 15). Ebenso könnte Aplix etwaige Erfindungen anderer Lizenznehmer oder solche von Velcro selbst benutzen.9Artikel 17 sieht für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Durchführung der Vereinbarung das Schiedsverfahren und diesbezuegliche Anwendungsbestimmungen vor.II. Die von der Sache betroffenen Unternehmen 1Velcro SA (Velcro), eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, die von Herrn G. de Mestral, Ingenieur, gegründet wurde und alle seine Patente erhielt, hatte vor 1977 für die betreffenden Erzeugnisse weder eine Produktions- noch eine Vertriebstätigkeit. Sie nahm ihre Rechte durch Vergabe von Lizenzen wahr und indem sie in den letzten Jahren, unter anderem in den Niederlanden und Frankreich, verschiedene Verletzungsverfahren vor Gericht anstrengte. Ausser der an Aplix vergebenen Lizenz wurden innerhalb der Gemeinschaft folgenden Gesellschaften Lizenzen erteilt: Ausonia SpA in Italien, Gottlieb Binder in der Bundesrepublik Deutschland, Van Damme & Cie NV in Benelux und Selectus Ltd im Vereinigten Königreich, in Irland und in Dänemark. Alle diese vor 1963 geschlossenen Vereinbarungen wurden bei der Kommission angemeldet und sind, mit Ausnahme der Vereinbarung mit Selectus Ltd, abgelaufen. Die Grundpatente von Velcro, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft registriert worden sind, sind in der Zwischenzeit alle erloschen.Da Velcro keinen ausreichenden technischen Beistand garantieren konnte, hat sie mit ihren Lizenznehmern, die inzwischen auf die technische Hilfe des Webmaschinenherstellers Jakob Müller zurückgegriffen hatten, eine Forschungsvereinigung gegründet, die erst Eavil, dann Dinco hieß und 1971 aufgelöst wurde. Seit 1969 gehört das Velcro-Kapital der Gesellschaft der niederländischen Antillen, Velcro Industries NV, Curaçao, der Holding des Velcro-Konzerns, dem ebenfalls unter anderem Velcro USA Inc., amerikanische Lizenznehmerin der Velcro SA, Canadian Velcro, Velcro Israel, Velcro Nouvelle-Zélande und Velcro Europe BV angehören. Die Haupttätigkeit dieses Konzerns, der über Produktionseinheiten für Velcro-Verschlüsse in den Vereinigten Staaten, Kanada, Indien und Neuseeland verfügt, besteht in der Verwertung der Velcro-Haftverschlüsse in zahlreichen Ländern und seit einigen Jahren auch in den europäischen Ländern.2Velcro Europe BV, ein Velcro-Konzernmitglied, wurde 1977 in Haaksbergen, Niederlande, als Produktions- und Vermarktungszentrum für Velcro-Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft gegründet.Die in Haaksbergen unter der Marke Velcro hergestellten und aus den Niederlanden ausgeführten Verschlüsse sind gemäß Verordnung (EWG) Nr. 749/78 der Kom- mission (1) Gemeinschaftswaren, da der Wert der aus den Vereinigten Staaten eingeführten und von Velcro Europe verwendeten Rohstoffe den in dieser Verordnung aufgestellten Wert des Enderzeugnisses prozentual nicht übersteigt. Seit 1984 werden die Verschlüsse der Velcro Europe ausschließlich im Gemeinsamen Markt hergestellt.3Die Webmaschinenfabrik Jakob Müller, die Velcro im Rahmen früherer Vereinbarungen bereits mit der Entwicklung der Webmaschinen und des anderen für die Herstellung des Patenterzeugnisses notwendigen Zubehörs beauftragt hatte, wurde in der Vereinbarung vom 14. Oktober 1958 als Alleinlieferant dieser Geräte bezeichnet. Die genannten Geräte sind teilweise Gegenstand von Patenten gewesen, die aber in der Zwischenzeit erloschen sind. Der Bezug dieser Geräte von Jakob Müller stellte für dieses Unternehmen eine Belohnung für die Entwicklung dieser Geräte dar. Spätestens seit 1977 sind jedoch auch andere Hersteller, insbesondere in Europa und im Fernen Osten, in der Lage, mit denen der Firma Müller vergleichbare Maschinen zu liefern.4Die Gesellschaft Aplix produziert und verkauft ausser den selbsthaftenden Verschlüssen, die den grössten Teil ihres Umsatzes ausmachen, auch Wandverkleidungen.Aplix hat dank der ausschließlichen Lizenz von Velcro den französischen Markt der Plastikverschlüsse mit Erfolg erobern können. In Frankreich verfügt Aplix zur Zeit über zwei Produktionseinheiten. Aplix gehören in Frankreich und in verschiedenen anderen Ländern mehrere Patente und eingetragene Warenzeichen. Im Jahr 1982 errichtete Aplix eine Produktionsstätte in den Vereinigten Staaten, und im Jahr 1984 eröffnete sie eine Fabrik in Taiwan. Im Jahr 1983 gründete sie Tochtergesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und Italien. Zwischen 1978 und 1983 hat sich der Umsatz von Aplix verdreifacht, um im Jahr 1984 nahezu . . . (2) ffrs. zu erreichen.III. Die Erzeugnisse aDer von Aplix unter der Marke Velcro oder seit 1977 auch teilweise unter der eigenen Marke Aplix vermarktete selbsthaftende Textilverschluß besteht aus einem Band mit Schlaufeneffekt mit der handelsüblichen Bezeichnung "Astrakan" und einem Band mit Hakeneffekt mit der handelsüblichen Bezeichnung "Crochets". Beide Bänder sind aus Polyamid und bei über 140° hitzebeständig. Drückt man das eine Band gegen das andere, greifen die Haken in die Astrakan-Schlaufen; zieht man sie vom einen Ende her auf, lösen sich die Schlaufen widerstandslos aus den Haken, und beide gehen in ihre Ausgangsstellung zurück, da sie thermogeformt wurden. Der durch Verbindung der beiden Bänder hergestellte Klettenverschluß entspricht dem in den französischen sogenannten Grundpatenten Nrn. 1.182.436 und 1.188.714, die im Laufe des Jahres 1977 erloschen sind, beschriebenen Verschluß. Dies ist der einzige Verschluß, den Aplix ebenso wie alle anderen Lizenznehmer der Velcro vermarktet haben. Der Hakenhaftverschluß, der in Übereinstimmung mit dem französischen Grundpatent Nr. 1.064.360 aus zwei Bändern mit Hakeneffekt besteht, ist nie vermarktet worden, da dieser Verschluß nicht den technischen Marktanforderungen entsprach.Aplix verwertet keines der Verbesserungspatente, über die Velcro gegenwärtig noch verfügt. Sie stellt insbesondere keine Metallhakenbänder her, die durch das Patent Nr. 2.015.550 geschützt und Gegenstand des Nachtrags vom 10. Dezember 1973 sind.Aufgrund der Bestimmungen des Artikels 9, wonach Velcro das Eigentum an etwaigen Patenten in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in den Vereinigten Staaten für die von Aplix durchgeführten Verbesserungen erwirbt, verfügt Velcro SA über Patente bezueglich von Aplix und ihrem Geschäftsführer gemachten Erfindungen. Nur einige dieser Patente wurden während einer begrenzten Zeit industriell verwertet.bDer Klettenverschluß stellte zu Beginn der Patente eine Neuerung dar, die für die Lizenznehmerin mit hohen technischen und kommerziellen Kosten verbunden war.Allein für die Produktion des Materials waren lange technische Vorbereitungen notwendig, so daß zwischen dem Inkrafttreten der Vereinbarung und dem Beginn der Versuchsproduktion mehrere Monate lagen. In Frankreich und in den anderen Lizenzgebieten konnte die industrielle Produktion der Velcro-Verschlüsse tatsächlich erst Ende 1960 beginnen. Kommerziell gesehen musste für ein völlig neues Erzeugnis unter einer noch nie verwendeten Marke die Nachfrage erst einmal geweckt werden.Aus den von den Parteien während des Verfahrens mitgeteilten technischen Daten ergibt sich, daß das Hauptmerkmal der Klettenverschlüssen in der sehr hohen Öffnungszahl, einer sehr geringen Abnutzung und in der Möglichkeit besteht, die Verschlüsse durch Aufnähen, Aufkleben, Aufschweissen oder mit Haken zu fixieren, wodurch sich sehr unterschiedliche Materialien wie Stoff, Pappe, Holz, Metall, Glas, Leder usw. so zusammenfügen lassen, daß sie sofort wieder voneinander getrennt werden können, und sie auch auf waschbaren oder trocken zu reinigenden Ablagen anzubringen.Hauptbenutzer dieser Verschlüsse sind ihrer Bedeutung nach die Möbel- und Bekleidungshersteller sowie -händler, die Verkehrsmittelindustrie und die Lederwarenindustrie.cDie mit dem Namen Velcro oder Aplix bezeichneten Verschlüsse konkurrieren mit anderen Textilverschlüssen, die insbesondere wegen ihres älteren technischen Entwicklungsstandes oder ihrer unterschiedlichen Qualität billiger sind.DerMarkt der Textilverschlüsse besteht im wesentlichen aus zwei Produktgruppen von sehr unterschiedlicher Bedeutung:die Reißverschlüsse stellen einen Markt dar, der etwa 20mal grösser ist als der Markt der selbsthaftenden Verschlüsse, die sich durch letztere nur in begrenztem Masse ersetzen lassen, unddie selbsthaftenden Verschlüsse, zu denen nicht nur die Velcro-Verschlüsse, sondern auch ihre unmittelbaren Konkurrenten, nämlich die sogenannten "Pilzverschlüsse" gehören, deren Verwendungsmöglichkeiten aber begrenzter und deren Qualität nicht vergleichbar sind (Siedeunverträglichkeit und nur für eine sehr begrenzte Zahl von Öffnungen geeignet).Der französische Markt der selbsthaftenden Verschlüsse (Klettenerzeugnisse und Pilzerzeugnisse) lässt sich gegenwärtig auf 22 Millionen Meter Band schätzen, davon etwa 8 Millionen Pilzband. Aplix ist mit etwa . . . % an diesem Markt beteiligt. Sie liefert derzeit vor allem Haft- und Flauschband ausschließlich unter der Marke Aplix und verkauft ansonsten Pilzerzeugnisse unter der Marke Fixa und neuartiges Plastikband mit Haftwirkung unter der Marke Plasti-Aplix. Wegen des rückgängigen Verbrauchs der selbsthaftenden Bänder in der Schuhwarenindustrie entwickelt sich dieser Markt rückläufig.Der französische Markt wird ausser von Aplix auch von der deutschen Gesellschaft Niedick, der japanischen Gesellschaft Kanebo, der schweizerischen Gesellschaft Kuny und der französischen Gesellschaft Louison, die für ihre Pilzverschlüsse die Marken Brisa, Magicloth, Fix Velours bzw. Cric Crac verwenden. Diese Hersteller verkaufen auch in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft; dort wird der Markt der Klettenverschlüsse von Velcro Europe NV und der Velcro-Lizenznehmerin, Selectus Ltd, die die Marke Velcro benutzen, und von den früheren Lizenznehmerinnen der Velcro und der amerikanischen Gesellschaft 3M beliefert.IV. Der Streit zwischen den Parteien aWährend einer Sitzung in Genf, die am 31. Mai und 1. Juni 1976 mit allen europäischen Lizenznehmerinnen stattfand, gab Velcro bekannt, daß die Vereinbarungen von Grund auf geändert werden müssen, da sie zahlreiche Klauseln enthalten, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Entscheidung 76/29/EWG AOIP-Beyrard (1) verboten hat. Velcro sprach insbesondere von der Möglichkeit, die Vereinbarungen zu beendigen und den Lizenznehmerinnen zu verbieten, die Marke nach Ablauf der Grundpatente zu verwenden.Aus dem Schriftwechsel zwischen Velcro und Aplix vom Monat November 1977 geht insbesondere hervor, daß nach Velcros Auffassung die Vereinbarung vom 14. Oktober 1958 bei Erlöschen des französischen Patents Nr. 1.188.714, d. h. am 15. Dezember 1977, endet.Nachdem Aplix ihrerseits vergeblich versucht hatte, von Velcro eine Warenzeichenlizenz für eine lange Zeit nach Ablauf der Grundpatente zu erhalten, widersetzte sie sich dem Standpunkt der Velcro und hielt sich für berechtigt, die Beträge, die sie Velcro möglicherweise schuldig wäre, nicht zu zahlen. Sie machte insbesondere geltend, daß sie schweren Schaden daran genommen hatte, daß ihr die Verbesserungspatente der Velcro nicht mitgeteilt worden seien und sich Velcro nicht den notwendigen Förmlichkeiten unterzogen habe, damit die Lizenz dieser Patente in die INPI-Register (Insitut National de la Propriété Industrielle) eingetragen werden. Sie wählte ihren gegenwärtigen Firmennamen, Aplix SA, gab ihren seit 1959 mit Velcros Genehmigung verwendeten Namen, Velcro France s.à.r.l., auf und begann, sich der Marke Aplix zu bedienen. Wegen dieser Streitigkeit beschlossen die Parteien, daß gemäß Artikel 17 der Vereinbarung das Schiedsverfahren eingeleitet wird. Da aber die Schiedsrichter die Auffassung vertraten, daß sie die Entscheidung der Kommission über die Gültigkeit der bei ihr angemeldeten Vereinbarung abwarten müssten, blieb ein Schiedsspruch in dieser Sache aus.bDa Velcro der Ansicht war, daß Aplix mit einer Reihe von Maßnahmen darauf abzielte, daß die Marke Velcro ihren spezifischen Charakter verliert, insbesondere, indem sie in ihrem Briefkopf erwähnte: "La plus forte production Velcro en Europe" ("Die grösste Velcro-Produktion in Europa") , brachte sie die Streitigkeit wegen unlauteren Wettbewerbs und zwecks Kündigung der Vereinbarung zu Lasten der Aplix vor das erstinstanzliche Gericht von Paris.In seinem Urteil vom 17. März 1981 erklärte das französische Gericht, daß die gesamte Streitigkeit in den Geltungsbereich der für die Parteien verbindlichen Schiedsgerichtsklausel ihrer Vereinbarung falle und es daher nicht zuständig sei. Dieses Urteil wurde vom Pariser Berufungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 1981 bestätigt. Das Berufungsgericht stellte fest, daß die bei der Kommission angemeldete Vereinbarung vorläufig so lange gültig sei, bis eine Entscheidung der Kommission vorliege, und der nationale Richter die Vereinbarung anwenden müsse, ohne daß Artikel 85 des Vertrages geltend gemacht werden könne. Desgleichen sprach sich ein niederländischer Richter in einer einstweiligen Entscheidung vom 23. Juni 1983 für die vorläufige Gültigkeit der Vereinbarung aus und vertrat die Auffassung, daß das in die Niederlande von einem französischen Wiederverkäufer der Aplix ausgeführte Haft- und Flauschband in zulässiger Weise unter der Marke Velcro mit Zustimmung der Velcro SA von Aplix in Frankreich in den Verkehr gebracht worden sei.cNach mehreren Auskunftsersuchen der Kommission haben die Parteien Anfang 1979 Verhandlungen aufgenommen, um auf gütliche Weise eine Vereinbarung herbeizuführen, in die man die von den Kommissionsdienststellen geforderten Änderungen in bezug auf die bei ihr angemeldete Vereinbarung einbeziehen würde, insbesondere die Beseitigung der territorialen Ausschließlichkeit zugunsten der Aplix und der Klauseln betreffend den Alleinbezug, das Wettbewerbsverbot, das Ausfuhrverbot für Aplix und die Übertragung auf Velcro etwaiger Verbesserungspatente der Aplix in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in den Vereinigten Staaten. Die Aufforderung zu diesen Änderungen wurde von den Dienststellen der Kommission insbesondere mit Schreiben vom 7. Juni 1979 und 16. November 1981 an Velcro und Aplix bestätigt.Trotz der Unterbrechungen, die Velcro benutzte, um die Kommission aufzufordern, Beschwerdepunkte gegen die strittige Vereinbarung zu formulieren, haben sich die Verhandlungen zwischen den Parteien mindestens bis zum Sommer 1982 hingezogen. Dies ergibt sich unter anderem aus Schreiben, die die Rechtsberater der Vertragsparteien am 27. Juli und 17. September 1982 an die Kommission richteten. Die Verhandlungen blieben schließlich ergebnislos, da jede Partei der anderen die Verantwortung zuschob. Aplix hat sich allerdings stets bereit erklärt, auf die nachstehenden grösstenteils im Interesse der Lizenzgeberin aufgestellten Klauseln zu verzichten:ii(i) Ausfuhrverbot nach den Ländern, wo Velcro eine ausschließliche Lizenz erteilt hat;i(ii) Bezugsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft Jakob Müller;(iii) Verpflichtung der Lizenznehmerin, ihre Rechte an Verbesserungspatenten in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in den Vereinigten Staaten an die Lizenzgeberin abzutreten;(iv) Wettbewerbsverbot, ausser in Ländern, in denen die Lizenz gültig ist, die aber keinen Gemeinschaftsvorschriften unterliegen.Aplix hat trotz des Wettbewerbsverbots mit den Velcro-Verschlüssen in direktem Wettbewerb stehende Produkte vermarktet, unter anderem Pilzverschlüsse und Verschlüsse, die nach einem von Aplix im Jahr 1967 erfundenen und konkurrierenden Patent hergestellt werden.dBereits 1979 verkaufte Velcro Europe selbsthaftende Verschlüsse unter der Marke Velcro direkt an französische Vertriebshändler. In einem Schreiben vom 4. November 1981 an einen dieser französischen Vertriebshändler erwähnte Aplix ohne nähere Angaben jedoch und insbesondere ohne Hinweis auf die Marke Velcro oder die Urteile der französischen Gerichte einen Verstoß gegen ihre gewerblichen Schutzrechte. Im übrigen warf sie in Schreiben und Fernschreiben vom April 1983 der Velcro Europe vor, nach Frankreich durch Schweissen zusammengesetztes Band ausgeführt und hiermit ein Verfahren nachgeahmt zu haben, für das Aplix dort 1973 ein Patent erhalten hatte. Später erklärte Aplix der Kommission, daß sie aufgrund dieses Patents mit Schreiben vom 4. November 1981 beim französischen Vertriebshändler vorstellig geworden war. Nach Angaben der Velcro kommt der fragliche Bri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.