Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0528. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sschuss kann im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in Anhang III Teil B aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation während ihrer aktiven Phase gelten. (8)   Kann der Sonderausschuss keine Einstimmigkeit erzielen, so kann er auf Initiative des Vorsitzes den Rat mit der Frage befassen. Artikel 16 Übungen (1)   Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Union werden über Athena nach ähnlichen Regeln und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten. (2)   Die gemeinsamen Übungskosten bestehen zum einen aus den Mehrkosten für verlegefähige oder feste Hauptquartiere und zum anderen aus den Mehrkosten, die für die Union beim Rückgriff auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO) anfallen, wenn diese für eine Übung zur Verfügung gestellt werden. (3)   Die gemeinsamen Übungskosten umfassen nicht die Kosten im Zusammenhang mit a) dem Erwerb von Anlagevermögen, einschließlich der Kosten in Bezug auf Gebäude, Infrastrukturen und Ausrüstungen; b) der Planungs- und Vorbereitungsphase von Übungen, es sei denn, der Sonderausschuss hat seine Zustimmung erteilt; c) dem Transport, den Kasernen und Unterkünften der Einsatzkräfte. Artikel 17 Referenzbetrag Jeder Beschluss des Rates, mit dem der Rat die Einleitung oder Verlängerung einer militärischen Operation der Union beschließt, enthält einen Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten dieser Operation. Der Verwalter veranschlagt — mit Unterstützung insbesondere durch den Militärstab der Union und den Befehlshaber der Operation, sofern dieser im Amt ist — den Betrag, der zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Operation für den geplanten Zeitraum als notwendig erachtet wird. Der Verwalter schlägt diesen Betrag über den Vorsitz des Ratsgremiums vor, das mit der Prüfung des Entwurfs des Beschlusses betraut ist. Die Mitglieder des Sonderausschusses werden zu den Beratungen dieses Gremiums über den Referenzbetrag eingeladen. KAPITEL 6 HAUSHALT Artikel 18 Haushaltsgrundsätze (1)   Der — in Euro erstellte — Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche von Athena verwalteten Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten veranschlagt und bewilligt werden. (2)   Alle Ausgaben werden einer bestimmten Operation zugeordnet mit Ausnahme, soweit angemessen, der in Anhang I aufgeführten Kosten. (3)   Die Bewilligung der in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel erfolgt für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet. (4)   Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. (5)   Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben nach Artikel 34 Absatz 5. Artikel 19 Jahreshaushaltsplan (1)   Jedes Jahr stellt der Verwalter einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er hinsichtlich der einzelnen Operationen von deren jeweiligem Befehlshaber unterstützt wird. (2)   Dieser Entwurf umfasst: a) die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten zu decken; b) die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die gemeinsamen operativen Kosten für die laufenden oder geplanten Operationen zu decken und gegebenenfalls auch die von einem Staat oder einem Dritten vorfinanzierten gemeinsamen Kosten zu erstatten; c) die vorläufig eingesetzten Mittel gemäß Artikel 26; d) eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen. (3)   Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sind Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder Zweckbestimmung zusammenfassen und gegebenenfalls in Artikel unterteilt sind. Der Haushaltsplanentwurf enthält ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln oder Artikeln. Jeder Operation wird ein spezieller Haushaltstitel gewidmet. Ein spezieller Titel wird als „allgemeiner Teil“ des Haushaltsplans bezeichnet und schließt die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten ein. (4)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht. (5)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus: a) den Beiträgen, die von den teilnehmenden und den beitragenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von den beitragenden Drittstaaten geschuldet werden; b) den sonstigen Einnahmen, die — nach Titeln unterteilt — Finanzerträge, Verkaufserlöse und den Saldo aus der Ausführung des vorangegangenen Haushaltsjahres, nachdem er vom Sonderausschuss festgestellt wurde, umfassen. (6)   Der Verwalter schlägt dem Sonderausschuss bis spätestens zum 31. Oktober den Haushaltsplanentwurf vor. Der Sonderausschuss billigt den Haushaltsplanentwurf vor dem 31. Dezember. Der Verwalter stellt den gebilligten Haushaltsplan fest und notifiziert ihn den beteiligten Mitgliedstaaten und den beitragenden Drittstaaten. Artikel 20 Berichtigungshaushaltspläne (1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen, unter anderem wenn eine Operation im Laufe des Haushaltsjahres eingeleitet wird, schlägt der Verwalter einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vor. Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Jahreshaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, gebilligt, festgestellt und notifiziert. Der Sonderausschuss berät über ihn unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage. (2)   Wurde dieser Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans aufgrund der Einleitung einer neuen Militäroperation oder aufgrund von Änderungen des Haushalts für eine laufenden Operation erstellt, so unterrichtet der Verwalter den Sonderausschuss über die für diese Operation vorgesehenen Gesamtkosten. Liegen diese Kosten wesentlich über dem einschlägigen Referenzbetrag, kann der Sonderausschuss beantragen, dass der Rat ihn billigt. (3)   Der Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplan, der aufgrund der Einleitung einer neuen Operation erstellt wurde, wird dem Sonderausschuss innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Billigung des Referenzbetrags übermittelt, es sei denn, der Sonderausschuss beschließt eine längere Frist. Artikel 21 Mittelübertragungen (1)   Der Verwalter kann — gegebenenfalls auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation — Mittelübertragungen vornehmen. Der Verwalter setzt den Sonderausschuss, soweit die Dringlichkeit der Lage es zulässt, spätestens eine Woche im Voraus von seiner Absicht in Kenntnis. Die vorherige Zustimmung des Sonderausschusses ist jedoch erforderlich, wenn a) die geplante Mittelübertragung zu einer Änderung des Gesamtbetrags der für eine Operation vorgesehenen Mittel führt, oder b) die im Laufe des Haushaltsjahres geplanten Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel 10 % der Mittel übersteigen, die in das Kapitel, dem die Mittel entnommen werden, eingesetzt sind, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vorschlag für eine Mittelübertragung erfolgt, in dem festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr aufgeführt sind. (2)   Der Befehlshaber der Operation kann, wenn er dies für die ordnungsgemäße Durchführung einer Operation für notwendig erachtet, binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Operation Mittel, die für diese Operation ausgewiesen sind, innerhalb des Teils „Gemeinsame operative Kosten“ des Haushaltsplans von Artikel zu Artikel und von Kapitel zu Kapitel übertragen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis. Artikel 22 Übertragung der Mittel (1)   Die Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht gebunden wurden, verfallen grundsätzlich am Ende des Haushaltsjahres, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. (2)   Die Mittel zur Deckung der Kosten für die Lagerung von Material und Ausrüstung, die von Athena verwaltet werden, können einmal auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden, wenn die entsprechende Mittelbindung vor dem 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres vorgenommen wurde. Die zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten bestimmten Mittel können übertragen werden, wenn sie für eine Operation notwendig sind, die noch nicht vollständig abgewickelt wurde. (3)   Der Verwalter legt dem Sonderausschuss bis zum 15. Februar die Vorschläge für die Übertragung von nicht gebundenen Mitteln des vorangegangenen Haushaltsjahres vor. Diese Vorschläge gelten als genehmigt, sofern nicht der Sonderausschuss bis zum 15. März anders entscheidet. (4)   Gebundene Mittel des vorangegangenen Haushaltsjahres werden übertragen, und der Verwalter unterrichtet den Sonderausschuss hiervon bis 15. Februar. Artikel 23 Vorgezogener Haushaltsvollzug Sobald der Jahreshaushaltsplan festgestellt ist, können die Mittel insoweit für Mittelbindungen und Zahlungen verwendet werden, als dies für die Operation notwendig ist. KAPITEL 7 BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN Artikel 24 Festsetzung der Beiträge (1)   Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss daran anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht durch die sonstigen Einnahmen gedeckt werden, werden aus den Beiträgen der teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert. (2)   Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation werden aus den Beiträgen der zur Operation beitragenden Staaten gedeckt. (3)   Die Beiträge, die von den zu einer Operation beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichten sind, entsprechen in der Höhe den in den Haushaltsplan eingesetzten Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten dieser Operation, abzüglich der Höhe der Beiträge, die die beitragenden Drittstaaten nach Artikel 12 für dieselbe Operation zu entrichten haben. (4)   Die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, erfolgt nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und im Einklang mit dem Beschluss 2014/335/EG (Euratom) des Rates (3) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen. (5)   Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel“ der dem letzten festgestellten Gesamthaushaltsplan der Union beigefügten Tabelle „Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmitteln und Mitgliedstaaten“ zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, entspricht proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird. Artikel 25 Zeitplan für die Zahlung der Beiträge (1)   Hat der Rat einen Referenzbetrag für eine Militäroperation der Union festgesetzt, so überweisen die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Beiträge in einer Höhe von 30 % des Referenzbetrags, sofern der Rat nicht einen anderen Prozentsatz beschließt. Der Verwalter ruft die Beiträge entsprechend den operativen Erfordernissen der Operation bis zur vereinbarten Höhe ab. (2)   Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters beschließen, dass noch vor der Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans für die Operation zusätzliche Beiträge abgerufen werden. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates mit der Frage zu befassen. (3)   Wurde für eine bestimmte Operation ein Berichtigungshaushaltsplan festgestellt, so überweisen die Mitgliedstaaten den Saldo der Beiträge, den sie nach Artikel 24 für diese Operation schulden. Ist allerdings geplant, dass die Operation innerhalb eines Haushaltsjahres länger als sechs Monate dauert, so wird der Saldo der Beiträge in zwei Tranchen gezahlt. In einem solchen Fall wird die erste Tranche innerhalb von 60 Tagen nach Einleitung der Operation gezahlt; die zweite Tranche wird bis zu einem Termin gezahlt, den der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters und unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse festsetzt. Der Sonderausschuss kann von den Bestimmungen dieses Absatzes abweichen. (4)   Der Verwalter richtet an die einzelstaatlichen Behörden, deren Kontaktdaten ihm angegeben wurden, ein Schreiben mit den entsprechenden Beitragsabrufen, sobald a) ein Haushaltsplanentwurf für ein Haushaltsjahr vom Sonderausschuss nach Artikel 19 gebilligt wurde. Der erste Beitragsabruf deckt die operativen Erfordernisse für einen Zeitraum von 8 Monaten ab. Der zweite Beitragsabruf deckt den Restsaldo der Beiträge ab, und zwar unter Berücksichtigung des Saldos aus der Ausführung der Mittel des vorangegangenen Jahres, sofern der Sonderausschuss beschlossen hat, diesen Saldo nach Vorlage des Prüfungsurteils der Rechnungsprüfer in den laufenden Haushalt einzusetzen; b) ein Referenzbetrag nach Artikel 25 Absatz 1 festgesetzt wurde oder c) ein Berichtigungshaushaltsplan nach Artikel 20 gebilligt wurde. (5)   Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Beschlusses werden die Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des betreffenden Abrufs bezahlt, mit Ausnahme des ersten Beitragsabrufs für den Haushalt eines neuen Haushaltsjahres, der binnen 40 Tagen nach Übermittlung des einschlägigen Beitragsabrufs zu entrichten ist. (6)   Sobald der Entwurf des aggregierten Haushaltsplans dem Sonderausschuss übermittelt wurde, kann der Verwalter für die Mitgliedstaaten, deren Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich die Zahlung ihres Beitrags innerhalb der festgelegten Fristen nicht gestatten, vor Ende des laufenden Haushaltsjahres für den betreffenden Staat einen vorgezogenen Beitragsabruf als Vorauszahlung für den Beitragsabruf für den Haushalt des folgenden Haushaltsjahres vornehmen. (7)   Jeder beitragende Staat trägt die auf die Zahlung seines Beitrags entfallenden Bankgebühren. (8)   Der Verwalter bestätigt den Eingang der Beiträge. Artikel 26 Frühzeitige Finanzierung (1)   Im Falle einer militärischen Krisenreaktionsoperation der Union sind seitens der beitragenden Mitgliedstaaten Beiträge fällig, die in der Höhe dem Referenzbetrag entsprechen. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 sind die Zahlungen wie nachstehend festgelegt zu leisten. (2)   Um eine frühzeitige Finanzierung von militärischen Krisenreaktionsoperationen der Union sicherzustellen, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten entweder a) im Voraus Beiträge zu Athena zahlen oder b) wenn der Rat die Durchführung einer militärischen Krisenreaktionsoperation der Union beschließt, zu deren Finanzierung sie beitragen, ihre Beiträge zu den gemeinsamen Kosten dieser Operation in Höhe des Referenzbetrags innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge zahlen, sofern der Rat nichts anderes beschließt. (3)   Für die in Absatz 2 beschriebenen Zwecke stellt der Sonderausschuss, der aus je einem Vertreter für jeden der im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten besteht, vorläufig eingesetzte Mittel in einen besonders dafür vorgesehenen Haushaltstitel ein. Diese vorläufig eingesetzten Mittel werden durch Beiträge gedeckt, die von den im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs dieser Beiträge zu zahlen sind. (4)   Vorläufig eingesetzte Mittel nach Absatz 3, die für eine Operation verwendet werden, sind innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Abrufs wieder aufzufüllen. (5)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein im Voraus zahlender Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen den Verwalter dazu ermächtigen, den von diesem Mitgliedstaat im Voraus gezahlten Beitrag dazu zu verwenden, den Beitrag dieses Mitgliedstaats zu einer Operation zu decken, an der er beteiligt ist und bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt. Der betreffende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf. (6)   Werden für eine Operation, bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt, Mittel benötigt, bevor in ausreichendem Maße Beiträge zu dieser Operation eingegangen sind, a) so können die Beiträge, die von den zur Finanzierung dieser Operation beitragenden Mitgliedstaaten im Voraus gezahlt werden, nach Zustimmung der im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten in Höhe von bis zu 75 % ihres Betrags zur Deckung der für diese Operation anfallenden Beiträge verwendet werden. Der im Voraus zahlende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf; b) in dem unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Fall werden die Beiträge, die von den nicht im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten für die Operation nach Artikel 25 Absatz 1 zu leisten sind, nach Billigung durch die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen, nachdem der Verwalter den betreffenden Abruf übermittelt hat, gezahlt. (7)   Der Befehlshaber kann der Operation die ihm verfügbar gemachten Beträge binden und entsprechende Ausgaben tätigen, auch nach Artikel 34 Absatz 3. (8)   Die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung für Vorauszahlung rückgängig machen, indem sie dem Verwalter mindestens drei Monate im Voraus eine entsprechende Mitteilung machen. (9)   Zinserträge aus der frühzeitigen Finanzierung werden auf Jahresbasis anteilsmäßig auf die im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten aufgeteilt und ihren vorläufig eingesetzten Mitteln zugerechnet. Die entsprechenden Beträge werden diesen Mitgliedstaaten im Rahmen des jährlichen Haushaltsfeststellungsverfahrens mitgeteilt. Artikel 27 Erstattung der Vorfinanzierung (1)   Ein Mitgliedstaat, ein Drittstaat oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, die vom Rat zur Vorfinanzierung eines Teils der gemeinsamen Kosten einer Operation ermächtigt worden sind, können sich im Wege eines Antrags, dem die erforderlichen Belege beizufügen sind und der dem Verwalter spätestens zwei Monate nach Beendigung der betreffenden Operation übermittelt wird, diese Vorfinanzierung von Athena erstatten lassen. (2)   Erstattungsanträgen kann nur nachgekommen werden, wenn sie vom Befehlshaber der Operation, sofern dieser noch im Amt ist, und vom Verwalter gebilligt wurden. (3)   Ist ein von einem beitragenden Staat eingereichter Erstattungsantrag gebilligt worden, kann der betreffende Betrag von dem Betrag des nächsten Beitragsabrufs, den der Verwalter an diesen Staat richtet, abgezogen werden. (4)   Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag gebilligt wird, kein Abruf von Beiträgen vorgesehen oder übersteigt der Betrag des gebilligten Erstattungsantrags den vorgesehenen Beitrag, veranlasst der Verwalter unter Berücksichtigung der Kassenmittel von Athena und der Erfordernisse der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden Operation die Zahlung des zu erstattenden Betrags innerhalb von 30 Tagen. (5)   Eine Erstattung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt auch dann, wenn die Operation annulliert wird. (6)   Die Erstattung schließt die Zinserträge aus dem im Wege der Vorfinanzierung bereitgestellten Betrag ein. Artikel 28 Verwaltung der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch Athena (1)   Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters, der dabei vom Befehlshaber der Operation unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation (im Folgenden „von den Einzelstaaten getragene Kosten“) Athena übertragen wird, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt. (2)   Der Sonderausschuss kann in seinem Beschluss den Befehlshaber der Operation ermächtigen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich an einer Operation beteiligen, und gegebenenfalls im Namen Dritter Verträge zum Erwerb der Dienstleistungen und Lieferungen, die im Rahmen der von den Einzelstaaten zu tragende Kosten zu finanzieren sind, abzuschließen. (3)   Der Sonderausschuss legt in seinem Beschluss die Modalitäten für die Vorfinanzierung der von den Einzelstaaten getragenen Kosten fest. (4)   Athena führt Buch über die von den Einzelstaaten getragenen Kosten, die zulasten jedes Mitgliedstaats und gegebenenfalls Dritter gehen und deren Verwaltung ihm übertragen wurde. Athena übermittelt jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls diesen Dritten allmonatlich eine Aufstellung über die zu seinen/ihren Lasten gehenden Ausgaben, die durch ihn/sie oder sein/ihr Personal im Laufe des vorangegangenen Monats verursacht wurden, und ruft die zur Begleichung dieser Ausgaben erforderlichen Mittel ab. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls diese Dritten überweisen Athena die erforderlichen Mittel innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Mittel. Artikel 29 Verwaltung der Vorfinanzierung und der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch Athena zur Erleichterung der anfänglichen Verlegung der Einsatzkräfte an den Einsatzort Der Sonderausschuss kann — falls die spezifischen operativen Umstände es erfordern — auf Vorschlag des Verwalters, der dabei vom Befehlshaber der Operation unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Vorfinanzierung und die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation Athena übertragen wird, um die anfängliche Verlegung der Einsatzkräfte an den Einsatzort vor der Bestätigung der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erleichtern, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt. Die Verwaltung dieser Kosten wird im Rahmen der vorhandenen Mittel und Ressourcen gewährleistet, und die Anfangskosten werden auf maximal 20 % des Referenzbetrags begrenzt. In diesem Fall erläutert der Sonderausschuss in seinem Beschluss die Modalitäten der Vorfinanzierung und der Erstattung der vorfinanzierten Beträge durch die künftigen teilnehmenden Mitgliedstaaten und Dritten. Artikel 30 Verwaltung der finanziellen Beiträge Dritter durch Athena (1)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Rechtsrahmens der Operation und aufgrund eines Beschlusses des PSK, die Durchführung oder Verwaltung eines Projekts durch die Operation oder einen finanziellen Beitrag eines Dritten oder eines Mitgliedstaats zu den aus der Operation entstehenden Kosten zu akzeptieren, kann der Sonderausschuss bewilligen, dass Athena im Rahmen der vorhandenen Mittel und Ressourcen mit der Verwaltung der Finanzierung dieses Projekts oder dieses finanziellen Beitrags betraut wird. Dazu können auch von der Union finanzierte Projekte gehören. (2)   Die für die Verwaltung des Beitrags anfallenden Kosten sollten durch den Beitrag selbst abgedeckt werden. Der Sonderausschuss kann beschließen, dass bestimmte mit dem Beitrag verbundene und mit der aktiven Phase der Operation im Zusammenhang stehende Kosten im Einzelfall als gemeinsame Kosten in Betracht kommen. (3)   Für die Zwecke der Verwaltung eines Beitrags eines Dritten, der Union oder eines Mitgliedstaats verhandelt und unterzeichnet der Verwalter nach Billigung durch den Sonderausschuss eine Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung mit dem Dritten, der Union oder dem Mitgliedstaat, in der der Zweck, die durch den Beitrag abzudeckenden Kosten und die Modalitäten für die Verwaltung des Beitrags, einschließlich der Rechenschaftspflicht des Befehlshabers der Operation gegenüber dem Sonderausschuss, festgelegt werden. Der Verwalter sorgt dafür, dass bei der Verwaltung des Beitrags die Ad-hoc-Vereinbarungen eingehalten werden, und er setzt den betreffenden Beitragenden-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.