Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP

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28.3.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 84/39 BESCHLUSS (GASP) 2015/528 DES RATES vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999 unter anderem beschlossen, dass die Mitgliedstaaten bis 2003 im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit bei unionsgeführten Operationen in der Lage sein müssen, innerhalb von 60 Tagen Streitkräfte im Umfang von 50 000 bis 60 000 Mann, die das gesamte Spektrum der Petersberg-Aufgaben abzudecken vermögen, zu verlegen und diese Kräfte für mindestens ein Jahr im Einsatz zu halten. (2) Der Rat hat am 17. Juni 2002 Modalitäten für die Finanzierung von unionsgeführten Krisenbewältigungsoperationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen gebilligt. (3) In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2003 hat der Rat die Notwendigkeit einer Krisenreaktionsfähigkeit, insbesondere für humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, bekräftigt. (4) Auf seiner Tagung in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 hat der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2003 begrüßt, in denen insbesondere die Notwendigkeit der Fähigkeit zu einer raschen militärischen Reaktion der Union bestätigt wird. (5) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 22. September 2003 beschlossen, dass die Union die Finanzierung der gemeinsamen Kosten von Militäroperationen jeglicher Größe, Komplexität oder Dringlichkeit flexibel verwalten können sollte und dass sie hierzu insbesondere bis spätestens zum 1. März 2004 einen ständigen Finanzierungsmechanismus für die Finanzierung der gemeinsamen Kosten aller künftigen Militäroperationen der Union einrichtet. (6) Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Beschluss 2004/197/GASP (1) über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen angenommen. Dieser Beschluss wurde anschließend mehrfach geändert und durch neue Beschlüsse ersetzt, zuletzt durch den Beschluss 2011/871/GASP des Rates (2). (7) Die Union ist zur Durchführung militärischer Krisenreaktionsoperationen gemäß dem vom Militärausschuss der EU festgelegten Konzept in der Lage. Die Union ist zur Entsendung von Gefechtsverbänden gemäß den vom Militärausschuss der EU festgelegten jeweiligen Konzepten in der Lage. (8) Das System für die frühzeitige Finanzierung ist zuallererst für Krisenreaktionsoperationen bestimmt. (9) Übungen auf politisch-strategischer Ebene und militärstrategischer Ebene der Befehls- und Führungsstrukturen sowie Verfahren für Militäroperationen der Union durch Übungen der Hauptquartiere der Union — wie vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gebilligt — tragen zur Verbesserung der allgemeinen Einsatzbereitschaft der Union bei. (10) Der Rat entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Operation militärische oder verteidigungspolitische Bezüge im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) hat. (11) Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben haben, nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen. (12) Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an diesem Beschluss und beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung des Mechanismus. (13) Es sollten Bestimmungen erlassen werden, mit denen der Schutz von Privatpersonen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch Athena sichergestellt wird. (14) Der Rat hat nach Artikel 43 des Beschlusses 2011/871/GASP eine Überprüfung des genannten Beschlusses vorgenommen und ist übereingekommen, Änderungen vorzunehmen. (15) Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, den Beschluss 2011/871/GASP aufzuheben und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „teilnehmende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme Dänemarks; b) „beitragende Staaten“ die Mitgliedstaaten, die sich nach Artikel 41 Absatz 2 EUV an der Finanzierung der betreffenden Militäroperation beteiligen, und die Drittstaaten, die sich aufgrund der zwischen ihnen und der Union geschlossenen Abkommen an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten dieser Operation beteiligen; c) „Operationen“ die Einsätze der Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen; d) „militärische Unterstützungsaktionen“ die Einsätze der Union oder Teile solcher Einsätze, die der Rat zur Unterstützung eines Drittstaats oder einer Drittorganisation beschließt und die militärische oder verteidigungspolitische Bezüge haben, aber nicht einem Hauptquartier der Union unterstellt sind; e) „Tag“ einen Kalendertag, nicht einen Arbeitstag, sofern nichts anderes angegeben ist. KAPITEL 1 MECHANISMUS Artikel 2 Einrichtung des Mechanismus (1)   Es wird ein Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen eingerichtet. (2)   Der Mechanismus erhält die Bezeichnung Athena. (3)   Athena handelt im Namen der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder — im Fall spezifischer Operationen — im Namen der beitragenden Staaten Artikel 3 Rechts- und Geschäftsfähigkeit Zur Verwaltung der Finanzierung der Operationen der Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verfügt Athena über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit; insbesondere kann Athena Bankkonten unterhalten, Vermögenswerte erwerben, besitzen oder veräußern, Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen schließen und vor Gericht auftreten. Athena hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Artikel 4 Koordinierung mit Dritten Soweit dies zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlich ist und in Übereinstimmung mit den Zielen und Politiken der Union koordiniert Athena seine Tätigkeit mit den Mitgliedstaaten, den Organen und Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen. KAPITEL 2 ORGANISATIONSSTRUKTUR Artikel 5 Verwaltungsorgane und Personal (1)   Athena wird unter Aufsicht des Sonderausschusses verwaltet von a) dem Verwalter, b) dem Befehlshaber der jeweiligen Operation („Operation Commander“, im Folgenden „Befehlshaber der Operation“) hinsichtlich der von ihm befehligten Operation, c) dem Rechnungsführer. (2)   Athena nutzt so weit wie möglich die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Union. Athena greift auf Personal zurück, das nach Bedarf von den Organen der Union zur Verfügung gestellt oder von den Mitgliedstaaten abgeordnet wird. (3)   Der Generalsekretär des Rates kann dem Verwalter und dem Rechnungsführer — gegebenenfalls auf Vorschlag eines teilnehmenden Mitgliedstaats — das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigte Personal zur Seite stellen. (4)   Die Gremien und das Personal von Athena werden entsprechend den operativen Erfordernissen aktiviert. Artikel 6 Sonderausschuss (1)   Es wird ein Sonderausschuss eingesetzt, der sich aus je einem Vertreter jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zusammensetzt. Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der Kommission werden zu den Sitzungen des Sonderausschusses eingeladen, nehmen jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil. (2)   Athena wird unter Aufsicht des Sonderausschusses verwaltet. (3)   Berät der Sonderausschuss über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer bestimmten Operation, a) ist jeder beitragende Mitgliedstaat mit einem Vertreter im Ausschuss vertreten; b) nehmen die Vertreter der beitragenden Drittstaaten an den Beratungen des Sonderausschusses teil. An den Abstimmungen nehmen sie jedoch weder teil, noch sind sie dabei anwesend; c) nehmen der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen des Sonderausschusses teil. (4)   Der Vorsitz des Rates beruft die Sitzungen des Sonderausschusses ein und leitet sie. Der Verwalter nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Er erstellt das Protokoll über die Beratungsergebnisse des Ausschusses. Er nimmt nicht an den Abstimmungen teil. (5)   Der Rechnungsführer nimmt erforderlichenfalls an den Beratungen des Sonderausschusses teil, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen. (6)   Der Vorsitz beruft innerhalb von höchstens fünfzehn Tagen den Sonderausschuss ein, wenn ein teilnehmender Mitgliedstaat, der Verwalter oder der Befehlshaber der Operation dies verlangt. (7)   Der Verwalter setzt den Sonderausschuss in angemessener Weise von allen Ansprüchen und Streitigkeiten in Bezug auf Athena in Kenntnis. (8)   Der Sonderausschuss beschließt einstimmig mit den Stimmen seiner Mitglieder, wobei den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 über seine Zusammensetzung Rechnung zu tragen ist. Die Beschlüsse des Sonderausschusses sind bindend. (9)   Der Sonderausschuss billigt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Referenzbeträge alle Haushaltspläne und nimmt generell die Zuständigkeiten nach Maßgabe dieses Beschlusses wahr. (10)   Der Verwalter, der Befehlshaber der Operation und der Rechnungsführer unterrichten den Sonderausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses. (11)   Der Wortlaut der vom Sonderausschuss nach Maßgabe dieses Beschlusses gebilligten Dokumente wird zum Zeitpunkt ihrer Billigung vom Vorsitzenden des Sonderausschusses und vom Verwalter unterzeichnet. Artikel 7 Verwalter (1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt nach Unterrichtung des Sonderausschusses den Verwalter und mindestens einen stellvertretenden Verwalter für einen Zeitraum von drei Jahren. (2)   Der Verwalter übt sein Amt im Namen von Athena aus. (3)   Der Verwalter a) stellt die Entwürfe der Haushaltspläne auf und legt sie dem Sonderausschuss vor. Der die „Ausgaben“ für eine Operation betreffende Teil eines Haushaltsplanentwurfs wird auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation erstellt; b) stellt die Haushaltspläne nach ihrer Billigung durch den Sonderausschuss fest; c) ist Anweisungsbefugter für die Teile „Einnahmen“, „die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten“ sowie für die außerhalb der aktiven Phase einer Operation anfallenden „gemeinsamen operativen Kosten“; d) setzt hinsichtlich der Einnahmen die mit Dritten getroffenen finanziellen Vereinbarungen über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Militäroperationen der Union um; e) eröffnet ein oder mehrere Bankkonten im Namen von Athena. (4)   Der Verwalter gewährleistet die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses und die Durchführung der Beschlüsse des Sonderausschusses. (5)   Der Verwalter ist befugt, die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über Athena finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Sonderausschuss davon in Kenntnis. (6)   Der Verwalter koordiniert die Arbeiten zu den Finanzfragen im Rahmen der Militäroperationen der Union. Der Verwalter ist in diesen Fragen Ansprechpartner für die einzelstaatlichen Verwaltungen und gegebenenfalls die internationalen Organisationen. (7)   Der Verwalter ist dem Sonderausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig. Artikel 8 Befehlshaber der Operation (1)   Der Befehlshaber der Operation nimmt im Namen von Athena seine Aufgaben in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der von ihm befehligten Operation wahr. (2)   Der Befehlshaber der Operation verfährt hinsichtlich der von ihm befehligten Operation wie folgt: a) Er leitet dem Verwalter seine Vorschläge für den Teil „Ausgaben/gemeinsame operative Kosten“ der Haushaltsplanentwürfe zu; b) als Anweisungsbefugter führt er die die gemeinsamen operativen Kosten betreffenden Mittel und die Ausgaben nach Artikel 28 aus; er hat die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel, auch im Rahmen einer Vorfinanzierung, beteiligt sind; er kann im Namen von Athena Aufträge erteilen und Verträge schließen; er eröffnet im Namen von Athena ein Bankkonto, das für die von ihm befehligte Operation bestimmt ist; c) als Anweisungsbefugter führt er die Ausgaben nach Artikel 30 aus; er hat die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel beteiligt sind, auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung mit einem Dritten. Er kann im Namen eines Dritten Aufträge erteilen und Verträge schließen; er eröffnet jeweils ein Bankkonto für die einzelnen Beiträge Dritter. (3)   Der Befehlshaber der Operation ist befugt, hinsichtlich der von ihm befehligten Operation die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über Athena finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis. (4)   Außer in hinreichend begründeten und vom Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters gebilligten Fällen nutzt der Befehlshaber der Operation das im Rahmen von Athena bereitgestellte Rechnungsführungs- und Vermögensverwaltungssystem. Der Verwalter informiert den Sonderausschuss im Voraus, wenn er der Ansicht ist, dass ein solcher Fall vorliegt. Artikel 9 Rechnungsführer (1)   Der Rechnungsführer und mindestens ein stellvertretender Rechnungsführer werden vom Generalsekretär des Rates für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. (2)   Der Rechnungsführer übt sein Amt im Namen von Athena aus. (3)   Der Rechnungsführer ist für Folgendes zuständig: a) ordnungsgemäße Ausführung der Zahlungen, Annahme der Einnahmen und Einziehung der festgestellten Forderungen; b) jährliche Erstellung des Jahresabschlusses von Athena und — nach Beendigung jeder Operation — Erstellung der Abschlussrechnung der Operation; c) Unterstützung des Verwalters, wenn dieser dem Sonderausschuss den Jahresabschluss oder die Abschlussrechnung einer Operation zur Billigung vorlegt; d) Rechnungsführung für Athena; e) Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans; f) Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme für die Einnahmen und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; g) Aufbewahrung der Belege; h) Kassenführung gemeinsam mit dem Verwalter. (4)   Der Verwalter und der Befehlshaber der Operation übermitteln dem Rechnungsführer alle Informationen, die für eine Rechnungslegung erforderlich sind, welche das Vermögen von Athena und die Ausführung des von Athena verwalteten Haushalts wahrheitsgetreu darstellt. Sie gewährleisten, dass diese Informationen zuverlässig sind. (5)   Der Rechnungsführer ist dem Sonderausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig. Artikel 10 Allgemeine Bestimmungen über den Verwalter, den Rechnungsführer und das Personal von Athena (1)   Die Ämter des Verwalters oder stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder stellvertretenden Rechnungsführers andererseits sind nicht miteinander vereinbar. (2)   Jeder stellvertretende Verwalter handelt unter Aufsicht des Verwalters. Jeder stellvertretende Rechnungsführer handelt unter Aufsicht des Rechnungsführers. (3)   Ein stellvertretender Verwalter vertritt den Verwalter, wenn dieser abwesend ist. Ein stellvertretender Rechnungsführer vertritt den Rechnungsführer, wenn dieser abwesend ist. (4)   Wenn Beamte und sonstige Bedienstete der Union Aufgaben im Namen von Athena wahrnehmen, unterliegen sie weiterhin den für sie geltenden Vorschriften und Regelungen. (5)   Für Personalmitglieder, die Athena von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gelten dieselben Regeln, wie sie im Beschluss des Rates über die Regelung für abgeordnete nationale Sachverständige festgelegt sind, sowie die Bestimmungen, die von ihrer nationalen Verwaltung und dem Organ der Union oder Athena vereinbart wurden. (6)   Das Personal von Athena muss vor der Ernennung eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten haben oder über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats verfügen. (7)   Der Verwalter kann mit den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union Verhandlungen führen und Vereinbarungen schließen, damit bereits im Voraus das Personal benannt werden kann, das im Bedarfsfall Athena unmittelbar zur Verfügung gestellt werden könnte. KAPITEL 3 VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN UND RAHMENVERTRÄGE Artikel 11 Verwaltungsvereinbarungen und Rahmenverträge (1)   Es können Verwaltungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten, Organen und Einrichtungen der Union, einem Drittstaat und internationalen Organisationen ausgehandelt werden, um die Beschaffung und/oder die Klärung finanzieller Aspekte der gegenseitigen Unterstützung bei den Operationen im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern. (2)   Diese Vereinbarungen werden a) dem Sonderausschuss zur Konsultation übermittelt, wenn sie mit Mitgliedstaaten, Organen oder Einrichtungen der Union geschlossen werden, b) dem Sonderausschuss zur Billigung vorgelegt, wenn sie mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossen werden. (3)   Die Vereinbarungen werden vom Verwalter oder gegebenenfalls vom jeweiligen Befehlshaber der Operation, die im Namen von Athena handeln, und von den zuständigen Verwaltungsstellen der in Absatz 1 genannten anderen Parteien unterzeichnet. (4)   Es können Rahmenverträge geschlossen werden, um die Beschaffung im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern. Die entsprechenden Rahmenverträge werden dem Sonderausschuss zur Billigung vorgelegt, bevor sie der Verwalter unterzeichnet, und stehen den Mitgliedstaaten und Befehlshabern der Operation zur Verfügung, falls diese hiervon Gebrauch machen möchten. Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Inanspruchnahme oder Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen. Artikel 12 Ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten für die Beiträge von Drittstaaten (1)   Im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Drittstaaten, die vom Rat als potenzielle Beitragsländer für Operationen der Union oder als Beitragsländer für eine bestimmte Operation der Union angegeben wurden, handelt der Verwalter mit diesen Drittstaaten ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen aus. In diesen Vereinbarungen, die in Form eines Briefwechsels zwischen Athena und den zuständigen Verwaltungsstellen des betreffenden Drittstaats erfolgen, werden die notwendigen Modalitäten für die Erleichterung einer raschen Zahlung der Beiträge festgelegt. (2)   Bis zum Abschluss der Abkommen nach Absatz 1 kann der Verwalter die notwendigen Maßnahmen für eine Erleichterung der Zahlungen seitens der beitragenden Drittstaaten treffen. (3)   Der Verwalter setzt den Sonderausschuss vorab von den beabsichtigten Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis, bevor er sie im Namen von Athena unterzeichnet. (4)   Leitet die Union eine Militäroperation ein, so führt der Verwalter, was die vom Rat beschlossenen Beträge der Beiträge anbelangt, die Vereinbarungen mit den zu der Operation beitragenden Drittstaaten durch. KAPITEL 4 BANKKONTEN Artikel 13 Eröffnung und Bestimmung (1)   Jedes Bankkonto wird in Form eines auf Euro lautenden Sichtkontos oder Festgeldkontos für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eröffnet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können nach Billigung des Verwalters Konten bei einem Finanzinstitut mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten eröffnet werden. (2)   In ordnungsgemäß begründeten Fällen können auch auf andere Währungen als den Euro lautende Konten eingerichtet werden. (3)   Auf diese Bankkonten werden die Beiträge der beitragenden Staaten eingezahlt. Sie dienen dazu, dem Befehlshaber der Operation die Kassenvorschüsse zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung der Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten einer Militäroperation erforderlich sind. (4)   Die Beiträge nach den Artikeln 28 und 30 werden jeweils auf getrennte Bankkonten eingezahlt. Sie werden für die Ausführung der Ausgaben verwendet, für die Athena die Verwaltung gemäß den entsprechenden Artikeln übertragen wurde. Artikel 14 Verwaltung der Mittel (1)   Für jede Zahlung vom Athena-Konto aus ist die gemeinsame Unterschrift des Verwalters oder eines stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder eines stellvertretenden Rechnungsführers andererseits erforderlich. (2)   Die Bankkonten dürfen nicht überzogen werden. KAPITEL 5 GEMEINSAME KOSTEN Artikel 15 Definition der gemeinsamen Kosten und Zuordnungszeiträume (1)   Die in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Kosten gehen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens zulasten von Athena. Sind die gemeinsamen Kosten einem Artikel des Haushaltsplans zugeordnet, der die Operation ausweist, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen, werden sie als operative Kostens dieser Operation betrachtet. Ansonsten gelten sie als bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten. (2)   Außerdem gehen die in Anhang II aufgeführten gemeinsamen operativen Kosten für den Zeitraum ab der Billigung des Krisenmanagementkonzepts für die Operation bis zur Ernennung des Befehlshabers der Operation zu Lasten von Athena. Unter besonderen Umständen kann der Sonderausschuss nach Anhörung des PSK den Zeitraum, in dem diese Kosten zu Lasten von Athena gehen, ändern. (3)   Während der aktiven Phase einer Operation, die sich vom Zeitpunkt der Ernennung des Befehlshabers der Operation bis zu dem Tag erstreckt, an dem das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“) seine Tätigkeit einstellt, gehen folgende Kosten als gemeinsame operative Kosten zulasten von Athena: a) die in Anhang III Teil A aufgeführten gemeinsamen Kosten; b) die in Anhang III Teil B aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Rat einen entsprechenden Beschluss fasst; c) die in Anhang III Teil C aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Befehlshaber der Operation dies beantragt und der Sonderausschuss es genehmigt. (4)   Während der aktiven Phase einer militärischen Unterstützungsaktion, wie sie vom Rat bestimmt wird, gehen die vom Rat für den jeweiligen Einzelfall unter Bezugnahme auf Anhang III festgelegten gemeinsamen Kosten als gemeinsame operative Kosten zu Lasten von Athena. (5)   Zu den gemeinsamen operativen Kosten einer Operation zählen auch die in Anhang IV aufgeführten Ausgaben für die endgültige Abwicklung der Operation. Eine Operation ist endgültig abgewickelt, wenn für die im Rahmen der Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen eine Endbestimmung gefunden und die Abschlussrechnung der Operation gebilligt wurde. (6)   Ausgaben zur Deckung von Kosten, die unabhängig von der Durchführung einer Operation auf jeden Fall von einem oder mehreren beitragenden Staaten, einem Organ der Union oder einer internationalen Organisation übernommen worden wären, kommen nicht als gemeinsame Kosten in Betracht. (7)   Der Sonderau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.