Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0528. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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entweder direkt oder über den Befehlshaber der Operation — von allen relevanten Informationen zur Verwaltung des Beitrags in Kenntnis. Artikel 31 Verzugszinsen (1)   Ist ein Staat seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sind die in Artikel 78 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments du des Rates (4) oder in jeder anderen Verordnung zu ihrer Ersetzung festgelegten Unionsvorschriften über die Verzugszinsen hinsichtlich der Zahlung der Beiträge zum Haushalt der Union auf ihn entsprechend anzuwenden. (2)   Beträgt der Zahlungsverzug nicht mehr als 20 Tage, so werden keine Zinsen berechnet. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als 20 Tage, so werden Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum fällig. KAPITEL 8 AUSFÜHRUNG DER AUSGABEN Artikel 32 Grundsätze (1)   Die Mittel von Athena sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. den Geboten der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit, zu führen. (2)   Den Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben von Athena nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Zur Ausführung der Ausgaben nehmen die Anweisungsbefugten Mittelbindungen vor, gehen rechtliche Verpflichtungen ein, stellen Ausgaben fest, erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen. Ein Anweisungsbefugter kann seine Aufgaben durch einen Beschluss übertragen, mit dem Folgendes bestimmt wird: a) das für eine solche Aufgabenübertragung in Frage kommende Personal auf der geeigneten Ebene, b) der Umfang der übertragenen Befugnisse und c) der Umfang, in dem die Betreffenden ihre Befugnisse weiter delegieren können. (3)   Die Ausführung der Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers. Die Ämter des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers sind nicht miteinander vereinbar. Jede Zahlung aus den von Athena verwalteten Mitteln muss von einem Anweisungsbefugten und einem Rechnungsführer gemeinsam unterschrieben werden. (4)   Unbeschadet dieses Beschlusses wenden ein Mitgliedstaat, ein Organ der Union oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, wenn ihnen die Ausführung gemeinsamer Ausgaben übertragen wurde, die Bestimmungen an, die für die Ausführung ihrer eigenen Ausgaben gelten. Führt der Verwalter unmittelbar Ausgaben aus, hält er die Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans „Rat“ des Gesamthaushaltsplans der Union ein. (5)   Der Verwalter kann jedoch dem Rat oder dem Sonderausschuss über den Vorsitz Vorschläge für Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben unterbreiten. (6)   Der Sonderausschuss kann Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben festlegen, die von Absatz 4 abweichen. Artikel 33 Bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten oder gemeinsame Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Verbindung stehen Der Verwalter ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten sowie der gemeinsamen Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Beziehung gesetzt werden können. Artikel 34 Gemeinsame operative Kosten (1)   Der Befehlshaber der Operation ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation. Jedoch ist der Verwalter Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten, die in der Vorbereitungsphase einer bestimmten Operation anfallen und von Athena unmittelbar ausgeführt werden oder die die Operation nach Beendigung ihrer aktiven Phase betreffen. (2)   Der Verwalter überweist dem Befehlshaber der Operation auf Antrag die zur Ausführung der Ausgaben einer Operation erforderlichen Beträge; diese werden vom Bankkonto von Athena auf das vom Befehlshaber der Operation angegebene Bankkonto, das im Namen von Athena eröffnet wurde, überwiesen. (3)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 wird mit der Festlegung eines Referenzbetrags dem Verwalter und dem Befehlshaber der Operation das Recht eingeräumt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ausgaben für die betreffende Operation bis zu dem nach Artikel 25 Absatz 1 gebilligten Prozentsatz des Referenzbetrags zu binden und zu tätigen, es sei denn, der Rat beschließt, die Mittelbindungen auf einem höheren Niveau anzusiedeln. Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters oder des Befehlshabers der Operation und unter Berücksichtigung der operativen Notwendigkeit und Dringlichkeit beschließen, dass zusätzliche Ausgaben gebunden und gegebenenfalls ausgeführt werden können. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates über den Vorsitz mit dieser Frage zu befassen, es sei denn, die operativen Umstände verlangen eine andere Vorgehensweise. Diese Abweichung findet ab dem Zeitpunkt der Feststellung eines Haushaltsplans für die betreffende Operation keine Anwendung mehr. (4)   In der Zeit vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation legen der Verwalter und der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter dem Sonderausschuss jeden Monat jeweils für ihren Bereich Rechenschaft über die Ausgaben ab, die als gemeinsame Kosten für diese Operation in Betracht kommen. Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters, des Befehlshabers der Operation oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen. (5)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 kann der Befehlshaber der Operation im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der an einer Militäroperation der Union beteiligten Personen über die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel hinaus die erforderlichen Ausgaben ausführen, um das Leben dieser Personen zu schützen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss so bald wie möglich davon in Kenntnis. In solch einem Fall schlägt der Verwalter im Benehmen mit dem Befehlshaber der Operation die erforderlichen Mittelübertragungen zur Finanzierung dieser unvorhergesehenen Ausgaben vor. Können die Ausgaben nicht in ausreichender Höhe durch Mittelübertragung finanziert werden, schlägt der Verwalter einen Berichtigungshaushaltsplan vor. KAPITEL 9 ENDBESTIMMUNG DER GEMEINSAM FINANZIERTEN AUSRÜSTUNGEN UND INFRASTRUKTUREN Artikel 35 Ausrüstungen und Infrastrukturen (1)   Der Verwalter schlägt dem Sonderausschuss den Abschreibungssatz für Ausrüstungen und andere Mittel für alle Operationen vor. Falls die operativen Umstände es erfordern und nach Billigung durch den Sonderausschuss kann der Befehlshaber der Operation einen anderen Abschreibungssatz anwenden. (2)   Der Befehlshaber der Operation schlägt dem Sonderausschuss im Hinblick auf die endgültige Abwicklung der von ihm befehligten Operation eine Endbestimmung für die für diese Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen vor. (3)   Der Verwalter verwaltet die nach Beendigung der aktiven Phase der Operation verbleibenden Ausrüstungen und Infrastrukturen, damit sie erforderlichenfalls ihrer Endbestimmung zugeführt werden können. (4)   Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Sonderausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Folgende Endbestimmung kommt in Betracht: a) Infrastrukturen können über Athena an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat oder einen Dritten verkauft oder diesen überlassen werden; b) Ausrüstungen können entweder über Athena an einen Mitgliedstaat, das Aufnahmeland oder einen Dritten verkauft oder von Athena, einem Mitgliedstaat oder einem solchen Dritten, im Hinblick auf die Verwendung im Rahmen einer anschließenden Operation gelagert und unterhalten werden. (5)   Werden Ausrüstungen und Infrastrukturen verkauft, so erfolgt ihr Verkauf zu ihrem Marktwert, oder, sofern kein Marktwert ermittelt werden kann, zu einem fairen und angemessenen Preis, der den Bedingungen vor Ort Rechnung trägt. (6)   Der Verkauf oder die Überlassung an das Aufnahmeland oder einen Dritten erfolgt nach den geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften. (7)   Wird beschlossen, dass die für eine Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen bei Athena verbleiben, so können die beitragenden Mitgliedstaaten die übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten um einen finanziellen Ausgleich ersuchen. Der Sonderausschuss fasst in der Zusammensetzung der Vertreter aller teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag des Verwalters die entsprechenden Beschlüsse. KAPITEL 10 RECHNUNGSFÜHRUNG UND BESTANDSVERZEICHNIS Artikel 36 Rechnungsführung über die gemeinsamen operativen Kosten Der Befehlshaber der Operation führt Buch über die Überweisungen, die er von Athena erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben, die getätigten Zahlungen und die erhaltenen Einnahmen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Vermögensgegenstände, die aus dem Haushalt von Athena finanziert und für die von ihm befehligte Operation verwendet werden. Artikel 37 Konsolidierter Abschluss (1)   Der Rechnungsführer führt Buch über die abgerufenen Beiträge und die getätigten Überweisungen. Außerdem übernimmt er die Buchführung über die bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten sowie über die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verwalters ausgeführten operativen Ausgaben und Einnahmen. (2)   Der Rechnungsführer erstellt den konsolidierten Abschluss über die Einnahmen und Ausgaben von Athena. Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt ihm die Buchführung über die von ihm gebundenen Ausgaben und getätigten Zahlungen sowie über die erhaltenen Einnahmen. KAPITEL 11 RECHNUNGSPRÜFUNG UND RECHNUNGSLEGUNG Artikel 38 Regelmäßige Unterrichtung des Sonderausschusses Alle drei Monate legt der Verwalter dem Sonderausschuss eine Übersicht über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben seit Beginn des Haushaltsjahres vor. Zu diesem Zweck leitet jeder Befehlshaber einer Operation dem Verwalter eine Übersicht über die Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation zu. Artikel 39 Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen (1)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben von Athena beauftragten Personen müssen vor der Ausführung ihres Auftrags zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ ermächtigt worden sein oder gegebenenfalls über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats oder der NATO verfügen. Diese Personen sorgen für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der Daten, von denen sie bei der Durchführung ihres Prüfungsauftrags Kenntnis erhalten, nach den für diese Informationen und Daten geltenden Vorschriften. (2)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben von Athena beauftragten Personen erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den Dokumenten und den Inhalten aller diese Einnahmen und Ausgaben betreffenden Datenträger sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger verwahrt werden. Sie können Kopien anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und der Ausgaben von Athena beteiligten Personen gewähren dem Verwalter und den mit der Prüfung dieser Einnahmen und Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung. Artikel 40 Externe Rechnungsprüfung (1)   Ist die Ausführung der Ausgaben von Athena einem Mitgliedstaat, einem Organ der Union oder einer internationalen Organisation übertragen worden, wendet der Staat, das Organ oder die Organisation die Bestimmungen an, die auf die Prüfung der eigenen Ausgaben Anwendung finden. (2)   Der Verwalter oder die von ihm benannten Personen können jedoch jederzeit eine Prüfung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten von Athena oder der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation vornehmen. Außerdem kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats jederzeit externe Prüfer benennen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt. (3)   Für die externen Prüfungen wird ein sechs Mitglieder umfassendes Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Der Sonderausschuss bestellt unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten Mitglieder für einen Zeitraum von drei Jahren, der einmal verlängert werden kann. Der Sonderausschuss kann das Mandat eines Mitglieds um bis zu sechs Monate verlängern. Die Kandidaten müssen dem höchsten einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören oder von diesem Organ empfohlen worden sein und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Sie müssen verfügbar sein, um bei Bedarf Aufgaben im Namen von Athena ausführen zu können. Bei der Durchführung dieser Aufgaben gilt für die Mitglieder des Kollegiums Folgendes: a) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan besoldet, während Athena ihre Dienstreisekosten nach den Bestimmungen für die Beamten der Union mit gleichwertiger Besoldungsgruppe übernimmt. b) Die Mitglieder dürfen nur vom Sonderausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung der externen Prüfung. c) Die Mitglieder legen nur dem Sonderausschuss Rechenschaft über ihren Auftrag ab. d) Die Mitglieder prüfen sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein durch Kontrollen sowohl vor Ort als auch anhand der Belege, ob die Ausführung der von Athena finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. Sparsamkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, erfolgt und ob die internen Kontrollen angemessen sind. Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr aus seinen Reihen seinen Vorsitzenden oder verlängert seine Amtszeit. Es beschließt die Vorschriften für die Prüfungen, die seine Mitglieder im Einklang mit den höchsten internationalen Standards durchführen. Das Rechnungsprüfungskollegium billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie dem Verwalter und dem Sonderausschuss übermittelt werden. (4)   Der Sonderausschuss kann in besonders begründeten Einzelfällen beschließen, andere externe Gremien einzuschalten. (5)   Die Kosten der Prüfungen, die im Namen von Athena handelnde Rechnungsprüfer durchgeführt haben, gelten als gemeinsame Kosten, die von Athena übernommen werden. Artikel 41 Interne Rechnungsprüfung (1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt auf Vorschlag des Verwalters und nach Unterrichtung des Sonderausschusses einen internen Prüfer und mindestens einen stellvertretenden internen Prüfer für den Mechanismus Athena, deren Mandatszeit vier Jahre beträgt und bis zu einem Gesamtzeitraum von nicht mehr als acht Jahren verlängert werden kann; die internen Prüfer müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Der interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein; er darf nicht an der Erstellung des Jahresabschlusses beteiligt sein. (2)   Der interne Prüfer erstattet dem Verwalter Bericht über die Risikokontrolle im Wege von unabhängigen Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie von Empfehlungen zur Verbesserung der internen Kontrolle der Operationen und zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Ihm obliegt insbesondere die Beurteilung von Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie der Leistung der Dienststellen bei der Verwirklichung der Politiken und Ziele in Anbetracht der damit verbundenen Risiken. (3)   Der interne Prüfer nimmt seine Aufgaben gegenüber allen Dienststellen wahr, die bei der Annahme der Einnahmen von Athena oder bei der Ausführung der über Athena finanzierten Ausgaben mitwirken. (4)   Der interne Prüfer führt im Laufe eines Haushaltsjahres eine oder, sofern es zweckdienlich erscheint, mehrere Prüfungen durch. Er erstattet dem Verwalter Bericht über seine Schlussfolgerungen und Empfehlungen und unterrichtet den Befehlshaber der Operation. Der Befehlshaber der Operation und der Verwalter gewährleisten die Umsetzung der sich aus der Prüfung ergebenden Empfehlungen. (5)   Der Verwalter legt gegenüber dem Sonderausschuss jährlich Rechenschaft über die internen Prüfungen ab und macht dabei Angaben zu der Anzahl und der Art der durchgeführten internen Prüfungen, den Feststellungen, den Empfehlungen und den aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen. (6)   Außerdem gewährt jeder Befehlshaber einer Operation einem internen Prüfer uneingeschränkten Zugang zu der von ihm geleiteten Operation. Der interne Prüfer überprüft das einwandfreie Funktionieren der Finanz- und Haushaltssysteme und -verfahren und trägt dafür Sorge, dass die internen Kontrollsysteme solide und wirksam sind. (7)   Die Ergebnisse und Berichte des internen Prüfers werden dem Rechnungsprüfungskollegium mit allen zugehörigen Belegen zur Verfügung gestellt. Artikel 42 Jährliche Rechnungslegung und jährlicher Rechnungsabschluss (1)   Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt dem Rechnungsführer von Athena bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende der von ihm befehligten Operation — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — die erforderlichen Informationen für die Erstellung der jährlichen Abschlussrechnungen für die gemeinsamen Kosten, der jährlichen Abschlussrechnungen für Ausgaben nach Artikel 28 und des jährlichen Tätigkeitsberichts. (2)   Der Verwalter erstellt mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation den Jahresabschluss und den jährlichen Tätigkeitsbericht und unterbreitet diese dem Sonderausschuss und dem Rechnungsprüfungskollegium bis zum 15. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (3)   Dem Sonderausschuss werden innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung des Jahresabschlusses vom Rechnungsprüfungskollegium ein Prüfungsurteil und vom Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation der geprüfte Jahresabschluss von Athena unterbreitet. (4)   Dem Sonderausschuss wird bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungskollegiums vorgelegt, den der Sonderausschuss zusammen mit dem Prüfungsurteil und dem Jahresabschluss prüft, damit dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation Entlastung erteilt werden kann. (5)   Nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 oder jeder anderen Verordnung zu ihrer Ersetzung bewahren der Rechnungsführer, jeder Befehlshaber einer Operation und gegebenenfalls der Verwalter alle Rechnungen, Bestandsverzeichnisse und dazugehörenden Belege, alle auf ihrer jeweiligen Ebene, fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, auf. Nach Abschluss einer Operation sorgt der Befehlshaber der Operation dafür, dass alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse dem Rechnungsführer übergeben werden. (6)   Der Sonderausschuss beschließt, im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans den Saldo aus der Ausführung eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gebilligt wurde, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres je nach den Umständen unter den Einnahmen oder unter den Ausgaben einzusetzen. Der Sonderausschuss kann jedoch die Einsetzung des vorgenannten Saldos aus der Ausführung des Haushaltsjahres nach Vorlage des Prüfungsurteils des Rechnungsprüfungskollegiums beschließen. (7)   Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten stammt, wird auf die nächsten Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten angerechnet. (8)   Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer bestimmten Operation stammt, wird auf die nächsten Beiträge der Mitgliedstaaten, die zu dieser Operation beigetragen haben, angerechnet. (9)   Können zu erstattende Beträge nicht von den für Athena fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel des Erstattungsjahres zurückgezahlt. (10)   Jeder Mitgliedstaat, der an einer Operation teilnimmt, kann dem Verwalter bis zum 31. März jedes Jahres, gegebenenfalls über den Befehlshaber der Operation, Angaben über die Mehrkosten vorlegen, die ihm während des vorangegangenen Haushaltsjahres durch die Operation entstanden sind. Diese Angaben werden so aufgeschlüsselt, dass daraus hervorgeht, welches die wesentlichen Ausgabenposten waren. Der Verwalter stellt diese Angaben zusammen, um dem Sonderausschuss einen Überblick über die Mehrkosten der Operation zu verschaffen. Artikel 43 Rechnungsabschluss für eine Operation (1)   Ist eine Operation beendet, so kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass der Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und den Befehlshaber der Operation dem Sonderausschuss den Finanzabschluss für diese Operation zumindest bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung und, wenn möglich, bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Abwicklung vorlegt. Die dem Verwalter eingeräumte Frist darf vier Monate, vom Zeitpunkt der Beendigung der Operation an gerechnet, nicht unterschreiten. (2)   Können in den Finanzabschluss innerhalb der eingeräumten Frist nicht die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der endgültigen Abwicklung dieser Operation aufgenommen werden, so werden diese im Jahresabschluss von Athena ausgewiesen und vom Sonderausschuss im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 42 geprüft. (3)   Der Sonderausschuss billigt den Finanzabschluss für die Operation, der ihm vorgelegt wurde, und stützt sich dabei auf das Urteil des Rechnungsprüfungskollegiums. Er erteilt dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation für die betreffende Operation Entlastung. (4)   Können zu erstattende Beträge nicht von den für Athena fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel des Erstattungsjahres zurückgezahlt. KAPITEL 12 SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 44 Haftung (1)   Die Bedingungen für die Geltendmachung der disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung des Befehlshabers der Operation, des Verwalters und des sonstigen Personals, das insbesondere von den Organen der Union oder von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt ist, im Fall eines Fehlverhaltens oder einer Nachlässigkeit bei der Ausführung des Haushaltsplans ergeben sich aus dem Personalstatut oder den für sie geltenden Regelungen. Außerdem kann Athena von sich aus oder auf Antrag eines beitragenden Staates oder eines Dritten das vorstehend genannte Personal zivilrechtlich haftbar machen. (2)   Auf keinen Fall können die Union oder der Generalsekretär des Rates von einem der beitragenden Staaten dafür haftbar gemacht werden, dass sie ihre Aufgaben durch den Verwalter, den Rechnungsführer oder das ihnen zur Seite gestellte Personal haben ausführen lassen. (3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.